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LVwG-2023/36/2285-4•LVwG T LVwG-2023/36/2285-4
LVwG-2023/36/2285-4Tribunal administratif régional4 avr. 2024
Widerspruch zum Bebauungsplan
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 20.07.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bauansuchen vom 15.11.2022 beantragte die AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) unter Anschluss von Einreichunterlagen die Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und den Neubau eines Büro- und Geschäftsgebäudes auf Gst **1 KG Y.
Dazu wurde von der Baubehörde das stadtplanerische Gutachten vom 06.12.2022 eingeholt. Darin wird vom Sachverständigen ua auch ausgeführt, dass das beantragte Bauvorhaben nicht dem Flächenwidmungsplan entspricht, da für das Baugrundstück eine Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet besteht und Handelsbetriebe mit einer Kundenfläche von mehr als 300m2 geschaffen werden, jedoch keine Widmung als Kerngebiet besteht. Weiters wird wohl die Straßenfluchtlinie im Bereich der Einfahrten und Einfriedungen überschritten – es fehlt jedoch ein entsprechender Lageplan. Da auch die Baufluchtlinie nicht eingetragen ist, kann dies nicht geprüft werden. Aufgrund fehlender Angaben zur Höhe der PV-Anlage und der Seilsicherung ist auch keine Überprüfung des obersten Gebäudepunktes möglich. Zudem sind die Örtlichen Bauvorschriften ua in Bezug auch die Einfriedung und die Bodenversiegelung nicht eingehalten.
Mit Schreiben der Baubehörde vom 22.12.2022 wurde die Beschwerdeführerin davon in Kenntnis gesetzt und ihr ein Verbesserungsauftrag erteilt.
Am 27.02.2023 wurden von der Beschwerdeführerin verbesserte bzw ergänzte Pläne eingebacht und dazu das stadtplanerische Gutachten vom 07.02.2023 eingeholt. Darin führt der Sachverständige mit näherer Begründung ua aus, dass die Festlegungen des Bebauungsplanes und der Örtlichen Bauvorschriften eingehalten werden, aber nach wie vor ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gegeben ist, da Handelsbetriebe mit einer Kundenfläche von mehr als 300m2 geschaffen werden. Hinsichtlich einer allfälligen Beeinträchtigung des Orts- und Straßenbildes wurde ausgeführt, dass dazu ein gesondertes Gutachten erstellt wird und wurde darauf hingewiesen, dass das Bauansuchen dem Zer Gestaltungsbeitrat vorzulegen ist.
Mit Schreiben der Baubehörde vom 17.02.2023 wurde die Bauwerberin davon in Kenntnis gesetzt und ua Gelegenheit gegeben das Bauvorhaben zu modifizieren. Irrtümlich wurde in diesem Schreiben ausgeführt, dass ein Bauvorhaben abzuweisen ist, wenn es dem Bebauungsplan (gemeint wohl: Flächenwidmungsplan) widerspricht.
Dazu wurde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 10.03.2023 eingebracht, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass § 48a TROG 2022 eine Sonderflächenfestlegung nur bei der Schaffung und Erweiterung von Handelsbetrieben vorsehe. Werde durch ein Bauvorhaben die rechtskräftig genehmigte Kundenfläche nicht geändert, sondern lediglich die „bauliche Hülle“, werde kein Handelsbetrieb mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m2 geschaffen, weil keine Kundenfläche neu entstehe. Dies ergebe sich auch aus einem Größenschluss, da gemäß § 120 Abs 6 TROG 2022 sogar die Erweiterung der am 30.06.2005 rechtmäßig bestehenden Kundenfläche um 25% ohne entsprechende Sonderflächenwidmung zulässig ist. Dies müsse daher erst recht gelten, wenn so wie gegenständlich, die Kundenfläche sogar reduziert werde. So habe der Gesetzgeber auch nicht die baurechtlichen Begriffe „Abbruch und Wiederaufbau“, sondern „Schaffung und Erweiterung“ gewählt. Mit dem beantragten Bauvorhaben erfolge eine Reduktion der Kundenfläche gegenüber den erteilten Bewilligungen von 154,20 m2.
Mit Schriftsatz vom 06.07.2023, am selben Tag bei der Baubehörde eingelangt, brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hinsichtlich des gegenständlichen Bauansuchens eine Säumnisbeschwerde ein.
Im Weiteren wurden dann mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 20.07.2023, Zl ***, in Spruchpunkt I. das verfahrensgegenständliche Bauansuchen wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen, da das beantragte Bauvorgaben durch den Neubau die Schaffung von Handelsbetrieben mit einer Kundenfläche vom mehr als 300m2 umfasst und die gemäß § 48a TROG 2022 erforderliche Flächenwidmung gegenständlich nicht geben ist. In Spruchpunkt II. wurde das Säumnisbeschwerdeverfahren unter Bezugnahme auf § 16 Abs 1 VwGVG eingestellt.
Diese Entscheidung wurde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin am 26.07.2023 – sohin binnen der in § 16 Abs 1 VwGVG normierten Frist - nachweislich zugestellt.
Dagegen erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 22.08.2023 und wird darin – unter Anschluss zahlreicher Beilagen - mit näherer Begründung zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Der verfahrensgegenständliche Bauplatz sei nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadt Z als Gewerbe- und Industriegebiet gem § 39 Abs 1 TROG gewidmet und derzeit mit einem eingeschossigen Gebäude bebaut, in dem vier Handelsbetriebe mit einer genehmigten Handelsfläche im Ausmaß von insgesamt 1.936 m2 Kundenfläche untergebracht sei. Mit Bescheid vom 26.11.1990, Zl ***, sei eine Kundenfläche im Ausmaß von 1.776 m2 sowie ein Lager im Ausmaß von ca 127 m2 baurechtlich genehmigt worden. Mit weiterem Bescheid vom 02.12.1993, Zl ***, sei die Baubewilligung für die Errichtung eines Anbaus samt Änderung des Verwendungszwecks durch Schaffung mehrerer räumlich getrennter Geschäftseinheiten sowie die Erweiterung der Kundenfläche auf 1.936 m2 genehmigt worden. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bauansuchen soll die Kundenfläche künftig auf insgesamt 1.781,80 m2 und damit gegenüber dem Bestand um 154,20 m2 reduziert werden. Nach § 39 Abs 4 TROG dürften im Falle, dass im Gewerbe- und Industriegebiet rechtmäßig bereits Gebäude für andere als nach einer konkreten Festlegung im FWP zulässige Betriebe bestehen, auch neue Gebäude für diese (der Flächenwidmung nicht entsprechende) Betriebe errichtet werden, wenn dadurch die Baumasse um insgesamt nicht mehr als 20%, höchstens jedoch um 400 m3, vergrößert wird. Die zu beurteilende Situation sei somit ident mit jener, dass in einer Gewerbe- und Industriegebietswidmung rechtmäßig ein Betrieb besteht, der einer nachträglich verordneten Einschränkung der zulässigen Nutzungsarten bzw Betriebstypen widerspricht. Dieser Widerspruch ergebe sich gegenständlich durch das mit 01.07.2005 in Kraft getretene TROG-Regime der §§ 48a und 49. Der Widerspruch sei irrelevant, weil § 39 Abs 4 TROG einen widmungsunabhängigen Bestandsschutz normiere. Dieser Rechtsansicht sei auch das Amt der Tiroler Landesregierung. Zudem werde mit dem gegenständlichen Bauvorhaben mit der mehrgeschossigen Bebauung und Mehrfachnutzung sowie mit der Tiefgarage in geradezu prototypischer Weise all jene raumordnungsfachlichen (§ 48a Abs. 4 TROG) und baurechtlichen (§ 8 TBO) Kriterien umsetzt, deren Erreichung das erklärte Ziel des Systems der Sonderflächenwidmungen für Handelsbetriebe sei. Weiters wurde erwähnt, dass das gegenständliche Gebäude am Ende seiner Lebensdauer angekommen sei und daher der Abbruch und Wiederaufbau alternativlos sei.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin folge somit schon aus § 39 Abs 4 TROG, dass die Versagung des gegenständlichen Bauansuchens rechtswidrig erfolgt sei.
Weiters wurde von der Beschwerdeführerin ergänzend die Stellungnahme vom 27.10.2023 vorgelegt, in der zusammengefasst vorgebracht wurde, dass es ein fundamentales Prinzip des Bau- und Raumordnungsrechts sei wonach rechtmäßig bewilligte Bauwerke Bestandsschutz bei späteren Planänderungen genießen. Eine nachträgliche Gesetzesänderung oder Planänderung in Verordnungsform (Flächenwidmungsplan) könne eine rechtskräftige baurechtliche Bewilligung niemals derogieren. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin werde auch vom Abteilungsvorstandes der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht geteilt.
Im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 39 Abs 4 TROG 2022 habe die Beschwerdeführerin – entgegen der Darstellung der belangten Behörde – gar nicht behauptet, dass gegenständlich im Flächenwidmungsplan eine Festlegung nach § 39 Abs 2 TROG vorliege. Gleichwohl habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ein widmungsunabhängiger Bestandsschutz bestehe und die der rechtskräftigen Baugenehmigung nachgelagerte Einführung der §§ 48a, 49 TROG der Rechtsfolge einer Einschränkung im Sinne des § 39 Abs 2 TROG vollinhaltlich entspreche. Zudem sei das Erfordernis der Sonderflächenwidmung nach § 48a TROG schon mangels Tatbestandsmäßigkeit iSd § 48a Abs 1 TROG (Schaffung eines Handelsbetriebes) nicht gegeben. Die entscheidende Rechtsfrage im gegenständlichen Verfahren liege in der Beurteilung, inwieweit das beantragte Bauvorhaben als Schaffung eines Handelsbetriebes im Sinne des § 48a TROG zu qualifizieren ist. Mit dem Begriff der Schaffung könne nur das Hervorbringen von etwas bisher nicht Bestehendem gemeint sein und liege gegenständlich aufgrund der rechtmäßig bereits bestehenden Handelsflächen definitiv keine „Schaffung“ vor. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde sei die belangten Behörde in ihrem Vorlageschreiben auch nicht entgegengetreten.
Gehe man – wie die belangte Behörde – davon aus, dass die am Stichtag 01.07.2005 bestehenden Geschäfte als Betriebstyp B zu qualifizieren seien, dann habe am 30.06.2005 ein Handelsbetrieb vorgelegen, der unter die Übergangsbestimmung nach § 120 Abs 6 TROG falle. Diese Übergangsbestimmung ordne klar an, dass eine Sonderflächenwidmung nach § 48a leg cit nicht einmal im Falle einer Erweiterung der Kundenfläche bis zu 25% erforderlich sei. Aus einem Größenschluss folge für diesen Fall zwingend, dass die Beibehaltung der Kundenfläche natürlich erst recht zulässig sein müsse. Dies könne natürlich nicht davon abhängen, ob die bauliche Hülle der neuen Handelsfläche saniert oder renoviert bzw neu gebaut wird. Dies werde außerdem dadurch bestätigt, dass § 120 Abs 6 TROG keinerlei vergleichbare Regelung wie bspw § 120 Abs 2 letzter Satz TROG oder § 120 Abs 7 letzter Satz TROG enthalte, in welchen für die dort geregelten Fälle ausdrücklich ein Verbot der Erteilung einer Baubewilligung auch für die Schaffung eines Einkaufszentrums bzw eines Handelsbetriebes normiert sei.
Gehe man hingegen davon aus, dass gegenständlich am Stichtag zum 30.06.2005 ein Be-triebstyp A vorgelegen habe, greife die Übergangsbestimmung nach § 120 Abs 4 und 5 TROG, wonach eine Sonderfläche zu verordnen gewesen wäre und bis dahin nur die Baubewilligung für die Erweiterung oder für die Änderung des Betriebstyps nicht erteilt werden darf. Auch hier komme der Bestandsschutz klar zum Ausdruck, weil in der Übergangsbestimmung keine Rede davon sei, dass ein Neubau im Umfang des Bestandes unzulässig wäre. Dass der Gesetzgeber diesbezüglich jedenfalls differenziert, verdeutliche abermals § 120 Abs 2 letzter Satz TROG sowie § 120 Abs 7 letzter Satz TROG, wo – im offenkundigen Gegensatz zu den Abs 4 und 5 – für am Stichtag 30. Juni 2005 bzw am Stichtag 31.12.2019 bereits bestehende Sonderflächen ausdrücklich normiert ist, dass die Baubewilligung bis zur Vornahme der weiteren Fest-legungen (auch) für die Schaffung, die Erweiterung oder die Änderung des Betriebstyps nicht erteilt werden darf. Vereinfacht lassen sich die Übergangsbestimmungen somit im hier relevanten Umfang dahin zusammenfassen, dass für Handelsbetriebe auch nach neuer Rechtslage sogar noch eine Erweiterungsmöglichkeit um 25% gegeben sei, wohingegen für Einkaufszentren lediglich ein Verbot für die Erweiterung oder für die Änderung des Betriebstyps, normiert sei. Nach beiden Varianten folge aber die Zulässigkeit des gegenständlichen Bauvorhabens. Hätte der Gesetzgeber auch die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines rechtmäßig bestehenden Handelsbetriebes ohne Vergrößerung der Handelsfläche untersagen wollen, so hätte er dies zweifellos in den Übergangsbestimmungen auch für diesen Fall normiert. Im Ergebnis würden die Überlegungen der Beschwerdeführerin jedenfalls zeigen, dass völlig unabhängig von der Qualifikation des Betriebstyps am Stichtag eine Sonderfläche in keinem Fall zwingende Voraussetzung für die Genehmigung des Abbruchs bei gleichzeitigem Wiederaufbau und unveränderter Kundenfläche sei.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt.
Daraus ergibt sich, wie im Folgenden im Detail dargetan, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, da nur Rechtsfragen zu klären waren.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 96/10/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023:
(1) Im Gewerbe- und Industriegebiet dürfen errichtet werden:
(2) Für das Gewerbe- und Industriegebiet oder für Teile davon kann festgelegt werden, dass nur bestimmte Arten von Betrieben zulässig oder bestimmte Arten von Betrieben nicht zulässig sind, soweit dies erforderlich ist, um
(…)
(4) Bestehen im Gewerbe- und Industriegebiet
(5) Bestehen auf Grundflächen im Gewerbe- und Industriegebiet rechtmäßig bereits Wohnungen, die nicht unter Abs. 1 lit. c fallen, so sind auch Bauvorhaben zulässig, durch die die Baumasse der zu Wohnzwecken genutzten Gebäude oder Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 300 m³, vergrößert wird.
(6) Im Gewerbe- und Industriegebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet und sonstige Bauvorhaben, die einem in diesem Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen, ausgeführt werden. Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022.
(1) Die Schaffung und die Erweiterung von Handelsbetrieben mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m² ist unbeschadet des § 49 außer in Kernzonen im Sinn des § 8 Abs. 3 nur auf Sonderflächen für Handelsbetriebe zulässig. § 8 Abs. 1 zweiter, dritter und vierter Satz und Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Bei der Widmung von Sonderflächen für Handelsbetriebe können der Betriebstyp laut der Anlage sowie das jeweils zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche festgelegt werden. Weiters kann festgelegt werden, ob Lebensmittel angeboten werden dürfen. Gegebenenfalls ist ferner das zulässige Höchstausmaß jenes Teiles der Kundenfläche festzulegen, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen.
(3) Bei der Widmung von Sonderflächen für Handelsbetriebe ist unbeschadet der Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere Bedacht zu nehmen auf:
(4) Im Interesse der Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung sind, soweit dies mit den Zielen der örtlichen Raumordnung vereinbar ist, eine mehrgeschossige Bebauung und eine Mehrfachnutzung der betroffenen Grundflächen durch entsprechende Festlegungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sicherzustellen.
(5) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Handelsbetriebe, in denen Kraftfahrzeuge und ergänzend dazu Kraftfahrzeugzubehör und höchstens in einem geringfügigen Ausmaß andere Waren angeboten werden.
(…)
(6) § 48a ist auf die Erweiterung der am 30. Juni 2005 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Handelsbetriebe nicht anzuwenden, sofern das Ausmaß der Kundenfläche um höchstens 25 v. H. der zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung zulässig gewesenen Kundenfläche erhöht wird. Das für die Begründung der Eigenschaft als Einkaufszentrum des jeweiligen Betriebstyps laut der Anlage zu den §§ 8, 48a und 49 maßgebende Ausmaß der Kundenfläche darf nicht überschritten werden.
(…)
(8) Auf am 31. Dezember 2019 anhängige Baubewilligungsverfahren betreffend die Schaffung oder Erweiterung von Handelsbetrieben ist § 48a Abs. 4 nicht anzuwenden. Eine solcherart erteilte Baubewilligung erlischt abweichend von § 35 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2022, wenn nicht innerhalb von einem Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von einem Jahr nach Baubeginn vollendet wird. Weiters sind eine Erstreckung der Frist für den Baubeginn und für die Bauvollendung nach § 35 Abs. 3 und eine neuerliche Erteilung der Baubewilligung nach § 35 Abs. 8 der Tiroler Bauordnung 2022 nicht zulässig.
(…)“
IV.Erwägungen:
1. Zur Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, wäre eine allfällige Unzuständigkeit der ersten Instanz vom Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (vgl VwGH 16.03.2018, Ro 2018/02/0001; VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121).
2. Gemäß § 16 VwGVG kann die Behörde in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
3. Im vorliegenden Fall brachte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hinsichtlich des gegenständlichen Bauansuchens mit Eingabe vom 06.07.2023 eine Säumnisbeschwerde bei der belangten Behörde ein.
Der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Stadtmagistrats Z vom 20.07.2023, Zl ***, mit dem über das gegenständliche Bauansuchen entschieden wurde, wurde der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin am 26.07.2023 nachweislich zugestellt.
Damit wurde die Entscheidung binnen der in § 16 VwGVG normierten Frist erlassen und war damit eine Zuständigkeit der belangten Behörde (noch) gegeben.
Da zu Spruchpunkt II. des gegenständlichen bekämpften Bescheides betreffend das Säumnisbeschwerdeverfahren im Übrigen auch kein inhaltliches Vorbringen in der Beschwerde erstattet wurde, war daher darauf – insbesondere auch zur Frage der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde im konkreten gegenständlichen Fall - nicht weiter im Detail einzugehen.
4. Zu Spruchpunkt I. des gegenständlich bekämpften Bescheides ist weiter Folgendes auszuführen:
Nach § 3 Abs 1 TBO 2022 dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich ua auch nach ihrer Widmung für die vorgesehene Bebauung eignen.
Gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2022 ist ein Bauansuchen ua dann ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben, mit Ausnahme von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs 3 lit d leg cit, dem Flächenwidmungsplan widerspricht
5. Verfahrensgegenständlich ist der Abbruch des Bestandsgebäudes mit Handelsbetrieben und der Neubau eines Büro- und Geschäftsgebäudes auf Gst **1 KG Y.
Das gegenständliche Baugrundstück ist auch nach dem nunmehr in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan der Stadt Z nach wie vor als allgemeines Gewerbe- und Industriegebiet gemäß § 39 Abs 1 TROG 2022 gewidmet.
6. Im allgemeinen Gewerbe- und Industriegebiet dürfen nach § 39 Abs 1 lit a TROG 2022 ua auch Gebäude für Gewerbebetriebe mit Ausnahme von Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen errichtet werden.
Allerdings ist die Schaffung und die Erweiterung von Handelsbetrieben mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m² gemäß der lex specialis des § 48a TROG 2022 unbeschadet des § 49 außer in Kernzonen im Sinn des § 8 Abs 3 nur auf Sonderflächen für Handelsbetriebe zulässig.
Da gegenständlich zum einen eine Widmungsfestlegung als allgemeines Gewerbe- und Industriegebiet nach § 39 Abs 1 TROG 2022 für den Bauplatz besteht, und keine Festlegungen nach § 39 Abs 2 bzw 3 leg cit gegeben sind, und es sich zum anderen bei § 48a TROG 2022 um eine lex specialis für Handelsbetriebe mit einer Kundenfläche vom mehr als 300 m2 handelt, konnte dem Vorbringen betreffend die in § 39 Abs 4 leg cit normierten Begünstigungen mangels Anwendbarkeit keine Berechtigung zukommen.
7. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin werde im beantragten Neubau ua auch Handelsbetriebe mit einer Kundenfläche von insgesamt 1.781,80 m2, sohin unbestrittenermaßen von mehr als 300 m2 geschaffen.
Von der belangten Behörde wurden zum beantragten Vorhaben die stadtplanerischen Gutachten vom 06.12.2022 und vom 07.02.2023 eingeholt, in denen ua auch ausgeführt wird, dass ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gegeben ist, da Handelsbetriebe mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m2 geschaffen werden und für das gegenständliche Grundstück keine entsprechende Sonderflächenwidmung nach § 48a TROG 2022 besteht.
8. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde daher das beantragte Vorhaben zusammengefasst mit der Begründung abgewiesen, dass durch den beantragen Abbruch des Bestandsgebäudes und den Neubau in wörtlicher Auslegung des § 48a Abs 1 TROG 2022 ein Handelbetrieb mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m2 geschaffen wird. Infolge des Abbruchs wird etwas bisher nicht Bestehendes (Neubau) hervorgebracht und hat dabei die zeitliche Dauer des Nichtbestehens außer Acht zu bleiben. Auch wurde entgegen anderen Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes für den gegenständlichen Fall nicht die Formulierung „Abbruch und Wiederaufbau“ gewählt.
Dem hält die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Baubescheide vom 26.11.1990, Zl ***, und vom 02.12.1993, Zl ***, mit näheren Ausführungen zusammengefasst entgegen, dass § 48a Abs 1 TROG 2022 iS eines Bestandschutzes auszulegen sei. Gemäß der Übergangsbestimmung nach § 120 Abs 6 TROG 2022 sei eine Erweiterungsmöglichkeit um 25% gegeben und werde durch das beantragte Bauvorhaben die Kundenfläche sogar reduziert und sei daher zudem im Größenschluss kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gegeben.
9. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war – wie auch von der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt - entscheidungswesentlich die Rechtsfrage zu klären, inwieweit das beantragte Vorhaben (Abbruch und Neubau) als „Schaffung“ eines Handelsbetriebes im Sinne des § 48a Abs 1 TROG 2022 zu qualifizieren ist, oder nicht.
Eine Legaldefinition des Rechtsbegriffes „Schaffung“ nach § 48a TROG 2022 besteht nicht, sodass eine Auslegung des Begriffes zu erfolgen hat.
10. Die Auslegung eines Rechtsbegriffes kann grundsätzlich auf drei unterschiedliche Aspekte abstellen, den Wortlaut, die Intention des historischen Gesetzgebers und den objektiven Sinn und Zweck der Norm.
Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, sind auch im öffentlichen Recht bei einer Interpretation von Rechtsbegriffen nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind. § 6 ABGB verweist zunächst auf die Bedeutung des Wortlautes in seinem Zusammenhang. Es ist daher grundsätzlich zu fragen, welche Bedeutung einem Ausdruck nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Gesetzgebers zukommt. Dafür müssen die objektiven, jedermann zugänglichen Kriterien des Verständnisses statt des subjektiven Verständnishorizonts der einzelnen Beteiligten im Vordergrund stehen.
Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz nach Art 18 B-VG bewirkt einen Vorrang des Gesetzeswortlautes.
Bei der Auslegung von Verwaltungsgesetzen und –rechtsbegriffen besteht sohin ein Vorrang der Wortinterpretation in Verbindung mit der grammatikalischen und der systematischen Auslegung.
Es ist daher zunächst nach dem Wortsinn zu fragen und besteht nach Ansicht des VwGH gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden“ Zurückhaltung
(vgl VwGH 26.09.2002, Zl 2001/06/0047; VwGH 20.02.2003, Zl 2001/06/0057; VwGH 23.02.2010, Zl 2009/05/0080; uva).
Bei der Wortinterpretation kann je nach Problemstellung der Sinn eines einzelnen Wortes, die Bedeutung eines Satzes oder der Zweck eines einheitlichen Regelungszusammenhangs entscheidend sein.
11. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sind Ausnahmebestimmungen – wie auch die gegenständliche begünstigende Übergangsbestimmung nach § 120 Abs 6 TROG 2022 - grundsätzlich eng auszulegen (vgl VwGH 29.05.2008, 2006/07/0083; uva).
12. Unter dem Begriff des „Schaffens“ ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und -verständnis das Herstellen bzw Zustandebringen zu verstehen (vgl http://www.duden.de).
Im konkreten gegenständlichen Fall wird neben dem beantragten Abbruch des Bestandsgebäudes ein neues Gebäude geschaffen (errichtet), in dem ua auch neue Kundenflächen von mehr als 300 m2 geschaffen werden.
Antragsgegenständlich ist sohin auch ein Neubau iS der Legaldefinition des § 2 Abs 7 TBO 2022.
Bei einer Wortinterpretation des einzelnen Wortes ist sohin nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und -verständnis der Begriff des „Schaffens“ (von Kundenfläche) iSd § 48a TROG 2022 durch den verfahrensgegenständlich beantragten Neubau grundsätzlich erfüllt.
13. Weiters ist zur Auslegung des § 48a Abs 1 TROG 2022 auszuführen, dass diese Bestimmung ausdrücklich zwei Sachverhalte umfasst, nämlich die „Schaffung“ und die „Erweiterung“.
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter einer „Erweiterung“ die Vergrößerung von etwas bereits Bestehendem zu verstehen und setzt das Verbleiben des Bestandes voraus.
14. Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, wird eine Baubewilligung durch die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens konsumiert und geht der Baukonsens aus dieser konkreten Baubewilligung mit dem gänzlichen Abbruch der baulichen Anlage grundsätzlich unter, sodass ein anschließend errichteter Neubau dazu als „aliud“ zu qualifizieren ist.
Auch daraus ergibt sich, dass auch der Neubau eines Handelsbetriebes nach erfolgten Abbruch eines bestehenden Handelsbetriebes als „Schaffung“ eines Handelsbetriebes iSd des § 48a Abs 1 TROG 2022 zu verstehen ist.
15. Bei der Wortinterpretation kann allerdings auch der Zweck eines einheitlichen Regelungszusammenhangs entscheidend sein.
16. Gemäß der Übergangsbestimmung in § 120 Abs 6 TROG 2022 ist § 48a leg cit auf die Erweiterung der am 30. Juni 2005 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Handelsbetriebe nicht anzuwenden, sofern das Ausmaß der Kundenfläche um höchstens 25 v. H. der zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung zulässig gewesenen Kundenfläche erhöht wird.
Dabei darf das für die Begründung der Eigenschaft als Einkaufszentrum des jeweiligen Betriebstyps laut der Anlage zu den §§ 8, 48a und 49 maßgebende Ausmaß der Kundenfläche nicht überschritten werden.
Aus dem klaren Wortlaut der gewählten Formulierung des § 120 Abs 6 TROG 2022 ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts klar, dass der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Bestandsschutz nur die Erweiterung nach wie vor bestehender Handelsbetriebe umfasst.
Nicht umfasst ist aber sohin nach dem eindeutigen Wortlaut der Abbruch eines bestehenden Handelsbetriebes und ein anschließender Neubau.
17. Diese beiden maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 48a Abs 1 und § 120 Abs 6 TROG 2022) wurden mit der Novelle des Tiroler Raumordnungsgesetzes mit der ÄnderungLGBl Nr 35/2005 neu geschaffen.
In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu ua ausgeführt, dass sich die Notwendigkeit ergeben hat, die Entwicklung von Handelsbetrieben außerhalb der Ortszentren strengeren Beschränkungen als bisher zu unterwerfen, wobei einerseits eine Boden sparende Bauweise forciert und andererseits Handelsbetriebe außerhalb von Kernzonen ab einer bestimmten Größenordnung Beschränkungen unterworfen werden sollen. In diesem Sinn sieht der Entwurf vor, dass Handelsbetriebe mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m² nur mehr in Kernzonen unbeschränkt zulässig sein sollen. Außerhalb von Kernzonen sollen solche Handelsbetriebe dagegen nur mehr auf eigens dafür ausgewiesenen Sonderflächen neu errichtet werden dürfen, wobei die Zulässigkeit der Widmung solcher Sonderflächen an strenge Kriterien gebunden wird.
Weiters wird in diesen Erläuternden Bemerkungen Folgendes ausgeführt:
„Für bestehende Handelsbetriebe, deren Kundenfläche 300 m² überschreitet, ohne jedoch die Schwellenwerte für Einkaufszentren zu erreichen, sind aus Gründen des Vertrauensschutzes ebenfalls Übergangsbestimmungen erforderlich, die in Anlehnung an jene für Einkaufszentren gestaltet sind und die dementsprechend eine Erweiterungsmöglichkeit um 25 % der rechtmäßig bestehenden Kundenfläche vorsehen.
Da neue Handelsbetriebe und insbesondere Einkaufszentren eine lange Vorlaufphase für die Projektierung und die Sicherstellung der Finanzierung benötigen, ist es aus Gründen des Vertrauensschutzes erforderlich, im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle in erster Instanz bereits abgeschlossene Bauverfahren vom neuen Regelungsregime gänzlich auszunehmen. Auf diese Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.“
(…)“
Zu Z. 36 (§ 48a):
Um die Entwicklung von Handelsbetrieben außerhalb von Kernzonen besser als bisher steuern zu können, sollen dort Handelsbetriebe mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m² nur mehr auf entsprechenden Sonderflächen neu errichtet werden dürfen, und zwar unabhängig vom jeweiligen Betriebstyp (Abs. 1). Die höchstzulässige Kundenfläche kann anlässlich der Widmung beschränkt werden (Abs. 2). Im Übrigen bedarf es keiner gesonderten Erwähnung, dass der für die Begründung der Einkaufszentreneigenschaft jeweils maßgebende Schwellenwert nicht überschritten werden darf. Die Zulässigkeit der Widmung entsprechender Sonderflächen wird an genaue Kriterien gebunden (Abs. 3).
Die Kundenfläche von Autohäusern, die auch vom Einkaufszentrenregime ausgenommen sind, unterliegt keinen Beschränkungen (Abs. 4).
(…)
Zu den Z. 85 und 86 (§§ 110 und 110a):
(…) Im Hinblick auf die im Entwurf vorgesehenen Beschränkungen für sonstige Handelsbetriebe müssen auch hier Übergangsbestimmungen zugunsten bestehender Betriebe geschaffen werden (Z. 85).
(…)“
Zusammengefasst ergibt sich sohin aus den Materialen des Gesetzgebers zusammengefasst, dass es die Intention des Gesetzgebers war die Entwicklung von Handelsbetrieben außerhalb der Ortszentren strengeren Beschränkungen als bisher zu unterwerfen, und Handelsbetriebe mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m² nur mehr in Kernzonen unbeschränkt zulässig sein sollen. Außerhalb von Kernzonen sollen solche Handelsbetriebe dagegen nur mehr auf eigens dafür ausgewiesenen Sonderflächen neu errichtet werden dürfen, wobei die Zulässigkeit der Widmung solcher Sonderflächen an strenge Kriterien gebunden wird.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen können daher auch nach der Intention des Gesetzgebers nicht so ausgelegt werden, dass unter dem Begriff „Schaffung“ in § 48a TROG 2022 nicht auch der Abbruch eines bestehenden und der Neubau eines Handelsbetriebes verstanden wird, und auf dem gegenständlich als allgemeines Gewerbe- und Industriegebiet gewidmetem Grundstücks, die Wiedererrichtung eines Handelsbetriebes mit mehr als 300 m2 Kundenfläche zulässig wäre.
Vielmehr ergibt sich auch aus den Erläuternden Bemerkungen, dass die Bestimmungen betreffend Handelsbetriebe streng ausgelegt werden sollen und nur für bestehende Betriebe die auch weiterhin bestehen bleiben, zT begünstigende Übergangsbestimmungen geschaffen wurden.
18. In diesem Zusammenhang kann zudem auch auf die Übergangsbestimmung in § 120 Abs 8 TROG 2022 verwiesen werden, die ebenfalls die strenge Auslegung des § 48a TROG 2022 wiederspiegelt.
Gemäß dieser Bestimmung ist auf am 31.12.2019 anhängige Baubewilligungsverfahren betreffend die Schaffung oder Erweiterung von Handelsbetrieben § 48a Abs 4 TROG 2022 nicht anzuwenden. Eine solcherart erteilte Baubewilligung erlischt aber abweichend von § 35 Abs 1 lit b der Tiroler Bauordnung 2022, wenn nicht innerhalb von einem Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von einem Jahr nach Baubeginn vollendet wird.
Weiters sind eine Erstreckung der Frist für den Baubeginn und für die Bauvollendung nach § 35 Abs 3 und eine neuerliche Erteilung der Baubewilligung nach § 35 Abs 8 der Tiroler Bauordnung 2022 nicht zulässig.
Demgegenüber muss nach der allgemeinen Bestimmung des § 35 Abs 1 und 2 TBO 2022 grundsätzlich binnen 2 Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung mit der Ausführung begonnen und das Bauvorhaben binnen 4 Jahren nach Baubeginn vollendet werden und können diese beiden Fristen auch jeweils einmal um maximal 2 Jahre verlängert werden, bevor eine Baubewilligung erlischt.
Es steht sohin nach den allgemeinen baurechtlichen Bestimmungen grundsätzlich eine Frist von bis zu 9 Jahren zur Verfügung, bis dann erst eine Baubewilligung erlischt.
In der begünstigenden Übergangsbestimmung des § 120 Abs 8 TROG 2022 ist jedoch bis zum Erlöschen der Baubewilligung (nur) eine Frist von maximal 2 Jahren normiert.
Es wurde sohin gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des § 35 Abs 1 und 2 TBO 2022 in Bezug auch die Schaffung und Erweiterung von Handelsbetrieben mit mehr als 300 m2 Kundenflächen für bereits erteilte, aber noch nicht konsumierte Baubewilligungen gegenüber den allgemein geltenden baurechtlichen Bestimmungen eine sehr eingeschränkte Begünstigung geschaffen.
19. In den Erläuternden Bemerkungen der Novelle des Tiroler Raumordnungsgesetzes, mit LGBl Nr 46/2020, mit der diese Übergangsbestimmung im nunmehrigen § 120 Abs 8 TROG 2022 neu geschaffen wurde, ist dazu insbesondere Folgendes ausgeführt, und wird darin vom Gesetzgeber nun auch auf den Sachverhalt des Abbruch und Wiederaufbaus Bezug genommen:
„a) Insbesondere soll mit dem neuen § 114 Abs. 7 (Art. 1 Z 8) im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Handelsbetriebe dem Grundsatz des Bodensparens verstärkt Rechnung getragen werden. Bereits § 48a Abs. 4 in der Fassung der Novelle LGB1. Nr. 110/2019 verlangt im Interesse der Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung, dass bei Handelsbetrieben eine mehrgeschossige Bebauung und eine Mehrfachnutzung der betroffenen Grundflächen durch entsprechende Festlegungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sicherzustellen ist, soweit dies mit den Zielen der örtlichen Raumordnung vereinbar ist. Diese Verpflichtung soll nunmehr besser effektuiert werden, indem - anknüpfend an den Inkrafttretenszeitpunkt der genannten TROG-Novelle - für jene Sonderflächen für Handelsbetriebe, auf denen am 31. Dezember 2019 ein Handelsbetrieb noch nicht besteht und die den in Rede stehenden Anforderungen nicht entsprechen, spätestens bis zum 31. März 2021 zusätzlich die erforderlichen Teilfestlegungen im Sinn von §51 getroffen werden müssen, anderenfalls die Baubewilligung für die Schaffung und die Erweiterung von Handelsbetrieben nicht erteilt werden darf. Für jene Sonderflächen, auf denen bereits Handelsbetriebe bestehen, tritt hingegen keine Änderung der Rechtslage ein. Wird ein bestehender Handelsbetrieb abgebrochen und wieder neu aufgebaut, so hat der Wiederaufbau nach § 48a Abs. 4 (auf der Grundlage entsprechender Teilfestlegungen) entweder mehrgeschossig und mit einer Mehrfachnutzung zu erfolgen oder es müssen die erforderlichen Abstellmöglichkeiten in Form von Parkdecks oder unterirdischen Garagen errichtet werden; ersterenfalls entfällt diese Verpflichtung hingegen (vgl. hierzu § 8 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2018 in der Fassung der Novelle LGB1. Nr. 109/2019)“.
Aus diesen Materialien des Gesetzgebers ergibt sich sohin klar, dass auch im Falle des Abbruchs und Wiederaufbau eines Handelsbetriebes der § § 48a TROG 2022 zur Anwendung gelangt und die darin festgelegten Kriterien erfüllt werden müssen.
20. Zusammengefasst ergibt sich sohin aus der Auslegung der gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Materialien des Gesetzgebers, dass für den gegenständlich beantragten Abbruch des bestehenden Gebäudes in dem Handelsbetriebe mit einer Kundenfläche von bereits mehr als 300 m2 bewilligt waren, und den Neubau eines in der Kubatur deutlich größeren Büro- und Geschäftsgebäudes mit einer Kundenfläche ebenfalls von mehr als 300 m2 der § 48a TROG 2022 zur Anwendung gelangt und für einen Abbruch und Wiederaufbau vom Gesetzgeber keine Ausnahmeregelung geschaffen wurde.
21. Nach Art 18 Abs 1 B-VG (Legalitätsprinzip) darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze durchgeführt werden.
Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines konkreten Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die im Zusammenhang mit dieser Regelung an sich geregelt werden müsste. Da allerdings insbesondere das Verwaltungsrecht schon von seinen Zielsetzungen her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Rechts zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtlücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden (vgl VwGH 22.6.1987, VwSlg 12471 A/1987; ua). Denn dort, wo die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind, ist für die Anwendung der Gesetzesanalogie kein Raum (05.06.1985, VwSlg 11787 A/1985).
Die Schließung von vermeintlichen Rechtslücken per Analogie – was auch im Verwaltungsrecht möglich wäre – ist sohin in jenen Fällen unzulässig, in denen aus dem Gesetz zu erkennen ist, dass bestimmte Rechtswirkungen nur dem gesetzlich umschriebenen Tatbestand zukommen soll (vgl Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, RZ 556).
Eine Lücke ist allerdings dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (vgl VwGH 03.07.2002, Zl 2002/08/0127).
Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass die Lückenschließung zwischen echter Lücke (Regelungslücke) und unechter Lücke (Wertungslücke) unterscheidet.
Bei der echten Lücke hat der Gesetzgeber einen Fall oder eine Fallgruppe „vergessen”, also nicht bedacht.
Bei der unechten Lücke liegt zwar eine gesetzliche Regelung vor, aber diese Regelung entspricht (nach Meinung des Rechtsanwenders / der Rechtspraxis) nicht (mehr) den Erfordernissen.
Bei einer Gesetzeslücke handelt es sich sohin um eine planwidrige und daher durch Analogie zu schließende Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung.
Die Lückenfüllung erfolgt mit Hilfe der Gesetzesanalogie, der Rechtsanalogie oder durch die Heranziehung der natürlichen Rechtsgrundsätze (vgl VwGH 18.09.2003, Zl 2000/16/0599; ua).
22. Im gegenständlichen Fall hat der Gesetzgeber nur für die Erweiterung bestehender Handelsbetriebe im Sinne des Bestandsschutzes begünstigende Regelungen getroffen, nicht aber auch für den Abbruch bestehender Handelsbetriebe und den Neubau von Handelbetrieben mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m2.
Wie vorstehend bereits ausgeführt, darf die Auslegung eines Gesetzes nicht am bloßen Wortlaut einer einzelnen Bestimmung haften bleiben, sondern hat den Sinn des Gesetzes vielmehr aus dem Zusammenhang aller seiner Bestimmungen zu erforschen und aus diesem Zusammenhang heraus allfällige Lücken des Gesetzes, und zwar auch sogenannte "unechte" Lücken zu ergänzen (vgl VwGH 19.04.1977, Zl 1596/76; VwGH 2879/52, Zl 10.06.1953; ua).
Bei der "teleologischen" ("unechten") Lücke fordert die - mit Hilfe der Interpretationsregeln ermittelte - ratio legis in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgeanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall (vgl VwGH 18.09.2003, Zl 2000/16/0599).
Ergänzend ist dazu anzumerken, dass es sich - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - verbietet, im Wege der Auslegung eines Gesetzes neue subjektive öffentliche Rechte zu begründen, welche im Gesetz nicht vorgesehen sind (vgl VwGH 27.10.1975, VwSlg 8912 A/1975; VwGH 15.12.2010, Zl 2009/12/0205).
23. Im Gegensatz zu anderen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes (wie zB § 42b TROG 2022, § 48 Abs 6 TROG) hat der Gesetzgeber für bestehende Handelsbetriebe ausdrücklich keine Begünstigung für den Abbruch und den Neubau normiert.
Im Gegenteil, ergibt sich doch aus dem Regelungszusammenhang sowie insbesondere auch ausdrücklich aus den Materialien des Gesetzgebers, dass dafür auch keine Begünstigung geschaffen werden wollte.
Lediglich für den Bestand, der auch tatsächlich weiter bestehen bleibt, wurde - auch im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung - eine entsprechende Begünstigung und geringfügige Erweiterungsmöglichkeit normiert.
24. Zusammengefasst ergibt sich sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass bei Auslegung der einzelnen Begriffe und auch in Zusammenschau der maßgeblichen Bestimmungen samt der Gesetzesmaterialen für den Sachverhalt eines Abbruchs und Neubaus eines Handelsbetriebes mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m2 keine Regelungslücke vorliegt, die im Wege der Analogie zu schließen war.
Es gelangt daher im konkreten gegenständlichen Fall § 48a TROG 2022 zur Anwendung, wonach die ua auch beantragte Errichtung von Handelsbetrieben mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m² gemäß der lex spezialis des § 48a TROG 2022 im konkreten gegenstädlichen Fall nur auf einer Sonderfläche für Handelsbetriebe zulässig ist.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist jedoch als allgemeines Gewerbe- und Industriegebiet nach § 39 Abs 1 TROG 2022 gewidmet.
Durch den beantragten gänzlichen Abbruch des Bestandsgebäudes mit Handelsbetrieben und dem Neubau eines Büro- und Geschäftsgebäudes ua auch mit Handelsbetrieben mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m2 ist daher im vorliegenden Fall der von der belangten Behörde angenommene Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gegeben und war das Bauansuchen zu Recht gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2022 abzuweisen.
25. Aufgrund vorstehender Erwägungen hat sich sohin ergeben, dass der gegenständlichen Beschwerde im Ergebnis keine Berechtigung zugekommen ist und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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