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LVwG-2024/32/0089-6•LVwG T LVwG-2024/32/0089-6
LVwG-2024/32/0089-6Tribunal administratif régional27 mars 2024
Straßenerhalter<br/>Bauplatzerschließung<br/>Öffentliche Intereressenten-Straße<br/>Erhaltungslast<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag Peinstingl über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 29.11.2023, Zl *** und ***, betreffend die Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 mit dem Bauplatz Gst **1, KG Y Land, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit der Eingabe vom 20.10.2023 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin AA, Adresse 1, **** Z, als Eigentümerin des Gst **2 KG Y Land (nachdem sämtliche der nachfolgend angeführten Grundstücke in dieser Katastralgemeinde gelegen sind, wird in der Folge auf diesen Hinweis verzichtet) erkennbar die Zuerkennung der Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 auf dem Bauplatz Gst **1 beantragt.
Diesem Antrag wurde mit dem nunmehr angefochtenen keine Folge gegeben und festgestellt, dass der AA im Bauverfahren der BB, Adresse 2, **** X, betreffend den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gst **1 (Adresse 3) gemäß § 33 Abs 1 TBO 2022 keine Parteistellung zukommt.
Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst wie folgt vorgebracht:
1. Die Firma AA (in weiterer Folge kurz AA genannt) sei Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Weg Gst **2 (in weiterer Folge kurz GST **2 genannt) mit der Einlagezahl **** in der Katastralgemeinde ***** Y und habe ihre Adresse in der Adresse 1 in **** Z.
Die Vorschreibung zu dem Bescheid ZI. , *** (in weiterer Folge kurz Bescheid genannt) sei jedoch an die „Firma AA z.Hd. CC in der Adresse 4,* Z" ausgestellt. CC sei nicht Eigentümerin des GST **2 und firmiere die AA zu keiner Zeit unter dieser Anschrift.
Die Vorschreibung zum Bescheid habe folglich einen falschen Adressaten und sei daher formell falsch ausgestellt und aufzuheben. Weiterhin sei dieser Umstand datenschutzrechtlich anzuzeigen und zu sanieren. Da dies nunmehr auch ein wiederholtes Datenschutzvergehen betreffend CC sei, würden Weiterungen nicht ausgeschlossen, sondern ausdrücklich vorbehalten.
2. Der Besitz der AA am GST **2 wäre seit dem 27. Juni 2016 im Grundbuch eingetragen und der Erwerb wäre von der Grundverkehrskommission genehmigt worden. Bevor das GST **2 erworben worden wäre, hätte die AA im Juni 2016 Erkundigungen über das GST **2, welches als Wohngebiet gewidmet wäre, eingeholt.
a. So hätte der vom Verkäufer beauftragte öffentliche Notar DD von der Kanzlei EE mitgeteilt, es habe sich um den Zufahrtsweg des damals ebenfalls erworbenen Nachbargrundstücks gehandelt.
b. Die Stadtgemeinde Y hätte, in Person des Leiters des Stadtbauamts, Herrn FF, die AA beauskunftet und mitgeteilt, dass es sich um eine reine Privatstraße handele und die Stadtgemeinde auch nichts dagegen hätte, wenn die AA einen Schranken errichten wollte. Bis zum heutigen Tage wäre uns für GST **2 das Grundrecht auf Elektrizität / Stromanschluss vom Gemeindeeigenen E-Werk (Stadtwerke Y) verwehrt worden.
Die Zufahrt zu den Grundstücken in der Adresse 3 würde über das GST **2 erfolgen, wobei die meisten Grundstücke dafür die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens eingetragen hätten und zwar zumeist stammend aus GST **3, da das GST **2 vor 20 Jahren noch komplett eine andere Lage und Größe aufgewiesen hätte.
Unmittelbar nach Erwerb des Weggrundstücks wären seitens der Firma AA Schilder jeweils an beiden Anfängen der Straße errichtet worden, aus welchen hervorgehe, dass es sich um eine Privatstraße handle. Die Schilder würden wie folgt lauten:
i.Ein Schild „Einfahrt Verboten für Fahrzeuge aller Art"; weiterhin
ii.ein Schild „Privat - Betreten und Befahren nur für Berechtigte"; weiterhin
iii.ein Schild „Achtung Dieser Weg wird bei Schneelage nicht gesäubert und bei Glatteis nicht gestreut. Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr."
iv.Ein Schild „Hier gelte nicht die StVo".
Damit würde die AA vorbeugen, keine rechtlichen Weiterungen akzeptieren zu müssen, auch wäre damit ein gutgläubiges Handeln von möglichen Nutzern, es wäre eine öffentliche Straße, oder weitere Ersitzungen, in weiterer Folge ausgeschlossen.
Mehrere Grundstücke in der Adresse 3 - im Anschluss an GST **2, jedoch nicht alle sowie beispielsweise GST **4 und GST **5, würden mit Bescheid von 1972 eine öffentlich-rechtliche Straßeninteressentschaft (in weiterer Folge kurz Sl genannt) bilden. Die Rolle der Sl in der Verwaltung der Interessen der Stadtgemeinde Y wären hierbei relevant und würden kurz erläutert.
Der Obmann der Sl hätte sich seit dem Erwerb des GST **2 durch die AA immer wieder versucht als Verfügungsberechtigter des GST **2 auszugeben bzw. hätte sich anmaßend als Möchte-gern-Verfügungsberechtigter präsentiert und anmaßende Handlungen gesetzt. So hätte der Obmann der Sl an der Einfahrt zum GST **2 eine Tafel am Grundstück der Alpenländischen Genossenschaft Gst **4 montiert, mit der Bezeichnung „öffentlich rechtliche Straßeninteressentschaft Adresse 3".
Die Verkehrsschilder der AA am GST **2 wären verbogen worden, Autos von Mitarbeitern der AA wären wegen Falschparkens angezeigt und mit Schmähschriften bedacht worden. Die Sl hätte die AA aufgefordert, die korrekte Beschilderung abzumontieren. Die Bezirkshauptmannschaft hätte die Anzeige des Falschparkens korrekt fallengelassen, weil das GST **2 ein Privatgrundstück wäre, aber solch regelmäßig anmaßenden Handlungen wären natürlich Ausdruck des Mobbings. Eine Menge an Sachbeschädigungen wäre angezeigt worden, aber jedoch regelmäßig eingestellt worden, ohne dass jemals auch nur irgendein Täter oder eine Tätergruppe gefunden worden wäre.
Um den Sachverhalt im Zusammenhang mit unserer Beschilderung zu klären, hätte der damalige Anwalt der AA Herr GG daher am 11.10.2017 ein Treffen mit dem Yer Stadtamtsdirektor Herrn JJ gehabt, in dem unserem Anwalt bestätigt worden wäre, dass das GST **2 sowie zumindest drei weitere Anrainer-Grundstücke in der Adresse 3 nicht Mitglied der Sl wären.
Es wäre der Obmann der Sl in weiterer Folge auch aufgefordert worden, von gegenteiligen Äußerungen Abstand zu nehmen (u.a. vom 8.1.2018 sowie vom 19.4.2019 und vom 23.8.2021). Die Aufforderungen und auch die Beschwerde bei der Stadtgemeinde als Aufsichtsorgan wären jedoch ergebnislos geblieben. Das Schild „öffentlich rechtliche Straßeninteressentschaft Adresse 3" der Sl würde, trotz aller Beschwerden, immer noch am Rande des GST **2 hängen.
Die Sl hätte auch eine graphische Darstellung des Interessentschaftsweges in Umlauf gebracht und bei Gericht als Beweis vorgelegt, auf welchen das GST **2 als Teil der Sl ausgewiesen wäre. Diese Darstellung wäre erwiesenermaßen eine Fälschung und wäre dies auch vom Zivilgericht Y so erkannt worden. Nach geltendem Recht bräuchte die Mitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Straßeninteressentschaft gemäß Tiroler Straßengesetz die Form eines rechtsgültigen Bescheids. Damit das GST **2 Teil des Interessentschaftsweges würde, bräuchte es einen gültigen Bescheid, aus dem sich eine Mitgliedschaft zu der Sl ergäbe. Für das GST **2 läge kein Bescheid vor, welcher es als Teil der Sl ausweisen würde. Dem Obmann der Sl, der rechtliche Beratung nahezu dauerhaft durch Anwälte aus dem Bezirk Y in Anspruch nehmen würde, sollte das bekannt sein, bediente sich aber mit den andauernden Handlungen eines massiven Mobbings gegen die AA. Die Stadtgemeinde als Aufsicht zöge Vorteile aus der Situation und schädigte seit Jahren damit die AA, wie weiter unten dargelegt werden würde.
In einer folgenden gerichtlichen Auseinandersetzung hätte auch der OGH mit seinem Spruch vom 7.4.2021 zu 7 Ob 208/20v lediglich von Dienstbarkeitsrechten auf dem GST **2 gesprochen und keine Verfügungsberechtigung seitens der Sl am GST **2 festgestellt worden wäre. Sogar die Sl selbst hätte erkannt, keine Verfügungsberechtigung über GST **2 zu besitzen, dazu eine Sitzung einberufen und hätte daher in einer Vollversammlung vom 28.7.2022 eine Einverleibung des GST **2 in die Sl beschlossen und hätte die Stadtgemeinde aufgefordert, diesbezüglich einen Bescheid auszustellen. Bei der Vollversammlung der Sl wären bescheidmäßige Mitglieder, aber auch andere Nicht-Mitglieder geladen und stimmberechtigt gewesen. Für einen Bescheid der Stadtgemeinde Y hätten jedoch nicht die formellen Erfordernisse vorgelegen. Es wäre auch kein Nutzen oder Vorteil für das GST **2 und die AA an einer Mitgliedschaft bei der Sl darstellbar gewesen. Der Beschluss der Vollversammlung wäre weder einstimmig gewesen und auch gegen den Willen der Firma AA als Grundstückseigentümer vom GST **2 gewesen und wäre in weiterer Folge auch kein Bescheid darüber seitens der Stadtgemeinde Y ausgestellt worden. Die Vollversammlung wäre aber ein weiteres Beispiel, wie ein Grundstück bei der Sl einverleibt werden hätte sollen, ohne zuvor den Eigentümer des fraglichen GST **2 zu fragen. Ein Beispiel an Mobbing gegen die AA und Diskriminierung als Liegenschaftseigentümerin.
Die AA beschwert sich gegen die Feststellung im Bescheid, dass der Interessentschaftsweg über das Gst **2 führe. Der Interessentschaftsweg wäre ein Wegabschnitt in der Adresse 3, welcher von Weggrundstücken gebildet wird, die bescheidmäßig erfasst sind und gemeinsam die Sl bilden. Das GST **2 wäre nicht Teil dieses Bescheides und nicht Teil des Interessentschaftsweges.
Die AA beantragt, dass der vorliegende Bescheid kostenpflichtig abgewiesen werde und die AA Parteienstellung beim Bauverfahren erhalte und gewährleistet werde, dass das Stadtbauamt objektiv und nicht kollusiv Parteienstellungen gestatte.
Weitere Beweise werden ausdrücklich vorbehalten.
Zeugenladungen werden ausdrücklich vorbehalten.
3. Das GST **2 würde seit dem Erwerb seitens der AA im Jahr 2016 im Auftrag von der AA durch einen lokalen Dienstleister im Winter von Schnee geräumt. Dafür gäbe es einen schriftlichen Vertrag und jährliche Zahlungen der AA, welche auch verbucht und steuerrechtlich korrekt veranlagt worden wären.
a. Die Behauptung der Sl, den Schnee ebenfalls zu räumen, wäre daher falsch, weil der Weg jeweils nur einmal geräumt werden könne. Dieser Dienstleister räume das GST **2 im Auftrag der AA.
b. Die Sl wäre informiert, dass die Firma AA die Schneeräumung beauftragt und bezahlt und wäre eine Doppelbeauftragung seitens der Sl lediglich die Bestätigung der bewussten Verschwendung von öffentlichen Geldern und um hier die Position der AA kreditschädigend und rufschädigend zu hintertreiben.
c. Weiters könnte auch jeder andere Berechtigte von Dienstbarkeiten jederzeit auch selbst eine Schneeräumung vornehmen, um eben sein Dienstbarkeitsrecht, betreffend Geh- und Fahrrechte, nutzen zu können.
Nachdem das GST **2 aber jeweils nur einmal von einem Dienstleister geräumt werde, sehe die Firma AA hier keine Schneeräummaßnahmen am GST **2 seitens Dritter vorliegen.
Der Bescheid berufe sich also auf die Behauptung der Sl, schon immer den Schnee in der gesamten Adresse 3 geräumt zu haben, und leite daraus ein Recht als Straßenverwalter ab. Selbst eine mögliche Schneeräumung von Dienstbarkeitsberechtigten bedinge jedoch keine Weiterung der Dienstbarkeitsrechte an einem Weggrundstück bzw. eine Übertragung von Eigentumsrechten oder der Verfügungsberechtigung am GST **2.
Dienstbarkeitsberechtigte, so die Sl eben über eine rechtmäßige über 30-jährige Dienstbarkeit verfügen würde, hätten nach aktueller Rechtslage jederzeit bei Bedarf das Recht, den Schnee selbst zu räumen. Das wäre Teil des Dienstbarkeitsrechtes und bedeutet nicht gleichzeitig, dass weiterführende Rechte neben dem Dienstbarkeitsrecht damit verbunden wären. Es handle sich lediglich um eine Dienstbarkeit für Geh- und Fahrrechte, schonend auszuüben. Andere Dienstbarkeiten lägen nicht vor. Andernfalls könnte jeder behaupten, den Weg eines Nachbarn zu räumen, um dann eine Verfügungsberechtigung am Nachbargrundstück zu erlangen.
Selbst der gegenständliche Bescheid spreche nur von Dienstbarkeiten gewisser Nutzer am GST **2 und nicht von einer Verfügungsberechtigung. Nur weil die Grundstücke in der Adresse 3 über das GST **2 erreicht würden und das GST **2 auf Grundlage von Dienstbarkeiten benutzt werden dürfe, bedeute das jedoch für das GST **2 weder eine Mitgliedschaft in einer Sl noch eine Abtretung von Eigentumsrechten oder von Verfügungsberechtigungen, wie jener der Straßenverwaltung. Ein solcher Ausschluss als Straßenverwalter käme einer Enteignung gleich, welche nicht von der AA geduldet werde. Rechte eines Straßenverwalters seien vielfältig, aber auf jeden Fall untrennbar mit den Rechten des Eigentümers bzw. des Verfügungsberechtigten verbunden. Zudem sei das Grundstück eine reine Privatstraße, welches als Wohngebiet gewidmet sei.
Als Verfügungsberechtigter gelte die AA daher der alleinige Straßenverwalter des GST **2. Zu keiner Zeit seien von der AA der Sl oder der Stadtgemeinde irgendwelche Rechte an der Straßenverwaltung von GST **2 übertragen worden. Es bestehe kein Privatrechtsvertrag und so ein Dauerschuldverhältnis angenommen wurde, sei dieses seit Erwerb der AA längst erloschen. Die AA habe keinen Vorteil aus einer Mitgliedschaft des GST **2 bei der Sl, keinen anderweitigen Bescheid erhalten und auch keinen Mitgliedsbeitrag vorgeschrieben bekommen bzw. erhalten. Wiederum sei die Behauptung im Bescheid ZI. ***, *** rufschädigend, nicht korrekt und nicht belegbar.
Laut Straßenverkehrsordnung gäbe es außerdem bei Privatstraßen ohne Öffentlichkeitsrecht keinen Straßenerhalter; somit könne die Sl auch nicht Straßenverwalter des privaten GST **2 sein. Die AA habe nicht nur das GST **2 entgeltlich erworben, sondern erhalte es allein, bezahlt die Steuern für das Grundstück allein, trägt die Kosten für die Beschilderung, für die rechtliche Wahrung der Eigentumsrechte allein und hafte dafür. Die Verfügungsberechtigung und Eigentümerschaft sei daher bei der Firma AA, weil sie das GST **2 in all seinen Belangen verwaltet.
Daher sei dieser Bescheid ZI. ***, *** nicht korrekt, und gemäß Tiroler Bauordnung seien die Parteien, also auch die AA, über bewilligungspflichtige Bauvorhaben zu informieren, solange die Zufahrt GST **2 beansprucht wird oder beansprucht werden könnte.
Die AA beschwert sich, dass die Stadtgemeinde Y sowie die Sl regelmäßig das Eigentumsrecht und die Verfügungsberechtigung der AA am GST **2 in Frage stellend diskriminiert und die Rechte der AA beeinträchtigen versucht, mit Mobbing, Kosten für dieses Verfahren und sozialen Unfrieden stiftet, dies bewusst und wissentlich gegenüber der AA ausgeübt werde. Auch der Leiter des Stadtbauamtes sei hier wohl parteilich, zumal sich dieser augenscheinlich kein Bild von der Schneeräumung gemacht habe, dies aber immer wiederholend als Argument gegen die AA verwende, obwohl dies hier nicht geprüft wurde. Im Gegenteil wäre ja herausgekommen, dass AA die Erhaltung der Straße und Schneeräumung innehat.
Die AA beschwert sich dagegen, dass die Stadtgemeinde sich mit dem Bescheid aus Dienstbarkeitsrechten, welche ein Recht als Straßenverwalter für die Sl am GST **2 ableiten möchte, und somit sich Rechte einverleibe, die der Stadtgemeinde oder der Sl nicht zustehen würden, sondern nur dem Eigentümer des GST **2. Dies inkludiere auch die Parteienstellung im gegenständlichen Verfahren.
Die AA beantragt daher, dass die Stadtgemeinde und die Sl aufgefordert werden, das Mobbing gegenüber der AA einzustellen, die falschen öffentlichen Behauptungen mit dem Schild „öffentlich rechtliche Straßeninteressentschaft Adresse 3" einzustellen seien, und das Schild am Rande des GST **2 abzumontieren sei sowie Wiedergutmachung der Schäden derzeit im zumindest sechsstelligen Bereich zu leisten habe.
Die AA beantragt, dass Bescheid ZI. ***, *** zu korrigieren sei und AA als Eigentümer von GST **2 festzustellen sei und Parteienstellung wegen der Zufahrt über GST **2 erhalte.
Weitere Beweise seien ausdrücklich vorbehalten.
Zeugenladungen seien ausdrücklich vorbehalten.
4. GST **2 sei derzeit die einzige Zufahrt zum Ortsteil Adresse 3. Die Stadtgemeinde wäre zwar in der Lage, beispielsweise mit dem GST **6 eine eigene Zufahrt zu dem Ortsteil zu errichten, bediente sich aber weiterhin des GST **2, um diesen Stadtteil zu entwickeln. Das GST **6 wäre besonders geeignet, weil es eine aufgelassene Bahntrasse sei und größtenteils asphaltiert sei. Der Stadtgemeinde sei bereits vom Landesgericht W mit der Aktenzahl *** bescheinigt worden, dass es die gesetzliche Aufgabe einer Gemeinde sei, einen alternativen Weg zu erschließen.
Die Stadtgemeinde erschließe derzeit den Ortsteil „Adresse 3" über das GST **2 auf Kosten der Firma AA. Die Stadtgemeinde bediene sich der Sl, welche für ihre Tätigkeiten Gelder von ihren Mitgliedern und mitunter Nicht-Mitgliedern einhebe bzw. eingehoben habe, ohne der AA für das GST **2 eine Parteienstellung zu gewähren oder an den Einnahmen partizipieren zu lassen. Ein Dauerschuldverhältnis sei daher auch auszuschließen.
Die Stadtgemeinde Y habe der Alpenländischen Siedlungsgenossenschaft mit GST **4 bei der Errichtung in den 90iger Jahren bereits zwei Zufahrten von der KK Bundesstraße zugesichert. Anstatt diese zwei Zufahrten zu bauen, bediene sich die Stadtgemeinde Y des GST **2 der AA als Zufahrt zur LL, ohne die AA dafür zu entschädigen. Auch hier nutze die Stadtgemeinde Y das GST **2, um die Aufgaben der Stadtgemeinde zu erledigen und diesen Ortsteil zu erschließen.
Bei der Vollversammlung im Juli 2022 sei die LL mit GST **4 als neues Mitglied bei der Sl vorgeschlagen worden, obwohl die Sl bereits seit vielen Jahren von der Alpenländischen Genossenschaft Entgelte für die Nutzung der Zufahrt zum GST **4 einhebe. Die Zufahrt zu Gst **4 erfolgte nicht über ein Weggrundstück, welches Mitglied der Sl gewesen wäre, sondern über das GST **2 der AA. Die Sl gebe sich seit Jahren als Straßenverwalter der Adresse 3 aus und hebe Gelder dafür ein, ohne dafür ein Mandat zu haben, zuständig zu sein oder berechtigt zu sein und reiche diese Gelder auch nicht an die AA weiter. Ebenso komme die Sl einer Offenlegung der Finanzgebarung zu keiner Zeit nach und dokumentiere so das eigene Unvermögen. Weshalb sich nun das Bauamt auf eine Straßeninteressentschaft berufe, welche rechtlich nicht korrekt gemäß Tiroler Straßenverkehrsordnung arbeite, entziehe sich jeder Vorstellungskraft und sei das Stadtbauamt hier nicht berechtigt eine Parteienstellung zu gewähren, auf Kosten und zum Schaden des anderen, nämlich der AA, womit wieder eine Ungleichbehandlung erfolgt sei.
Die eigentumsrechtliche Nutzung des GST **2 der Firma AA werde in einem Zusammenwirken von der Stadtgemeinde und der Sl hintertrieben, wobei die Sl den Schutz der Aufsicht der Stadtgemeinde und die finanzielle Rückdeckung samt Die Firma AA erhält regelmäßig Rechtsberatung zum Nachteil der AA. Als einzige Zufahrt zur Adresse 3 sollte der AA laut - TBO - bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben Parteienstellung eingeräumt werden.
Es würden regelmäßig Bauten in der Adresse 3 errichtet und erweitert, wodurch das Verkehrsaufkommen erhöht werde, obwohl dies rechtlich nicht durch die bestehenden Dienstbarkeiten über das GST **2 gedeckt sei und die AA als Partei schädige. Die AA habe zu Recht Parteienstellung beantragt und würde durch den Bescheid ZI. ***, *** in ihrer rechtlichen Stellung geschädigt werden.
Die AA habe keinen Vorteil aus den Weiterungen von Dienstbarkeiten, und es würden der AA auch keine Zahlungen für die Nutzung vom GST **2 von der Sl, der Stadtgemeinde Y oder sonstigen Dritten gewährt. Es sei rechtlich und moralisch eine Schande, ein Privatunternehmen wie die AA derart zu schädigen, sodass die AA hier irgendeine Besserstellung in und bei Gerichten in Tirol erzielen könnte, weswegen hier bereits Weiterungen angedacht seien.
Nunmehr käme es am 22.11.2023 zu einer Versteigerung des GST **3 in EZ **** von Herrn MM in der Adresse 3 22. Einem Haus, dessen Errichtung von der Stadtgemeinde Y genehmigt worden sei, ohne eine berechtigte Zufahrt und ohne eine Dienstbarkeit über das GST **2 zu besitzen und das zudem auf einem Teil des Sl Weges errichtet würde. Der Schätzwert betrage laut Gutachten bei Euro 2.758.171,93. Die Versteigerung brächte einen Zuschlag von Euro 2.004.000,00. Nachdem die Stadtgemeinde auf diese Immobilie ein Vorkaufsrecht besitze, könnte sie hier ein lukratives Geschäft machen. Ein Megagewinn für die Stadtgemeinde Y, der einmal mehr auf Basis der Zufahrt über das GST **2 der AA erzielbar wäre. Dazu werde angeführt, dass auch dieses Grundstück in Adresse 3 22 kein Servitut zu Geh- und Fahrrechten verfüge, und sollten hier Zahlungen für den Weg und die Sl oder Dritte jedweder Art erfolgt sein, so habe die AA hier zu keiner Zeit irgendwelche Zahlungen erhalten oder diesen Rechten zugestimmt, ja seien diese nicht gebilligt worden, sogar gegen die Alteigentümer von Adresse 3 22 sei geklagt worden.
Das GST **2 habe mehrere eingetragene Dienstbarkeiten. Berechtigte von Dienstbarkeiten seien verpflichtet, diese schonend und nicht weiternd auszuüben. Als Eigentümer des GST **2 sei es daher das Recht der AA, sich gegen Weiterungen der Dienstbarkeitsnehmer zu schützen. Daher stehe es der Firma AA als Eigentümerin vom GST **2 als einziger Zufahrtsstraße zur Adresse 3 auch laut TBO §28ff TBO 2022 zu, Informationen über bewilligungspflichtige Bauvorhaben vorab zu erhalten und als Partei dieses Bauvorhaben prüfen zu können. Immerhin sei vom Bauwerber laut §29ff der TBO „der Nachweis einer rechtlich gesicherten Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche" zu erbringen.
Bei jedem Bauprojekt in der Adresse 3 würden die Interessen am GST **2 berührt, zumal derzeit kein alternativer Weg zu GST **2 führe. Die Firma AA müsse daher jedenfalls Parteienstellung bei allen bewilligungspflichtigen Bauvorhaben in der Adresse 3n zuerkannt werden, weil die AA hätte laut §33 TBO 2022 die Möglichkeit erhalten solle, die Rechte zu prüfen und zu wahren, wenn ihr die Parteienstellung im Bauverfahren der Straßenbenützer in der Adresse 3 zugestanden worden wäre. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Stadtgemeinde Y und das Stadtbauamt hier mittelbar bzw. unmittelbar parteilich sein könnten und sogar bessergestellt werden könnten, wenn der AA keine Parteienrechte im Bauverfahren der Straßenbenützer in der Adresse 3 eingeräumt würden, sodass Aufschließungs- und sonstige Kosten sowie laufende Gebühren vorteilhaft für die Stadtgemeinde wären.
Die Stadtgemeinde erschließe und entwickle somit ein Stadtgebiet auf Kosten der AA, aber zum eigenen Nutzen und zum Nutzen der Sl. Die AA sehe sich durch diese Handlungen geschädigt und massiv diskriminiert.
Im Übrigen würden alle Anrainer nach dem Erwerb von Gst **2 über die Eigentümerschaft und über Geh- und Fahrrechte informiert werden. Die Sl verwalte auch Straßenabschnitte der Adresse 3 (beginnend nach dem namenlosen Bach), jedoch nicht alle Grundstücke würden von der Sl vertreten oder würden die Straßenabschnitte benötigen, welche von der Sl verwaltet werden. Alle Grundstücke in der Adresse 3 würden jedoch derzeit die Zufahrt über das GST **2 benötigen.
Als Eigentümerin vom GST **2 hätte die Firma AA kein Problem, wenn die Sl als Straßenverwalter von anderen Straßenteilen der Adresse 3 Parteienstellung erlangen möchte, sofern die Parteienstellung der AA für GST **2 nicht verhindert bzw. diese sogar von dieser noch weiter diskriminiert werde, da die AA dann von niemandem vertreten werde und der Gleichheitsgrundsatz gelte und die Tiroler Bauordnung ja gerade eben Rechte für die Zufahrten vorsehe. Es hätten in einem Bauverfahren auch sonst viele andere Parteien automatisch Parteienstellung, ohne sich „reinreklamieren" zu müssen und hier Extra-Kosten und Mühen zu haben.
Zuletzt werde auch festgehalten, dass jedes Verfahren mittlerweile vor Zivilgerichten in Tirol gegen AA entschieden wird, obwohl objektiv keinerlei Tatsachen und Beweise dafür sprechen würden. Ein weiteres Beispiel dazu, auch vom Obmann der Sl im privatrechtlichen Verfahren 2023 angestrebt und welches letzten Endes ohne Berufungsmöglichkeit erlaubte, die Breite der Zufahrt vom GST **2 zu erweitern. Wenn der Obmann der Sl auch der Verfügungsberechtigte gewesen wäre, hätte er dieses Verfahren wohl gegen sich selbst führen müssen. Allein das zeigt, wie wenig objektiv hier in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung im Jahr 2023 objektiv vorgegangen worden sei, und sogar amtliche Vermessungsurkunden vom Zivilgericht zu Gst **2 im Verfahren nicht zugelassen worden seien.
Wenn die Stadtgemeinde die Rechte der AA schmälern wollte, hätte es ein gelinderes Mittel als jenes der de-facto Enteignung gegeben. Immerhin bestehe für die Stadtgemeinde die Möglichkeit, für die Adresse 3 eine gesicherte Zufahrt über das GST **6 zu ermöglichen, weshalb die AA sich gegen eine Schmälerung oder auch Diskriminierung ihrer Eigentumsrechte aussprechen würde.
Die AA beschwert sich gegen den Bescheid, weil der AA seit Erwerb des GST **2 systematisch die Parteienstellung verwehrt werde und es der AA damit verunmöglicht werde, ihre Rechte zu wahren und die rechtliche Nutzung von Dienstbarkeiten bei Bauvorhaben vorab zu klären.
Die AA beschwert sich gegen die systematisch diskriminierende Beschneidung ihrer Parteienstellung, welche der Stadtgemeinde bzw. der Sl nutze, AA schädige, damit diese Rechte wohl letztlich „freiwillig" abgibt, wie dies der Stadtamtsdirektor JJ bei einem außergerichtlichen Vergleichsgespräch mit der AA formuliert hätte.
Die AA beantragt, dass der Bescheid auf Grund von Interessenskonflikten der Stadtgemeinde und der Schädigung der AA als Partei aufzuheben sei. Jede neue zusätzliche Aufschließung würde der Stadtgemeinde nützen und für die AA in Y in Bezug auf die Bauvorhaben in der Adresse 3 nur Nachteile bringen. Zudem würde sich die Parteilichkeit des Stadtbauamtes und somit der Behörde erster Instanz zeigen.
Die AA beantragt, beim Bauverfahren der Firma BB mit dem Bauvorhaben am GST Gst **1 in der Adresse 3 die Zuerkennung der Parteienstellung als Zufahrt erhalte.
Die AA beantragt, dass der AA als Straßenverwalter des GST **2 bei allen bewilligungspflichtigen Bauverfahren in der Adresse 3, welche die Zufahrt über das GST **2 nutzen, die Zuerkennung der Parteienstellung erhalten müsse und Kostenersatz für die Aufwendungen.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und weitere Beweise und Zeugenladungen ausdrücklich vorbehalten.
Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Dabei wurde ein stellig gemacht der Zeuge sowie der Obmann der Straßeninteressenten, der ursprünglich als Partei geladen war, in der Folge ebenfalls als Zeuge einvernommen.
II.Sachverhalt:
Dem angefochtenen Bescheid ist wie folgt zu entnehmen:
Bei der belangten Behörde ist ein Baubewilligungsverfahrenen nach der Tiroler Bauordnung 2022 betreffend den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Gst **1 (Adresse 3; Bauplatz) der Bauwerberin BB, Adresse 2, **** X, mit Eingang am 05.06.2023 anhängig.
Die beschwerdeführende AA ist Eigentümerin der Gst **2.
Dieses Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt weder an den vorgenannten Bauplatz an noch liegt dessen Grenze in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze (vgl § 33 Abs 1 lit a TBO 2022).
Mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) als Revisionsgericht vom 24.01.2021, 7 Ob 208/20v, wurde das Urteil des Bezirksgerichts Y vom 20.12.2019, GZ 4 C 227/17b-24, bestätigt. Darin führt der OGH ua wie folgt aus (Klägerin in diesem dem Urteil des Obersten Gerichtshofs zugrundeliegenden Verfahrens vor dem Bezirksgericht Y war die AA, Beklagte die hier gegenständliches Straßeninteressentschaft Adresse 3):
„
2.3. Wenngleich die Wegflächen, die über die Gst **30 (heute Gst **5), Gst **4 und Gst **2 sowie auch Gst **3 führten, im Bescheid vom 24.2.1972 nicht ausdrücklich als Bestandteil des Interessentenwegs angeführt sind, wurde dieser letzte Teil des Wegs seit Begründung der Weggemeinschaft im Jahr 1972 immer von dieser erhalten und im Winter geräumt und gestreut. Die Rechtvorgänger der Klägerin waren (ua) mit ihrem Gst **3 ebenfalls Mitglieder der Beklagten und leisteten den jeweils von der Beklagten vorgeschriebenen Erhaltungsbeitrag. Seit jeher hat die Stadtgemeinde 80 % der Erhaltungskosten übernommen und zwar auch jene für den strittigen Wegteil. Die Mitglieder und Organe der Beklagten waren immer der Meinung, die Weginteressentschaft (nunmehr: Straßeninteressentschaft) erstrecke sich — wie dies der Verlauf in der Natur geradezu zwingend nahelegt -— von der Einmündung der Bundesstraße über den gesamten Weg. Dementsprechend sind auch die Anteile berechnet worden. Selbst die Rechtsvorgänger der Klägerin sind immer davon ausgegangen, dass der Verlauf der Interessentenstraße der Beklagten den gesamten Bereich ab der Bundesstraße umfasst. Sie haben sich nie dagegen ausgesprochen, dass dieser erste/letzte Teil des Wegs von der Beklagten erhalten und betreut wird, sie sind im Gegenteil selbst immer der Meinung gewesen, dieser Teil des Wegs sei Bestandteil der Beklagten. Auf Basis dieser Sachverhaltsgrundlage kann an der Gutgläubigkeit der der übereinstimmenden Vorstellung aller Beteiligten und dem natürlichen Wegverlauf entsprechenden Nutzung kein ernsthafter Zweifel bestehen
In diesem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 24.01.2021 ist ua weiters wie folgt ausgeführt:
„5. Die Klägerin wendet letztlich noch ein, es sei schon aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen, dass ihr mit der bekämpften Entscheidung im Ergebnis Erhaltungskosten für die Zufahrt eines nicht beeinflussbaren und potenziell wachsenden Personenkreises auferlegt werden. Dem ist zu entgegnen, dass die Klärung des Kreises der befugten Nutzer nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist und der Aufwand für die Erhaltung der dienstbaren Sache nach § 483 AGBG nicht den Liegenschaftseigentümer trifft (vgl dazu auch 6 Ob 138/09a).
C. Ergebnis:
1. Der beklagten Straßeninteressentschaft kommt Rechtsfähigkeit betreffend den auf Ersitzung gegründeten Erwerb einer Dienstbarkeit auf dem Weggrundstück zu. Die Vorinstanzen haben auch das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen zutreffend bejaht. Das Klagebegehren, das sich gegen ein Nutzungsrecht der Beklagten richtet, muss demnach erfolglos bleibe.“
Die AA ist weiterhin Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes. Diese veranlasst eine Schneeräumung bzw veranlasst diese und bezahlt Grundsteuern und Versicherungen für das Grundstück, wie der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol darlegt.
Die Straße auf der gegenständlichen Straßengrundstück Gst **2 wird von der Straßeninteressentschaft erhalten sowie im Winter geräumt und gestreut bzw wird dies von ihr veranlasst, wie der Obmann der Straßeninteressentschaft in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeführt hat.
Der hier angefochtene Bescheid vom 29.11.2023 weist als Empfängerin die AA auf und wurde entsprechend der Zustellverfügung an deren Zustelladresse in **** Z, Adresse 1, versendet.
Laut dem dem behördlichen Akt einliegenden Postrückschein wurde dieser Bescheid ab dem 07.12. 2023 beim Postamt **** Z für die Empfängerin zur Abholung bereitgehalten.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem verwaltungsbehördlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Schriftstücke, den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.02.2024 der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, des Obmanns der Straßeninteressentschaft und des stellig gemachten Zeugen treffen, soweit hierzu keine weitere Beweiswürdigung ergeht.
Der Feststellung, wonach die Schneeräumung sowohl von der Beschwerdeführerin als auch der Straßeninteressentschaft Adresse 3 in Auftrag gegeben wird, ergibt sich aus den vorliegenden Aussagen der Geschäftsführerin, des Obmanns der Straßeninteressentschaft sowie des Zeugen. Sowohl die Geschäftsführerin als auch der Obmann geben an, die Schneeräumung beauftragt zu haben. Der Zeuge gibt an, dass die Schneeräumung öfter als einmal pro Tag erfolgt. Weiters hat die Geschäftsführerin den Obmann der hier gegenständlichen Straßeninteressentschaft im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.02.2024 als Zeugen ua wie folgt befragt:
„…
Auf Frage, ob ich es für sinnvoll erachte, wenn eine Schneeräumung um 04.00 Uhr erfolgt, dann die nächste um 06:00 Uhr und die dritte der Straßeninteressentschaft um 10.00 Uhr, ob ich das für sinnvoll erachte, gebe ich wie folgt an:
Die Schneeräumung ist vollinhaltlich übergeben worden. Die Schneeräumung erfolgt durch Herrn NN. Wie oft er es für sinnvoll erachtet, den Schnee zu räumen, das muss ich ihm überlassen.
Auf Frage, ob ich es für sinnvoll erachte, dass hier für die dritte Schneeräumung öffentliche Gelder ausgegeben werden, und zwar jeden Tag, im Winter, wenn es schneit, auf diese Frage gebe ich wie folgt an:
Ich weiß jetzt nicht was Sie meinen. Wir haben hier die Schneeräumung übergeben. Ich gebe an, dass meines Wissens nach hier nur der Herr NN räumt und zwar das im Auftrag der Straßeninteressentschaft Adresse 3.
…“
Insgesamt erschließt sich daraus, dass zumindest von der Beschwerdeführerin und der Straßeninteressentschaft ein Winterdienst mit der Schneeräumung beauftragt ist und diese durchgeführt wird.
Dem Lageplan zum anhängigen Bauverfahren der BB auf dem Grundstück Gst **1 (Bauplatz)- in diesen wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Einsicht genommen - ergibt sich unzweifelhaft, dass das Grundstück Gst **2 weit mehr als 15 m vom Bauplatz entfernt ist.
IV.Rechtslage:
Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 64/2023:
„§ 3
Bauplatzeignung
(1) Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.
§ 33
Parteien
(1) Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2) Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
a) die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
b) deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.
…
(7) Der Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
a) das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und
b) die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,
…“
Tiroler Straßengesetz, LGBl Nr 8/1998 idF LGBl Nr 13/2024:
„§ 6
Einteilung der öffentlichen Straßen
Die öffentlichen Straßen werden in folgende Straßengruppen gereiht:
3. öffentliche Interessentenstraßen,
Öffentliche Interessentenstraßen
§ 16
Widmung
(1) Die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erfolgt
a) bei einer durch Vertrag gebildeten Straßeninteressentschaft durch Beschluß der Straßeninteressentschaft,
b) bei einer durch Bescheid gebildeten Straßeninteressentschaft durch Bescheid der Behörde.
(2) Der Obmann (§ 30) hat den Beschluß der Straßeninteressentschaft über die Erklärung einer Straße zur öffentlichen Interessentenstraße unverzüglich der Behörde schriftlich mitzuteilen.
(3) Zu öffentlichen Interessentenstraßen können jene Straßen erklärt werden, die
a) neben dem örtlichen Verkehr im Sinne des § 13 Abs. 2 überwiegend der Deckung des Verkehrsbedürfnisses eines bestimmten Kreises von Benützern dienen oder
b) die Verbindung zwischen öffentlichen Verkehrseinrichtungen, wie Bahnhöfen, Seilbahnstationen, Schiffahrtsstationen, Flughäfen und dergleichen, und einer öffentlichen Straße herstellen und zur Deckung dieses Verkehrsbedürfnisses geeignet sind.
(4) Landesstraßen und Gemeindestraßen dürfen nicht zu öffentlichen Interessentenstraßen erklärt werden.
(5) Wird eine private Straße zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt, so steht der Gemeingebrauch erst ab dem Erwerb des Eigentums oder eines entsprechenden sonstigen Verfügungsrechtes am Straßengrund durch die Straßeninteressentschaft offen. Der Obmann (§ 30) hat den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches der nach § 75 zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese hat sodann den Zeitpunkt des Beginnes des Gemeingebrauches an der Amtstafel während zweier Wochen bekanntzumachen.
Öffentliche Privatstraßen
§ 34
Widmung
(1) Öffentliche Privatstraßen sind jene nicht zu einer anderen Gruppe öffentlicher Straßen gehörenden Straßen, die
a) von dem über die Straße Verfügungsberechtigten durch Erklärung gegenüber der Behörde dem Gemeingebrauch gewidmet werden oder
b) unabhängig vom Willen des über die Straße Verfügungsberechtigten seit mindestens 30 Jahren der Deckung eines dringenden öffentlichen Verkehrsbedürfnisses dienen.
Weggemeinschaften nach der Satzung, bei den früheren Weginteressentschaften nach der bisherigen ständigen Übung.
§ 35
Straßenverwalter, Straßenbaulast
(1) Straßenverwalter einer öffentlichen Privatstraße ist der über die Straße Verfügungsberechtigte.
(2) Die Straßenbaulast für eine öffentliche Privatstraße hat der über die Straße Verfügungsberechtigte zu tragen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der über die Straße Verfügungsberechtigte kann die Erhaltung einer öffentlichen Privatstraße oder von Teilen davon einer Gemeinde oder dem Land durch schriftlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen.
§ 79
Bestehende Eisenbahn-Zufahrtsstraßen und öffentliche Interessentenwege
(1) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Eisenbahn-Zufahrtsstraßen gelten als öffentliche Interessentenstraßen im Sinne dieses Gesetzes. Die für diese Eisenbahn-Zufahrtsstraßen bestehenden Straßenkonkurrenzen gelten als Straßeninteressentschaften im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentlichen Interessentenwege gelten als öffentliche Interessentenstraßen im Sinne dieses Gesetzes. Die für diese öffentlichen Interessentenwege bestehenden Weggemeinschaften bzw. Weginteressentschaften gelten als Straßeninteressentschaften im Sinne dieses Gesetzes. Die Tragung der auf die Mitglieder dieser Straßeninteressentschaften entfallenden Straßenbaulast richtet sich bei den früheren
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.“
V.Erwägungen:
Aufgrund der Adressierung der im angefochtenen Bescheid, der Zustellverfügung und dem Postrückschein keine Zweifel daran, dass dieser Bescheid an die AA an deren Zustelladresse in **** Z, Adresse 1, ergangen ist. Bei dem Postrückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinn des § 292 ZPO, die die widerlegbare Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (vgl § 292 Abs 2 ZPO).
Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass auf dem den Bescheid beigelegten Erlagschein/Vorschreibung zu Bescheid ein falscher Empfänger und eine falsche Zustelladresse angeführt sind, ist festzuhalten, dass die Vertreterin der belangten Behörde dies in der Verhandlung aufklären konnte. Diese falschen Angaben auf dem Erlagschein/Vorschreibung zu Bescheid basieren auf Daten, bei der Finanzverwaltung der Stadtgemeinde Y vorlagen, und wurden deshalb bei diesem Erlagschein/Vorschreibung zu Bescheid verwendet.
Nichtsdestotrotz wurde der angefochtene Bescheid an die richtige Empfängerin richtig adressiert versendet, für diese beim Postamt **** Z zur Abholung bereitgehalten und gilt sohin als zugestellt (vgl § 17 Abs 3 AVG). Der Bescheid wurde somit gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben und dazu auch Bundesgebühren in der Höhe von Euro 30,00 überwiesen, wie sich aus dem behördlichen Akt ergibt (vgl hierzu den Hinweis zur Gebührenpflicht im angefochtenen Bescheid).
Nach § 33 Abs 1 TBO 2022 sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Nachdem das Grundstück der Beschwerdeführerin, nämlich die Gst **2 vom gegenständlichen Bauplatz mehr als 15 m entfernt liegt, ist die Beschwerdeführerin nicht Nachbarin im Sinn des § 33 Abs 3 TBO 2022 und kann daher die Parteistellung aus diesem Grund nicht vorliegen. Sie ist ebenfalls nicht Bauwerberin, weshalb eine allfällige Parteistellung nur als Straßenverwalterin bestehen könnte. Eine Parteistellung als Nachbarin wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht behauptet, wie der Geschäftsführen anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol klargestellt hat.
Nach § 33 Abs 7 TBO 2022 kommt dem Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes Parteistellung zu, wobei sich die inhaltliche Ausgestaltung dieser Parteistellung in den §33 Abs 7 lit a und b TBO 2022 findet.
Somit ist im gegenständlichen Verfahren die Vorfrage (vgl § 38 AVG iVm § 17 VwGVG) zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin des Gst **2 ist, mit Blickrichtung auf dieses Grundstücks Straßenverwalterin einer öffentlichen Straße ist, über welche der Bauplatz erschlossen werden soll.
Nach § 6 Tiroler Straßengesetz sind öffentliche Straßen Landesstraßen, Gemeindestraßen, öffentliche Interessentenstraßen und öffentliche Privatstraßen.
Es besteht weder ein Vertrag zwischen allen Interessenten noch ein Bescheid der Behörde, der das Grundstück Gst **2 als einen Teil der öffentlichen Interessentenstraße Adresse 3 miteinbeziehen würde. Zwar ist, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.02.2024 geklärt werden konnte, ein dahingehendes Verfahren anhängig, jedoch ist dieses noch nicht abgeschlossen.
Vielmehr hat die Straßeninteressentschaft die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf diesem Grundstück ersessen, wie der Oberste Gerichtshof bestätigt hat.
Nachdem das Grundstück Gst **2 somit weder Teil einer Landesstraße, noch einer Gemeindestraße, noch einer öffentlichen Interessentenstraße ist, wäre das Vorliegen einer öffentliche Privatstraße erforderlich, damit eine Parteistellung nach § 33 Abs 7 TBO 2022 überhaupt vorliegen könnte.
Die Beschwerdeführerin hat bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ua den Antrag der Stadtgemeinde Y vom 25.04.2018 beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Y als Behörde nach dem Tiroler Straßengesetz auf Feststellung des Vorliegens einer öffentlichen Privatstraße auf dem Grundstück Gst **2 vorgelegt. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Ausgang dieses Verfahrens nicht bekannt, weshalb in der Folge das Vorliegen einer öffentlichen Privatstraße und das Vorliegen einer (nicht öffentlichen) Privatstraße betrachtet wird.
Sofern es sich um eine (nicht öffentliche) Privatstraße handelt, kann eine Parteistellung § 33 Abs 7 TBO 2022 nicht vorliegen, da nur dem Straßenverwalter einer öffentlichen Straße nach § 6 des Tiroler Straßengesetzes im Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2022 Parteistellung zukommt.
Zieht man das Grundstück Gst **2 als eine öffentliche Privatstraße in Betracht, so ist wie folgt auszuführen:
Wie der Oberste Gerichtshof festgehalten hat, hat die Beschwerdeführerin den Aufwand für die Erhaltung der dienstbaren Sache nicht zu tragen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin nicht Verfügungsberechtigte im Sinn des § 35 Abs 1 Tiroler Straßengesetz über das Straßengrundstück Gst **2 ist, auf dem die Dienstbarkeit des Gehens und Verfahrens für die Straßeninteressentschaft Adresse 3 besteht, da die AA die Straßenbaulast nicht zu tragen hat. Da jedoch der Verfügungsberechtigte über eine öffentliche Privatstraße gemäß § 35 Abs 1 Tiroler Straßengesetz der Straßenverwalter ist, kann die Beschwerdeführerin nicht die Straßenverwalterin im Sinn des § 33 Abs 7 TBO 2022 sein.
Daran vermag auch der Umstand nichts ändern, dass Versicherungen und die Grundsteuern von der Beschwerdeführerin getragen werden und sie auch die Schneeräumung veranlasst wird, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeführt hat. Der OGH hat nämlich ausgeführt hat, dass der Aufwand für die Erhaltung der dienstbaren Sache, sohin der Straße auf der Gst **2 nicht von der Beschwerdeführerin zu tragen. Diese Last trifft regelmäßig den Dienstbarkeitsberechtigten. Die Straßeninteressentschaft Adresse 3 als Dienstbarkeitsberechtigte veranlasst ebenfalls die Schneeräumung und erhält - wie dem oben angeführten Urteil des Obersten Gerichtshofs zu entnehmen ist - diese Straße. Anhaltspunkte, wonach sich diesbezüglich Änderungen ergeben haben sollten, sind im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Da die Beschwerdeführerin Aufwendungen (zb Schneeräumung) im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Straßengrundstück trägt, die von der servitutsberechtigten Straßeninteressentschaft zu tragen sind und auch getragen werden, kann sie nicht Straßenverwalterin sein. Straßenverwalterin des StraßenGst **2 ist daher die Straßeninteressentschaft Adresse 3n, will man von einer öffentlichen Privatstraße ausgehen (vgl hierzu § 34 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz). Selbst dann, wenn - wie vorgebracht - ein Teil der Straße, nämlich der Gehsteig der LL (das Grundstück Gst **4 dieser Gesellschaft grenzt an das gegenständliche Grundstück Gst **2 an) aufgrund einer Vereinbarung mit der Straßeninteressentschaft Adresse 3 geräumt wird, folgert daraus nicht, dass die Beschwerdeführerin Straßenverwalterin ist.
Die Beschwerdeführerin ist somit weder Bauwerberin, noch Nachbarin, noch Straßenverwalterin und somit nicht Partei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022. Insofern war die Beschwerde abzuweisen und somit angefochtene Bescheid zu bestätigen.
Unbeschadet dessen wird die belangte Behörde im anhängigen Bauverfahren amtswegig zu beurteilen haben, ob die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck des Bauvorhabens entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche vorliegt (vgl § 3 Abs 1 TBO 2022).
Soweit beantragt wird, kostenpflichtig festzustellen, wonach der AA im anhängigen Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt, ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz dies nicht vorsieht. Nach damit anzuwendender allgemeiner Regelung des § 74 AVG iVm § 17 VwGVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Der Antrag ist daher nicht zulässig.
Soweit beantragt wird, der AA bei allen bewilligungspflichtigen Bauverfahren in der Adresse 3, welche die Zufahrt über das GST **2 nutzen, Parteistellung zuzuerkennen, ist anzumerken, dass die Parteistellung in jedem Baubewilligungsverfahren eigens zu prüfen ist. Schon aus diesem Grund ist der Antrag nicht zulässig.
Zum Antrag, dass die Stadtgemeinde und die Sl aufgefordert werden sollen, das Mobbing gegenüber der AA einzustellen, die falschen öffentlichen Behauptungen mit dem Schild „öffentlich rechtliche Straßeninteressentschaft Adresse 3" einzustellen, und das Schild am Rande des GST **2 abzumontieren sowie Wiedergutmachung der Schäden derzeit im zumindest sechsstelligen Bereich zu leisten, wird auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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