LVwG T LVwG-2024/12/0471-8

LVwG-2024/12/0471-8Tribunal administratif régional26 mars 2024

Regest

Einspruch verspätet<br/>Mitwirkungspflicht<br/>Ortsabwesenheitsmitteilung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/12/0471-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.12.0471.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde der AA, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.12.2023, ***,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit Strafverfügung Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.08.2023 wurde der Beschuldigten zu Spruchpunkt 1. zur Last gelegt, es als Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen CC unterlassen zu haben, für die Ablegung der Externistenprüfung durch die Schulpflichtige zu sorgen, obwohl der zureichende Erfolg des in § 11 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 idgF genannten Unterrichts jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres (hier: zwischen 01.06.2023 bis 07.07.2023) durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule (hier: Volksschule Debant, Pestalozzistraße 2, 9990 Debant) nachzuweisen ist.

Unter Spruchpunkt 2. wurde ihr zur Last gelegt, es als Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen DD unterlassen zu haben, für die Ablegung der Externistenprüfung durch die Schulpflichtige zu sorgen, obwohl der zureichende Erfolg des in § 11 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 idgF genannten Unterrichts jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres (hier: zwischen 01.06.2023 bis 07.07.2023) durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule (hier: Volksschule Y, Adresse 2, **** Y) nachzuweisen ist.

Die Beschuldigte habe dadurch jeweils § 24 Abs 1 in Verbindung mit § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2018, in Verbindung mit § 11 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2023, begangen zu haben und wurde über sie zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 12 Stunden) gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 35/2028, verhängt. Das Schriftstück wurde beim Postamt **** Z am 29.08.2023 (Beginn der Abholfrist) hinterlegt. Die Strafverfügung wurde als „Nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z vom 28.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin eine Mahnung übermittelt. Mit weiterem Schreiben vom 13.11.2023 wurde die Exekution in dieser Angelegenheit angedroht.

Mit E-Mail vom 27.11.2023 erhob die Beschwerdeführerin Einspruch gegen die oben angeführte Strafverfügung. Mit E-Mail der belangten Behörde vom 01.12.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung am 29.08.2023 vorgehalten und um Stellungnahme binnen einer Woche ersucht, weshalb aus ihrer Sicht von der Rechtzeitigkeit des Einspruches auszugehen sei.

Nachdem die Beschwerdeführerin auf diese Aufforderung zur Stellungnahme nicht reagierte, wurde mit Bescheid vom 28.12.2023, ***, der Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 03.01.2024 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte begründend aus, dass sie von Juni bis einschließlich September 2023 als Hirtin auf einer Alm in X tätig gewesen sei. Sie habe diesbezüglich ihre Ortsabwesenheit beim Postamt in Z schriftlich deklariert (siehe Beilage – Ortsabwesenheitsmitteilung von 02.06.2023 bis 30.09.2023). Als sie Anfang Oktober wieder nach Hause zurückgekehrt sei, habe sie im Briefkasten den gelben Verständigungszettel vorgefunden. Der Umstand, dass das Postamt Z versucht habe, ihr den RSa-Brief zuzustellen und diesen dann zur Abholung hinterlegt habe, sei als Verschulden des Postamtes Z anzusehen. Das Postamt Z hätte diesen RSa-Brief unter Hinweis auf ihre deklarierte Ortsabwesenheit an die belangte Behörde mit entsprechendem Vermerk retournieren müssen. Da somit nachweislich ein Zustellmangel vorliege, sei der gegenständliche Bescheid zu beheben. In einem anderen bei der Bezirkshauptmannschaft Z anhängigen Verfahren (***) sei ihr wegen des gleichen Zustellmangels bereits mit Beschwerdevorentscheidung Recht gegeben worden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol forderte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben vom 19.02.2024, LVwG-2024/12/0471-1, auf, zur Überprüfung allfälliger Umstände, die eine Zustellung der genannten Strafverfügung durch Hinterlegung mangelhaft erscheinen lassen, Fragen zu ihrem regelmäßigen Aufenthalt an der Abgabestelle zu beantworten, insbesonders ob sie im Zeitraum 29.08. bis 12.09.2023 an der Abgabestelle anwesend gewesen sei, zu welchem Zeitpunkt sie an die Abgabestelle zurückgekehrt sei und von der Hinterlegung der Strafverfügung Kenntnis erlangt habe. Weiters wurde sie ersucht ihren damaligen Arbeitsgeber mit ladungsfähiger Adresse bekanntzugeben und eine Bestätigung für ihre Tätigkeit (mit Angabe der genauen Arbeits- und Ruhezeiten) vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wurde auf ihre Mitwirkungspflicht ausdrücklich aufmerksam gemacht und wurde aufgefordert, allfällige Beweismittel für ihre Abwesenheit vorzulegen.

Dieses Schreiben wurde an das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Hinweis „Abgabestelle unbenutzt“ und dem handschriftlichen Vermerk, dass die Beschwerdeführerin bis 30.04.2023 ortsabwesend sei, von der Post retourniert.

Daraufhin wurde dieses Schreiben nochmals am 26.02.2024 an die E-Mail-Adresse, unter der die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht eingebracht worden war, übermittelt. Daraufhin meldete sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin und teilte mit, dass es sich um seine E-Mail-Adresse handle. Unter dieser könne seine Ehegattin nicht erreicht werden. Seine Frau habe seit Jänner dieses Jahres ihren Lebensmittelpunkt und Wohnsitz in Portugal und halte sich dort auch auf. Eine Weiterleitung der E-Mail an sie sei nicht möglich.

Da die Änderung der Abgabestelle – trotz anhängigen Beschwerdeverfahrens – nicht dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt worden war, wurde daraufhin eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs 2 Zustellgesetz veranlasst, zumal es in Portugal kein zentrales Meldesystem gibt und eine Meldeabfrage nicht möglich ist. Das Schreiben vom 19.02.2024, LVwG-2024/12/0471, wurde am 06.03.2024 beim Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 23 Zustellgesetz hinterlegt. Darüber sowie über die Rechtsfolge, dass damit das Schreiben mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt gilt, wurde die Beschwerdeführerin durch nochmalige Kontaktaufnahme mit deren Ehegatten per E-Mail informiert (vgl § 23 Abs 3 Zustellgesetz).

Mit E-Mail vom 07.03.2024 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie ihren Gatten BB, geb. 19.09.1971, in **** Z, Adresse 1, **** Z bevollmächtige, sie im gegenständlichen Verwaltungsverfahren zu vertreten.

Die Beschwerdeführerin sowie ihr Vertreter wurden mit E-Mail des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.März 2024 in Kenntnis gesetzt, dass das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.02.2024, LVwG-2024/12/0471-1, bereits am 06.03.2023 gemäß § 23 Zustellgesetz zugestellt worden sei und daher nicht erneut zugestellt werde, sodass die 14tägige Frist zur Beantwortung der gestellten Fragen ab dem 06.03.2023 laufe. Es wurde weiters darauf aufmerksam gemacht, dass Schriftstück beim Landesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin bzw ihrem Ehegatten behoben werden könne (bzw inhaltlich aufgrund des E-Mails vom 26.02.2024 ohnehin bekannt sei).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß § 44 Abs 3 VwGVG von einer Verhandlung absehen, da im zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, obwohl auf diese Möglichkeit ausdrücklich in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen worden ist.

II.Sachverhalt:

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 25.08.2023, Zl ***, wurde an die damalige Hauptwohnsitzadresse der Beschwerdeführerin (vgl die ZMR-Abfrage) in der Adresse 1, **** Z übermittelt. Der Postbote hat die Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Ab 29.08.2023 (Beginn der Abholfrist) lag das Schriftstück zur Abholung bereit bei der Post-Geschäftsstelle ****. Die Strafverfügung wurde als „Nicht behoben“ an die belangte Behörde retourniert (vgl Anmerkungen auf RSb-Kuvert). Gegen diese Strafverfügung hat die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 27.11.2023 Einspruch erhoben.

Die Beschwerdeführerin hat eine Ortsabwesenheitsmitteilung für den Zeitraum vom 02.06.203 bis 30.09.203 bei der Post hinterlegt, die für RSa und RSb-Briefe gegolten hat (vgl die mit der Beschwerde vorgelegte Ortsabwesenheitsmitteilung).

Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin nicht regelmäßig an der Abgabestelle im zweiwöchigen Zeitraum ab der Hinterlegung mit 29.08.2023 aufgehalten hat.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Am RSb-Kuvert wurde die Hinterlegung, Beginn der Abholfrist, Einlegen der Verständigung zur Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung vermerkt, ebenso, dass das Schriftstück „nicht behoben“ und zurückgesendet wurde.

Die Ortsabwesenheitsmitteilung hat die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin wurde im Beschwerdeverfahren aufgefordert, nähere Angaben zur Überprüfung der Umstände, die eine Zustellung durch Hinterlegung mangelhaft erscheinen lassen, zu machen und entsprechende Beweismittel vorzulegen.

Es wurde in der Beschwerde behauptet, dass sie von 01.06.2023 bis 30.09.2023 als Hirtin auf einer Alm in X gewesen sei. Als Beweismittel wurde die Ortsabwesenheitsmitteilung vorgelegt.

Ortsabwesenheitsmitteilungen können ohne nähere Nachweise bei der Post hinterlegt werden. Die Ortsabwesenheitsmitteilung reicht insofern nicht aus, um eine tatsächliche Abwesenheit von der Abgabestelle darzutun. Die Beschwerdeführerin ist ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Sie hat keine näheren Angaben zu ihrer Abwesenheit gemacht und trotz Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Beweismittel zur ihrer behaupteten Ortsabwesenheit vorgelegt, sodass der Behauptung, dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum der Hinterlegung ortsabwesend gewesen sei bzw sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten habe, nicht gefolgt wird.

IV.Rechtslage:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:

§ 49.

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet wie folgt:

Fristen

§ 32 AVG

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl Nr 200/1982 idF BGBl I Nr 5/2008, lautet wie folgt:

Hinterlegung

§ 17.

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

V.Erwägungen:

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung bei der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Im konkreten Fall wurde die Strafverfügung vom 29.08.2023 der Beschwerdeführerin im Wege einer Hinterlegung gemäß § 17 ZustG zugestellt:

Gemäß § 17 Abs 1 ZustG, BGBl Nr 200/1982 in der Fassung BGBl I Nr 5/2008, ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs 2 leg cit). Das hinterlegte Dokument ist gemäß § 17 Abs 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein „regelmäßiger Aufenthalt“ an der Abgabestelle im Sinne des § 17 Abs 1 ZustG nur dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Hinsichtlich der im § 17 Abs 1 leg cit normierten Voraussetzung, dass der Zusteller Grund zur Annahme haben müsse, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, ist darauf abzustellen, ob objektive Gründe dafür gegeben sind, dass sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl VwGH 29.01.2004, 2003/11/0070, mwN).

Bei einer von der betroffenen Person veranlassten Ortsabwesenheitsmeldung handelt es sich nicht zwingend um einen solchen objektiven Grund, der gegen einen regelmäßigen Aufenthalt spricht, zumal die Ortsabwesenheitsmitteilung ohne nähere Nachweise bei der Post einfach veranlasst werden kann. Wenn sohin ein Zusteller – trotz Ortsabwesenheitsmitteilung - annimmt, dass sich die Beschwerdeführerin regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und eine Hinterlegung veranlasst, ist im Verwaltungsverfahren zu klären, ob tatsächlich eine ordnungsgemäße Zustellung gemäß § 17 ZustG vorliegt und damit auch, ob objektive Gründe dafür gegeben sind, dass sich der Empfänger im Zeitpunkt der Hinterlegung regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat.

Zwar besteht hinsichtlich der von der Partei des Verwaltungsverfahrens behaupteten vorübergehenden Ortsabwesenheit gemäß § 17 ZustG keine Beweispflicht, sondern lediglich eine mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondierende Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Durch die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit im Zeitpunkt der erfolgten Hinterlegung ohne nähere Konkretisierung dieser Behauptung in sachverhaltsmäßiger Hinsicht entspricht die Partei dieser Mitwirkungspflicht aber nicht (vgl VwGH 19.04.2001, 99/06/0049, mwN). Die Partei ist insofern verpflichtet, einer Aufforderung der Behörde zur Mitwirkung an der Ermittlung des zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Sachverhaltes nachzukommen, liegt es doch in der Natur der Sache, dass ihr allein konkrete Unterlagen über ihre Ortsabwesenheit bekannt und zugänglich sind. Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit (ohne nähere Angaben und Anbot von Beweismitteln) kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dartun; die Durchführung eines Beweisverfahrens zur Frage der Ortsanwesenheit ist in einem solchen Fall entbehrlich (vgl VwGH 26.01.2001, 2000/02/0164, mwN, VwGH 13.02.2023, Ra 2023/03/0007, Ra 2023/03/0008).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin lediglich die Ortsabwesenheitsmitteilung vorgelegt und behauptet von Juni bis einschließlich September 2023 auf einer Alm in X (ohne nähere Angaben, um welche Alm es sich gehandelt hat) als Hirtin tätig gewesen zu sein. Trotz Aufforderung, nähere Angaben zu der behaupteten Abwesenheit von der Abgabestelle zu machen und Beweismittel vorzulegen hat die Beschwerdeführerin in keinster Weise im Verfahren mitgewirkt. Die vorgelegte Ortsabwesenheitsmitteilung allein hat zwar eine Indizwirkung für eine Abwesenheit, reicht aber – da sie ohne weitere Nachweise bei der Post jederzeit eingerichtet werden kann und in keinster Weise auf ihre Richtigkeit geprüft wird – nicht aus, um eine tatsächliche Abwesenheit von der Abgabestelle glaubwürdig darzutun. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Hinterlegung mit Hauptwohnsitz an der genannten Adresse gemeldet, wo auch ihr Ehegatte wohnt. Mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin haben sich keine verlässlichen Hinweise dafür ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Hinterlegung am 29.08.2023 tatsächlich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat. Im Ergebnis lagen somit keine konkreten Ausführungen bzw Belege für die vorgebrachte Ortsabwesenheit vor, die Zweifel an der am 29.08.2023 vorgenommenen Zustellung durch Hinterlegung aufkommen lassen.

Daher hat die Hinterlegung des Schriftstücks am 29.08.2023 (Beginn der Abholfrist) die Zustellung der Strafverfügung bewirkt hat, ist der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 27.11.2023 verspätet, zumal die zweiwöchige Einspruchsfrist längst abgelaufen war.

Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid ist daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der der Strafverfügung zugrundeliegenden Verwaltungsstrafsache durfte lediglich eine Geldstrafe von bis zu Euro 440,00 (und damit unter Euro 750,00) und keine Freiheitsstrafe verhängt werden und wurde wegen den vorliegenden Verwaltungsübertretungen jeweils eine Geldstrafe von Euro 110,00 verhängt, womit eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig ist.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt insoweit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl VwGH 02.08.2018, Ra 2018/05/0198, mwN, 22.01.2019, Ra 2019/05/0001). Dass eine solche Konstellation hier vorliegt, ist nicht ersichtlich. Eine im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung wirft darüber hinaus im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG auf (vgl VwGH 14.3.2019, Ra 2019/18/0068).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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