LVwG T LVwG-2023/46/0530-11

LVwG-2023/46/0530-11Tribunal administratif régional26 mars 2024

Regest

Halter<br/>Leiden<br/>Tierquälerei<br/>Unterbringung<br/>Ernährung<br/>Strafhöhe<br/>Amtspartei

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/46/0530-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.46.0530.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerden des Beschuldigten AA (in weiterer Folge: Erstbeschwerdeführer), vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, und der Tierschutzombudsperson für Tirol, CC, Abteilung DD, Adresse 2, **** Y, (in weiterer Folge: Zweitbeschwerdeführer), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.01.2023, Zl ***, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird insofern Folge gegeben, als die Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 1. und Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zu einer Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 1 iVm Abs 2 Z 13 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004, idF BGBl I Nr 86/2018, zusammengefasst werden und eine Gesamtstrafe verhängt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird Folge gegeben und die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe mit einer Gesamtstrafe von Euro 900,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 21 Stunden) neu festgesetzt.

3. Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG werden die Kosten für das behördliche Verfahren mit Euro 90,00 neu festgesetzt.

4. Für das Beschwerdeverfahren fallen dem Erstbeschwerdeführer sowie dem Zweitbeschwerdeführer gemäß § 52 Abs 8 VwGVG keine Kosten an.

5. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 16.01.2023, Zl ***, wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

1. Datum/Zeit:09.03.2022, 09:50 Uhr - 16.03.2022, 16:15 Uhr

Ort:**** X, **, Stall mit der Betriebsnummer ***

Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in HNr. **, **** X, hat jedenfalls in der Zeit vom 09.03.2022, 09:50 Uhr bis zumindest 16.03.2022, 16:15 Uhr, gegen das Verbot der Tierquälerei verstoßen, zumal er im angegebenen Zeitraum im Stall seines landwirtschaftlichen Betriebes in **** X, Betriebsnummer ***, insgesamt 21 Rindern (12 weiblich, 9 männlich) ungerechtfertigt und ohne vernünftigen Grund Leiden zugefügt hat. Die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der von Herrn AA gehaltenen Rinder wurde dahingehend vernachlässigt, indem die Wassernachflussgeschwindigkeit bei allen Tränkebecken viel zu gering war womit sämtliche gehaltene Rinder nur unzureichend mit Wasser versorgt wurden.

2. Datum/Zeit:09.03.2022

Ort:**** X, **, Stall mit der Betriebsnummer ***

Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, wohnhaft in HNr. **, **** X, hat jedenfalls am 09.03.2022 gegen das Verbot der Tierquälerei verstoßen, zumal er im angegebenen Zeitraum im Stall seines landwirtschaftlichen Betriebes in **** X, Betriebsnummer ***, insgesamt 21 Rindern (12 weiblich, 9 männlich) ungerechtfertigt und ohne vernünftigen Grund Leiden zugefügt hat. Die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der von Herrn AA gehaltenen Rinder wurde dahingehend vernachlässigt, indem zumindest am 09.03.2022 durch die praktisch einstreufreien Liegeflächen und die damit einhergehende hochgradige Kotverunreinigung der Hinterextremitäten das Wohlbefinden der Rinder beeinträchtigt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 38 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 13 Tierschutzgesetz (TSchG 2004), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2018

2. § 38 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 13 Tierschutzgesetz (TSchG 2004), BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2018

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 400,00

0 Tage(n) 20 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 38 Abs. 1 Ziffer 1

Tierschutzgesetz (TSchG 2004),

BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt

geändert durch BGBl I Nr.

86/2018

2. € 100,00

0 Tage(n) 5 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 38 Abs. 1 Ziffer 1

Tierschutzgesetz (TSchG 2004),

BGBl. I Nr. 118/2004, zuletzt

geändert durch BGBl I Nr.

86/2018

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€550,00“

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde des Erstbeschwerdeführers brachte dieser im Wesentlichen vor, dass der angefochtene Bescheid zur Gänze bekämpft werde wegen Rechtswidrigkeit, Vorliegen von Verfahrensmängeln, unrichtiger Feststellungen, mangelhafter Beweiswürdigung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Der zur Verfügung gestellte Link, welcher sämtliche Videoaufzeichnungen der Kontrolle enthalten solle, sei für den Beschwerdeführer trotz schriftlicher Beantragung nicht abrufbar gewesen. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel bzw einen wesentlichen Verstoß gegen grundlegende Verfahrensregeln, insbesondere auf Wahrung des rechtlichen Gehörs dar.

Es werde mangelhafte Beweiswürdigung geltend gemacht, zumal die belangte Behörde sich mit den Ausführungen in der Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Vielmehr habe diese, ohne nähere Begründung die Ausführungen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen abgetan. Außerdem sei eine eigene Beweiswürdigung der belangten Behörde dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen.

Die belangte Behörde habe es gänzlich unterlassen, sich ein genaueres Bild von der Sachlage zu machen. Vielmehr setze sich die belangte Behörde mit der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Darstellung überhaupt nicht auseinander und habe keine Maßnahmen zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts getroffen, weshalb eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vorliege.

Außerdem liege materielle Rechtswidrigkeit vor. Bei der augenscheinlichen veterinärmedizinischen Beurteilung sei weder dem Aussehen noch dem Verhalten der Tiere zu entnehmen gewesen, dass diese über schlichtes Unbehagen hinaus an Beeinträchtigungen iSd § 5 TSchG gelitten hätten. Für den Tierhalter sei daher auch bei gehöriger Sorgfalt zumindest kein abnormes Verhalten oder Aussehen subjektiv erkennbar gewesen. Die Rinder des Beschuldigten hätten objektiv wahrnehmbar weder Schmerzen noch Leiden zu erdulden gehabt.

Hinsichtlich der vorgeworfenen Verschmutzung der Rinder sei zu sagen, dass eine subjektive Beurteilung einer Verschmutzung oder eine Momentaufnahme eines Zustandes der Einstreu nie alleinige Grundlage für ein Vergehen nach dem Tierschutzgesetz sein könne. Zwangsläufig seien Tiere, die auf der Liegefläche koten, schmutzig, die anderen sauber. Dass ein Unterlassen des Beschwerdeführers, konkret die Vernachlässigung der Unterbringung eines von ihm gehaltenen Tieres die Verschmutzung der Tiere zur Folge gehabt hätte, ergebe sich weder aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, noch aus dem Akteninhalt.

Die unzureichende Wassernachflussgeschwindigkeit lasse sich dadurch erklären, dass am 09.03.2022 während der Befundaufnahme durch den Amtstierarzt Druckschwankungen vorgeherrscht hätten und sei diese, auf die allgemeine Wasserversorgung zurückzuführende Momentaufnahme, weder aussagekräftig noch dem Beschwerdeführer subjektiv vorwerfbar.

Zudem erweise sich der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses als unrichtig und sei im Einzelnen nicht näher überprüfbar, zumal nicht angeführt worden sei, um welche Tiere es sich konkret gehandelt habe. Es sei jedoch sowohl bei der Strafzumessung, als auch zur Wahrung sämtlicher Verteidigungsrechte wesentlich, welche und wie viele Tiere betroffen gewesen seien. Demnach stelle die fehlende Konkretisierung einen Verfahrensmangel dar.

Weiters verstoße das bekämpfte Straferkenntnis gegen das Doppelbestrafungsverbot. Die einzelnen in § 5 Abs 2 TSchG aufgezählten Tathandlungen würden keine selbständigen, unter Strafe stehenden Tatbestände darstellen. Entgegen dem Gebot eine Gesamtstrafe zu verhängen, seien dem Beschwerdeführer zwei selbständige Tatbestände gemäß § 5 Abs 1 Z 13 TSchG zur Last gelegt worden und erweise sich daher die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes auch insofern als unrichtig.

Eine etwaige Übertretung bzw eine kurzfristige geringfügige Vernachlässigung der Betreuung sei allenfalls der Erkrankung des Beschwerdeführers geschuldet. Überdies sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer in kürzester Zeit sämtlichen Beanstandungen mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt worden sei, sodass bereits bei den Folgekontrollen, insbesondere bei jener vom 31.03.2022 keinerlei Beanstandungen mehr erfolgt seien und daher auch im angefochtenen Straferkenntnis lediglich ein Tatzeitraum vom

09.03. 2022 bis 16.03.2022 sohin nur für eine Woche zu erfassen sei.

Aufgrund der obigen Ausführungen beantrage der Erstbeschwerdeführer die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung sowie Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu der Beschwerde in der Weise Folge zu geben, dass gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eine Ermahnung erteilt werde bzw die Strafe unter Anwendung des § 20 VStG schuld- und tatangemessen herabgesetzt werde.

Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt mit Schreiben vom 17.02.2023 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Für den 29.03.2023 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung anberaumt.

Weiters brachte die Tierschutzombudsperson für Tirol, CC, (Zweitbeschwerdeführer) mit Schreiben vom 09.03.2023 gegen das oben angeführte Straferkenntnis Beschwerde ein.

Aufgrund dessen, dass die Bezirkshauptmannschaft Z der Tierschutzombudsperson für Tirol das Straferkenntnis erst mit E-Mail vom 07.03.2023 zugestellt hatte, wurde die am 09.03.2023 per E-Mail eingebrachte Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers fristgerecht erhoben.

Der Zweitbeschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass die Sicherstellung einer ausreichenden Wasserversorgung eine der elementarsten Voraussetzungen für eine tierschutzkonforme Tierhaltung darstelle. Die diesbezügliche Verpflichtung des Tierhalters diese zu gewährleisten sei im gegenständlichen Fall in einem ungewöhnlich hohen Ausmaß vernachlässigt worden. Es seien zudem mehrere Tiere von der Unterversorgung mit Wasser massiv betroffen gewesen und diesen Tieren sei in jedem Fall dadurch in erheblichem Umfang ungerechtfertigt Leiden zugefügt worden.

Unter Berücksichtigung des Schweregrades der Übertretung, der Anzahl der betroffenen Tiere und unter Hinweis auf die bereits fortgeschrittene Austrocknung der betroffenen Tiere und daraus anzunehmenden langen Dauer der Unterversorgung mit Wasser, erscheine die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Strafe von Euro 400,00 weder schuld- noch tatangemessen.

Die festgestellten, großflächigen Verschmutzungen in Form von massiven Kotkrusten am Haarkleid der Rinder seien auf den Umstand zurückzuführen, dass die Liegeflächen bereits über einen längeren Zeitraum von mehreren Wochen den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht entsprochen hätten.

Ein hochgradig verschmutztes Haarkleid habe zur Folge, dass Juckreiz entstehe und habe die Verschmutzung negative Auswirkungen auf die Thermoregulation sowie auf die Barrierefunktion der Haut mit nachfolgenden Entzündungsreaktionen. Saubere und trockene Liegeflächen seien somit grundlegend für das Wohlbefinden von Rindern.

Durch die hochgradigen Verschmutzungen der Rinder sei diesen zweifelsfrei über einen längeren Zeitraum in bedeutsamen Ausmaß ungerechtfertigt Leiden zugefügt worden.

Die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochenen Strafen würden unter Berücksichtigung des Schweregrades der Übertretung, der Anzahl der betroffenen Tiere und im Hinblick auf den anzunehmenden, langen Tatzeitraum in keinem angemessenen Verhältnis stehen und seien nach Ansicht der Tierschutzombudsperson viel zu gering bemessen. Eine Strafe von Euro 100,00 und darüber werde von anderen Verwaltungsbehörden in Tirol lediglich für reine Formaldelikte, durch die es zu keinerlei Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der betroffenen Tiere gekommen sei, verhängt. Keinesfalls jedoch in Zusammenhang mit einem Tatbestand, in dem behördlich eine Beeinträchtigung im Ausmaß von Leiden (§ 38 Abs 1) festgestellt worden sei.

Unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber bei Übertretungen des TSchG vorgesehenen Strafrahmens sei die verhängte Strafe nach Ansicht der Tierschutzombudsperson nicht wie im Straferkenntnis angeführt im „untersten Bereich“ angesiedelt, sondern sei als nicht schuld- und tatangemessen anzusehen.

Es werde somit der Antrag gestellt, dass das Landesverwaltungsgericht das gegen den Beschuldigten erlassene Straferkenntnis hinsichtlich der Strafhöhe abändere und eine schuld- und tatangemessene Strafe verhängen möge.

Dem Beschuldigten wurde die Beschwerde der Tierschutzombudsperson für Tirol mit der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.05.2023 übermittelt.

Mit E-Mail vom 25.04.2023 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Erstbeschwerdeführers einen vorbereitenden Schriftsatz, welcher den Parteien des Verfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mit E-Mail vom 26.04.2023 zur Kenntnis gebracht wurde.

Am 02.05.2023 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschuldigte (Erstbeschwerdeführer) in Begleitung der Rechtsanwaltsanwärterin EE für die Kanzlei BB, die Tierschutzombudsperson CC (Zweitbeschwerdeführer) in Begleitung seiner Mitarbeiterinnen FF und GG, sowie der Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z JJ, teilnahmen. In der Verhandlung wurde in den Verwaltungsstrafregisterauszug, erstellt am 02.05.2023, Einsicht genommen. Daraus ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer unbescholten ist. Während der Verhandlung legte der Amtstierarzt JJ den Mängelbehebungsauftrag vom 10.03.2022 vor, welcher als Beilage ./A zum Akt genommen und den Parteien eine Kopie davon ausgehändigt wurde.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, dabei insbesondere in die Anzeige des Amtstierarztes JJ der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.07.2022 zu Zl *** über die Kontrollen am 09.03.2022, 10.03.2022, 16.03.2022 und 31.03.2022 am Betrieb des Erstbeschwerdeführers, das amtstierärztliche Gutachten vom 13.07.2022 zu Zl *** samt Lichtbildern und Videos (welche in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.05.2023 abgespielt wurden), die Rechtfertigung des AA samt Beilagen vom 09.09.2022, die Stellungnahme der Tierschutzombudsperson CC vom 09.01.2023, das angefochtene Straferkenntnis samt dagegen erhobener Beschwerde des Erstbeschwerdeführers sowie des Zweitbeschwerdeführers sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere den vorbereitenden Schriftsatz des Erstbeschwerdeführers vom 25.04.2023, sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

II.Sachverhalt:

Der Beschuldigte ist Vollerwerbslandwirt und Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebes mit der Betriebsnummer *** in **** X, Hausnummer ** mit 21 Rindern (zwölf weiblich und neun männlich). Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer und Halter der Rinder. Die zu verrichtende Arbeit am Betrieb erledigt er alleine.

Aufgrund einer Blutprobenentnahme bei den Rindern erfolgte am 09.03.2022 durch den Amtstierarzt der Bezirkshauptmannschaft Z JJ ein Betriebsbesuch. Am 10.03.2022, 16.03.2022 sowie am 31.03.2022 erfolgten jeweils Nachkontrollen. Bei der Kontrolle am 09.03.2022 war der Erstbeschwerdeführer anwesend, am 16.03.2022 der Erstbeschwerdeführer und dessen Schwester sowie ein Sachbearbeiter der BH Z, KK, sowie am 31.03.2022 der Sachbearbeiter der BH Z, der Erstbeschwerdeführer und jeweils der Amtstierarzt.

Bei der Probenentnahme am 09.03.2023 konnte festgestellt werden, dass das augenscheinliche Bild der Rinder als ruhig sowie aufmerksam zu werten und deren Körperhaltung ohne Besonderheiten war. Etwa 1/3 der Rinder war mit großflächigen Verschmutzungen in Form von eingetrockneten Kotkrusten im Bereich der Hinterextremitäten versehen. Solche Kotverschmutzungen entstehen nicht plötzlich, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg. Hinsichtlich des pathologischen Befundes konnte festgestellt werden, dass bei mehreren Rindern eine mittel- bis hochgradig verminderte Hautelastizität vorlag, sowie bei einem Rind die Hautelastizität aufgehoben war. Eine solche verminderte bzw aufgehobene Hautelastizität ist ein Zeichen für eine chronische Austrocknung, sodass davon auszugehen ist, dass den Tieren schon über einen längeren Zeitraum hinweg keine ausreichende Wasserversorgung zur Verfügung stand.

Die Rinder waren in einem Anbindestall in der Aufstallungsart „Mittellangstand“ gehalten. Auf dem dort befindlichen Holzboden war praktisch keinerlei Einstreu vorhanden.

Am Futterbarren war jeweils zwischen zwei Standplätzen ein Tränkebecken (Rundtränker) angebracht. Zum Erhebungszeitpunkt waren praktisch alle Tränkebecken leer. Die Wassernachflussgeschwindigkeit war bei allen Tränkebecken viel zu gering und betrug beim überwiegenden Anteil weniger als ein Liter Wasser pro Minute.

Die Kontrolle am 10.03.2022 wurde durch den Amtstierarzt nicht dokumentiert.

Bei der Kontrolle am 16.03.2022 befanden sich die Rinder im Vergleich zum 09.03.2022 in einem besseren Pflegezustand. Die Kotverschmutzungen wurden zum größten Teil entfernt. Hinsichtlich der Hautelastizität konnte bei der Untersuchung von allen Rindern festgestellt werden, dass bei drei Rindern eine hochgradig verminderte Hautelastizität, bei drei Rindern eine mittelgradig verminderte Hautelastizität und bei sechs Rindern eine geringgradig verminderte Hautelastizität vorlag.

In Bezug auf die Unterbringung der Rinder war im vorderen Bereich der Standplätze eine geringe Menge Sägemehl eingestreut. Der größte Teil der Stand- und Liegeflächen war jedoch ohne Einstreu.

Mit Ausnahme einzelner weniger Tränkebecken, bei welchen die Nachflussmenge geringfügig verbessert wurde, waren die Verhältnisse in Bezug auf die Wasserversorgung im Vergleich zum 09.03.2022 praktisch unverändert. Die Wassernachflussgeschwindigkeit war bei allen Tränkebecken viel zu gering und betrug beim überwiegenden Anteil weniger als ein Liter Wasser pro Minute.

Bei den Kontrollen am 09.03.2022 bzw am 16.03.2022 wurde der Erstbeschwerdeführer vom Amtstierarzt ausführlich über die festgestellten Mängel informiert und zur unverzüglichen Mängelbehebung aufgefordert.

Ein schriftlicher Mängelbehebungsauftrag erfolgte am 10.03.2022 zu Zl ***.

Bei der Nachkontrolle am 31.03.2022 konnte festgestellt werden, dass die Kotverunreinigungen bei den Rindern praktisch vollständig entfernt waren. Hinsichtlich der Hautelastizität konnte bei der Untersuchung von allen Rindern festgestellt werden, dass bei einem Rind eine mittelgradig verminderte Hautelastizität sowie bei drei Rindern eine geringgradig verminderte Hautelastizität vorlag.

Die Unterbringung der Rinder war im Vergleich zum 16.03.2022 unverändert.

Mit Ausnahme von zwei Tränkebecken war die Wassernachflussgeschwindigkeit bei allen Tränkebecken so eingestellt, dass die Wasserversorgung gegeben war.

Insgesamt wurde den Rindern im Tatzeitraum vom 09.03.2022 bis zum 16.03.2022 ungerechtfertigt Leiden zugefügt, indem der Erstbeschwerdeführer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der von ihm gehaltenen Rinder vernachlässigte.

Im Tatzeitraum war der Erstbeschwerdeführer krank, weshalb er jene Arbeiten verrichtete, welche er schaffte. Im Tatzeitraum hatte er ansonsten keine Hilfe und hat sich auch um keine bemüht.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Eckdaten des Betriebs und, dass der Erstbeschwerdeführer zum Tatzeitraum krank war, ergeben sich einerseits aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dessen Einvernahme.

Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes der Rinder, deren Unterbringung sowie deren Wasserversorgung, ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus den durchgeführten Kontrollen durch den Amtstierarzt JJ, welche dieser in seinem Gutachten festhielt und mit Bildern sowie Videos eindrucksvoll dokumentierte. Die Bilder sowie Videos stehen im Einklang mit den vom Amtstierarzt im Gutachten getätigten Angaben, welche JJ in seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gleichlautend, glaubwürdig und nachvollziehbar wiedergab.

Der Amtstierarzt der belangten Behörde konnte in seinem Gutachten sowie in seiner Einvernahme, bei der auch in die Videos und Lichtbilder Einsicht genommen wurde, schlüssig und nachvollziehbar darlegen, warum aufgrund der mangelnden Wasserversorgung sowie der mangelhaften Bodenbeschaffenheit bzw fehlenden Einstreu den Rindern Leid zugefügt wurde.

Aufgrund des Gutachtens samt Bild- und Videodokumentation konnten die entsprechenden Feststellungen bedenkenlos getroffen werden.

Dass der Erstbeschwerdeführer zur Mängelbehebung aufgefordert wurde, ergibt sich aus der Beilage ./A zum Verhandlungsprotokoll (OZ 10).

Hingegen hinterließ der Erstbeschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol keinen glaubwürdigen Eindruck. Er gab in seiner Einvernahme an, dass geringes Wasser für die Rinder vorhanden gewesen sei, weil bei seiner Wasserleitung hin und wieder Druckabfall herrsche. Zudem behauptete er in seiner Einvernahme, dass er täglich Einstreu verbrauche und dies mit der Zeit in der Rinne lande. Auf den Lichtbildern ist jedoch eindeutig erkennbar, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Kontrolle kaum bis keine Einstreu vorhanden war, auch in der Rinne nicht.

Außerdem gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er im Tatzeitraum krank gewesen sei und er deshalb nur das gemacht habe, was er geschafft habe. Die jeweiligen Winter zuvor seien seine Tiere sauber und „perfekt“ gewesen.

Die getroffenen Aussagen sind als reine Schutzbehauptung zu werten und als Ausreden für den Zustand seines Betriebes sowie für seine Tiere anzusehen.

IV.Rechtslage:

Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl I Nr 118/2004, idF BGBl I Nr 61/2017, lauten – auszugsweise – wie folgt:

„§ 5

Verbot der Tierquälerei

(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

[…]

13. die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt oder gestaltet, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird;

[…]

§ 38

Strafbestimmungen

(1) Wer

1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

[…]“

2. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen (1. Tierhaltungsverordnung), BGBl II Nr 485/2004, idF BGBl II Nr 151/2017, lauten – auszugsweise – wie folgt:

„§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen für die Haltung von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas und Alpakas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen, die an diesen Tieren zulässigen Eingriffe sowie Art und Nachweis der Sachkunde von Betreuungspersonen und sonstigen sachkundigen Personen, die Eingriffe vornehmen dürfen.

§ 2

Mindestanforderungen an die Haltung

(1) Für die Haltung der in § 1 genannten Tierarten gelten die in den Anlagen 1 bis 11 festgelegten Mindestanforderungen. […]

[…]

Anlage 2

Mindestanforderungen für die Haltung von Rindern

2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE RINDER

2.1. BODENBESCHAFFENHEIT

2.1.1. Grundlegende Anforderungen

Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können.

[…]

2.6. ERNÄHRUNG

Die Wasseraufnahme muss aus einer freien Wasseroberfläche möglich sein. Bei Gruppenhaltung ist das Angebot an Tränkevorrichtungen an die Gruppengröße anzupassen. […]“

3. Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes – VStG, BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lautet – auszugsweise – wie folgt:

„§ 22 VStG

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen

(1) […]

(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

V.Erwägungen:

Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, dass ihm die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen weder in objektiver noch subjektiver Hinsicht vorzuwerfen seien.

§ 5 Abs 2 Z 13 TSchG inkriminiert eine Unterlassung, nämlich die Vernachlässigung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines Tieres. Strafbar ist (nur) der Tierhalter. § 4 Z 1 TSchG definiert den Halter eines Tieres als jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.

Den Erstbeschwerdeführer als Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebs und Halter der betroffenen Tiere, traf im Hinblick auf die Rinder die Verpflichtung für eine ausreichende Wasserversorgung zu sorgen, den Stall mit Einstreu auszustatten, sowie die Rinder sauber zu halten.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.04.2012, Zl 2011/02/0284, festgestellt hat, handelt es sich bei der Tierquälerei gemäß § 5 Tierschutzgesetz um ein Erfolgsdelikt. Der von der Behörde nachzuweisende „Erfolg“, der zur Tathandlung bzw in diesem Fall Unterlassung hinzutreten muss, besteht in der Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden oder im Versetzen in schwere Angst.

Derjenige, der ohne berechtigten Zweck durch Handlungen oder Unterlassungen ein Tier in einen Zustand bringt oder in einem Zustand belässt, der dem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden verursacht, setzt den Tatbestand der Tierquälerei (VwGH vom 14.1.1960, Zl 1532/58, VwSlg 5168 A/1960). Ob in einem Verfahren betreffend Übertretungen des TSchG einem Tier eine Tierquälerei iSd § 5 Abs 1 TSchG zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird. Dies wurde anhand eines Amtstierarztes festgestellt.

Der Erstbeschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass ihm hinsichtlich der Versorgung der Tiere kein subjektiv sorgfaltswidriges Unterlassen vorzuwerfen sei, da dieser aufgrund des auch vom Amtstierarzt festgestellten unauffälligen Allgemeinverhaltens davon ausgehen habe dürfen, dass seine Rinder ausreichend betreut werden.

Dazu gilt Folgendes auszuführen: Leiden sind alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauert. Unter Leiden ist demnach ein länger andauernder Zustand deutlichen körperlichen oder nicht–körperlichen Unbehagen zu verstehen, der durch das Tier nicht beeinflussbar ist und von typischen Symptomen begleitet wird (vgl Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1, 3 Aufl, S 102). Demensprechend ist es unbeachtlich, wenn der äußere Anschein des Allgemeinverhaltens, wie vom Amtstierarzt festgestellt wurde, unauffällig ist.

§ 5 Abs 2 Z 13 TSchG gilt als Auffangtatbestand und umfasst die Vernachlässigung der Tiere, sei es hinsichtlich der Bereitstellung geeigneter Unterkünfte, der Fütterung oder Tränkung. Zu denken ist beispielsweise an fehlende Einstreu. In der Z 13 wird etwa auf Missstände im Bereich der Tränkung verwiesen, wobei hier bloß solche Mängel erfasst sind, durch die der Bedarf des Tieres in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nicht gedeckt werden kann (vgl Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1, 3 Aufl, S 112 f).

Zu 1.:

Gemäß § 17 Abs 3 TSchG müssen im allgemeinen die Tiere entsprechend ihrem Bedarf Zugang zu einer ausreichenden Menge Wasser von geeigneter Qualität haben. Die Tränkeeinrichtungen müssen nach § 17 Abs 5 TSchG so gestaltet werden, dass eine artgemäße Wasseraufnahme möglich ist und so angeordnet sein und betrieben werden, dass alle Tiere ihren Bedarf decken können. Nach Pkt 2.6 der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung muss die Wasseraufnahme bei der Haltung von Rindern aus einer freien Wasseroberfläche möglich sein.

Wenn kein artgemäßes Trinken möglich ist, besteht die Gefahr, dass die Tiere ihren Wasserbedarf nicht decken können und somit deren Gesundheit beeinträchtigt wird.

Zu 2.:

Nach Pkt 2.1.1 der Anlage 2 der 1. Tierhaltungsverordnung müssen die Boden bei der Rinderhaltung so gestaltet sein, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Damit die Böden den Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, ist Sorge zu tragen, dass die Böden ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material eingestreut und trocken sind.

Die teils einstreufreien Liegeflächen und die bei mehreren Rindern festgestellten hochgradigen Kotverunreinigungen im Bereich der Hinterextremitäten weisen darauf hin, dass der Zustand der Liegeflächen über einen Zeitraum von zumindest mehreren Tagen nicht entsprechend der 1. Tierhaltungsverordnung war. Ein hochgradig verunreinigtes Haarkleid beeinträchtigt das Wohlbefinden von Rindern, nämlich durch Juckreiz, Beeinträchtigung der Thermoregulation sowie aufgrund dessen eine verminderte Barrierefunktion der Haut mit nachfolgenden Entzündungsreaktionen.

Eine hinreichende Wasserversorgung sowie artgerechte Bodenbeschaffenheit für die Rinder war wie aus dem Sachverständigengutachten sowie aus den Videos/Bildern ersichtlich ist, nicht gegeben und widerspricht demnach den Anforderungen des Tierschutzgesetzes sowie den Mindestanforderungen für die Rinderhaltung und demnach der zentralen Verpflichtung eines Tierhalters. Der Tierhalter hätte nach § 13 Abs 2 TSchG dafür Sorge zu tragen, dass das Platzangebot, Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts steht fest, dass der Erstbeschwerdeführer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung der auf seinem Betrieb gehaltenen Rinder in einer Weise vernachlässigt hat, dass dadurch den Tieren über einen Zeitraum von zumindest mehreren Tagen ungerechtfertigt Leiden zugefügt wurde. Damit hat er jedenfalls den objektiven Tatbestand der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass die belangte Behörde dazu keine Feststellungen getroffen hat. In Bezug auf den vorgeworfenen Tatzeitraum konnte mangelndes Verschulden

von dem Erstbeschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt werden. Zudem ist hierbei anzuführen, dass der Erstbeschwerdeführer auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Einsicht zeigte und Ausreden für die damals vorherrschende Situation an seinem Betrieb fand.

Der Erstbeschwerdeführer handelte demensprechend zumindest fahrlässig. Fahrlässig handelt, wer die objektiv gebotene und subjektiv mögliche Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis, dem der Handelnde angehört, erwartet wird. Der Beschuldigte hätte sich als Tierhalter darüber bewusst sein müssen, dass aufgrund mangelnder Wasserversorgung sowie der vorliegenden Bodenbeschaffenheit im Stall die Rinder Leiden erdulden mussten.

Vor diesem Hintergrund steht fest, dass der Erstbeschwerdeführer die von der belangten Behörde angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklich hat.

Zum vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Argument des Doppelbestrafungsverbotes ist festzuhalten, dass bei mehreren vorgeworfenen Sorgfaltsverstößen die zum selben verpönten Erfolg führen, diese nicht als mehrere selbständige Verwaltungsübertretungen zu werten sind, sondern die Häufung der Sorgfaltswidrigkeiten ausschließlich im Wege der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1, 3 Aufl, S 350). Die einzelnen, in § 5 Abs 2 TSchG demonstrativ aufgezählten Tathandlungen stellen demnach keine selbständigen, unter Strafe stehenden Tatbestände dar (vgl VwGH vom 28.07.2010, Zl 2009/02/0344), weshalb die beiden dem Erstbeschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen zu einer Verwaltungsübertretung zusammenzufassen und entsprechend eine Gesamtstrafe zu verhängen war.

Insofern war der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers Folge zu geben.

Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

Gemäß § 41 Abs 3 TSchG hat die Tierschutzombudsperson die Aufgabe, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Gemäß § 41 Abs 4 TSchG hat die Tierschutzombudsperson in Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen sowie alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Behörden haben die Tierschutzombudspersonen bei der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen. Der Tierschutzombudsperson wird gemäß § 41 Abs 5 TSchG das Recht eingeräumt, Rechtsmittel gegen Bescheide in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Insgesamt war daher der Zweitbeschwerdeführer berechtigt Beschwerde gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.01.2023 zu Zl *** zu erheben.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass seitens des Zweitbeschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 09.03.2023 lediglich die Strafhöhe bekämpft wurde.

Der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers kommt Berechtigung zu.

Zur Strafbemessung

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse gab der Erstbeschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol an, dass er lediglich ein paar Hundert Euro an Rente zur Verfügung habe und einen ca fünf ha großen Grund besitze. Er sei ansonsten jedoch mittelos und habe keine Sorgepflichten.

Der Erstbeschwerdeführer hätte im Rahmen der Mitwirkungspflicht jedoch entsprechende Unterlagen wie zum Beispiel den Pensionsbescheid oder Kontoauszüge vorlegen müssen. Mitwirkungspflichten, sind anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind (VwGH vom 18.11.2003, Zl 2002/03/0150), die Behörde also nicht in der Lage ist, von sich aus ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden, (VwGH vom 7.6.2000, Zl 96/03/0340) bzw sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen (VwGH vom 11.12.2002, Zl 2000/03/0190; vom 25.2.2004, Zl 2002/03/0273). Es erscheint nicht glaubwürdig, dass es sich bei dem vom Erstbeschwerdeführer angegebenen Betrag um sein gesamtes Einkommen handelt, zumal er einen fünf ha großen Grund besitzt und einen Betrieb mit 21 Rindern führt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher von durchschnittlichen Verhältnissen aus.

Zwar ist auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei der Strafbemessung entsprechend Bedacht zu nehmen, dies bedeutet jedoch nicht, dass auch bei einem geringen Einkommen keine entsprechende Geldstrafe vorzuschreiben wäre. Anders als im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist im Verwaltungsstrafverfahren kein Tagsatzsystem vorgesehen. So sind die wirtschaftlichen Verhältnisse ein Element der Strafbemessung, jedoch ist diese nicht unmittelbar und bedingungslos an das Einkommen des Bestraften gebunden. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise auch im Erkenntnis vom 15.10.2002, Zl 2001/21/0087 festgehalten, dass sich aus § 16 VStG ergibt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist daher auch dann zu verhängen, wenn die Vermögensverhältnisse und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen.

Im Tierschutzgesetz sind unterschiedliche Strafsätze vorgesehen, wobei für die Übertretung des § 5 TSchG (Verbot der Tierquälerei), ebenso wie für Übertretungen der §§ 6, 7 und 8 TSchG, eine höhere Strafdrohung als für andere Übertretungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes zur Anwendung kommt. Die absolute (bis zu Euro 7.500,00) wie auch die relative Höhe der Strafdrohung im Vergleich zu anderen Übertretungen des TSchG zeigt, dass der Gesetzgeber bei Verstößen gegen das Tierquälereiverbot grundsätzlich von einem bedeutenden Unrechtsgehalt und ernsten Folgen für das geschützte Rechtsgut ausgeht (vgl VwGH vom 26.04.2011, Zl 2010/03/071).

Zudem ist Ziel des Bundestierschutzgesetzes der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.

Die belangte Behörde machte weder Angaben zum Verschuldensgrad noch führte sie Milderung- bzw Erschwerungsgründe an.

Als mildernd war die Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers zu werten, hingegen war als erschwerend die mangelnde Einsicht, dass die ausreichende Versorgung mit Trinkwasser essentiell ist, die Anzahl der betroffenen Rinder, der längere Tatzeitraum sowie mehrere Sorgfaltsverstöße, zu werten.

Die Strafhöhe war hinaufzusetzen, weil die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe zu gering bemessen war. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist aufgrund der Gefährdung der durch die Strafdrohung geschützten Interessen nicht als unbedeutend anzusehen und überwiegen die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe beträchtlich. In Anbetracht des möglichen Strafrahmens von bis Euro 7.500,00 erscheint die nunmehr verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe von etwa 12 % der möglichen Höchststrafe aufgrund der obigen Ausführungen als schuld- und tatangemessen.

Es sei dabei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Ratenzahlung beantragen könnte.

Die Voraussetzungen für eine Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG liegen nicht vor. Voraussetzung für eine Ermahnung wäre, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als nicht gering anzusehen, zumal durch § 5 TSchG verhindert werden soll, dass einem Tier ungerechtfertigt Leiden zugefügt wird. Demnach dient die Gesetzesvorschrift der Hintanhaltung der Tierquälerei.

Beide Voraussetzungen, geringes Verschulden und geringe Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts müssen kumulativ, also gemeinsam, vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass das tatbildmäßige Verhalten des Erstbeschwerdeführers hinter dem in der Strafdrohung des § 38 Abs 1 Z 1 TSchG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Zudem ist die Bestimmung des § 20 VStG nicht anwendbar, weil die Voraussetzung für die Anwendung nicht vorliegt, zumal die Strafdrohung in der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift keine Mindeststrafe vorsieht (vgl Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 20 Rz 2).

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die Vorschreibung der Kosten vor der belangten Behörde stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesbestimmung.

Da sowohl der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers als auch der des Zweitbeschwerdeführers Berechtigung zu kam, waren aufgrund der im Spruch angeführten Gesetzbestimmung keine Kosten für das Beschwerdeverfahren vorzuschreiben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54 Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wieser

(Richterin)

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