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LVwG-2023/44/2476-2•LVwG T LVwG-2023/44/2476-2
LVwG-2023/44/2476-2Tribunal administratif régional20 mars 2024
Bewilligungslose Holzschlägerungen<br/>Verfolgungsverjährung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.09.2023, Zahl ***, betreffend einer Übertretung nach der Tiroler Waldordnung 2005,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahren:
Mit Strafverfügung vom 25.01.2021, Zahl ***, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:
„Sie haben zumindest Ende Oktober - Anfang November (Zeitpunkt der Feststellungen) Holzschlägerungsarbeiten (ca. 100 - 150 Lärchen- und Fichtenstämme) auf einer Fläche von ca. 0,8 ha ohne Bewilligung durchgeführt. Dieser Wald ist in der Waldkategorienausscheidung als Schutzwald mit Objektschutzwirkung ausgewiesen. Im Waldentwicklungsplan sind die Kennziffern 313 eingetragen, was bedeutet, dass als vorrangige Funktion die Schutzfunktion zugewiesen ist.“
Er habe dadurch gegen § 35 Abs 3 lit a Tiroler Waldordnung 2005 verstoßen und wurde gemäß § 66 Abs 1 lit a Tiroler Waldordnung 2005 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 300,- bestraft.
Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.01.2023, Zahl ***, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:05.05.2022
Ort:Z, Illegale Holznutzung auf Gst. **1 KG Z
Mit Ansuchen vom 30.08.2021 wurde für das Gst **1 KG Z eine Endnutzung mit 200 efm auf einer Fläche von 0,8 ha mit 5/10 verbleibender Überschirmung beantragt. Dies wurde am 21.09.2021 durch die Forsttagsatzungskommission der Gemeinde Z genehmigt. Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 5.5.2022 wurde festgestellt, dass Schlägerungsmaßnahmen ohne Holzauszeige durch den Waldaufseher durchgeführt wurden. Somit haben Sie wider § 35 Abs 6 Tiroler Waldordnung eine bewilligte Holznutzung ohne Auszeigung am Waldort vorgenommen.
Ort:Z, Gst. **1 KG Z
Im Zuge eines Lokalaugenscheines wurde festgestellt, dass rund 200 fm mehr als bewilligt verwendet wurden. Dieses Holz wurde jedenfalls ab Ende September, sohin 30.09.2022, entgegen Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 auf den Binnenmarkt in Verkehr gebracht.
Ort:Z, Gst. **1 KG Z
Mit Ansuchen vom 30.08.2021 wurde für das Gst **1 KG Z eine Endnutzung mit 200 efm auf einer Fläche von 0,8 ha mit 5/10 verbleibender Überschirmung beantragt. Dies wurde am 21.09.2021 durch die Forsttagsatzungskommission der Gemeinde Z genehmigt. Am 28.11.2022 wurde in der Walddatenbank eine Nutzungsmenge von 455 efm eingetragen. Sohin wurden jedenfalls 200 efm (ca 50 efm wurden als Nutzung auf Nichtwaldflächen berücksichtigt) ohne Bewilligung gefällt. Sie haben wider § 35 Abs 3 lit a eine bewilligungspflichtige Fällung im Schutzwald ohne Bewilligung durchgeführt.“
Damit habe er zu 1. gegen § 35 Abs 6 Tiroler Waldordnung 2005, zu 2. gegen § 14 Abs 1 Z 2 Holzhandelsüberwachungsgesetz (HolzHÜG) und zu 3. gegen § 35 Abs 3 lit a Tiroler Waldordnung 2005 verstoßen.
Am 20.02.2023 hat der Beschwerdeführer dazu Stellung genommen und eingewandt, dass er bereits mit der Strafverfügung vom 25.01.2021 für die Holzschlägerungen auf dem Grundstück Nr **1 bestraft worden sei. Seither habe er nicht mehr als die bewilligten Erntefestmeter (Efm) geschlägert und auch nicht in Verkehr gebracht. Im Übrigen habe er nicht entgegen § 35 Abs 3 lit a Tiroler Waldordnung 2005 ohne Bewilligung im Schutzwald gefällt und er habe mit dem Waldaufseher im Detail vereinbart, welches Holz zu schlägern sei; der Waldaufseher habe das Holz aber nicht ausgezeigt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurden die Strafverfahren betreffend der am 19.01.2023 vorgeworfenen Übertretungen 2. und 3., also wegen der Tatvorwürfe nach § 14 Abs 1 Z 2 HolzHÜG und § 35 Abs 3 lit a Tiroler Waldordnung 2005 gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 6 VStG eingestellt. Hinsichtlich der vorgeworfenen Übertretung 1. erging jedoch folgende Bestrafung:
„1.Datum/Zeit:22.05.2022
Ort:Z, Illegale Holznutzung auf Gst. **1 KG Z
Durch Entscheidung der Forsttagsatzungskommission Z vom September 2021 wurde für das Gst **1, KG Z ein Fällungsantrag des Beschuldigten für eine Gesamtnutzungsfläche von 0,8 ha mit 5/10 verbleibender Überschirmung bewilligt.
Im Zuge eines Lokalaugenscheines am 5.5.2022 wurde festgestellt, dass Schlägerungsmaßnahmen, welche weit über das bewilligte Ausmaß an Nutzungsfläche hinausgingen, vom Beschuldigten durchgeführt worden waren.
Die Nutzungen erfolgten im Gegensatz zur erteilten Nutzungsbewilligung von nur 0,8 ha auf der gesamten Waldfläche, sohin ca. auf einer Fläche von 3,7 ha.
Somit haben Sie wider § 35 Abs 6 Tiroler Waldordnung bewilligungslos Holz gefällt bzw. ohne dieses vorher vom Gemeindewaldaufseher auszeigen zu lassen.
Dadurch habe er gegen § 35 Abs 2 und Abs 6 Tiroler Waldordnung 2005 verstoßen und sei gemäß § 66 Abs 1 lit a und b Tiroler Waldordnung 2005 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,- zu bestrafen.
Dagegen richtet sich sein fristgerechtes Rechtsmittel vom 05.10.2023, wonach er – auf das Wesentliche zusammengefasst – bereits mit Strafverfügung vom 25.01.2021 für die Holzschlägerungen auf dem Grundstück Nr **1 bestraft worden sei und mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen werde. Abgesehen seien die meisten Bäume infolge von Windwurf umgefallen und nicht von ihm gefällt worden. Im Übrigen habe er mit dem Waldaufseher im Detail vereinbart, welches Holz zu schlägern sei; der Waldaufseher habe das Holz aber nicht ausgezeigt.
II.Rechtslage:
„§ 35
Meldepflichtige und bewilligungspflichtige Fällungen
(1) Einer Meldung beim Gemeindewaldaufseher bedürfen Fällungen,
a)wenn die Nutzungsmenge 50 fm oder
b)die Nutzungsfläche 2.000 m² übersteigt.
(2) Einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission bedürfen alle Fällungen im Sinne des § 85 des Forstgesetzes 1975 in Wirtschaftswäldern, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission bedürfen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, weiters alle nach Abs. 1 meldepflichtigen Fällungen
a)in Schutz- und Bannwäldern und
b)in Wirtschaftswäldern des Gemeindevermögens, des Gemeindeguts oder von Agrargemeinschaften, es sei denn, die Nutzung erfolgt im Rahmen eines gültigen Waldwirtschaftsplanes.
(4) Keiner Meldung oder Bewilligung bedürfen Fällungen von Einzelstämmen und Baumgruppen auf Waldflächen, auf denen ein Bringungsrecht nach dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970, ohne Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wird, in dem für die Bringung notwendigen Ausmaß.
(5) Unbeschadet des § 23 Abs. 1 können Bewilligungsansuchen auch unmittelbar beim Gemeindewaldaufseher eingebracht werden. Meldungen nach Abs. 1 und Bewilligungsansuchen nach den Abs. 2 und 3 haben die für die Erledigung erforderlichen Angaben, insbesondere über Nutzungsort und -fläche, Holzmenge und den Zeitraum der Fällung, zu enthalten.
(6) Alle in den Waldbetreuungsgebieten bewilligten Holznutzungen sind vom Gemeindewaldaufseher am Waldort auszuzeigen, sofern die Auszeige in der Bewilligung nicht der Bezirksforstinspektion vorbehalten wurde. Davon ausgenommen sind solche Nutzungen in Wirtschaftswäldern, die von Waldeigentümern im eigenen Wald vorgenommen werden, die eine Ausbildung zum Forstfacharbeiter, Forstwirtschaftsmeister oder Forstorgan (§§ 104 Abs. 4, 105 und 109 des Forstgesetzes 1975) absolviert haben.
(…)
§ 66
Strafbestimmungen
(1) Wer
a)eine nach § 35 Abs. 2 oder 3 bewilligungspflichtige Fällung ohne Bewilligung durchführt,
b)entgegen dem § 35 Abs. 6 eine bewilligte Holznutzung ohne Auszeige am Waldort vornimmt,
(…)
begeht, sofern die Tat keine Verwaltungsübertretung nach § 174 des Forstgesetzes 1975 bildet, eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.500,– Euro zu bestrafen.“
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG):
„Verjährung
§ 31.
(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.“
III.Erwägungen:
Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er auf dem Grundstück Nr **1 entgegen der Bewilligung der Forsttagsatzungskommission vom September 2021 nicht nur 0,8 ha, sondern 3,7 ha Wald geschlägert habe. Dadurch habe er gegen § 35 Abs 2 und Abs 6 Tiroler Waldordnung 2005 verstoßen.
Abgesehen von der Frage, wann die inkriminierten Schlägerungen stattgefunden haben (vorgeworfener Tatzeitpunkt: 22.05.2022; behördliche Feststellung: 05.05.2022) ist zunächst festzuhalten, dass aus der vorgeworfenen Tathandlung (Schlägerung von 3,7 ha Wald) nicht auf eine Übertretung des § 35 Abs 6 Tiroler Waldordnung 2005 geschlossen werden kann und, dass für eine Übertretung des § 35 Abs 2 Tiroler Waldordnung 2005 zumindest Feststellungen fehlen, ob es sich um eine Fällung im Sinne des § 85 ForstG 1975 in Wirtschaftswäldern gehandelt hat.
Dazu kommt, dass auf dem Grundstück Nr **1 insgesamt nur eine ca 3,7 ha große Waldfläche besteht. Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Strafverfügung vom 25.01.2021 für die bewilligungslose Schlägerung von ca 0,8 ha bestraft wurde, können im darauffolgenden Zeitraum bis zum 22.05.2022 höchstens weitere ca 2,9 ha geschlägert worden sein. Zumal weder die Strafverfügung vom 25.01.2021 noch das angefochtene Straferkenntnis vom 12.09.2023 die jeweils betroffenen Waldflächen und die Fällungszeiträume definiert, kann eine Doppelbestrafung nicht ausgeschlossen werden.
Ungeachtet der Frage, ob diese Mängel des angefochtenen Straferkenntnisses vom Landesverwaltungsgericht korrigiert werden können, fehlt es im vorliegenden Fall aber jedenfalls an einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung iSd § 31 Abs 1 VStG. Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer nämlich nur vorgehalten, 200 Erntefestmeter zu viel genutzt zu haben, die Waldnutzung ohne Holzauszeige durch den Waldaufseher vorgenommen zu haben und das Holz entgegen dem HolzHÜG in Verkehr gebracht zu haben. Der Tatvorwurf, am bzw vor dem 22.05.2022 auf dem Grundstück Nr **1 insgesamt ca 3,7 ha Waldfläche ohne Bewilligung gefällt zu haben, wurde erstmals im angefochtenen Straferkenntnis vom 12.09.2023 erhoben. Somit ist hinsichtlich dieses Tatvorwurfes Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG eingetreten. Der Beschwerde ist daher Folge zu gegeben, der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Spielmann
(Richter)
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