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LVwG-2024/13/0512-1•LVwG T LVwG-2024/13/0512-1
LVwG-2024/13/0512-1Tribunal administratif régional19 mars 2024
Antrag auf Übernahme der Wohnkosten während der Haft<br/>kein Wohnbedarf
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, BB, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 18.12.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Mindestsicherung ab dem 14.12.2023 gemäß § 1 Abs 8 TMSG abgewiesen.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Inhaftierung eine Übernahme der Mietkosten von Euro 226,19 für seine Stadtwohnung beantragt habe. Dies sei ihm unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht gewährt worden. Er vollziehe seit 07.12.2023 eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten. Es sei mit einer bedingten Entlassung nach 2/3 der Freiheitsstrafe zum 27.04.2024 zu rechnen. Aus seiner Sicht widerspreche eine Übernahme der Mietkosten nicht der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, weil die Mietkosten vergleichsweise gering seien. Dadurch könne auch verhindert werden, dass die bisherigen finanziellen Aufwendungen der Mindestsicherung wie Mietkostenübernahmen, Kaution, Wohnungseinrichtung etc nicht verloren seien. Die Wohnung stelle einen wesentlichen Faktor für ein stabiles Leben nach der Haft dar. Ohne Wohnung sei er von akuter Obdachlosigkeit bedroht und müsse wieder den langen Weg in Richtung eigener Wohnung bestreiten. Auf die aktuelle Wohnung müsse er mehrere Monate warten.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Mit Eingabe vom 14.12.2023 hat der Beschwerdeführer beim Stadtmagistrat Innsbruck einen Antrag auf Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs) gestellt.
Der am 27.02.1985 geborene Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger, ledig und vollzieht - laut Urteil des Landesgerichtes Z vom 17.02.2023 Zl *** seit dem 07.12.2023 - eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Monaten (bedingt 14 Monate) in der Justizanstalt Z. Das errechnete Strafende ist der 07.07.2024 um 14:00 Uhr, der Termin zur bedingten Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe ist der 22.03.2024, der Termin zur bedingten Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe ist der 27.04.2024.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Mietwohnung in Z, Adresse 2 und beantragte bei der Mindestsicherungsbehörde für die Dauer seiner Freiheitsstrafe die Übernahme seiner Wohnkosten in Höhe von Euro 226,19 (Miete ohne allgemeine Betriebskosten).
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten behördlichen Akt, insbesondere aus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Mindestsicherung vom 13.12.2023 sowie der Strafzeitberechnung der Justizanstalt Z vom 07.12.2023.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Die verfahrensgegenständliche relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 zuletzt geändert durch LGBl Nr 102/2023 lautet wie folgt:
„§ 1
Ziel, Grundsätze
(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
a) die sich in einer Notlage befinden,
b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit
der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
…
(9) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer
bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben.“
Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs die Übernahme der Wohnkosten in seiner Mietwohnung in Z, Adresse 2, während seiner Haftdauer in der Justizanstalt Z vom 07.12.2023 bis 07.07.2024 begehrt.
In dieser Zeit hat aber der Beschwerdeführer kein Wohnbedürfnis in seiner Mietwohnung in Z abzudecken, zumal der Beschwerdeführer ledig ist und diese Wohnung alleine bewohnt. Im Zeitraum seiner Strafhaft vom 07.12.2023 bis 07.07.2024 in der Justizanstalt Z wird sein Wohnbedürfnis in dieser Einrichtung abgedeckt.
Ein möglicher Anspruch auf Mindestsicherung (Mietzuschuss) besteht nur dann, und dann auch nur zeitlich begrenzt, wenn ein Inhaftierter in Untersuchungshaft ist und seine Schuld somit noch nicht bewiesen ist.
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer jedoch aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung in Haft und wird ihm im Zuge der Haft eine Wohnmöglichkeit sowie Verpflegung zur Verfügung gestellt. Es besteht somit kein Bedarf einer weiteren Wohnmöglichkeit oder eines Lebensunterhaltes.
Selbst wenn die Mietkosten mit Euro 226,19 vergleichsweise gering sind, widerspricht eine Übernahme der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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