LVwG T LVwG-2023/44/0130-4; LVwG-2023/44/0131-4

LVwG-2023/44/0130-4; LVwG-2023/44/0131-4Tribunal administratif régional18 mars 2024

Regest

Keine nova producta<br/>Zwangsrecht<br/>Wasserversorgungsanlage<br/>Wiederaufnahme<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/44/0130-4; LVwG-2023/44/0131-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.44.0130.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt bzw fasst durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.11.2022, Zahl ***, betreffend eines Wiederaufnahmeantrages und eines Abänderungsantrages in einem rechtskräftig abgeschlossenen wasser- und forstrechtlichen Bewilligungsverfahren für eine kommunale Wasserversorgungsanlage (Konsensinhaber: Gemeinde Z), nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,

I.

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

den Beschluss:

1. Das Beschwerdebegehren auf Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.11.2020, Zahl ***, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Die Gemeinde Z betreibt eine kommunale Wasserversorgungsanlage, die aus der CC-Quelle gespeist wird. Dieses Quellwasser wird teilweise durch den DD-Bach beeinträchtigt. Daher hat die Gemeinde eine Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage geplant, um auch das Wasser der bestehenden Quellfassung „EE“ nutzen zu können. Als Notwasserversorgung wurde zudem eine Verbindung mit der Wasserversorgungsanlage der Südtiroler Gemeinde W projektiert. AA ist insofern von diesem Projekt betroffen, als er einer von mehreren Wasserberechtigten an der Quelle „EE“ ist und, dass auf seinen Grundstücken Wasserleitungen, Schächte und ein Hochbehälter zu liegen kommen.

Dieses Projekt „Beileitung Quelle EE, Anschluss WVA W (Südtirol)“ wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.11.2020, Zahl ***, gemäß § 9 Abs 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) bewilligt. Da AA als betroffener Wasserberechtigter und Grundeigentümer dem Vorhaben nicht zugestimmt hat, wurden der Gemeinde gemäß § 60 ff WRG 1959 die notwendigen Dienstbarkeiten zur Mitbenützung der Quellfassung und der Wasserleitung der Quelle EE sowie zur Errichtung und zum Betrieb von Wasserleitungen, Schächten und eines Hochbehälters auf Grundstücken des AA eingeräumt.

Gegen diesen Bescheid hat AA mit Schreiben vom 29.12.2020 eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und unter anderem folgendes vorgebracht:

1. Es bestehe keine Notwendigkeit für das bewilligte Vorhaben, da die hygienischen Probleme bei der CC-Quelle auch durch eine kostengünstigere Sanierung bzw den Einbau einer UV-Anlage gelöst werden könnten. Tatsächlich bestehe die UV-Anlage bereits, sodass keine Ersatzwasserversorgung notwendig sei.

2. Es könne auch Wasser über die Südtiroler Nachbargemeinde bezogen werden.

3. Für den bewilligten Hochbehälter auf seinem Grund gäbe es einen alternativen Standort neben der W-Autobahn, der entgegen dem behördlichen Sachverständigengutachten steinschlagsicher sei. Die ASFINAG habe nämlich Hangsicherungsmaßnahmen durchgeführt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat die Beschwerde vom 29.12.2020 mit Beschluss vom 30.03.2022, Zahl LVwG-*** und LVwG-***, als verspätet zurückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 14.06.2022, Zahl ***, und vom 22.06.2022, Zahl ***, hat der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene außerordentliche Revision wasser- und forstrechtlich zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 29.06.2022, Zahl ***, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des AA gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.03.2022 abgelehnt.

Mit Schreiben vom 21.07.2022 hat AA bei der Bezirkshauptmannschaft einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 23.11.2020 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG eingebracht und einen Antrag auf Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 21a WRG 1959 und auf Aufhebung der Zwangsdienstbarkeiten gemäß § 70 WRG 1959 gestellt. Auf das Wesentliche zusammengefasst stützt sich der Wiederaufnahmeantrag darauf, dass es an einem überwiegenden öffentlichen Interesse fehle, um mit Zwangsdienstbarkeiten gegenüber dem Wiederaufnahmewerber vorzugehen. Der Bürgermeister habe nämlich in einer Gemeinderatssitzung am 06.07.2022 erklärt, dass er die Beileitung aus der Quelle EE gar nicht brauche. Daraufhin habe der Wiederaufnahmewerber zu recherchieren begonnen und insbesondere anhand des Rechnungsabschlusses der Gemeinde für das Finanzjahr 2021 folgende Tatsachen herausgefunden:

1. Es bestehe keine Notwendigkeit für das bewilligte Vorhaben, da die hygienischen Probleme bei der CC-Quelle auch durch eine kostengünstigere Sanierung bzw den Einbau einer UV-Anlage gelöst werden könnten. Tatsächlich habe die UV-Anlage bereits während des Bewilligungsverfahrens bestanden, sodass bereits damals keine Ersatzwasserversorgung notwendig gewesen wäre. Die Kosten für die UV-Anlage hätten € 271.889,90 betragen.

2. Es bestehe auch deshalb keine Notwendigkeit für das bewilligte Vorhaben, da die Wasserversorgungsanlage „FF“ für € 149.538,44 erweitert worden sei.

3. Die Notversorgung über die Südtiroler Nachbargemeinde sei bereits während des Bewilligungsverfahrens hergestellt gewesen.

4. Mittlerweile sei die Hangsicherung neben der W-Autobahn durch die ASFINAG erfolgreich abgeschlossen worden, sodass nunmehr feststehe, dass der vom Wiederaufnahmewerber vorgeschlagene Alternativstandort für den Hochbehälter geeignet sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.11.2022 hat die Bezirkshauptmannschaft den Wiederaufnahmeantrag vom 21.07.2022 als unbegründet abgewiesen. Zur Rechtzeitigkeit des Antrages hat die Behörde ausgeführt, dass die gegenständliche Wasserversorgungsanlage in der Gemeinderatssitzung vom 06.07.2022 zwar kein Thema gewesen sei und der Bürgermeister lediglich zur Frage der Erschließung „GG“ erklärt habe, dass dieser Bereich nicht aus der Quelle EE, sondern von „JJ“ aus versorgt werde. Der Wiederaufnahmewerber habe jedoch glaubhaft gemacht, dass er erst aufgrund dieser Gemeinderatsitzung zu recherchieren begonnen habe, sodass der Wiederaufnahmeantrag grundsätzlich zulässig sei. Er sei jedoch aus folgenden Gründen abzuweisen:

1. Zur UV-Anlage: Der Wiederaufnahmewerber habe bereits im Jahr 2018 gegenüber der Behörde gefordert, dass anstelle des gegenständlichen Projekts eine Sanierung bzw Erneuerung der CC-Quelle zu prüfen sei. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe jedoch ergeben, dass auch die unmittelbar neben dem DD-Bach verlaufende V-Straße (***) im Fall von Unfällen zur Verunreinigung der CC-Quelle führen könne. Im Unterschied zu bakteriellen Verunreinigungen könne die UV-Anlage bei Schadstoffen aus dem Straßenverkehr (zB Kohlenwasserstoffe) keine Abhilfe schaffen. Somit sei trotz UV-Anlage eine alternative Wasserversorgung anzustreben. Außerdem sei die UV-Anlage erst mit Bescheid vom 30.09.2021, Zahl ***, bewilligt worden.

2. Zur Wasserversorgungsanlage FF: Mit diesem Projekt sei lediglich das Versorgungsgebiet erweitert worden, ohne neue Wässer zu erschließen.

3. Zur Notwasserversorgung aus Südtirol: Diese könne nur geringe Wassermengen liefern und sei nur insoweit in Betrieb, um aus hygienischen Gründen eine Verkeimung der Leitung zu verhindern. Die in Italien beantragte Konzession sei noch nicht erteilt worden.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 19.12.2022, wonach über den Antrag auf Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung und auf Aufhebung der Zwangsdienstbarkeiten nicht entschieden worden sei. Hinsichtlich des Wiederaufnahmeantrages wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Bürgermeister in der Gemeinderatssitzung vom 06.07.2022 sehr wohl gesagt habe, dass er das gegenständliche Projekt nicht mehr brauche. Außerdem seien die beantragten Beweise, wie die Einvernahme des Wiederaufnahmewerbers und des Bürgermeisters und die Einholung von Gutachten, unterblieben. Zu den Wiederaufnahmegründen wurde auf das Wesentliche zusammengefasst folgendes vorgebracht:

1. Zur UV-Anlage: Die Behörde habe sich im Bewilligungsverfahren auf ein veraltetes Sachverständigengutachten gestützt. Ein aktuelles Gutachten hätte ergeben, dass die Sanierung bzw Erneuerung der CC-Quelle zur Trinkwasserversorgung ausreiche und der Zugriff auf die Quelle EE nicht erforderlich sei. Die sanierte Fassung der CC-Quelle befinde sich über dem Bach und der Straße, sodass eine Beeinträchtigung ausgeschlossen sei. Außerdem befinde sich die Quelle EE unterhalb des KK, sodass auch hier Verunreinigungen möglich seien.

2. Zur Notwasserversorgung aus Südtirol: Diese Wasserleitung sei baulich bereits hergestellt. Sie liefere ausreichend Wasser, um die Gemeinde zu versorgen. Die Gemeinde hätte die Erteilung der italienischen Konzession urgieren müssen. Es hätte jedenfalls ermittelt werden müssen, bis wann mit einer Konzession gerechnet werden könne.

3. Zur Hangsicherung: Die Behörde sei auf diesen Wiederaufnahmegrund nicht eingegangen. Der Wiederaufnahmewerber habe jedenfalls bereits im Jahr 2018 diesen Bereich als Alternative für den Hochbehälter vorgeschlagen und vorgebracht, dass dort keine Steinschlaggefahr bestehe. Erst nach dem Abschluss des Bewilligungsverfahrens habe er erfahren, dass die ASFINAG in diesem Bereich nunmehr eine Hangsicherung erfolgreich abgeschlossen habe. Somit sei nunmehr bewiesen, dass tatsächlich keine Steinschlaggefahr bestehe. Die Behörde hätte aber bereits im Bewilligungsverfahren die Steinschlaggefahr prüfen und feststellen müssen, dass der Alternativstandort geeignet sei.

4. Zusätzlich wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass die Quelle EE keine sichere Trinkwasserversorgung biete.

Der Beschwerdeführer hat auch diverse Beweisanträge gestellt (insbesondere auf Einholung von Sachverständigengutachten und Durchführung eines Lokalaugenscheins), mit denen die technische und wirtschaftliche Eignung der CC-Quelle und des Anschlusses an die Südtiroler Wasserversorgung und die Nichteignung der Quelle EE bewiesen werden soll. Weiters wurde die Einvernahmen diverser Zeugen beantragt, um die Aussagen des Bürgermeisters in der Gemeinderatssitzung vom 06.07.2022 und die Kosten der unterschiedlichen Varianten zu beweisen.

Am 07.06.2023 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer explizit eingeräumt hat, dass er sowohl im Bewilligungsverfahren als auch in seiner Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.11.2020 bereits die Sanierung der CC-Quelle, den Anschluss an die Südtiroler Wasserversorgung und den Alternativstandort für den Hochbehälter neben der Autobahn gefordert hat.

Am 05.12.2023 hat der Beschwerdeführer die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens beantragt. Nunmehr könne er nämlich belegen, dass die Gemeinde für € 18.000,- Wasser aus Südtirol beziehe und damit ca 380 Einwohner versorgen könne.

II.Rechtslage:

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

(…)

2neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

(…)

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.“

III.Erwägungen:

Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG kann nur unter den im Abs 1 dieses Paragrafen taxativ aufgezählten Gründen erfolgen (vgl VwGH 22.03.2001, 2001/07/0029). Das Vorliegen der Wiederaufnahmegründe ist, da sie eine Durchbrechung der Rechtskraft und damit einen Eingriff in die Rechtssicherheit ermöglichen, „streng“ zu prüfen (vgl VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165). Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs 1 Z 2 AVG, wonach ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wiederaufgenommen werden kann, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Konkret hat der Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmeantrag vom 21.07.2022 vorgebracht, dass die Einräumung von Zwangsrechten zu seinen Lasten nicht für die Gewährleistung der kommunalen Trinkwasserversorgung erforderlich gewesen wäre. Erstens hätte es nämlich auch die kostengünstigere Alternative gegeben, eine bestehende kommunale Quellfassung zu sanieren bzw mit einer UV-Anlage nachzurüsten. Zweitens habe mittlerweile eine Erweiterung der Wasserversorgungsanlage stattgefunden. Drittens sei eine Wasserversorgung auch über die Nachbargemeinde möglich. Und viertens hätte der auf seinem Grund bewilligte Hochbehälter auch auf einem alternativen Standort neben der Autobahn errichtet werden können; dieser Alternativstandort sei aufgrund von durchgeführten Hangsicherungsarbeiten nicht mehr steinschlaggefährdet.

Bei den geltend gemachten Wiederaufnahmegründen 1., 3. und 4., also bei der kostengünstigeren Sanierung der bestehenden Quellfassung, bei der Wasserversorgung über die Nachbargemeinde und beim Standort für den Hochbehälter, handelt es sich um keine neu hervorgekommenen Tatsachen. Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, dass er diese Alternativen bereits im Bewilligungsverfahren aufgezeigt hat. Auch in seiner (als verspätet zurückgewiesenen) Beschwerde gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.11.2020 hat er dieselbe Argumentation verwendet. Die im Wiederaufnahmeverfahren neu dargestellten, aber bereits bekannt gewesenen Tatsachen stellen keinen Wiederaufnahmegrund dar (vgl VwGH 13.09.1974, 1735/73). Überhaupt hat das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck, die verspätete Erhebung von Rechtsmitteln im Wege über die Wiederaufnahme zu sanieren (vgl VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165).

Zum zweiten Wiederaufnahmegrund, also zur Erweiterung der Wasserversorgungsanlage, ist der Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmeantrag vom 21.07.2022 jede Argumentation schuldig geblieben, inwiefern dadurch ein anderslautender Bescheid möglich gewesen wäre. Im angefochtenen Bescheid hat die Behörde dazu festgestellt, dass es sich bloß um die Erweiterung des kommunalen Versorgungsgebietes ohne Neuerschließung von Wässern gehandelt habe. In seinem Rechtsmittel vom 19.12.2022 hat der Beschwerdeführer die Abweisung dieses Wiederaufnahmegrundes nicht bekämpft. Da das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde zu überprüfen hat und es sich bei der Abweisung dieses Wiederaufnahmegrundes um einen trennbaren Abspruch handelt, ist dem Verwaltungsgericht eine Entscheidung über diesen Wiederaufnahmegrund verwehrt.

In seinem Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Wiederaufnahmegrund vorgebracht. Seine Quelle, auf die mit der bekämpften Bewilligung vom 23.11.2020 zugegriffen werden soll, stelle gar keine sichere Trinkwasserversorgung dar. Auf dieses Vorbringen darf das Verwaltungsgericht nicht eingehen, da sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden ist (vgl VwGH 30.03.2021, Ra 2020/07/0075).

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Rechnungsabschluss der Gemeinde für das Finanzjahr 2021 beruft, ist grundsätzlich festzuhalten, dass dieser offenkundig erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bewilligungsverfahrens entstanden ist und somit selbst keinen Grund für eine Wiederaufnahme darstellen kann (vgl VwGH 13.10.1980, 3073/80). Das gilt insbesondere auch für den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, dass die Kosten der UV-Anlage schlussendlich € 271.889,90 betragen haben. Ohnehin hat der Beschwerdeführer bereits im Bewilligungsverfahren eingewandt, dass die UV-Anlage deutlich günstiger als die Neuerschließung seiner Quelle sei, sodass keine Rede von neu hervorgekommen Tatsachen sein kann. Für den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens reicht es auch nicht aus, dass der Bürgermeister der Gemeinde nach dem Abschluss des Bewilligungsverfahrens allenfalls die Meinung vertreten hat, dass das bewilligte Vorhaben nicht mehr notwendig wäre. Entscheidend ist nicht die Meinung eines Vertreters einer Verfahrenspartei, sondern nur objektiv erwiesene Tatsachen (vgl VwGH 28.11.1967, 1267/67).

Sofern der Beschwerdeführer moniert, dass die Behörde im Bewilligungsverfahren nicht ausreichend ermittelt habe, ihm kein ausreichendes Parteiengehör gewährt habe und die Voraussetzungen zur Einräumung der Zwangsrechte falsch beurteilt habe, ist klarzustellen, dass das Wiederaufnahmeverfahren nach § 69 Abs 1 Z 2 AVG nicht dazu dient, allfällige Mangelhaftigkeiten des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (vgl VwGH 24.09.2014, 2012/03/0165). Verfahrensfehler, wie etwa die Verletzung des Parteiengehörs, können ohnehin im Rechtsmittelweg geltend gemacht werden, sodass sie keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs 1 Z 2 AVG darstellen (vgl VwGH 16.06.1999, 98/01/0411). Außerdem stellt eine von der Behörde im wiederaufzunehmenden Verfahren allenfalls vertretene verfehlte Rechtsansicht keinen Wiederaufnahmegrund dar (vgl VwGH 10.08.2000, 99/07/0219).

Zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers im Wiederaufnahmeverfahren ist festzuhalten, dass die Meinungsäußerung des Bürgermeisters in der Gemeinderatsitzung keine relevante Tatsache darstellt, die geeignet wäre, einen anderslautenden Bewilligungsbescheid herbeizuführen. Beim Beweisthema, auf welche Summe sich die Kosten der einzelnen Maßnahmen letztlich summiert haben, handelt es sich um „nova producta“, also erst nach Rechtskraft der Bewilligung entstandene Tatsachen. Und auch mit dem Beweisthema der technischen und wirtschaftlichen Eignung der aufgezeigten Alternativvarianten wird kein neu hervorgekommenes Befundergebnis geltend gemacht, sondern letztlich nur die Neuaufrollung des Bewilligungsverfahrens begehrt, die nicht Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens sein kann (vgl VwGH 19.04.1994, 90/07/0124; 02.07.2007, 2006/12/0043). Den zahlreichen Beweisanträgen ist daher nicht zu folgen. Und wenn der Beschwerdeführer am 05.12.2023 neue Wiederaufnahmegründe vorgebracht hat, sind diese nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides und damit nicht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen.

Abschließend ist zum Beschwerdebegehren auf Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 23.11.2020 festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.11.2022 nur über den Wiederaufnahmeantrag vom 21.07.2022 abgesprochen hat. Dem Landesverwaltungsgericht ist es daher im vorliegenden Rechtsmittelverfahren verwehrt, über den Antrag auf Abänderung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 21a WRG 1959 und auf Aufhebung der Zwangsdienstbarkeiten gemäß § 70 WRG 1959 zu entscheiden. Das diesbezügliche Beschwerdebegehren ist als unzulässig zurückzuweisen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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