LVwG T LVwG-2023/39/0721-4

LVwG-2023/39/0721-4Tribunal administratif régional18 mars 2024

Regest

Baupolizeiliches Verfahren<br/>Keine Parteistellung der Nachbarn<br/>Akteneinsicht<br/>Parteienrecht<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/39/0721-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.39.0721.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet über die Anträge des AA und der BB, beide Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwälte CC, Adresse 2, **** Z, vom 13.03.2024 auf Zuerkennung der Parteistellung im Beschwerdeverfahren LVwG-2023/39/0721 betreffend die Beschwerde des DD gegen den baupolizeilichen Bescheid der Stadtgemeinde Z vom 02.02.2023, ***, betreffend das bewehrte Erd-Bauwerk auf den Gsten **1 und **2, KG Y,

zu Recht:

1. Die Anträge werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

und fasst über die Anträge vom 13.03.2024 auf Gewährung von Akteneinsicht in die Bezug habenden Behörden- und Gerichtsakten den

B E S C H L U S S

1. Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt, Feststellungen:

Am 13.03.2024 brachten die Antragsteller die oben angeführten Begehren an das Landesverwaltungsgericht Tirol ein.

Beantragt ist zu Zuerkennung der Parteistellung im anhängigen baupolizeilichen Beschwerdeverfahren betreffend den an den Eigentümer der Gste **1 und **2, Y, gerichteten baupolizeilichen Auftrag zur Entfernung der auf diesen Grundstücken unmittelbar an der Grenze zu den Gsten **3, **4 und **5, KG Y, der Antragsteller errichteten Stützmauer aus bewehrter Erde sowie die Beauftragung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. Beantragt ist weiters die Gewährung von Akteneinsicht in die Bezug habenden Akten.

Begründet werden die Anträge im Wesentlichen mit Sicherheitsbedenken und Gefahrenlage für die Antragsteller.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde genommen durch Einschau in die Bauakten.

Die Eigentumsverhältnisse an den unter I. genannten Grundstücken ergeben sich aus dem Bauakt wie auch aus dem Grundbuch. Die Feststellung der unter Punkt I. genannten Grundstücke als unmittelbar aneinandergrenzend ergibt sich aus tiris-Maps, dem Grenzkataster sowie eigenem Vorbringen der Antragsteller.

Der Gegenstand des Verfahrens zu LVwG-2023/39/0721 als ein baupolizeiliches Verfahren ist aus der Aktenlage evident.

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. Die vorliegende Entscheidung beruhte einzig auf einer Rechtsfragenbeurteilung. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und haben bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung standen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.

III.Rechtslage:

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV) idF BGBl I Nr 88/2023, lautet auszugsweise:

„2. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter

Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

3. Abschnitt

Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

[…]“

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 88/2023, lautet auszugsweise:

„§ 17

Anzuwendendes Recht

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Die Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023, lautet auszugsweise:

„§ 46

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

[…]“

IV.Rechtliche Erwägungen:

Zu den Anträgen auf Zuerkennung der Parteistellung:

Gemäß § 8 AVG 1950 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich eine Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte, und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. In dieser Gesetzesbestimmung wird unter Verwendung der in der Rechtswissenschaft herausgebildeten (abstrakten) Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ festgelegt, in welcher Beziehung an einem Verwaltungsverfahren Beteiligte zu diesem Verfahren stehen müssen, damit ihnen die Stellung einer Partei zukommt. Darüber, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit von einem Rechtsanspruch oder rechtlichen Interesse die Rede sein kann, enthält § 8 AVG keine Bestimmung. Es kann demnach die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitzt, an Hand des AVG 1950 allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung muss vielmehr aus den verwaltungsrechtlichen Vorschriften ableitbar sein; auf dem Boden des materiellen Verwaltungsrechtes muss sie nach dem Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens und dem Inhalt der zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Mit anderen Worten: Die Begriffe „Rechtsanspruch“ und „rechtliches Interesse“ gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, mit dessen Hilfe die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (so entsprechend der ständiger Rechtsprechung, insbesondere VwSlg 5258 A/1960; VwSlg 7507 A/1969, ua).

Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften.

Nach den zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 käme allenfalls nur eine aus einem Nachbarrecht resultierende Parteistellung der Antragsteller in Betracht.

Beim gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren und damit auch bei der Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens handelt es sich um ein baupolizeiliches Verfahren nach § 46 Abs 1 TBO 2022. Derartiges baupolizeiliche Verfahren ist im 6. Abschnitt („Bauausführung, Erhaltung des Baubestandes“) des Gesetzes geregt. Im Gegensatz zum Baubewilligungsverfahren, geregelt im 5. Abschnitt („Verfahrensbestimmungen“), für welches in § 33 ausdrücklich eine Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren vorgesehen ist, finden sich derartige Parteirechte von Nachbarn in Bezug auf baupolizeiliche Verfahren nach § 46 Abs 1 TBO 2022 nicht.

Aufträge nach § 46 Abs 1 TBO 2022 sind an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten. Parteistellung in einem Verfahren nach § 46 Abs 1 TBO 2022 hat ausschließlich der Eigentümer der vom baupolizeilichen Auftrag betroffenen baulichen Anlage. Nachbarn oder anderen Personen räumt die Tiroler Bauordnung 2022 in einem solchen Verfahren keine Parteirechte ein.

Allgemein kommt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts - in Ermangelung einer gegenteiligen Anordnung – im verwaltungspolizeilichen Verfahren nur dem Adressaten des Polizeibefehls, nicht aber Dritten Parteistellung – und damit niemandem ein Recht auf Einschreitung der Behörde – zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrfach judiziert, dass auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages grundsätzlich kein Rechtsanspruch besteht, es sei denn, der Gesetzgeber hat einen solchen Anspruch vorgesehen. Weder dem § 33 [nun § 42] TBO (betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) noch sonst der TBO ist zu entnehmen, dass Nachbarn oder anderen Personen ein Anspruch auf Erlassung der angestrebten Bauaufträge zukäme (VwGH 29.11.2005, 2004/06/0109 mwN; 28.02.2006, 2006/06/0017; LVwG-2014/39/1701, 23.7.2014; LVwG-2014/43/1248-1, 31.10.2014; LVwG-2014/40/2398-4, 12.11.2014; LVwG-2015/22/1529-5, 31.08.2015; LVwG-2016/2270-1. 09.11.2016; LVwG-2018/42/2705-1, 03.01.2019; LVwG-2019/39/0207-1, 04.02.2019; LVwG-2019/39/0207-1, 04.02.2019).

In Bezug auf die für das Begehren nach Parteistellung begründend vorgebrachten Sicherheitsbedenken (Belange der Statik, Gefahren durch Hangrutschungen, Beschaffenheit des Untergrundes, udgl) sei an dieser Stelle festgehalten, dass der Baurechtsgesetzgeber sowie auch einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu derartigen Fragen selbst im Baubewilligungsverfahren den Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Mitspracherechte zuerkennen.

Sorgetragung für entsprechende Vorkehrungen obläge der Behörde.

Diese Rechts- und Judikaturlage führte zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung.

Zu den Anträgen auf Akteneinsicht:

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 17 Abs 1 AVG (Geltung über § 17 VwGVG auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren) steht das Recht auf Akteneinsicht nur den Parteien im Sinne des § 8 AVG in Bezug auf Akten oder Aktenteile zu, die „ihre Sache betreffen“. Es setzt also ein Verwaltungsverfahren bei der Behörde, der gegenüber die Einsicht begehrt wird, voraus, in dem der Auskunftswerber Parteistellung hat, also vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist (vgl insb VwSlg 8444 A/1973; 9751 A/1979; VwGH 22.02.1999, 98/17/0355). Nur in Bezug auf ein solches (bestimmtes) Verwaltungsverfahren steht das Recht auf Akteinsicht zu.

Aufgrund obiger Ausführungen, wonach eine Parteistellung der Nachbarn oder anderer Personen in einem baupolizeilichen Verfahren nach § 46 Abs 1 TBO 2022 zu verneinen ist, waren die Anträge auf Akteneinsicht als unzulässig zurückzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Drin Mair

(Richterin)

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