projets
LVwG-2023/38/2423-8•LVwG T LVwG-2023/38/2423-8
LVwG-2023/38/2423-8Tribunal administratif régional18 mars 2024
Bebauungsverpflichtung<br/>Rückerwerb von unbebauten Grundstücken<br/>Untergang
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.08.2023, Zahl ***, betreffend einen Feststellungsbescheid gemäß § 11 Abs 3 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG 1996),
zu Recht
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.08.2023, Zahl: *** wird ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 19.12.2012, Zahl: ***, wurde von der belangten Behörde die Bestätigung der Anzeige über den Erwerb des unbebauten Baugrundstückes der Teilfläche Gst **1, Grundbuch Z, ausgestellt. Gleichzeitig wurde der Hinweis erteilt, dass ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung der Bestätigung der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zurückzuführen ist.
Durch die Novelle des Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl Nr 95/2016, wurde die Bebauungsfrist ex lege auf 10 Jahre verlängert. Die Bebauung ist bis zum heutigen Tag nicht erfolgt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.08.2023 zur Zahl *** wurde schließlich gemäß § 11 Abs 3 iVm § 26 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 festgestellt, dass das Gst **1, GB Z, durch die Fruchtgenussberechtigte nicht innerhalb der zehnjährigen Bebauungsfrist dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt wurde.
Gegen diesen Feststellungsbescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst ausführt, dass es zutreffe, dass mit Baurechtsvertrag vom 5. Oktober/13.11.2012 die Stadtgemeinde Z der Beschwerdeführerin zur Erweiterung des auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin situierten Kinos das Recht eingeräumt hat, dieses gemäß den Situierungen der beiliegenden Pläne unterhalb des Areals „CC“, öffentliches Gut, Gst **1 zu erweitern und die Stadtgemeinde Z als Baurechtsgeberin zugunsten der Beschwerdeführerin als Baurechtsnehmerin an den im einen integrierenden Bestandteil des Baurechtsvertrag bildenden Plan mit hell-und dunkelroter Farbe hervorgehobenen Grundstücksteilen das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht unter der Bodenfläche dieses Grundstückes ein Bauwerk zu errichten und zu haben, sohin ein unterirdisches Baurecht im Sinne des Baurechtsgesetzes eingeräumt habe.
Die Bestätigung der Anzeige dieses Vertrages sei mit dem Hinweis der belangten Behörde, dass ein unbebautes Baugrundstück in den fünf Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung in der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zu führen sei, ausgestellt worden.
Es sei auch zutreffend, dass auf der Baurechtsfläche bis dato kein Bauwerk errichtet worden sei.
Anzumerken sei, dass die Stadtgemeinde Z, damals zum Zeitpunkt der Einräumung des gegenständlichen Baurechts geplant habe, auf dem vorgelagerten Bereich des Kinos und des Zer „DD“ eine Tiefgarage zu errichten bzw. eine Tiefgarage. Dritte errichten zu lassen. In diesem Zusammenhang sei auch dann der gegenständliche Baurechtsvertrag abgeschlossen worden. Die unterirdischen Kinoräumlichkeiten werden im Zuge und anschließend an die Tiefgaragenbebauung errichtet worden. Allerdings seien die Pläne zur Errichtung der Tiefgarage bis dato nicht verwirklicht worden und würden auch voraussichtlich nicht in absehbarer Zeit verwirklicht.
Die Stadtgemeinde Z habe sich und der Beschwerdeführerin am 7.3.2019 mitgeteilt, dass die Widmung als Sonderfläche außer Kraft tritt, wenn die Baubewilligung für ein dem festgelegten Verwendungszweck entsprechendes Bauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Widmung erteilt werde.
Mit der Kenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.12.2022, V 93/2021, sei erkannt worden, dass im Zeitpunkt der erstmaligen elektronischen Kundmachung bestehende Sonderflächen gemäß § 43 Abs. 1 lit. a TROG 2022 vom Gemeinderat auf zu geben seien, wenn die 5-Jahres Frist abgelaufen sei, wenn bzw. weil die Realisierung des Bauvorhabens offensichtlich nicht in der gesetzlich vorgegebenen Frist erfolgt sei bzw. anhängig gemacht worden sei. Eine solche Rückwidmung stehen nicht in der Disposition des Verordnungsgebers (= Gemeinderat), sondern ergebe sich die Verpflichtung, die entsprechende Verordnung wieder aufzuheben und die vor dem Inkrafttreten der Widmung als Sonderfläche bestandene Widmung wiederherzustellen, direkt aus dem Gesetz.
Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Z sei am 31.3.2014 erfolgt und seither sei die Sonderflächenwidmung der Baurechtsfläche im elektronischen Flächenwidmungsplan in elektronischen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Z kundgemacht. Daraus folge in Verbindung mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, dass die vor dem Inkrafttreten der Widmung als Sonderfläche bestandene Widmung der Baurechtsfläche, direkt gemäß dem Gesetz seit 1.4.2019 nicht mehr vorliege.
Abgesehen von den Schwierigkeiten der Wertermittlung eines Baurecht für einen unterirdisch errichteten Kinosaal, dessen Widmung nicht mehr gegeben sei, verstoße diese Regelung in Tiroler Grundverkehrsgesetz gegen die Kapitalverkehrsfreiheit und das allgemeine Diskriminierungsverbot.
Der gegenständliche Bescheid beschwere die Beschwerdeführerin insofern, als sie im Falle seiner Rechtskraft mit einem Zwangsversteigerungsverfahren ihres Baurechtes konfrontiert werde. Wir Baurecht der werde dann zwangsversteigert, weil sie es nicht innerhalb der Frist von zehn Jahren gebaut habe, was sie aber nicht gekonnt habe, weil ihr bereits nach fünf Jahren die Bebaubarkeit nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes genommen worden sei. Ganz evident bilden sich demnach das Tiroler Raumordnungsgesetzes und das Tiroler Grundverkehrsgesetz in wesentlichen Bestimmungen widersprechen.
Für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens sei auszuführen, dass dem Rechtserwerber wohl die gesamte Frist gemäß § 11 Abs. 1 lit. b TGVG (zehn Jahre) zur Verfügung stehen müsse. Wenn dies hier nicht der Fall sei, könne auch nicht behördlicherseits festgestellt werden, dass ein Grundstück nicht innerhalb der festgelegten Frist von zehn Jahren einen in der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck nicht zugeführt worden sei. Der Bescheid sei daher zu beheben.
Mit Schreiben vom 30.10.2023 wurde von Seiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes Tirol ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof auf Überprüfung der Widmung des Grundstückes Gst **1, KG Z, gestellt.
Mit Schreiben vom 2.1.2024 wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt, dass mit Auflösungsvereinbarung vom 5.12.2023 per 31.12.2023 der Baurechtsvertrag vom 5.10./13.11.2012 abgeschlossen zwischen der Stadtgemeinde Z und der AA aufgehoben wurde.
Aufgrund des Schreibens vom 2.1.2024 wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Schreiben vom 29.1.2024 der Antrag auf Überprüfung der Widmung des Grundstückes Gst **1, KG Z, zurückgezogen.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Baurechtsvertrag bzw. die Ausübung des Baurechtes wie das Grundstück Gst **1, KG Z, nicht zur Ausführung gelangt ist. Fest steht weiters, dass der gegenständliche Baurechtsvertrag mit der Auflösungsvereinbarung vom 5.12.2023 mit 31.12.2023 zwischen den Vertragsparteien aufgelöst wurde.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zahl *** Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem gegenständlichen Akt und wurden darüber hinaus in keiner Lage des Verfahrens von Seiten der Beschwerdeführerin bestritten.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 iddgF LGBl Nr 204/2021 (kurz TGVG), lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) […]
(3) Baugrundstücke sind:
a)bebaute Grundstücke, das sind solche, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind; als bebaute Grundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden;
b)unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Schiübungswiesen, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind;
c)unbebaute Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016, in der jeweils geltenden Fassung zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft festgelegten baulichen Entwicklungsbereiche liegen.
Grundstücke, auf denen sich in Relation zur Grundstücksgröße ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes.
(4) […]“
„§ 11
Inhalt der Erklärung, Frist für die Bebauung
(1) Beim Rechtserwerb an einem Grundstück nach § 9 Abs. 1 hat der Rechtserwerber zu erklären, dass das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut werden soll, es sei denn, dass das Grundstück aufgrund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugänglich ist.
(2) Ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb folgender Fristen dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen:
a)wenn der Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück im Gewerbe- und Industriegebiet im Sinn des § 39 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 oder in jenen Teilen von Mischgebieten, für die eine Festlegung nach § 40 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 vorliegt, zum Zweck der Erweiterung einer gewerblichen oder industriellen Anlage erfolgt und das Grundstück hierfür geeignet ist, eine hierfür angemessene Fläche aufweist und an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, innerhalb von 20 Jahren,
b)in allen anderen Fällen innerhalb von zehn Jahren.
Die Fristen nach lit. a und b beginnen ab dem Eingang der Anzeige nach § 23 Abs. 1 bei der Grundverkehrsbehörde zu laufen, im Fall des Rechtserwerbs an Grundstücken, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. d und e des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft festgelegten baulichen Entwicklungsbereiche liegen, jedoch erst mit dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung. Zeiträume, in denen es aufgrund raumordnungsrechtlicher Bestimmungen nicht zulässig ist, das Grundstück dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen, sind in diese Fristen nicht einzurechnen. Ist das Grundstück nach der entsprechenden Flächenwidmung mit einem Gebäude zu bebauen, so gilt die Errichtung eines Gebäudes von untergeordneter Bedeutung im Sinn des § 2 Abs. 3 zweiter Satz nicht als Bebauung.
(3) Wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, oder entgegen einer Vereinbarung nach § 6 Abs. 10 lit. c nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 lit. b ab dem Vorliegen der entsprechenden Flächenwidmung für Zwecke des geförderten Wohnbaus verwendet, so hat die Grundverkehrsbehörde dies mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern. Der Verpflichtete ist vom Bieten ausgeschlossen. Die Grundverkehrsbehörde kann vom Antrag auf Versteigerung absehen, wenn der Verlust des Eigentums für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Wie bereits oben angeführt hat die Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 9.12.2012, Zahl: ***, eine Bestätigung der Anzeige zum Baurechtsvertrag zwischen der Stadtgemeinde Z und der AA vorgenommen. Das Ermittlungsverfahren ergab in weiterer Folge, dass mit Ablauf der Bebauungsfrist, die sich gesetzlich von fünf auf zehn Jahre verlängert hat, nach wie vor eine Ausübung des Baurechtes bzw. eine Bebauung wie im Baurechtsvertrag vorgesehen nicht durchgeführt wurde. Aus diesem Grund wurde von Seiten der belangten Behörde der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 18.8.2023, Zahl: ***, erlassen.
Mit der Auflösungsvereinbarung vom 05.12.2023, mit welcher der ursprüngliche Baurechtsvertrag aufgelöst wurde, ging dieser unter und das Baurecht für den unterirdischen Bereich wurde wieder rückgeführt in das Eigentum der Stadtgemeinde Z. Daraus resultierend ist auch die Bebauungsverpflichtung gemäß dem ursprünglichen Baurechtsvertrag untergegangen. Da das Landesverwaltungsgericht Tirol nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung vorzugehen hat, war dementsprechend der Bescheid der belangten Behörde zu beheben und das Verfahren einzustellen.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Nachdem sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.