LVwG T LVwG-2024/47/0552-3

LVwG-2024/47/0552-3Tribunal administratif régional13 mars 2024

Regest

Vermögensbeitrag<br/>Fahrzeug<br/>eheliches Gebrauchsvermögen<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/47/0552-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.47.0552.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 02.01.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde Herrn AA von Amts wegen gemäß § 1 Abs 2 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz in Verbindung mit § 30 Abs 3 TMSG, die zuletzt mit Bescheid vom 18.12.2023 auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen bewilligte Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse per 31.01.2024 eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass laut vorliegendem KFZ Kaufvertrag Vermögenswerte in der Höhe von Euro 5.900,00 (Auto der Marke Nissan Qashqai plus 2 laut Rechnung vom 17.12.2023) vorliegen. Somit sei der Freibetrag gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG in der Höhe von Euro 5.779,20 um Euro 120,80 überschritten.

Dagegen richtete sich die rechtzeitige Beschwerde vom 25.01.2024, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Einstellung der Leistungen nicht rechtens sei. Das Auto sei angeschafft worden, um die Kinder in den Kindergarten und in die Schule zu bringen. Der Gattin des Beschwerdeführers sei es aus gesundheitlichen Gründen derzeit nicht möglich die Kinder in die Schule bzw den Kindergarten zu bringen weshalb der Beschwerdeführer dies vor Arbeitsantritt zu erledigen habe. Aufgrund der Arbeitszeiten sei hierfür ein Auto erforderlich. Dieses werde auch für Einkäufe benötigt. Das Fahrzeug werde von der gesamten Familie genützt und gebraucht. Es handle sich um eheliches Gebrauchsvermögen und der Wert des Fahrzeuges sei sohin auch seiner Gattin und den drei Kindern zuzurechnen. Das Fahrzeug sei nicht nur aus den eigenen Ersparnissen finanziert worden, sondern auch vom Bruder der Frau mitfinanziert worden.

Mit Schreiben vom 20.02.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde mit dem verwaltungsbehördlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht vor und übermittelte eine Stellungnahme zur Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.01.2024, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde wie folgt: Der letzte Bescheid vom 18.12.2023, welcher den Zeitraum bis zum 31.03.2024 umfasst, sei aufgrund geänderter Vermögensverhältnisse zum 31.01.2024 spruchgemäß eingestellt worden, weil der Freibetrag nach § 15 Abs 5 lit e TMSG um Euro 120,80 überschritten worden sei. Dem Beschwerdevorbringen wurde entgegnet, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Gattin über einen gültigen Führerschein verfügen, weshalb es ihnen untersagt sei, ein Fahrzeug zu lenken. Der Autokauf sei damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer die Kinder mit dem Fahrzeug in die Schule bringen müsse, was in Ermangelung einer Lenkberechtigung jedoch nicht möglich sei. Außerdem ergebe sich aus dem vorgelegten Dienstvertrag des Beschwerdeführers, dass dieser in Teilzeit mit einem Beschäftigungsausmaß von 25 Wochenstunden angestellt sei und seine Dienstzeiten frühestens um 13:00 Uhr beginnen. Dies widerspreche dem Beschwerdevorbringen, dass er Vollzeit beschäftigt sei. Es sei ihm daher durchaus möglich, seine Kinder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in den Kindergarten und in die Schule zu bringen. Schule und Kindergarten seien vom Wohnort des Beschwerdeführers nur ca sieben Gehminuten entfernt.

In der Stellungnahme wurde um Ladung zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ersucht.

Mit Schreiben vom 07.03.2024 wurde die belangte Behörde um Klarstellung ersucht, ob es sich bei der Formulierung in der Stellungnahme um einen dezidierten Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung handelt. Mit E-Mail vom 08.03.2024 wurde von Seiten der belangten Behörde klargestellt, dass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wird, sondern lediglich um Ladung zu einer etwaigen Verhandlung gebeten wird.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und den Bescheid der belangten Behörde vom 18.12.2023, Zl *** (OZ 3).

II.Sachverhalt:

Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer brachte bei der belangten Behörde am 02.01.2024 einen Antrag auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung ein. Auf diesem Antrag ist als Antragsteller der Beschwerdeführer angeführt. Es wurden keine Personen angegeben, welche in der gleichen Wohnung wohnen. Mit dem Verlängerungsantrag wurde ein Kaufvertrag vom 17.12.2023, abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer als Käufer und einem Gebrauchtwarenhändler als Verkäufer, vorgelegt. Gegenstand dieses Vertrages ist ein PKW der Marke Nissan Qashqai plus 2. Das Fahrzeug wurde um Euro 5.900,00 vom Beschwerdeführer erworben. Mit dem Kaufvertrag wurde auch der Zulassungsschein vorgelegt, aus welchem hervorgeht

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin BB und seinen drei Kindern in einer Wohnung am Adresse 1, Z.

Der Beschwerdeführer ist bei Primark Z in einem Beschäftigungsausmaß von 25 Stunden pro Woche Montag bis Mittwoch von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr, Donnerstag bis Freitag von 15:00 Uhr bis 20:00 Uhr und jeden zweiten Samstag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr beschäftigt. Die Kinder, geboren am XX.XX.XXXX, am XX.XX.XXXX bzw am XX.XX.XXXX besuchen den Kindergarten und die Volksschule und das jüngste Kind wird zu Hause von der Mutter betreut.

Im rechtskräftigem Bescheid vom 18.12.2023, Zl *** wurden als Adressaten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin angeführt. Mit diesem Bescheid wurden dem Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und den drei Kindern Leistungen zur Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum 01.11. bis 31.12.2023 als aufzahlende Unterstützung, für den Zeitraum 01.11. bis 31.03.2024 vorschussweise eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie eine monatliche Unterstützung für Miete zugesprochen. Außerdem wurde für den Monat März eine einmalige Sonderzahlung zugesprochen. Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, jede Änderung dem Amt binnen vierzehn Tagen bekanntzugeben.

Mit dem Verlängerungsantrag vom 02.01.2024 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und legte den Kaufvertrag des erworbenen PKW vor.

Der Kaufvertrag betreffend den PKW lautet auf den Beschwerdeführer als Käufer. Es handelt sich aber um einen PKW des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin. Das Fahrzeug wurde aus eigenen Ersparnissen der Familie finanziert und vom Bruder der Ehegattin des Beschwerdeführers mitfinanziert.

Derzeit verfügen weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin über eine gültige Lenkberechtigung Der Beschwerdeführer ist jedoch gerade dabei die Führerscheinprüfung abzulegen.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Angaben des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie den von der belangten Behörde vorgelegten Bescheid vom 18.12.2023, Zl *** (OZ 3).

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 4/2023, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1.

Ziel, Grundsätze

(1) Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.

(2) Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,

a) die sich in einer Notlage befinden,

b) denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,

c) die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.

(3) Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.

(4) Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5) Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.

(6) Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.

(7) Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.

(8) Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(9) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

§ 15.

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

(2) Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:

a) Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,

b) Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,

c) Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,

d) Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,

e) Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,

f) Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und

g) Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.

(3) Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:

a) 30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,

b) 30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,

c) 15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,

d) ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.

(4) Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.

(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:

a) Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,

b) Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,

c) Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,

d) Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und

e) Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.

(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.

(7) Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.

(8) Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

§ 30.

Bescheide, Erledigungen

(1) Über Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. In den Angelegenheiten nach § 27 Abs. 2 lit. a und b hat die Entscheidung ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages zu erfolgen.

(2) Ist über die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn

a) die Leistung nicht oder nicht vollständig gewährt wird oder

b) der Antragsteller dies begehrt.

Andernfalls kann die Behörde von der Erlassung eines Bescheides absehen. In diesem Fall kann die Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Jahres vom Tag der Mitteilung der Entscheidung an verlangt werden. Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (§ 1) erforderlich ist.

(3) Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen.

(4) Ist das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung aufgrund der Erlassung einer Anpassungsverordnung nach § 9 Abs. 2 neu zu bestimmen, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Mindestsicherungsbezieher ausdrücklich verlangt.

(5) Über die Feststellung des Ruhens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Mindestsicherungsbezieher dies begehrt. Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Über die Feststellung des Erlöschens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen.“

V.Erwägungen:

Der angefochtene Bescheid wurde an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin adressiert. Im Spruch wurde lediglich der Beschwerdeführer als Leistungsbezieher, dessen Leistungen aufgrund geänderter Verhältnisse eingestellt wurden, angeführt. Aus dem Zustellnachweis geht hervor, dass der Bescheid lediglich dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. Der beschwerdegegenständliche Bescheid wurde sohin lediglich dem Beschwerdeführer gegenüber erlassen. Eine Zustellung an die Ehegattin ist nicht erfolgt. Das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel wurde auch nur vom Beschwerdeführer eingebracht.

Gemäß § 1 Abs 2 lit a TMSG ist Mindestsicherung nur Personen zu gewähren, die sich in einer Notlage befinden und gemäß § 15 Abs 1 TMSG hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.

Den Ausführungen der belangten Behörde zum Freibetrag gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG ist nicht entgegenzutreten. Dieser Regelung entsprechend ist von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen bei Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen abzusehen.

Mit Bescheid vom 18.12.2023, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer Grundleistungen gemäß §§ 5, 6 und 9 zugesprochen.

Ebenso wenig ist der belangten Behörde zu entgegen, dass gemäß § 30 Abs 3 TMSG bei Änderung der maßgeblichen Voraussetzungen das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung neu zu bestimmen ist.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verlängerungsantrag seiner Verpflichtung gemäß § 33 TMSG (Mitwirkungspflicht), jedenfalls nachgekommen ist, indem er den Kaufvertrag des neu erworbenen Fahrzeuges unverzüglich vorgelegt hat.

Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde die laufenden Leistungen des Beschwerdeführers nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz aufgrund geänderter Verhältnisse per 31.01.2024 eingestellt und begründete dies damit, dass der Freibetrag gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG in der Höhe von Euro 5.779,20 hinsichtlich des Fahrzeuges im Wert von Euro 5.900,00 um Euro 120,80 überschritten wurde. Dem Grunde nach ist einer Einstellung der bewilligten Mindestsicherung aufgrund geänderter Verhältnisse bei einer Überschreitung des Freibetrages gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG nichts zu entgegnen.

Neben den in § 15 Abs 3 TMSG vorgesehen Freibeträgen normiert § 15 Abs 5 TMSG, dass von der Verpflichtung von beweglichem Vermögen jedenfalls abzusehen ist, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte, dies ist insbesondere anzunehmen bei Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen, insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind (lit d) und Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 TMSG (lit e).

Die belangte Behörde ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu Recht davon ausgegangen, dass hinsichtlich des Fahrzeuges des Beschwerdeführers nicht von einem Fahrzeug im Sinn des § 15 Abs 5 lit d TMSG auszugehen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur insofern mit der Tiroler Rechtslage vergleichbaren Situation nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz festgehalten, dass es sich bei Kraftfahrzeugen, die nicht entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Ausnahme erforderlich sind, um sonstiges Vermögen handelt, für welches die entsprechenden Freibeträge vorgesehen sind (VwGH 20.09.2012, 2011/10/0138).

Die belangte Behörde verkennt, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen PKW des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin handelt. Bei einem Fahrzeug in einer Ehegemeinschaft handelt es sich grundsätzlich um eheliches Gebrauchsvermögen, welches beiden Ehegatten gleichermaßen zusteht. Aus diesem Grund ist daher der Wert des Fahrzeuges nicht nur dem Beschwerdeführer zuzurechnen, sondern auch seiner Ehegattin. Berücksichtigt man daher den doppelten Freibetrag für beide Ehegatten (Euro 11.558,40), so kann bei besagtem PKW im Wert von Euro 5.900,00 nicht von einem Vermögen ausgegangen werden, welches den entsprechenden Freibetrag übersteigt)

Alleine bereits aus diesem Grund ist daher aufgrund des Umstandes, dass andere Vermögenswerte im vorliegenden Fall nach dem vorgelegten Akt nicht vorliegen, nicht von geänderten Verhältnissen auszugehen, welche eine Einstellung der Leistungen rechtfertigen.

In diesem Zusammenhang ist außerdem darauf hinzuweisen, dass das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz idF BGBl I Nr 78/2022 ein höheres Schonvermögen vorsieht.

Der Beschwerde war sohin vollinhaltlich Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Über den Antrag auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung vom 02.01.2024 wurde von der belangten Behörde bis dato noch nicht entschieden und wird dieser Verlängerungsantrag in weiterer Folge zu behandeln sein.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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