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LVwG-2024/45/0393-4•LVwG T LVwG-2024/45/0393-4
LVwG-2024/45/0393-4Tribunal administratif régional12 mars 2024
Vollzeit-Studierende<br/>kein Anspruch auf Mindestsicherung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.12.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom „24.11.2023“ (anstelle von „27.11.2023“) aufgrund des „§ 3 Abs 4 lit g TMSG“ (anstelle von „§§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG“) abzulehnen ist.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.12.2023 wurde dem Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin vom 27.11.2023 nicht stattgegeben und dieser gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass vor Gewährung von Mindestsicherung der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet sei, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen mit der sich eine sofortige Einkommensquelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes biete. Gemäß § 16 Abs 3 lit f TMSG dürfe der Einsatz der Arbeitskraft aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung stehe, die den Pflichtschulabschluss oder darauf aufbauend den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel habe. Da die Beschwerdeführerin das Bundesrealgymnasium für Berufstätige besuche und nicht als arbeitssuchend beim AMS gemeldet sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, sie habe der Behörde alle Gutachten zu ihrer gesundheitlichen Situation gesendet. Da sie vom 25.09.2023 bis einschließlich 29.09.2023, vom 06.11.2023 bis 09.11.2023 und seit dem 29.11.2023 bis offen im Krankenstand und gesundheitlich nicht fähig sei zur Schule zu gehen und zu arbeiten, ersuche sie rückwirkend vom 27.11.2023 ihr ihre gesetzliche Grundsicherung auf ihr Konto zu überweisen.
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 07.03.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in deren Rahmen der Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin, den mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen (Mutter und Bruder) sowie Vertreterinnen der belangten Behörde erörtert wurde. Die Rechtssache wurde dabei mit einer zu LVwG-*** anhängigen Beschwerde betreffend den Mindestsicherungsantrag des Bruders der Beschwerdeführerin zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist am XX.XX.XXXX geboren und wohnt gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Zwillingsbruder in einer Mietwohnung in Z.
Die 24-jährige Beschwerdeführerin ist aktuell in Ausbildung, betreibt diese in Vollzeit und arbeitet nebenher nicht. Sie hat in diesem Zusammenhang eine Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasium und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasiums für Berufstätige vom 26.09.2023 für das Schuljahr 2023/24 vorgelegt, wonach sie die Klasse 5P vom 11.09.2023 bis 09.02.2024 mit einem Ausmaß von 39 Wochenstunden besucht. Die Beschwerdeführerin ist aufrecht für diese Ausbildung eingeschrieben. Aufgrund vorgebrachter gesundheitlicher Probleme besucht sie die Ausbildung seit November 2023 nicht, hat aber die Absicht, die Ausbildung ehestmöglich fortzusetzen. Die letzte Krankschreibung der Hausärztin datiert in diesem Zusammenhang vom 29.11.2023 (ohne Enddatum), wobei die Beschwerdeführerin angegeben hat, nicht regelmäßig bei der Hausärztin zu sein.
Die Beschwerdeführerin verfügt über den Hauptschulabschluss. Danach hat sie die Handelsschule und Handelsakademie besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen. Vom 10.09.2018 bis 31.08.2020 absolvierte die Beschwerdeführerin eine Ausbildung an der „BB“, die sie nicht abgeschlossen hat. Die Beschwerdeführerin war bislang nie berufstätig, sie bezieht weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe.
Am 24.11.2023 stellte die Beschwerdeführerin über die Gemeinde Z einen Antrag auf Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes). In der Folge erging der nunmehr verfahrensgegenständliche abweisende Bescheid der belangten Behörde.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unstrittiger Weise aufgrund der vorliegenden Aktenlage, insbesondere der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Sie hat dabei angegeben ihre aktuelle Ausbildung in Vollzeit zu betreiben und nebenher nicht zu arbeiten. Ebenso hat sie angegeben, weder Arbeitslosengeld noch Notstandhilfe zu beziehen und bislang nie berufstätig gewesen zu sein. Die festgestellte Schulbestätigung wurde von der Beschwerdeführerin vorgelegt und findet sich im Akt. Die Beschwerdeführerin hat auch angegeben, die Ausbildung fortsetzen zu wollen, sobald ihr dies gesundheitlich möglich sei.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 79/2023, lautet wie folgt:
§ 3
Persönlicher Anwendungsbereich
(1) Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben.
[…]
(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
a)Personen, deren Einreise zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Mindestsicherung erfolgt ist,
b)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt, und weiters Personen nach Abs. 3, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes,
c)Personen nach Abs. 2 lit. a und b, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und deren drei Monate übersteigendes Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt oder
d)sonstige Personen nach Abs. 2 lit. a, denen keine Arbeitnehmer- oder Selbstständigeneigenschaft zukommt und die nicht zum Daueraufenthalt im Inland berechtigt sind,
e)Fremde, auf die das Tiroler Grundversorgungsgesetz anzuwenden ist,
f)Personen, die aufgrund eines Visums oder visumsfrei einreisen durften (Touristen),
g)volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen.
V.Erwägungen:
Durch die Novellierung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 52/2017, ist der nunmehrige § 3 Abs 4 lit g TMSG neu in das Gesetz aufgenommen worden; demnach sind volljährige Studierende, die keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachkommen, sofern sie nicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen, vom persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.
In den Erläuternden Bemerkungen wird dazu ausgeführt: „Im Hinblick auf die Zielsetzungen der Mindestsicherung sollen Vollzeit-Studierende, die ihre Arbeitskraft nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, da sie keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen, keine Mindestsicherung beziehen können.“
Wie festgestellt betreibt die volljährige Beschwerdeführerin ihre Ausbildung in Vollzeit. Sie geht keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und bezieht weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe. Damit unterliegt sie gemäß der Regelung des § 3 Abs 4 lit g TMSG nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin aktuell aufgrund vorgebrachter gesundheitlicher Beeinträchtigungen ihr Studium nicht aktiv betreibt. Die Beschwerdeführerin ist weiterhin als Studierende eingeschrieben und hat auch die Absicht die Ausbildung ehestmöglich fortzusetzen.
Da das Tiroler Mindestsicherungsgesetz auf die Beschwerdeführerin als Vollzeit-Studierende keine Anwendung findet, hat die belangte Behörde dem Mindestsicherungsantrag der Beschwerdeführerin zu Recht nicht stattgegeben, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Allerdings war insofern eine Spruchkorrektur vorzunehmen, als dass der Antrag am 24.11.2023 bei der Gemeinde Z eingebracht worden und aufgrund des oben angeführten § 3 Abs 4 lit g TMSG abzulehnen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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