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LVwG-2021/47/0673-18•LVwG T LVwG-2021/47/0673-18
LVwG-2021/47/0673-18Tribunal administratif régional12 mars 2024
Rückersatz<br/>Verletzung der Anzeigepflicht<br/>Zuflussprinzip<br/>keine Folge gegeben<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 03.12.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs. 1 TMSG zu einem Rückersatz in Höhe von € 1.696,74 verpflichtet wird und der mit € 300,- festgesetzte monatliche Rückersatz auf € 150,- herabgesetzt wird.
Beginnend mit 01.04.2024 ist bis 01.03.2025 ein monatlicher Rückersatz von € 150,- zu leisten, wobei die letzte Rate € 46,74 beträgt. Die Zahlung hat bis spätestens 5. jeden Monats auf das Konto IBAN: *** BIC: *** , bei der BB, unter Angabe des Verwendungszweckes "AA, ***" zu erfolgen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde der Beschwerdeführer zu einem Rückersatz in der Höhe von Euro 1.572,37 verpflichtet. Dies in Form von monatlichen Zahlungen in der Höhe von Euro 300,00.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es beim Beschwerdeführer aufgrund versäumter Anzeigepflicht gemäß § 32 TMSG (Arbeitseinkommen im Monat Februar 2020) im Leistungszeitraum März 2020 zu einem Überzug von Euro 698,13 gekommen sei und aufgrund des Arbeitseinkommens im Monat September 2020 im Leistungszeitraum Oktober 2020 zu einem Überzug von Euro 874,24, sohin in Summe von Euro 1.572,37.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 21.12.2020, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Berechnung des Überbezugs unrichtig erfolgt sei. Die Auszahlung des Lohns sei Mitte des Folgemonats erfolgt und weshalb er den Lohn für Februar erst Mitte März erhalten habe. Dies sei auch auf September bzw Oktober umzulegen. Außerdem stehe ihm aufgrund der langen Arbeitslosigkeit auch der Freibetrag gemäß § 15 Abs 3 b TMSG zu, welcher aliquot gutzuschreiben wäre und der Überbezug sich dadurch entsprechend verringern müsste.
Zudem sei es nicht möglich, Raten in Höhe von Euro 300,00 pro Monat zurückzuzahlen. Es wäre ihm lediglich möglich Euro 100,00 pro Monat zu bezahlen. Beantrag wurde, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Berechnung des Überbezugs erneut durchgeführt wird, der aliquote Freibetrag in Abzug gebracht werde und lediglich Raten in Höhe von monatlich Euro 100,00 vorzuschreiben sind.
Mit Eingabe vom 08.11.2023 übermittelte die belangte Behörde die für die relevanten Monate März und Oktober 2020. Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass zu wenig Überbezug berechnet worden sei und sich für den Monat März ein Überbezug von € 698,13 und für den Monat ein Überbezug von € 998,61 sohin insgesamt € € 1.696,74 ergebe.
Die Stellungnahme der belangten Behörde wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Beschwerdeführers zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Von Seiten des Vertreters wurde mit Eingabe vom 10.11.2023 mitgeteilt, dass die Vollmacht zurückgezogen wurde. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer persönlich die Stellungnahme zugestellt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Das Schreiben wurde nachweislich durch Hinterlegung zugstellt, vom Beschwerdeführer jedoch nicht behoben. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht eingelangt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einsichtnahme in die Kontoumsätze des Beschwerdeführers (OZ 6), die Einvernahme des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (OZ 7), die Einsichtnahme in weitere Kontoumsatzlisten des Beschwerdeführers (OZ 10) und in die Stellungnahme der belangten Behörde vom 08.11.2023 (OZ 16).
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am 01.06.2000 in Afghanistan geboren. Seine Staatsangehörigkeit ist ungeklärt. Er ist Inhaber eines Konventionspasses, ausgestellt am 13.07.2022 vom Bundesamt für Fremden und Asylwesen.
Im Zeitraum März und April 2020 war der Beschwerdeführer als Leasing-Arbeitnehmer angestellt. Von September bis Dezember 2020 war er wiederum als Leasing-Arbeiter angestellt und brachte ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit ins Verdienen. Der Beschwerdeführer bekam sein Gehalt immer Mitte des Monats ausbezahlt. Die Meldung über das Einkommen an die belangte Behörde hat der Beschwerdeführer damals vergessen und diese erfolgte daher zu spät. Für den Zeitraum 17.02. bis 20.03.2020 erhielt der Beschwerdeführer am 12.03.2020 Euro 698,13 an Lohn ausbezahlt. Eine weitere Auszahlung erfolgte am 27.03.2020 in Höhe von Euro 1.491,76. Am 14.10.2020 wurden dem Beschwerdeführer Euro 1.433,02 an Lohn ausbezahlt.
Im März 2020 wurden dem Beschwerdeführer € 755,41 an Leistungen gemäß TMSG ausbezahlt und im Oktober € 998,61.
Es ist für den Leistungszeitraum März 2020 zu einem Überbezug von € 698,13 und für den Leistungszeitraum Oktober 2020 in Höhe von € 998,61. In Summe ist es zu einem Überbezug in Höhe von € 1.696,74 gekommen.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kontoumsatzlisten (OZ 6 und OZ 10) sowie der Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie seinem Arbeits- und Gehaltsverhältnissen im Februar, März, September und Oktober 2020, welche glaubwürdig und nachvollziehbar waren. Die konkreten Feststellungen zum Gehalt und zum Zufluss des Gehalts ergeben sich aus den Kontoumsatzlisten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig seine Verpflichtung zur Meldung des Arbeitseinkommens nachgekommen ist, ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Aussagen. Die Verletzung der Meldepflicht wurde vom Beschwerdeführer zudem nicht bestritten.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer noch nicht seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht, ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Vertreterin der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurden.
Die Feststellungen zum Mindestsicherungsbezug im Zeitraum März und Oktober 2020 ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Berechnungsbögen, welche nachvollziehbar und nicht zu beanstanden waren.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 1002/2023, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 15
Einsatz der eigenen Mittel
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen.
(2)Bei der Berechnung der Höhe des Einkommens sind außer Ansatz zu lassen:
a)Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich nach dessen § 38j, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,
b)Kinderabsetzbeträge nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988,
c)Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbarer Familienförderungen des Landes Tirol,
d)Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbarer Förderungen des Landes Tirol,
e)Ausbildungsbeihilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,
f)Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen und
g)Zuwendungen, welche der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält; als nahe Angehörige gelten der Ehegatte bzw. eingetragene Partner, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden.
(3)Erzielt der Hilfesuchende ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, so sind für die damit verbundenen Aufwendungen darüber hinaus folgende Freibeträge in Abzug zu bringen:
a)30 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er trotz vorgerückten Alters oder starker Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit einem Erwerb nachgeht oder wenn er als Alleinerzieher einem Erwerb nachgeht und zumindest ein Kind im Vor- bzw. Pflichtschulalter betreut,
b)30 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mehr als 50 v.H. einer Vollbeschäftigung oder erstmalig ein Lehrverhältnis aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 22, 5 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,
c)15 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9, wenn er seit mehr als sechs Monaten Grundleistungen bezieht und erstmalig oder nach mehr als neunmonatiger Arbeitslosigkeit eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit von mindestens 25 v.H. und höchstens 50 v.H. einer Vollbeschäftigung aufnimmt; der Freibetrag verringert sich nach sechs Monaten für weitere zwölf Monate auf 11,75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9; bei der Bestimmung des Zeitraumes der Arbeitslosigkeit bleiben Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Ausmaß von insgesamt höchstens drei Monaten unberücksichtigt,
d)ein Freibetrag in der Höhe der zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben.
(4)Hätte der Hilfesuchende bzw. Mindestsicherungsbezieher Anspruch auf mehrere Freibeträge nach Abs. 3, so gebührt ihm nur der jeweils höchste Freibetrag.
(5)Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:
a)Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,
b)Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,
c)Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,
d)Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und
e)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.
(6)Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.
(7)Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Wird im Fall der Unzulässigkeit der Verwertung von unbeweglichem Vermögen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen, so hat sich der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage zu verpflichten und dafür eine Sicherstellung anzubieten.
(8)Bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist nach den Abs. 6 und 7 sind auch frühere ununterbrochene Bezugszeiten von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
§ 20
Rückerstattung von Leistungen
(1)Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durch
a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32
herbeigeführt oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.
(2)Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.
§ 22
Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher
(1)Der Mindestsicherungsbezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit
a)er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde,
b)nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte,
c)er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs. 7),
d)ihm eine nach § 31 Abs. 2 vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird.
(2)Vom Mindestsicherungsbezieher nicht zu ersetzen sind:
a)zum Schutz bei einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 gewährte Leistungen,
b)zum Schutz bei Schwangerschaft und Entbindung gewährte Leistungen,
c)im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung gewährte Leistungen,
d)im Rahmen der Hilfe zur Arbeit gewährte Leistungen und
e)vor dem Erreichen der Volljährigkeit erbrachte Leistungen.
(3)Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden. Die Festsetzung von Raten und die Hereinbringung durch Anrechnung auf laufende Geldleistungen sind zulässig.
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Mindestsicherungsbeziehers über.
§ 32
Anzeigepflicht
Der Mindestsicherungsbezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 32 TMSG hat der Mindestsicherungsbezieher jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ anzuzeigen. Unstrittig hat der Beschwerdeführer seine Anzeigepflicht gemäß § 32 TMSG hinsichtlich der Erzielung eines Arbeitseinkommens im Februar 2020 sowie im September 2020 nicht rechtzeitig erfüllt hat.
Gemäß § 20 Abs 1 lit c TMSG hat der Mindestsicherungsbezieher zu Unrecht bezogenen Geldleistungen bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten, wenn die Gewährung von Leistung der Mindestsicherung durch die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32 herbeigeführt wurde.
Gemäß § 22 Abs 1 lit b TMSG ist der Mindestsicherungsempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer im für eine Erwerbstätigkeit von 17.02. bis 20.03.2020 am 12.03.2020 ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit in der Höhe von Euro 698,13 sowie am 27.03.2020 in Höhe von € 1.491,76 sowie für eine Erwerbstätigkeit ab 08.09.2020 am 14.10.2020 einen Lohn in Höhe von € 1.433,02 erhielt.
Das Einkommen ist dem Beschwerdeführer jeweils in den Monaten März und Oktober 2020 zugeflossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt das TMSG unmissverständlich auf monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs ab, weshalb eine gesetzliche Grundlage für die Erteilung von Bedarfsmonaten (bis zur und ab der Lohnzahlung) nicht ersichtlich ist (VwGH 29.09.2022, Zl Ra 2022/10/0099).
In Anwendung des Zuflussprinzips verfügte der Beschwerdeführer im Monat März und im Monat Oktober 2020 über ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, welches bei der Berechnung der Leistungen nach dem TMSG für den Bezugszeitraum März und Oktober 2020 zu berücksichtigen gewesen wäre.
Die belangte Behörde hat zu Recht einen Rückersatz zu Unrecht bezogener Leistungen aus der Mindestsicherung vorgeschrieben.
Zumal der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung die Kontoumsatzlisten noch nicht vorlagen, war eine korrekte Berechnung des Rückersatzes nicht möglich. Nach Vorlage der entsprechenden Kontoumsatzlisten wurde eine erneute Berechnung durchgeführt. Diese von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung war nicht zu beanstanden. Wie das Ermittlungsverfahren hervorgebracht hat, ergibt sich für März einen Überbezug von € 698,13 und für Oktober von € 998,61, insgesamt sohin von € 1.696,74.
Mit seinem Beschwerdevorbringen, dass der Freibetrag gemäß § 15 Abs 3 lit b TMSG zu berücksichtigen wäre, vermochte der Beschwerdeführer nicht durchzudringen, zumal die Voraussetzung eines mehr als sechsmonatigen Bezugs von Grundleistungen nicht vorliegt.
Von der belangten Behörde wurden dem Beschwerdeführer monatliche Raten in Höhe von €300,00 vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass er ihm nicht möglich sei, €300,00 im Monat zu bezahlen. € 100,00 könne er aber bewerkstelligen.
Gemäß § 22 Abs 3 TMSG darf durch die Erfüllung der Ersatzpflicht der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden und gemäß § 1 TMSG soll durch Leistungen von Mindestsicherung eine nachhaltige Beseitigung der Notlage erfolgen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Ansicht, dass die mit Euro 300,00 festgesetzten monatlichen Raten zu hoch gegriffen sind, weshalb diese auf Euro 150,00 pro Monat herabgesetzt werden, um den Erfolg der Mindestsicherung nicht zu gefährden. Beginnend mit 01.04.2024 ist bis 01.03.2025 ist ein monatlicher Rückersatz von € 150,- zu leisten, wobei die letzte Rate € 46,74 beträgt. Die Zahlung hat bis spätestens 5. jeden Monats auf das Konto IBAN: *** BIC: *** , bei der BB, unter Angabe des Verwendungszweckes "AA, ***" zu erfolgen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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