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LVwG-2024/45/0014-1•LVwG T LVwG-2024/45/0014-1
LVwG-2024/45/0014-1Tribunal administratif régional11 mars 2024
Rechtsanwalt<br/>Beschuldigter im Strafverfahren<br/>Ordnungsstrafe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch RA AA, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 23.11.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Am 12.11.2022 erstatte die PI W Anzeige an die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführers wegen des Verdachtes der Verletzung des öffentlichen Anstandes gemäß § 11 Abs 1 iVm Abs 2 Tiroler Landes-Polizeigesetz (TLPG). Dieses Verfahren wurde zur Zahl *** geführt; Anzeigerin war dabei BB. Mit Schreiben vom 18.09.2023 richtete die belangte Behörde eine „Aufforderung zur Rechtfertigung“ an den Beschwerdeführer. Mit Mail vom 02.10.2023 gab der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme ab:
„Sehr geehrte Frau CC
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 18.9.2023, welches mich durchaus erstaunt, nachdem ich am 14.11.2022 bei der PI W (Herr DD) angerufen hatte und bat, Frau EE, Lenkerin des Fahrzeuges ***, welche alleine mit ihrer Tochter unterwegs war, einer Alkoholkontrolle zu unterziehen. Die Streife hat Frau EE auch damals eindringlich verwarnt und abgemahnt.
Wir, Frau FF und ich, waren auf dem Mittagsspaziergang mit den Hunden - die Uhrzeit 14:05 Uhr mag ich anzweifeln, aber es gibt ja einen Polizeibericht der PI W wo Sie dies nachlesen können - als Frau EE mich mit den zwei Hunden sah und Gas gab und auf mich zielte. Mit einem Sprung konnte ich mich ins Feld (bergauf rechts gegenüber dem Anwesen Adresse 3) retten um nicht von ihr überfahren zu werden. Frau EE war ein früherer Geschäftskontakt und bereut bis heute zutiefst, dass sie meinen Ratschlägen nicht Folge geleistet hat. Ich bin auf vor dem BezG X mehrfach als Zeuge aufgeboten gewesen, um im Streit mit ihrem Ehemann auszusagen. Frau EE ist eigentlich mit jedem in Streit.
Weder habe ich Frau EE einen Mittelfinger gezeigt noch einen Schlag auf den Kofferraum ausgeführt - dies ist, wie Sie vielleicht ahnen können, nicht möglich, wenn ein Fahrzeug auf sie zielt und sie weghechten müssen, um vor diesem nicht überfahren zu werden. Ich habe diese Verwendung des Fahrzeugs als Waffe durch Frau EE damals bei der PI angezeigt und seither nichts mehr gehört.
Es ist aber sicherlich kein Zufall, dass GG und Sie, nachdem sie ja vor dem LVerwG in bekannter Sache eine Niederlage eingefahren haben und ihr Bescheid auf Grund fehlerhafter Feststellungen aufgehoben worden ist, und Ihre Abteilung nun in dem Waffenverbotsverfahren erneut durch Lüge und Verleumdung hervorsticht, ein Grund suchen, „mir etwas anzuhängen“
Aber, liebe Frau CC, es ist durch Zeugen erstellt, Frau FF et.al. schildern dies gerne, und auch in den Polizeiberichten der PI W (Herr DD weiß auch von einem massiven Stalking meinerseits durch Frau EE und Sachbeschädigungen an meinem Haus), daß Frau EE hier die Aggressorin war, schwer psychisch krank ist und sie vor ihrem zerstörten Lebenswerk stört.
Die von Ihnen nicht bewiesene und erneut ehrverletzende Verwaltungsübertretung wird daher zurückgewiesen. Wenn Sie die Anschrift der Zeugin FF benötigen, sende ich Ihnen diese gerne und wenn Sie mich weiterhin grundlos belästigen, werde ich gegen GG und Sie Strafanzeige wegen Verleumdung und Amtsmissbrauch einbringen. Dass die Abteilung JJ in X keine überragende Rechts- und Sachkompetenz besitzt, ist nun hinlänglich bekannt.
Zu guter Letzte bitte ich um Zusendung der Akte zur Einsicht nachdem erstellt ist, daß GG und Sie Akten nach Belieben führen und auch relevante Beweisdokumente gerne einmal weglassen oder nicht in den Akt aufnehmen.
Mit freundlichen persönlichen Grüssen
With best personal regards
Advokaturbüro Wirtschaftsberatung
Law Offices Business Consulting
RA AA,
Selbständiger Rechtsanwalt und Schiedsrichter seit 1999
Mitglied des Anwaltsverbands des Kantons Schwyz
Mitglied des Schweizerischen Anwaltsverbandes
Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Y
Mitglied der Deutsch-Nordischen Juristenvereinigung
Mitglied des Chartered Institute of Arbitrators, V“
Daraufhin übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Mail vom 02.10.2023 den Akt *** zur Einsicht. Daraufhin richtete der Beschwerdeführer am 20.10.2023 folgende Mail an die belangte Behörde:
„Sehr geehrte Frau CC
Der von Ihnen vorgeschlagen Termin vom 24.10.2023 geht nicht, ich bin nicht in Tirol.
Sie schreiben bei der ersten Einladung, daß eine schriftliche Stellungnahme ausreicht. Hat sich dies geändert? Frau FF wird meine Strafanzeige bestätigen, Frau EE ist der Führerschein wegen ihres Verhaltens sicherlich fürsorglich zu entziehen.
Die gesamte Nachbarschaft der EE kann übrigens deren sehr auffälligen Fahrstil bestätigen, wäre ich nicht zur Seite gesprungen, so hätte sie mich mit den Hunden erfasst. Wer gibt auf einer 2 Meter breiten Straße denn mit einem über 200 PS starken PKW nochmals Gas, wenn man auf Menschen zurast? Frau FF stand 25 Meter entfernt und kam vom Entsorgen des Gassibeutels.
Der in Akte abgelichtete Abdruck einer Hand stammt von einer Frau, auch im Mittelbereich sind Abdrücke zu sehen, vermutlich hat EE den Kofferraum ihres Wagens so geschlossen.
Teilen sie mir bitte mit, wie Sie weiter vorgehen wollen, es macht ja Sinn, daß Sie die Aussage von Frau FF, in Deutschland wohnhaft, auch zur Protokoll nehmen, nachdem Sie ja sicher gegen EE ein Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung bei der Staatsanwaltschaft einleiten müssen. Reicht Ihnen die schriftliche Stellungnahme der Frau FF?
Oder stellen Sie das Verwaltungsverfahren gegen mich ein und verweisen an die Staatsanwaltschaft?
Mit freundlichen persönlichen Grüssen
With best personal regards
Advokaturbüro Wirtschaftsberatung
Law Offices Business Consulting
RA AA
Selbständiger Rechtsanwalt und Schiedsrichter seit 1999
Mitglied des Anwaltsverbands des Kantons Schwyz
Mitglied des Schweizerischen Anwaltsverbandes
Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Y
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Mitglied des Chartered Institute of Arbitrators, V“
In der Folge erging mit Datum 27.10.2023 das Straferkenntnis gegenüber dem Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 11 Abs 1 iVm § 11 Abs 2 TLPG (Verletzung des öffentlichen Anstandes) betreffend den Vorfall vom 12.11.2022 in Z.
Daraufhin richtete der Beschwerdeführer mit Mail vom 17.11.2023 folgendes – verfahrensgegenständliche – Schreiben an die belangte Behörde:
„Herr GG
Ihr Straferkenntnis vom 27.10.2023 zeigt erneut Ihre völlige Rechtsunkenntnis und beweist erneut, daß Sie in einem anderen Beruf besser zurechtkommen würden. Wie kann es sein, daß rechtlich unausgebildete Personen für eine österreichische BH tätig werden dürfen? Ich würde sagen, der Ausdruck „Unsicherheit" ist durch Ihre Leitung besser als der Ausdruck „Sicherheit". Ich habe in meinem Berufsleben noch nie eine Beamten getroffen, der Verleumdungen in einen Spruch verkörpert und das Verfahren nach der Willkürart albanischer Stammeshäuptlinge führt.
Sie zeigen erneut, daß Sie den Akt nicht gelesen und das was Sie gelesen haben, nicht verstanden haben Welche Ausbildung besitzen Sie eigentlich? Welch dreiste Unverschämtheit und Rechtsverweigerung ist es, eine von Anfang angebotene Zeugin, welche die von mir gerufene Polizei der aktenkundig gemeingefährlichen EE auch gesehen und gegrüßt hat, nicht anzuhören? Haben Sie überhaupt verstanden, daß EE mich beinahe überfahren hat und ich deshalb die Polizei gerufen habe? Verstehen Sie überhaupt, was das bedeutet oder muss ich Ihnen dies aufmalen?
Sie sind wirklich der qualitativ schlechteste Staatsdiener, mit dem ich je zu tun hatte und jedesmal, wenn ich denke Ihre Ausführungen hätten den Tiefpunkt erreicht, schaffen Sie es, mich negativ zu überraschen. Wollen Sie nicht doch an eine Umschuldung denken? Sie haben keinerlei Verständnis für das Recht und keinerlei Kenntnis der Rechtsordnung, auch semantisch liegt ein weiter Weg vor Ihnen - daher, lassen Sie es doch wirklich sein, man muss erkennen, wenn man etwas nicht kann und Sie sind der Aufgabe „Sicherheit" nicht gewachsen.
Das Verwaltungsgericht wird auch diesen willkürlichen und auf dem Wege der Amtsschikane erlassenen Spruch aufheben – das für Sie keine Zweifel bestehen, daß der Tatbestand des § LPolG erfüllt sein soll - durch was eigentlich? - zeigt doch, daß Sie weder den Begriff des öffentlichen Anstandes kennen - wie auch bei einem ungebildeten Beamten, der nur aus Neid, Schikane und in völliger Rechtsunkenntnis handelt. Jeder vernünftig denkende Mensch sammelt Fakten, hört Zeugen und würdigt diese Aspekte hiernach. Sie sind nur blind vor Neid Wut, Unreife und fehlender Ausbildung, daß Sie meinen, Ihre Sprüche und der Gang nach U würden mich ärgern: Nein, ich geniesse die Ausflüge nach U, Sie haben dort bereits beim ersten Versuch wo Sie mich verunglimpfen wollten, verloren und ich bin zuversichtlich, daß die dortigen Richter Sie erneut in die Schranken weisen werden. Bereits bei der Waffenkassette haben Sie verleumdet und gelogen und Ihr Amt missbraucht – ohne mich anzuhören und die Gegebenheiten anzusehen. Sie sind in den Ermittlungen untätig und ich man könnte meinen es wäre Ausdruck von Faulheit aber ich weiß nun, daß Sie es einfach nicht besser können. Sie verstehen ein rechtliches Verfahren nicht und verstehen auch nicht, was die Abnahme von Beweisen bedeutet. Es fehlt Ihnen jegliches verfahrensrechtliche Rechtsverständnis, so würde ich dies korrekt ausdrücken.
Menschen wie Ihnen, denen die Einsicht in die eigene fehlende Bildung fehlt und welche sich persönlich so vehement überschätzen, sollte man für den behördlich veranstalteten Unfug persönlich haftbar machen Die Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch kommt schon noch, ich sammle gerade noch andere Fälle und werte auch Aussagen Dritter aus, welche mit Ihnen die gleiche Erfahrung gemacht haben wie ich. Es ist erstaunlich wie viele Reaktionen ich hier bis jetzt bekommen habe.
Möge Ihnen die Einsicht geschenkt werden zu verstehen, was Sie können und was nicht. Wenn Sie diese nicht bekommen, helfe ich Ihnen gerne weiter!
Mit freundlichen persönlichen Grüssen
With best personal regards
Advokaturbüro Wirtschaftsberatung
Law Offices Business Consulting
RA AA
Selbständiger Rechtsanwalt und Schiedsrichter seit 1999
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Mitglied des Schweizerischen Anwaltsverbandes
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In Reaktion auf dieses Schreiben erließ die belangte Behörde am 23.11.2023 den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid, mit dem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs 3 AVG eine Ordnungsstrafe von Euro 250,-- wegen beleidigender Schreibweise der im Bescheid wörtlich wiedergegebenen Eingabe vom 17.11.2023 (siehe oben) verhängt wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2023 zugestellt.
Am 22.12.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.11.2023. Dazu führte er im Anschreiben per Mail aus wie folgt:
„Sehr geehrtes Fräulein CC!
Sie haben mir freundlicherweise mit Darum vom 23.11.2023 erneut einen im rechtsfreien Raum verfassten Bescheid verfasst, den Ihnen GG sicher diktiert hat.
Nun, Sie entnehmen der beigefügten Beschwerde, daß Sie auch hier wieder einmal Ihre völlige rechtliche Ahnungslosigkeit bewiesen haben – es ist langsam peinlich, wie wenig Rechtskenntnis bei der Abteilung JJ der BH X vorhanden ist – vielleicht sollte Herr GG sich auf die Tiroler Schützen konzentrieren und Sie bei einfachen Sekretariatsaufgaben bleiben?
Ich habe noch nie eine Amtsabteilung gesehen, welche so arbeitet, wie das Duo GG / CC – wobei Sie vermutlich nur nach Diktat von Wiesner schreiben. In diesem Sinne, nutzen Sie Beide doch die Weihnachtszeit, um zu überlegen, wie man die Qualität Ihrer Abteilung verbessern kann.“
Anhängt war dem Schreiben folgende verfahrensgegenständliche Beschwerde:
„BESCHWERDE
des
Herrn RA AA, Adresse 1, Z,
anwaltlich vertreten durch sich selbst, Adresse 2, Y
gegen
Bezirkshauptmannschaft X, JJ, Adresse 4, X
vertreten durch Herrn GG, Abteilung JJ,
wegen Bescheid vom 23.11.2023 (Az. ***)) - $ 34 II AVG
Sehr geehrter Herr GG
Sehr geehrtes Fräulein CC
Gegen den Bescheid vom 23.11.2023, hinterlegt am 30.11.2023. erhebe ich fristgerecht während der Amtsstunden der BH X (10:47 Uhr) am heutigen Tage Beschwerde ein und werde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes beantragen:
1. Der an den Unterzeichnenden gerichteten Bescheid vom 22.12,2023 sei aufzuheben.
2. Es sei eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchzuführen.
3. Die Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen, wobei dem Unterzeichnenden wegen der Rechtsvertretung in eigener Sache eine angemessene Entschädigung von mindestens EUR 500.- zzgl. USt. zuzusprechen sei.
Begründung
Der Bescheid ist aufzuheben, weil er weder den Sachverhalt korrekt wiedergibt noch die Voraussetzungen des § 34 II oder III AVG vorliegend erfüllt sind.
I. Sachverhalt
Im bereits vor dem Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren *** hat GG den Pfad des Rechts verlassen und weder ein Beweiserhebungsverfahren noch eine Vernehmung durchgeführt. Den Akt hat er nicht gelesen, Zeugen nicht befragt und Recht nicht angewandt. GGs Verhalten reiht sich ein in eine lange Reihe, welche belegt, daß er den ihm übertragenen Aufgaben nicht gewachsen und damit überfordert ist.
Daher war der Vorwurf der gegenüber dem Unterzeichneten nachweislich getätigten Verleumdungen einer Beweiserhebung zugänglich und auch der Vergleich mit der Verfahrensführung durch einen albanischen Stammeshäuptling, welche historisch gesehen sehr bedeutsam waren und Streitfälle ohne kodifiziertes Recht aus eigenem Ermessen entschieden haben, durchaus gerechtfertigt. Denn auch GG handelt ohne Bindung und Kenntnis rechtsstaatlicher und österreichischer Verfahrensgrundsätze.
II.Rechtliche Ausführungen
Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall: Nachdem der Unterzeichnende sich in dem Verfahren, in dem das Mail versendet worden ist, selbst anwaltlich vertritt, ist die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht möglich, vgl. § 34 IV AVG. Die vom Duo GG / CC herangezogene Rechtsgrundlage der § 34 II und III AVG sind daher nicht anwendbar, weshalb der Bescheid aufzuheben ist.
Hätte GG alleine oder gemeinsam mit seinem Fräulein CC das AVG nicht nur bis zum dritten Absatz, sondern zu Ende gelesen, und würde er oder vielleicht beide gemeinsam verstehen, was der Begriff „berufsmässige Parteienvertretung“ bedeutet. Hiernach hätte das Duo GG / CC den angegriffenen Bescheid vermutlich nicht verfasst.
Aber das ist das Problem der Abteilung „JJ“ der BH X – sie ist derzeit mit Rechtsunkundigen besetzt, welche gegenüber dem Unterzeichnenden aus unerfindlichen und unsachlichen Gründen so agieren, wie sie agieren. Es wäre dringend anzuraten, die BH X einzuladen, die bei der Abteilung „JJ“ vorhandenen Posten neu und fachlich gut zu besetzen.“
Mit Mail vom 29.11.2023 hatte der Beschwerdeführer zudem Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 27.10.2023 (Übertretung § 11 Abs 1 iVm Abs 2 TLPG) erhoben und sich dabei eingangs erstmals auf ein vorliegendes Vertretungsverhältnis berufen:
„BESCHWERDE
des
Herrn RA AA, Adresse 1, Z,
anwaltlich vertreten durch sich selbst, Adresse 2, Y
gegen
Bezirkshauptmannschaft X, JJ, Adresse 4, X
vertreten durch Herrn GG, Abteilung JJ,
wegen Straferkenntnis vom 27.10.2023 (Az. ***) - $ 11 I und II LPolG“
Diese Beschwerde wurde in der Folge dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt und ist unter der Zahl LVwG-2023/21/2862 anhängig.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Dabei finden sich die zitierten Eingaben bzw Schreiben des Beschwerdeführers im Akt und blieb insbesondere die verfahrensgegenständliche Eingabe vom 17.11.2023 unbestritten.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil der maßgebliche Sachverhalt bereits aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich war und eine Verhandlung zur weiteren Klärung nichts hätte beitragen können. Auch Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei einer Ordnungsstrafe nicht um eine strafrechtliche Sanktion im Sinne der EMRK, sondern ihrer Natur nach eher um ein "Disziplinarvergehen" handelt und auch die Strafandrohung (ohne Möglichkeit einer primären oder Ersatzfreiheitsstrafe) wegen ihrer geringen Höhe nicht in den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen (vgl. die Urteile des EGMR Putz, ÖJZ 1996, 434 ff und Ravnsborg ÖJZ 1994, 706 ff; siehe auch Hengstschläger-Leeb, AVG I, 2004, Rz 27 zu § 34 und die dort referierte Literatur und Rechtsprechung - VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0344 ua).
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 137/2001 (§ 34) bzw BGBl I Nr 58/2018 (§ 10), lauten wie folgt:
Vertreter
§ 10.
(1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.
(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.
(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.
(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.
(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
Ordnungsstrafen
§ 34
(1) Das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(4) Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
(5) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
V.Erwägungen:
Gemäß § 34 Abs 3 AVG können von der Behörde Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Zuständig ist dabei jene Behörde, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat (vgl VwGH 16.10.2014, Ra 2014/06/0004, 25.09.2019, Ra 2018/09/0129).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in Reaktion auf das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27.10.2023, Zl ***, das gegenständliche E-Mail vom 17.11.2023 an die belangte Behörde übermittelt. Da die belangte Behörde für das Strafverfahren, in dessen Rahmen das Mail vom 17.11.2023 verfasst wurde, zuständig war, kam ihr auch die Zuständigkeit zu, allfällige Ordnungsstrafen im Rahmen dieses Verfahrens zu verhängen.
Eine beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein unziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind (wie zB Belegung mit Tiernamen – vgl VwGH 28.06.1991, 90/18/0194). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (VwGH 16.02.1999, 98/02/0271).
Unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; vielmehr ist als beleidigende Schreibweise auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (VwGH 04.10.1995, 95/15/0125). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterstellen allgemein gehaltene Vorwürfe wie zB Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht und Korruption eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten (vgl VwGH 04.10.1995, 95/15/0125), und sind als beleidigende Schreibweise iSd § 34 Abs 3 AVG anzusehen (vgl VwGH 20.11.1998, 98/02/0320).
Das gegenständliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 17.11.2023 hatte unzweifelhaft in erster Linie den Zweck, den betroffenen Behördenmitarbeiter zu beleidigen und herabzuwürdigen. Diese Intention zieht sich durch das gesamte Schreiben und beginnt bereits im Betreff, indem der Behördenmitarbeiter mit einem falschen Vorname bezeichnet wird („KK“ anstelle von „LL“; dies trifft im Übrigen auch auf die Anzeigerin zu, die der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens als „EE“ anstelle von „BB“ bezeichnet). Der Beschwerdeführer unterstellt dem Behördenmitarbeiter „völlige Rechtsunkenntnis“, führt aus, dass er „in einem anderen Beruf besserzurechtkommen würde“, bezeichnet ihn als „rechtlich unausgebildete Person“, bezweifelt seine Ausbildung und legt ihm eine „Umschuldung“ (gemeint wohl „Umschulung“) nahe. Zudem unterstellt er ihm „das Verfahren nach der Willkürart albanischer Stammeshäuptlinge“ zu führen. Weiters führt er aus, beim Behördenvertreter handle es sich um einen „ungebildeten Beamten, der nur aus Neid, Schikane und in völliger Rechtsunkenntnis handelt“, „Sie sind nur blind vor Neid, Wut, Unreife und fehlender Ausbildung“ bzw findet sich die Passage „Sie sind wirklich der qualitativ schlechteste Staatsdiener, mit dem ich je zu tun hatte und jedesmal, wenn ich denke Ihre Ausführungen hätten den Tiefpunkt erreicht, schaffen Sie es, mich negativ zu überraschen. Wollen Sie nicht doch an eine Umschuldung denken? Sie haben keinerlei Verständnis für das Recht und keinerlei Kenntnis der Rechtsordnung, auch semantisch liegt ein weiter Weg vor Ihnen - daher, lassen Sie es doch wirklich sein, man muss erkennen, wenn man etwas nicht kann und Sie sind der Aufgabe „JJ" nicht gewachsen. Diese Wortwahl weist ohne Zweifel objektiv beleidigenden Charakter auf und handelt es sich dabei nicht um eine auf die Sache beschränkte, den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechende Kritik (vgl VwGH 30.05.1994, 92/10/0469; 11.05.1998, 96/10/0033).
Es ist zu betonen, dass durch § 34 Abs 3 AVG nicht die Möglichkeit des Beschwerdeführers beschnitten wird, Kritik am Verhalten der handelnden Organwalter oder an Missständen bei der Behörde oder der Justiz zu äußern (vgl etwa VwGH 27.01.1958, 783/56; VwGH 20.11.1990, 90/18/0158). So etwa wenn er im Schreiben vom 17.11.2023 das durchgeführte Beweisverfahren bzw das Unterlassen der Einvernahme einer Entlastungszeugin rügt. Dies steht dem Beschwerdeführer als Beschuldigtem in einem Strafverfahren jedenfalls zu. Die vorliegende Ordnungsstrafe sanktioniert lediglich die Art, in der der Beschwerdeführer dies vorbrachte, nämlich seine beleidigende Ausdrucksweise. Da sich die Bestrafung nach § 34 Abs 3 AVG nicht gegen den Inhalt, sondern nur gegen die Form des Vorbringens richtet, kann dieser nicht Gegenstand einer Beweisführung sein und kommt ein Wahrheitsbeweis im Verfahren nach § 34 Abs 3 AVG insoweit nicht in Betracht (VwGH 20.11.1990, 90/18/0158). Die Wertung der Schreibweise als beleidigend stellt keine Sachverhaltsfrage, sondern eine Rechtsfrage dar (VwGH 11.05.1998, 96/10/0033).
Für den Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG genügt es, dass die Schreibweise objektiv eine beleidigende ist, dh dass die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Weder ist dafür eine beleidigende Absicht (animus iniurandi) gefordert (vgl VwGH 11.05.1998, 96/10/0033), die im gegenständlichen Fall aber jedenfalls vorgelegen hat, noch kann das ordnungswidrige Verhalten damit entschuldigt werden, dass die Behörde die mit Ordnungsstrafe geahndeten Äußerungen veranlasst oder provoziert haben soll (VwGH 04.10.1995, 95/15/0125). Überhaupt kann eine beleidigende Schreibweise nicht durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln jener Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird (VwGH 06.03.1963, 0125/62). Der Beschwerdeführer hat sich im gegenständlichen Mail vom 17.11.2023 jedenfalls einer beleidigenden und herabwürdigenden Schreibweise bedient.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vor, dass gegen ihn die Verhängung einer Ordnungsstrafe aufgrund des § 34 Abs 4 AVG nicht zulässig sei, da er sich selbst anwaltlich vertrete. Diese Regelung sieht vor, dass gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten ist. Zu diesem Vorbringen ist auszuführen wie folgt:
Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Nach der vorzitierten Bestimmung ist es ihm als „zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person“ möglich, sich auf eine erteilte Vollmacht zu berufen und macht diese Berufung den Ausweis durch eine schriftliche Vollmacht entbehrlich. Die Berufung auf die Vollmacht kann dabei etwa durch die Klausel „Vollmacht erteilt“ auf einem Schriftsatz (vgl VwGH 23.6.2003, 2003/17/0096; 26.4. 2011, 2010/03/0186; 22.9.2011, 2010/18/0365) oder dadurch erfolgen, dass ein Rechtsmittel „Namens und auftrags meiner Mandantschaft“ eingebracht wird (VwGH 28.6.2001, 2001/16/0060; 28.5.2013, 2012/05/0157; vgl auch VwGH 3.7.2001, 2000/05/0115; Ritz4 BAO § 83 Rz 10) (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 13).
Im konkreten Strafverfahren war der Beschwerdeführer selbst Beschuldigter. Er hat sämtliche Eingaben, die oben wörtlich wiedergegeben sind, dabei in seinem Namen eingebracht und am Ende jeweils seine berufliche Signatur angeführt. Dabei hat er in keiner Eingabe zum Ausdruck gebracht, dass er sich selbst vertritt. Das alleinige Anführen der beruflichen Signatur stellt dabei bei einem Rechtsanwalt, den das Verfahren unmittelbar persönlich betrifft, kein „Berufen“ iSd § 10 Abs 1 AVG dar. Allein durch das Anführen der Signatur bringt der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck, dass er in diesem Fall als „zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person“ einschreitet und nicht persönlich. Erst in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 27.10.2023 mit Datum 29.11.2023 bzw in der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 23.11.2023 mit Datum 22.11.2023 (übermittelt am 22.12.2023) führt der Beschwerdeführer erstmals an, dass er sich selbst anwaltlich vertritt. Somit liegt erst ab diesem Zeitpunkt eine Berufung auf eine erteilte Vollmacht vor. Dabei ist auszuführen, dass die Datierung der Beschwerde mit 22.11.2023 gegen einen Bescheid mit dem Datum 23.11.2023 und der im Akt befindlichen nachweislichen Zustellung am 18.12.2023 nicht korrekt sein kann, da dies bereits denkmöglich ausscheidet. Zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Mails vom 17.11.2023 bzw auch der Erlassung des Bescheides am 23.11.2023 lag somit keine rechtwirksame Berufung auf eine erteilte Vollmacht vor.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einschränkung der Ordnungsstrafgewalt in § 34 Abs 4 AVG setzt aber nach dem klaren Gesetzwortlaut voraus, dass auch ein berufsmäßiger Parteienvertreter nur dann vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe geschützt ist, wenn er als „Bevollmächtigter“ und nicht im eigenen Namen auftritt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 34 (Stand 1.1.2014, rdb.at), Rz 10). Dies war zum Zeitpunkt des gegenständlichen Mails vom 17.11.2023 (sowie des angefochtenen Bescheides vom 23.11.2023) nicht der Fall, sodass zu diesem Zeitpunkt die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen den Beschwerdeführer zulässig war.
Erst ab dem Zeitpunkt der Berufung auf die Bevollmächtigung (mit Einbringen der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 27.10.2023 am 29.11.2023) wäre die Verhängung einer Ordnungsstrafe nicht mehr zulässig, sondern eine Anzeige an die zuständige(n) Disziplinarbehörde(n) zu erstatten gewesen.
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe bestanden seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Bedenken. Der Beschwerdeführer hat sich im gegenständlichen Mail vom 17.11.2023 wiederholt einer beleidigenden Schreibweise bedient und war es offenkundig seine Absicht, den Behördenmitarbeiter herabzuwürdigen.
Soweit der Beschwerdeführer beantragte, ihm die Kosten des Verfahrens, insbesondere der Rechtsvertretung in eigener Sache in Höhe von mindestens Euro 500,- zu ersetzen, ist er auf § 74 AVG zu verweisen, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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