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LVwG-2023/36/1012-1•LVwG T LVwG-2023/36/1012-1
LVwG-2023/36/1012-1Tribunal administratif régional7 mars 2024
Besitzzersplitterung<br/>ideelles Miteigentum<br/>Vorwegnahme gesetzliche Erbfolge<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, öffentlicher Notar, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.03.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.03.2023, Zl *** wird, soweit damit dem Rechtserwerb der Liegenschaften in EZ **1 und EZ **2, beide KG Z, die grundverkehrsrechtliche Genehmigung versagt wurde, Folge gegeben, und der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.03.2023, Zl ***, soweit damit dem Rechtserwerb der Liegenschaften in EZ **3 und EZ **4, beide KG Z, die grundverkehrsrechtliche Genehmigung versagt wurde, als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit notariellem Schenkungsvertrag vom 13.02.2023 wurde von AA die Liegenschaften in EZ **3, EZ **4, EZ **1 und EZ **2, alle KG Z, je zur ideellen Hälfte an seine Kinder CC und DD übergeben.
Dieser Schenkungsvertrag umfasst sohin einerseits das Gst **5 in EZ **1 und das Gst **6 in EZ **2, beide KG Z, die jeweils als „Landwirtschaftliches Mischgebiet" gemäß § 40 Abs 5 TROG 2022 gewidmet und auch jeweils mit einem Mehrfamilienwohnhaus bebaut sind.
Anderseits umfasst dieser Schenkungsvertrag weiters die Liegenschaften in EZ **3 und EZ **4, die land- bzw forstwirtschaftlich genutzt werden.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.03.2023, Zl ***, wurde diesem Rechtserwerb die grundverkehrs-rechtliche Genehmigung versagt. Die Entscheidung begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch die Begründung von ideellem Miteigentum an den verfahrensgegenständlichen Liegenschaften agrarstrukturellen Überlegungen nicht entsprochen wird. Auch unter der Annahme der vorläufigen Weiterführung der bisherigen Bewirtschaftungsweise durch den Pächter ist eine Bewirtschaftung des Miteigentums mangels klarer Verantwortlichkeiten sowie aufgrund erschwerter Entscheidungsfindung oftmals mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Die Grundverkehrsbehörde hegt daher große Bedenken über die längerfristige Gewährleistung einer gedeihlichen Bewirtschaftung der Erwerbsliegenschaft, sodass von einer nicht gesicherten Nutzung der Erwerbsliegenschaft aufgrund der Begründung ideellen Miteigentums ausgegangen wird.
Dagegen brachte AA, vertreten durch Notar BB, fristgerecht die Beschwerde vom 03.04.2023 ein und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus:
„(…) Der Geschenkgeber AA leidet an Multipler Sklerose und ist an den Rollstuhl gebunden. Er will sich mit der Verpachtung der Liegenschaften in EZ **4 und EZ **3 je KG Z nicht mehr beschäftigen und die Liegenschaften daher an die beiden Geschenknehmer übergeben.
Bei der Übergabe handelt es sich um eine vorweggenommene Erbfolge, da der Geschenkgeber für den Fall seines Ablebens die schenkungsgegenständlichen Liegenschaften ohnehin den beiden Geschenknehmern je zur Hälfte vermacht hat. Im Ablebensfall des Geschenkgebers wäre daher eine Zuständigkeit der Grundverkehrsbehörde für den Erwerb des ideellen Miteigentums gar nicht gegeben.
Im Übrigen ist die nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke durch die bestehenden Verpachtungen gesichert.
Die von der Grundverkehrsbehörde geäußerten großen Bedenken über eine längerfristige Gewährleistung einer gedeihlichen Bewirtschaftung der Erwerbsliegenschaft bestehen nicht zu Recht. Wie die Grundverkehrsbehörde richtig feststellt, handelt es sich bei den Geschenknehmern nicht um Landwirte. Eine Selbstbewirtschaftung ist nicht beabsichtigt, weshalb eine Verpachtung für die Geschenknehmer nur vorteilhaft ist. Die Pachtverträge bzw. eine allfällige Verpflichtungserklärung der Geschenknehmer, langfristige Pachtverhältnisse beizubehalten bzw. abzuschließen, wurde gar nicht eingefordert; auch nicht die letztwillige Verfügung des Geschenkgebers.
Auch wenn das TFLG die Schaffung von ideellen Miteigentumsanteilen als agrarstrukturellen Mangel definiert, handelt es sich im gegenständlichen Fall doch um eine Eigentumsübertragung an zwei Kinder des Geschenkgebers, welche im Erbweg die Schenkungsobjekte ohnehin genehmigungsfrei erwerben könnten, wenn die letztwillige Verfügung nicht geändert oder aufgehoben werden sollte. Im Falle der Aufhebung würde aufgrund der gesetzlichen Erbfolge sogar eine Zersplitterung der Liegenschaft auf drei Nachkommen drohen.
Die Parzellen **5 und **6 je KG Z wurden bereits vom ursprünglichen geschlossenen Hof abgeschrieben und die neuen Grundbuchskörper EZ **1 und EZ **2 je KG Z gebildet. Wie sich aus den vorgelegten Widmungsbestätigungen der Gemeinde Z ergibt, sind sie mit den Mehrfamilienwohnhäusern Adresse 3 und Adresse 4 bebaut. Der Rechtserwerb hinsichtlich EZ **1 und EZ **2 je KG Z unterliegt sohin nicht dem 2. Abschnitt des TGVG.
(…)“
II.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde.
Daraus ergibt sich, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nach Ansicht des erkennenden Gerichts im gegenständlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage feststeht und eine mündliche Erörterung, wie im Folgenden im Detail dargetan, eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt.
Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden (vgl EGMR 10.05.2007, Nr 7401/04; EGMR 03.05.2007, Nr 17.912/0518; VwGH 18.10.1999, Zl 9**50/0199; VwGH 27.08.2014, Zl 2013/05/0169; VwGH 16.10.2019, Ra 2019/07/0095; uva).
Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung – die im Übrigen auch von keiner der Parteien beantragt wurde - konnte daher verzichtet werden, weil ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 204/2021:
„1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Grundsätze und Geltungsbereich
(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
a)die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch
1. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
2. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
3. die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen,
jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe,
(…)
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
(…)
(3) Baugrundstücke sind:
(…)
Rechtserwerbe an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a)den Erwerb des Eigentums;
(…)
§ 5
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach § 4:
(…)
§ 6
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht.
(…)
§ 7
Besondere Versagungsgründe
(1) Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn
(…)
b)durch den Rechtserwerb eine für die Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur erzielt wird, unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird,
(…)“
IV.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt 1. dieses Erkenntnisses (Liegenschaften in EZ **1 und EZ **2, beide KG Z):
1. Mit dem verfahrensgegenständlichen notariellen Schenkungsvertrag vom 13.02.2023 sollen vom Übergeber die Liegenschaften in EZ **3, EZ **4, EZ **1 und EZ **2, alle KG Z, je zur ideellen Hälfte an seine zwei Kinder übergeben werden.
Soweit in der Beschwerde ua vorgebracht wird, dass der Rechtserwerb hinsichtlich der Liegenschaften in EZ **1 und EZ **2, beide KG Z, nicht dem 2. Abschnitt des TGVG unterliege und daher in diesem Umfang die Aufhebung der Versagung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung beantragt wurde, ist dazu zunächst Folgendes auszuführen:
Gemäß § 938 ABGB ist eine Schenkung ein Vertrag, wodurch eine Sache jemanden unentgeldlich überlassen wird (zweiseitiges, unentgeltliches Rechtsgeschäft, §§ 938 ff ABGB).
Ein Schenkungsvertrag kommt nur durch übereinstimmende Willensäußerung des Schenkers und des Beschenkten zustande; die Willenseinigung muss darauf gerichtet sein, dass der Schenker dem Beschenkten die Sache unentgeltlich überlässt und dieser sie so annimmt (vgl OGH 7 Ob 248/11p; uva).
2. Bei der Beurteilung, ob hinsichtlich eines konkreten Rechtsgeschäftes der Grundsatz der Einheit des Rechtsgeschäftes zum Tragen kommt oder nicht, ist im jeweiligen konkreten Einzelfall zu prüfen, ob sich das Rechtsgeschäft in einzelne, voreinander unabhängige selbständige Teile zerlegen lässt, oder nicht.
Soll beispielsweise mit einem Vertrag nach dem Willen der Vertragsschließenden ein einheitlicher Vertragszweck erreicht werden oder bilden die mehreren Teile eines Rechtsgeschäfts eine sachliche Einheit, kommt eine Trennung bzw Teilanfechtung nicht in Betracht (vgl OGH 10 Ob 104/07b; ua).
Bei einem auf die Einheit eines Vertragswerks gerichteten Parteiwillen kann es auch keinen Unterschied machen, ob die jeweiligen Rechte und Pflichten formal in einer einzigen Vertragsurkunde oder in mehreren Einzelverträgen vereinbart werden (vgl OGH 9Ob18/14h).
Bei der Beurteilung der Zerlegbarkeit eines konkreten Rechtsgeschäfts wird – wie der OGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - dem subjektiven Willen der Parteien maßgebliche Bedeutung zugemessen (vgl OGH 3Ob181/11f ua).
3. Im konkreten gegenständlichen Fall ergibt sich, dass die Übergabe der Liegenschaften in EZ **3, EZ **4, EZ **1 und EZ **2, alle KG Z, mit dem verfahrensgegenständlichen Schenkungsvertrag keine zwingende Einheit bilden und ergibt sich der Parteiwille der Trennbarkeit dieser Schenkung auf einzelne Liegenschaften zudem auch eindeutig aus dem Vorbringen in der Beschwerde.
4. Gemäß § 2 Abs 3 lit a TGVG sind Baugrundstücke bebaute Grundstücke, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind; als bebaute Grundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden.
Wie sich aus den im behördlichen Akt einliegenden Widmungsbestätigungen der Gemeinde Z jeweils vom 14.02.2023 und den weiteren Bestätigungen der Gemeinde Z jeweils vom 08.03.2023 zweifelfsfrei ergibt sind das Gst **5 in EZ **1 und das Gst **6 in EZ **2, beide KG Z, jeweils als „Landwirtschaftliches Mischgebiet" gemäß § 40 Abs 5 TROG 2022 gewidmet und auch jeweils mit einem Wohnhaus nämlich mit einem Mehrfamilienwohnhaus behaut, mit der Adresse 3 und Adresse 4 in Z. bebaut.
Daraus ergibt sich sohin, dass es sich beim Gst **5 in EZ **1 und beim Gst **6 in EZ **2, beide KG Z, um bebaute Baugrundstücke iSd Legaldefinition des § 2 Abs 3 lit a TGVG handelt und nicht um land- bzw forstwirtschaftliche Grundstücke gemäß § 2 Abs 1 TGVG.
Für den Erwerb von bebauten Baugrundstücken durch Inländer – wie im gegenständlichen Fall für das Gst **5 in EZ **1 und das Gst **6 in EZ **2, beide KG Z, des verfahrensgegenständlichen notariellen Schenkungsvertrags vom 13.02.2023 gegeben - sieht das TGVG kein grundverkehrsrechtliches bescheidmäßig abzuschließendes Genehmigungsregime vor.
5. In dem die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid die grundverkehrsrechtliche Genehmigung auch hinsichtlich des Gst **5 in EZ **1 und des Gst **6 in EZ **2, beide KG Z, versagt hat, hat sie daher in diesem Umfang in unzuständigerweise mit Bescheid auch über diesen trennbaren Rechtserwerb entschieden.
Damit wird durch den gegenständlich bekämpften Bescheid auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung, und auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl VwGH 24.09.2003, 2001/11/0109; ua).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist eine Unzuständigkeit der ersten Instanz vom Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (vgl VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; VwGH 16.03.2018; Ro 2018/02/0001; uva).
6. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Erwägungen, dass der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.03.2023, Zl ***, soweit damit auch dem Rechtserwerb der Liegenschaften in EZ **1 und EZ **2, beide KG Z, die grundverkehrsrechtliche Genehmigung versagt wurde, Folge zu gegeben war und der bekämpfte Bescheid in diesem Umfang aufgehoben wird.
Zu Spruchpunkt 2. dieses Erkenntnisses (Liegenschaften in EZ **3 und in EZ **4, beide KG Z):
1. Die weiteren Grundstücke dieses Schenkungsvertrags vom 13.02.2023 betreffend die Liegenschaften in EZ **3 und in EZ **4, beide KG Z, werden – wie auch von Beschwerdeführer unbestritten geblieben ist - land- bzw forstwirtschaftlich genutzt. Es sind daher diese Grundstücke als landwirtschaftliche Grundstück iSd Legaldefinition des § 2 Abs 1 TGVG zu qualifizieren.
2. Soweit von den Beschwerdeführern mit näheren Ausführungen zusammengefasst geltend gemacht wird, dass mit dem gegenständlichen Übergabsvertrag nur die gesetzliche Erbfolge vorweggenommen werde, ist dazu Folgendes auszuführen:
Gemäß § 5 lit a TGVG bedarf der Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird, keiner Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, sind Ausnahmen aber grundsätzlich eng auszulegen.
3. Gemäß § 684 ABGB erwirbt der Legatar in der Regel (§ 699) gleich nach dem Tode des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das Vermächtnis.
Das Eigentumsrecht auf die vermachte Sache kann aber nur nach den für die Erwerbung des Eigentums in dem fünften Hauptstück aufgestellten Vorschriften erlangt werden (vgl VwGH 30.09.1999, 99/02/00409).
Im gegenständlich Fall ist hinsichtlich der Liegenschaften in EZ **3 und in EZ **4, beide KG Z, des notariellen Schenkungsvertrags vom 13.02.2023 ein Anwendungsfall des § 5 lit a TGVG nicht gegeben.
4. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen vermeinen sollten, dass der § 5 lit a TGVG auf den gegenständlichen Fall analog anzuwenden sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Ein Analogieschluss setzt das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke, also das Bestehen einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus.
Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der ständigen Judikatur des VwGH daher nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so beispielsweise wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt.
Im Zweifel ist das Unterbleiben einer bestimmten Regelung im Bereich des öffentlichen Rechts als beabsichtigt anzusehen (vgl VwGH 24.02.2016, Ro 2014/10/0061; VwGH 25.02.2021, Ro 2019/16/0015; uva).
Dass der Gesetzgeber einen Fall wie den gegenständlichen in den Ausnahmetatbeständen nach § 5 TGVG nicht geregelt hat, zeigt deutlich, dass er Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach dem TGVG ausdrücklich nur in den in § 5 leg cit angeführten Fällen schaffen wollte.
Für die Annahme einer planwidrigen Lücke liegen daher keinerlei Anhaltspunkte vor.
Im Gegenteil, es ist sogar davon auszugehen, dass der Gesetzgeber gerade eben anderes nicht regeln wollte.
So wurde mit der Novelle des TGVG mit LGBl Nr 60/2009 § 5 TGVG neu geregelt, für den gegenständlichen Sachverhalt aber keine Ausnahme von der Genehmigungspflicht normiert (vgl LVwG Tirol 24.07.2014, L***).
5. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass ein Ausnahmetatbestand nach § 5 TGVG im vorliegenden Fall hinsichtlich der Liegenschaften in EZ **3 und in EZ **4, beide KG Z, nicht gegeben ist, und kommen daher die allgemeinen Regelungen über die Genehmigungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des TGVG zur Anwendung.
6. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Bewirtschaftung dieser Grundstücke in der Vergangenheit und auch in der Zukunft durch einen Pächter erfolgte bzw erfolgen wird, ist dazu zunächst grundsätzlich anzumerken, dass bei agrarstrukturellen Überlegungen ausschließlich die Eigentumsverhältnisse maßgeblich sind (vgl VfGH 27.02.2007, B889/05; VfGH 25.02.2008, B1926/06; ua).
7. Nach § 7 Abs 1 lit b TGVG ist die Genehmigung nach § 4 leg cit von der Grundverkehrsbehörde im Sinn der in § 1 Abs 1 lit a leg cit genannten Grundsätze ua insbesondere dann zu versagen, wenn durch den Rechtserwerb eine für die Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur erzielt wird, unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird.
8. Eine Besitzzersplitterung stellt – wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung ausführt - jedenfalls einen agrarstrukturellen Nachteil dar (vgl VfGH 22.03.1993, B 1493/92; VfSlg 17526/2005, 18363/2008, 18554/2008, 19029/2010 uva).
Wie auch in der Begründung der bekämpften Entscheidung zutreffend ausgeführt, ist in diesem Zusammenhang auch der § 1 Abs 2 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 zu berücksichtigen, welcher ideelles Miteigentum („zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum") als agrarstruktureller Mangel definiert.
Erklärte Zielsetzung der Verfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 ist es Mängel in der Agrarstruktur - wie ua auch ideelles Miteigentum - unter zur Hilfenahme von öffentlichen Mitteln zu beseitigen.
9. Der Erwerb von Grundstücken, der infolge von Besitzzersplitterung einen solchen agrarstrukturellen Mangel herbeiführt, steht im Widerspruch mit den in § 1 Abs 1 lit a TGVG 1996 angeführten Grundsätzen (vgl LVwG Tirol 17.02.2022, LVwG-***; ua).
Wie in der Begründung des bekämpften Bescheides zutreffend ausgeführt, gilt dies nicht nur, wenn die Miteigentümer die betroffene(n) Liegenschaft(en) selbst bewirtschaften wollen, sondern auch dann, wenn die Grundstücke fremdbewirtschaftet werden.
Die unter Miteigentümern erforderliche Einigung über die Bewirtschaftungsweise land- oder forstwirtschaftlicher Liegenschaften - insbesondere auch im Fall des rechtlichen Schicksals des Pachtverhältnisses wie gegenständlich gegeben - ist beim Erwerb von Alleineigentum naturgemäß nicht vonnöten.
Auch der Bewirtschafter (Pächter) solcher Liegenschaften sieht sich einer Mehrheit von Eigentümern ua mit dem Nachteil des Fehlens eines „einheitlichen Ansprechpartners" gegenüber. Hierdurch entsteht eine für den Bewirtschafter sowie seinen landwirtschaftlichen Betrieb gefährdende Unsicherheit, welche der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol zuwiderläuft.
10. Mit der Änderung des TGVG mit der Novelle LGBl Nr 204/2021 wurde die nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur nun in § 7 TGVG auch durch ausdrückliche Nennung bei den besonderen Versagungsgründen als Tatbestand aufgenommen.
In den Erläuternden Bemerkungen ist dazu ua auch ausdrücklich ausgeführt, dass damit gewährleistet wird, dass eine Weitergabe von Grundstücken insbesondere auch im Familienkreis im Rahmen des Genehmigungsverfahrens jedenfalls anhand der Kriterien des § 7 Abs 1 lit b TGVG zu prüfen ist.
11. Durch Vorliegen des Versagungsgrundes nach § 7 Abs 1 lit b TGVG liegt folglich ein Widerspruch zum in der Generalklausel umschriebenen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes vor.
Die besonderen Versagungsgründe vertypen und konkretisieren die unbestimmten Gesetzesbegriffe der Generalklausel und machen es entbehrlich, die Versagung unter Berufung auf die Generalklausel in einer Interesseabwägung zu begründen; vielmehr darf einem Rechtsgeschäft bei Vorliegen eines besonderen Versagungsgrundes keinesfalls zugestimmt werden (vgl dazu Schneider, Handbuch Österreichisches Grundverkehrsrecht, S 165 und die dort zitierte Judikatur).
12. Aufgrund des klaren Wortlauts des § 7 Abs 1 lit b TGVG ist von diesem Versagungstatbestand jede Form der nachteiligen Zersplitterung der Besitzstruktur umfasst.
So ist dieser Versagungsgrund ua im Falle einer Abtrennung von Grundstücken aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitz oder aber auch bei der Schaffung von mehrfachem Miteigentum eines bislang im Alleineigentum stehenden Grundstückes zu prüfen (vgl VfGH 28.09.1992, B1260/91; LVwG-Tirol 24.07.2014, Zl , LVwG-Tirol 17.02.2022, LVwG-).
13. Im gegenständlich Fall ist der Übergeber Alleineigentümerin der Liegenschaften in EZ **3 und in EZ **4, beide KG Z.
Mit dem vorliegenden Schenkungsvertrag wird das bisherige Alleineigentum an diesen Liegenschaften an zwei Personen (Kinder des Übergebers) übertragen, sodass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke damit dann in 2-fachem ideellen Miteigentum stehen würden.
Damit erfolgt mit dem verfahrensgegenständlichen Schenkungsvertrag betreffend die Liegenschaften in EZ **3 und in EZ **4, beide KG Z, auch im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur und ist damit bereits aus diesem Grund der Versagungstatbestand des § 7 Abs 1 lit b TGVG gegeben.
14. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass dem Rechtserwerb der Liegenschaften in EZ **3 und in EZ **4, beide KG Z, mit notariellem Schenkungsvertrag vom 13.02.2023, aus vorstehenden Erwägungen zu Recht die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung versagt wurde.
Es war daher der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.03.2023, Zl ***, soweit damit dem Rechtserwerb der Liegenschaften in EZ **3 und in EZ **4, beide KG Z, die grundverkehrsrechtliche Genehmigung versagt wurde, aus vorstehenden Erwägungen in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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