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LVwG-2023/19/2263-13•LVwG T LVwG-2023/19/2263-13
LVwG-2023/19/2263-13Tribunal administratif régional7 mars 2024
Haushaltsnettoeinkommen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde von Frau AA, geb XX.XX.XXXX, StA Syrien, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.08.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.02.2024,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wird durch folgenden Spruch ersetzt:
„AA, geb XX.XX.XXXX, StA Syrien, wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 8 Abs 1 Z 2 iVm § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.08.2023, Zl ***, zugestellt am 07.08.2023, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer syrischen Staatsangehörigen, auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eingebracht am 11.04.2023 bei der Österreichischen Botschaft in Beirut, gemäß „§ 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG 2005“ ab.
In der Begründung des Bescheides kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 NAG („der Aufenthalt des Fremden zur keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte“) nicht erfülle. Dabei ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin selbst kein Einkommen und der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zusammenführender ein durchschnittliches Monatseinkommen in der Höhe von € 2.360,47 (Lohnzettel der CC und von DD) beziehe, wovon die Miete laut Mietvertrag in der Höhe von € 780,00 sowie Unterhaltszahlungen für seine zwei Kinder in der Höhe von insgesamt € 600,00 in Abzug zu bringen und der „Wert der freien Station“ in Höhe von € 327,91 hinzuzurechnen sei. Bei dem Richtsatz für Ehegatten in der Höhe von € 1.751,56 ergebe dies einen negativen Betrag in der Höhe von € 443,18. Ein Aufenthaltstitel sei auch nicht nach § 11 Abs 3 NAG, das heißt zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK, zu erteilen. Es liege bei der Beschwerdeführerin weder eine berufliche noch eine soziale Integration bzw ein schützenswertes Privatleben vor. Die Beschwerdeführerin habe mit der zusammenführenden Person im April 2022 im Irak die Ehe geschlossen. Vorher und nachher hatte sie zu ihrem Ehemann keinen persönlichen Kontakt. Das Familienleben sei daher nicht intensiv. Die Interessensabwägung gehe daher zu Lasten der Beschwerdeführerin aus.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 30.08.2023 per E-Mail bei der belangten Behörde Beschwerde ein. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle als Busfahrer bei der Firma EE in Aussicht habe. Dabei werde er eine Dienstwohnung erhalten, für die er weniger Miete zu bezahlen habe. Gleichzeitig werde er auch mehr verdienen. Zusätzlich habe er eine Tätigkeit als Reinigungskraft. Die belangte Behörde habe sich auch nicht damit beschäftigt, wie lange die Kindsunterhaltspflicht noch aufrecht sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Unterhaltsberechtigte selbsterhaltungsfähig werde. Auch hätte die belangte Behörde erörtern müssen, dass auch die Beschwerdeführerin selbst im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels berechtigt sei, in Österreich zu arbeiten und sich damit selbst den Lebensunterhalt sichern könne.
Mit Schreiben vom 12.09.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor.
Am 20.02.2024 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilnahm und der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Hilfe eines Dolmetschers für die arabische Sprache einvernommen worden ist.
II.Sachverhalt:
Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin, Frau AA, ist Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien. Ihr aktueller syrischer Reisepass ist bis zum 11.02.2028 gültig.
Die Beschwerdeführerin beantragte persönlich am 11.04.2023 über die österreichische Botschaft in Beirut – berichtigt mit Eingabe vom 03.05.2023 – die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann, Herrn FF.
Für die Beschwerdeführerin ist laut Auskunft der belangten Behörde ein Quotenplatz vorhanden.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, FF, ist am 15.08.1976 geboren und ebenfalls syrischer Staatsangehöriger. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2016, Zl ***, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Er besitzt einen gültigen Konventionsreisepass, ausgestellt am 16.09.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am 17.04.2022 im Irak die Ehe geschlossen.
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt in Österreich mit ihrem Ehemann an der Adresse Adresse 2, **** Y, in der Wohnung im 1. Obergeschoß, Top WO 3, Unterkunft zu nehmen. Bei dieser Unterkunft handelt es sich um eine Dienstwohnung, die dem Ehemann der Beschwerdeführerin von dessen Arbeitgeberin, der EE, seit 25.10.2023 für die Dauer des Dienstverhältnisses zur Verfügung gestellt wird. Die Wohnung umfasst eine Nutzfläche von 52,61m2 und besteht aus einer Garderobe, einem Zimmer, einem Verteiler, einer Wohnküche sowie einem Bad und einem WC. Als Benützungsentgelt hat der Ehemann der Beschwerdeführerin seiner Arbeitgeberin monatlich € 300,00 zu leisten. Die Betriebskosten werden von der Arbeitgeberin getragen.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeitet seit 25.10.2023 als Busfahrer für die EE. Laut Arbeitsvertrag wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und der EE auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei das erste Monat als Probezeit galt. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40,00 Stunden, aufgeteilt auf 5,00 Arbeitstage. Zudem kann die wöchentliche Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen auf 50,00 Stunden verlängert werden. Zum Lohn in den Monaten November und Dezember 2023 in der Höhe von € 2.568,56 brutto und im Monat Jänner 2024 in der Höhe von € 2.791,98 brutto (entspricht € 2.030,20 netto) kamen noch Überstundenentgelte, Spesenvergütung und Feiertagsentgelte hinzu. In den Monaten November und Dezember 2023 sowie Jänner 2024 hat der Ehemann der Beschwerdeführerin somit aus seiner Tätigkeit als Busfahrer laut vorgelegten Lohnzetteln durchschnittlich monatlich € 3.136,67 netto (November 2023: € 3.135,54, Dezember 2023: € 3.027,69; Jänner 2024: € 3.246,76) verdient. Ausgehend vom Bruttomonatslohn im Jänner in der Höhe von € 2.791,98 bezieht der Ehemann der Beschwerdeführerin bei Berücksichtigung der Sonderzahlungen (13. und 14. Monatslohn) laut Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer einen durchschnittlichen Nettomonatslohn in der Höhe von € 2.396,04 (Nettojahresbezug von € 28.752,53 durch 12). Zu diesem monatlichen Nettolohn (inklusive Sonderzahlungen) sind noch Überstundenentgelte, Spesenvergütung und Feiertagsentgelte im bisherigen Ausmaß – gemessen an den Monaten November und Dezember 2023 sowie Jänner 2024 – von € 1.216,56 (€ 3.246,76 Nettogesamteinkommen im Jänner 2024 minus Nettolohn € 2.030.20) monatlich hinzuzurechnen, sodass – bei Berücksichtigung des 13. und 14. Lohns sowie eines durchschnittlichen Entgelts für Überstunden, Spesen und Feiertage – von einem zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 3.612,60 auszugehen ist.
Zusätzlich war der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit geringfügig bei der Gebäudereinigungsfirma GG beschäftigt und verdiente laut vorgelegten Lohnzetteln für die Monate November und Dezember 2023 sowie Jänner 2024 zusätzlich (unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) durchschnittlich € 525,00 netto im Monat. Aktuell findet eine Betriebsunterbrechung bei der Gebäudereinigungsfirma statt. Der Arbeitgeber des Ehemannes der Beschwerdeführerin hat diesem schriftlich bestätigt, dass er ihn wieder ab 01.04.2024 in seinem Unternehmen beschäftigen werde.
Für seine beiden Kinder aus erster Ehe zahlt der Ehemann der Beschwerdeführerin Unterhalt in der Höhe von insgesamt € 600,00 im Monat.
Die Beschwerdeführerin lebt aktuell in Syrien bei ihren Eltern. Sie geht aktuell keiner Beschäftigung nach und hat auch kein eigenes Einkommen. Sie kann laut vorgelegter, von JJ unterfertigter Einstellungsbestätigung bei der EE als Reinigungskraft arbeiten.
Ein Anspruch auf eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin ist gegeben.
Hindernisse für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels liegen nicht vor. Weder wurde gegen die Beschwerdeführerin eine aufenthaltsbeendende Maßnahme noch ein Einreiseverbot erlassen. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft. Eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Hinweise, dass gegen die Beschwerdeführerin eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht, sind nicht hervorgekommen. Hinweise, dass die Ehe der Beschwerdeführerin eine Scheinehe ist, sind ebenfalls nicht hervorgekommen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen iSd § 11 Abs 4 NAG widerstreitet.
Dass die Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigen könnte, ist nicht erkennbar.
III.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann im Verwaltungsverfahren und im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vorgelegten, unbedenklichen Urkunden, insbesondere auf die Kopien ihres Reisepasses bzw Konventionspasses, die Urkunden über die Eheschließung, den Arbeitsvertrag – geschlossen zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und der EE, die Lohnzettel sowie die Vereinbarung betreffend die Dienstwohnung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, eine Bestätigung des Kreditschutzverbandes und ein Bestätigungsschreiben der EE betreffend die Einstellung der Beschwerdeführerin, sowie auf eingeholten Stellungnahmen der Landespolizeidirektion Tirol vom 12.02.2024, Abfragen im ZMR, IZR und Strafregister der Republik Österreich betreffend die Beschwerdeführerin bzw deren Ehemann. Zudem fand am 20.02.2024 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in der der Ehemann der Beschwerdeführerin die Angaben in der Beschwerde glaubhaft darlegte und mit Vorlage von entsprechenden Nachweisen untermauerte. Die Niederschrift von der mündlichen Verhandlung sowie die in der Verhandlung vorgelegten Urkunden liegen im Gerichtsakt ein (OZ 7).
Die Feststellungen betreffend das Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus seiner unselbständigen Tätigkeit als Busfahrer folgen aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsvertrag und den Lohnzetteln der EE. Daraus ergibt sich der aktuelle Bruttomonatslohn. Die Berechnung des durchschnittlichen Nettomonatslohns unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen (13. und 14. Monatslohn) erfolgte unter Heranziehung des Brutto-Netto-Rechners auf der Internetseite der Arbeiterkammer. Dass zu diesem durchschnittlichen monatlichen Nettolohn noch Entgelte im festgestellten Ausmaß hinzuzurechnen sind, folgt aus dem Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in den Monaten November und Dezember 2023 und Jänner 2024 jeweils gleichbleibend solche Entgelte für Überstunden, Feiertage und Spesen in der festgestellten Höhe ausbezahlt bekommen hat. Die Regelmäßigkeit dieser ausbezahlten Entgelte spricht dafür, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auch künftig diese Entgelte beziehen wird.
Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit geringfügig bei der Gebäudereinigungsfirma GG beschäftigt war und dafür bei Berücksichtigung der Sonderzahlungen (13. und 14. Monatslohn) durchschnittlich zusätzlich € 525,00 im Monat verdiente, folgt aus den vorgelegten Lohnzetteln für die Monate November und Dezember 2023 sowie Jänner 2024. Aktuell ist der Ehemann der Beschwerdeführerin dort jedoch auf Grund einer Unternehmensunterbrechung nicht mehr angestellt, wie aus dem Sozialversicherungsdatenauszug („geringfügig beschäftigter Arbeiter 03.07.2023 – 31.01.2024“) und der Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 06.03.2024 (OZ 13, „…in dem er geringfügig gearbeitet hat“) hervorgeht. Die Zusage für eine Wiederanstellung nach Ende der Unternehmensunterbrechung ab 01.04.2024 folgt aus dem vorgelegten Schreiben vom 06.03.2024 (ebenfalls OZ 13).
Mit Stellungnahme vom 27.02.2024 teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit, dass aus do. Sicht keine Erteilungshindernisse mehr festgestellt werden können und bestätigte zudem, dass für die Beschwerdeführerin ein Quotenplatz zur Verfügung steht (OZ 10).
Der festgestellte Anspruch auf eine alle Risiken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung für die Beschwerdeführerin folgt aus einer möglichen Mitversicherung über ihren Ehemann und zudem aus der Aufnahme der in Aussicht stehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit.
Die Feststellungen, wonach aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt wurden und wonach die Beschwerdeführerin auch nicht wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet bestraft wurde, beruhen darauf, dass es keine diesbezüglichen Anhaltspunkte gibt und die belangte Behörde – die nach telefonischer Auskunft sämtliche relevanten Abfragen durchführte – kein diesbezügliches Vorbringen erstattete sowie auf den Abfragen des Zentralen Fremdenregisters durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. Auch liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Zeitraumes vor, zumal der Antrag durch die Beschwerdeführerin im Ausland gestellt wurde und die Beschwerdeführerin seit dem nicht nach Österreich eingereist ist. Auch scheint im Strafregister der Republik Österreich nach der im Gerichtsakt einliegenden Abfrage keine Verurteilung der Beschwerdeführerin auf und es ist auch der im Verfahren vorgelegte syrische „Auszug des Justizregisters“ negativ. Auch dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Seitens der Landespolizeidirektion Tirol, insbesondere seitens des Landesamtes Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, wurden über Anfrage dem Landesverwaltungsgericht Tirol keine Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin mitgeteilt (OZ 5, 6 und 11).
IV.Rechtslage:
Das Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 175/2023, lautet auszugsweise:
„Arten und Form der Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt;
…
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Quotenpflichtige Niederlassung
§ 12. (1) Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen gemäß § 13:
1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4 und 49 Abs. 1, 2 und 4 und
2. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre.
…
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
…
Bestimmungen über die Familienzusammenführung
§ 46. (1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
…
2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
…
c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt,
…“
V.Erwägungen:
1. Zu den besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG:
Die Beschwerdeführerin ist Ehefrau des syrischen Staatsangehörigen FF, der in Österreich seit 2016 Asylberechtigter ist. Die Beschwerdeführerin ist somit Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der über den von § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG geforderten Aufenthaltstitel verfügt. § 34 Abs 2 AsylG gilt für die Beschwerdeführerin nicht, da sie sich nicht im Inland befindet. Da die Ehe im Jahr 2022 geschossen wurde und somit noch nicht vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden hat, ist gegenständlich kein Einreiseantrag nach § 35 AsylG möglich.
Für die Beschwerdeführerin steht ein Quotenplatz zur Verfügung.
Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 2 lit c NAG sind somit erfüllt.
2. Zur Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 iVm Abs 5 NAG – ausreichende Unterhaltsmittel:
Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auf eine negative Prognose hinsichtlich des Erfordernisses eines gesicherten Lebensunterhaltes (§ 11 Abs 2 Z 4 iVm § 11 Abs 5 NAG).
Dieser Abweisungsgrund lässt sich vor dem Hintergrund der seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides eingetretenen Sachverhaltsänderungen und der nunmehr – auf Grund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung – getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt dieser Entscheidung aus folgenden Gründen nicht mehr aufrechterhalten:
Gemäß § 11 Abs 2 Z 4 iVm § 11 Abs 5 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Die Prüfung, ob der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, ob also ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, hat durch eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu erfolgen (vgl etwa VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0144; VfGH 04.10.2018, G 133/2018). Für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel reicht es, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, der Fremde könnte im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften. Dazu müsse nicht ein „arbeitsrechtlicher Vorvertrag“ vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl VwGH 27.05.2010, 2008/21/0630). Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist im Fall der Familienzusammenführung jenes Einkommen maßgeblich, das erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen ist (VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl etwa VwGH 03.04.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl VwGH 21.06.2011, 2008/22/0356).
§ 11 Abs 5 zweiter Satz NAG zählt „regelmäßige Aufwendungen“, zB Miet- und Kreditbelastungen demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl etwa VwGH 26.01.2012, 2010/21/0346).
Das Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts Tirol hat ergeben, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach Erlassung des angefochtenen Bescheides einen Berufswechsel vorgenommen hat und seit 25.10.2023 bei der EE als Busfahrer im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung angestellt ist. Wie festgestellt, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis gelangt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin auf Grund seiner unselbständigen Tätigkeit als Busfahrer auch künftig ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 3.612,60 ins Verdienen bringen wird. Der Arbeitsvertrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. In der mündlichen Verhandlung hat der Ehemann der Beschwerdeführerin auch glaubhaft angegeben, weiterhin für die EE als Busfahrer abreiten zu wollen. Bei Abzug des aktuellen Richtsatzes gem § 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG für Ehepaare, die im gemeinsamen Haushalt leben, in der Höhe von € 1.921,46, und des monatlichen Benützungsentgelts in der Höhe von € 300 für die von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwohnung und der monatlichen Unterhaltszahlungen in der Höhe von insgesamt € 600,00 für seine beiden Kinder aus erster Ehe sowie Hinzurechnung des „Werts der freien Station“ gem § 292 Abs 3 ASVG in der Höhe von € 359,72 errechnet sich ein monatlicher, zur Verfügung stehender Mehrbetrag von € 1.150,86. Bei dem festgestellten Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus seiner Tätigkeit als Busfahrer kann dahingestellt bleiben, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin ab 01.04.2024 wieder für die Reinigungsfirma, für die er in den vergangenen Monaten in geringfügigem Ausmaß gearbeitet hat, arbeiten wird und daraus ein zusätzliches Einkommen beziehen wird. Schließlich hat die Beschwerdeführerin eine Einstellungsbestätigung der EE vorgelegt, wonach sie voraussichtlich ab 01.01.2024 als Reinigungskraft eingestellt werde. Zwar ist diese Bestätigung weder hinsichtlich des Beschäftigungsausmaßes noch der Höhe des Einkommens konkretisiert. Allerdings kommt es bei der festgestellten Höhe des Einkommens des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus seiner Tätigkeit als Busfahrer auch nicht mehr entscheidungswesentlich darauf an, dass die Beschwerdeführerin selbst noch etwas zum Haushaltsnettoeinkommen dazu verdienen wird. Weitergehende Ermittlungen zur vorgelegten Einstellungszusage bzw eine Aufforderung zur näheren Konkretisierung konnten somit unterbleiben.
Zusammenfassend gelangt das Landesverwaltungsgericht Tirol zur anzustellenden Prognose, dass – insbesondere im Lichte der dargestellten aktuellen Einkommenssituation und des unbefristeten Arbeitsvertrages des Ehemannes der Beschwerdeführerin mit der EE als Busfahrer – die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in den kommenden zwölf Monaten ein ausreichendes Haushaltsnettoeinkommen erwirtschaften werden, sodass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Dementsprechend liegt die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs 2 Z 4 iVm § 11 Abs 5 NAG im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vor.
3. Zu den sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 NAG:
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung keine sonstigen Erteilungshindernisse bzw die sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen.
Die belangte Behörde hat weder im angefochtenen Bescheid einen weiteren Versagungsgrund geltend gemacht, noch im Beschwerdeverfahren gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol ein Vorbringen erstattet, wonach der beantragte Aufenthaltstitel noch aus einem anderen Grund zu versagen sei. In ihrer Stellungnahme vom 27.02.2024 bestätigte die belangte Behörde zudem ausdrücklich, dass keine Erteilungshindernisse mehr festgestellt werden können.
Es ist im Beschwerdeverfahren kein Hinweis hervorgekommen, dass ein Erteilungshindernis nach § 11 Abs 1 NAG vorliegt. So wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder ein Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin nicht verhängt und es ist auch das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet nicht gegeben.
Es ist weiteres kein Hinweis hervorgekommen, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 NAG widerstreitet oder die außenpolitischen Interessen Österreichs im Sinne des § 11 Abs 2 Z 5 NAG beeinträchtigen könnte.
Die Beschwerdeführerin wird in der Dienstwohnung ihres Ehemannes Unterkunft nehmen. An der Ortsüblichkeit dieser Unterkunft für ein Ehepaar ist, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit (Nutzfläche von 52,61m2, bestehend aus einer Garderobe, einem Zimmer, einem Verteiler, einer Wohnküche sowie einem Bad und einem WC) nicht zu zweifeln. Auf Grund des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Vertrages – geschlossen zwischen dem Ehemann der Beschwerdeführerin und dessen Arbeitgeberin – demzufolge dem Ehemann der Beschwerdeführerin die gegenständliche Dienstwohnung gegen ein Benutzungsentgelt von monatlich € 300,00 für die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Verfügung gestellt wird, ist auch der erforderliche Nachweise des Rechtsanspruches der Beschwerdeführerin auf eine ortsübliche Unterkunft – vermittelt durch deren Ehemann – erbracht worden. Laut Punkt 2 des vorgelegten Vertrages darf die Dienstwohnung zu Wohnzwecken für den Arbeitnehmer und seine Angehörigen, wozu jedenfalls die Ehefrau des Beschwerdeführers zu zählen ist, verwendet werden. Dies bestätigte auch der Ehemann der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin und deren Ehemann in den nächsten zwölf Monaten ihr Wohnbedürfnis nicht mehr befriedigen können sollten, sind nicht hervorgekommen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Voraussetzung des § 11 Abs 2 Z 2 NAG erfüllt.
Für die Beschwerdeführerin besteht die Möglichkeit der Mitversicherung bei ihrem Ehemann. Zudem wird sie bei Antritt der in Aussicht stehenden Erwerbstätigkeit im Rahmen der Pflichtversicherung nach dem ASVG über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz im Sinne von § 11 Abs 2 Z 3 NAG verfügen.
Im Ergebnis liegen somit im Entscheidungszeitpunkt alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem § 46 Abs 1 Z 2 NAG vor. Der Beschwerde ist sohin Folge zu gegeben und der beantragte Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise und gemäß § 20 Abs 1 NAG befristet für die Dauer von 12 Monaten – zu erteilen (vgl etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a E. Lechner, LL.M.
(Richterin)
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