LVwG T LVwG-2021/13/2864-4

LVwG-2021/13/2864-4Tribunal administratif régional6 mars 2024

Regest

Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2021/13/2864-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2021.13.2864.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.09.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:21.01.2021

Ort:**** Z, Adresse 1

Aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend die Erwerbsstatistik und Wohnungsstatistik 2021 (Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2021), BGBl. II Nr. 111/2010 (Auskunftspflichtige Erhebung MIKROZENSUS), war die Bundesanstalt Statistik Österreich verpflichtet, statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten

1. Erwerbsstatistiken und

2. Wohnungsstatistiken

für Kalenderquartale und –jahre zu erstellen.

Bei der gegenständlichen Erhebung bestand gemäß § 9 der oben genannten Verordnung i.V.m. § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000 i.d.g.F. Auskunftspflicht für alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind. Sie wurden gemäß § 8 BGBl. II Nr. 111/2010 mit Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 05.01.2021 auf ihre Auskunftspflicht hingewiesen und dazu aufgefordert, gegenüber der Bundesanstalt Auskunft zu erteilen. Sie sind ihrer Auskunftspflicht trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung, zuletzt mittels Schreiben vom 19.01.2021 und unter Setzung einer Nachfrist von 18.02.2021 bis dato (11.06.2021) nicht nachgekommen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 9 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 i.V.m. § 9 Abs 1 EWStV 2010 i.d.F. BGBl. II Nr. 475/2020

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls dieser uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €200,00

0 Tage(n)

30 Stunde(n)

0 Minute(n)

§ 66 Abs 1 Bundesstatistik-gesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999 zul. geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€220,00“

Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht nachstehende Beschwerde ein:

„BESCHWERDE gegen Straferkenntnis ***

Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen o. a. Straferkenntnis und begründe dies wie folgt:

Die Beschwerde stützt sich auf

-1. Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängel

-2. Rechtswidrigkeit des Inhaltes

Zu 1:

Das „sogenannten ordentliche (?!)" Ermittlungsverfahren und oben angeführte Straferkenntnis

(11.06.2021) wurde von Strafreferent BB geführt/erlassen. Gemäß § 7 AVG Abs. 1 Pkt. 3 lag jedoch zu diesem Zeitpunkt die Befangenheit von BB vor. Dies begründe ich mit einem laufenden Ermittlungsverfahren der StA IBK GZ: *** bei welchen BB, als auch der Dienstellenleiter CC u. a. involviert sind v. a. am 16.03.2021 darüber informiert wurden per email. Ein weiterer Verfahrensmangel, wenn auch nicht so schwerwiegend wie der erstere, bezieht sich auch § 49 VStG Abs. 2 letzter Satz.

Zu 2:

Im Rahmen eines „Ungehorsamsdeliktes" als welches sich diese angebliche Verwaltungsübertretung darstellt hat zwar die Behörde nur die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen somit liegt es an mir glaubhaft zu machen, dass kein Verschulden meinerseits vorliegt. Ich war zu diesem Zeitpunkt und bis dato gesundheitlich nicht in der Lage. Begründung folgt:

Bei der Zeugeneinvernahme von Interviewer DD am 04.08.21 gibt dieser an dass er sich nur an gewisse Aussagen im Gespräch mit mir erinnern kann, das ist nicht mein Problem, vielmehr habe ich den mir unbekannten DD mehrfach darauf hingewiesen, dass ich aufgrund von gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht in der Lage sei, und auch nicht absehbar sei wie lange, mich einer solchen statistischen Befragung zu stellen.

Die von Strafreferenten BB begründete Schutzbehauptung meinerseits wird mit Anlage 1 wiederlegt. Angebotene Beweise wurden weder berücksichtigt und zum wiederholten Mal von BB nicht überprüft. Aus dem Befund ist ersichtlich, dass ich schwerste Verletzungen hatte, weitere Befunde zu den psychischen Folgen und den Gesundheitszustand aufgrund übertriebener Polizeigewalt welcher ich am 15.12, 2021 ausgesetzt war liegen auch vor, und sind diese ein Bestandteil der oben angeführten Ermittlungen.

Falls der SV nicht schon von vornherein eine Einstellung des Verfahrens und Aufhebung des Straferkenntnis bewirkt, beantrage ich eine mündliche Verhandlung vor dem LVWG und beantrage den zuständigen Behördenvertreter zu laden.

AA“

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Z sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

II.Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und wurde in eine Stichprobenerhebung der Bundesanstalt Statistik Österreich einbezogen.

Am 07.01.2021 wurde der Beschwerdeführer mit RSb-Schreiben der Statistik Austria davon informiert, dass alle an seiner Adresse lebenden Personen ausgewählt wurden, an der Mikrozensus-Erhebung teilzunehmen. Der Mikrozensus ermittelt laufend die wichtigsten Veränderungen der Bevölkerung am Arbeitsmarkt und bei den Wohnkosten.

Der Gesetzgeber sieht daher für den Mikrozensus eine gesetzliche Auskunftspflicht vor. Seine Angaben unterliegen selbstverständlich dem Datenschutz und der statistischen Geheimhaltungspflicht. Nachfolgende in diesem Schreiben angeführten Schritte, nämlich Terminvereinbarung, Vorbereitung, Befragung, Folgebefragung und letztlich Terminübersicht über alle offenen Befragungswellen mögen eingehalten werden.

Betreffend die „Terminübersicht über alle offenen Befragungswellen“ wurde in diesem Schreiben ausgeführt, dass der Mikrozensus Veränderungen zu messen hat, weswegen der Haushalt des Beschwerdeführers fünfmal befragt wird.

Die erste Befragung betrifft den Berichtszeitraum 11.01.2021 bis 17.01.2021, wobei die Erhebung in der Folgewoche des Berichtszeitraumes erfolgen soll, in Ausnahmefällen innerhalb der folgenden vier Wochen, betreffend die erste Befragung, ab 18.01.2021. Am 08.01.2021 nahm der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt mit der Erhebungsperson Karl DD von der Statistik Austria auf und teilte diesem mit, dass er aufgrund einer depressiven Erkrankung nicht an der Befragung teilnehmen kann, weiters, dass er eine Behinderung hat, die es ihm ebenso nicht ermöglicht, an der Befragung teilzunehmen. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass eine Behinderung keinen Ausschließungsgrund darstellt. Abermals am 18.01.2021 bekundete der Beschwerdeführer telefonisch sein Desinteresse an der Teilnahme an der Befragung beim Erhebungsorgan DD.

Obwohl er mehrmals auf die rechtlichen Konsequenzen einer Verweigerung hingewiesen wurde, beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass er kein Interesse hat bei der Befragung mitzuwirken.

Der Beschwerdeführer wurde auch auf den Umstand hingewiesen, dass eine telefonische Befragung aufgrund der Corona-Pandemie möglich ist. Auch darauf reagierte der Beschwerdeführer nicht. Neuerliche telefonische Kontaktversuche durch Mitarbeiterinnen der Statistik Austria wurden vom Beschwerdeführer abgeblockt.

Der Beschwerdeführer ist der Auskunftspflicht betreffend das erste Quartal 2021 bis zur letztmöglichen Bearbeitungsfrist am 21.01.2021 nicht nachgekommen, obwohl er psychisch und physisch dazu in der Lage gewesen wäre.

Auch der Aufforderung für die Mikrozensus-Befragung für das zweite und dritte Quartal kam der Beschwerdeführer nicht nach. Die Frist für das dritte Quartal endete am 22.08.2021.

Am 08.06.2021 wurde seitens der Direktion-Bevölkerung, Abteilung Mikrozensus/Erhebungsinfrastruktur der Statistik Austria bei der Bezirkshauptmannschaft Z die Anzeige vom 06.05.2021, GZ *** erstattet.

Basierend auf dieser Anzeige erging seitens der belangten Behörde am 27.09.2021 das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

III.Beweiswürdigung:

Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem verwaltungsbehördlichen Akt. Die diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende Anzeige der Direktion Bevölkerung, Abteilung Mikrozensus/Erhebungsinfrastruktur der Statistik Austria vom 06.05.2021, GZ *** ist schlüssig nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Feststellungen zur Bekundung des Desinteresses des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Erhebungsperson DD im behördlichen Verfahren. Selbst der Beschwerdeführer bestreite im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht an der Befragung nicht teilgenommen zu haben.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Die hier relevanten Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2021 (§6, § 9) und BGBl. I Nr. 163/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 (§66) lauten wie folgt:

„§ 6

Arten statistischer Erhebungen

(1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß § 14 Abs. 1 sowie § 24, und unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Z 1 angeordnet werden:

1.

Beschaffung von Daten aus öffentlichen Registern (§ 3 Z 18);

2.

Beschaffung von Daten aus Verwaltungsregistern (§ 3 Z 17a);

3.

Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17);

4.

Beschaffung von Statistikdaten (§ 3 Z 16);

5.

Ermittlung von Daten durch Messen, Wägen und Zählen;

6.

Beschaffung von Daten aus computergestützten Warenwirtschaftssystemen (zB Scannerdaten von Waren);

7.

Beschaffung von Daten aus computergestützten Verkehrsüberwachungssystemen und Transportsystemen (zB Verkehrsüberwachungsdaten der ASFINAG);

8.

Beschaffung von Satellitendaten wie insbesondere über wirtschaftliche Aktivitäten im Bereich der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft, Klima, Umwelt und Landnutzung;

9.

Beschaffung von computergestützten Nutzerdaten von Internet, Telekommunikation und Energie;

10.

Befragung der Auskunftspflichtigen

Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung für personenbezogene und unternehmensbezogene Daten sind, soweit nicht die einschlägigen materiengesetzlichen Regelungen anderes festlegen: hinsichtlich der Registerdaten gemäß Z 1 und 2 die registerführenden Stellen; hinsichtlich der Verwaltungsdaten (Z 3), Statistikdaten (Z 4) sowie der Daten gemäß Z 6 bis 9 die Inhaber der jeweiligen Daten; hinsichtlich der durch Messen, Wägen und Zählen erhobenen Daten (Z 5) und der durch Befragung erhobenen Daten (Z 10) die Bundesanstalt.

(2) Durch Verordnung dürfen statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur angeordnet werden, wenn die Erreichung des Erhebungszweckes nicht durch eine freiwillige Auskunftserteilung der Betroffenen erwartet werden kann.

(3) Bei der Anordnung der Art der statistischen Erhebung ist entsprechend der Rangordnung gemäß Abs. 1 vorzugehen, wobei die Art einer höheren Ziffer nur in dem Umfang zulässig ist, als die Beschaffung der Daten in der Art einer niedrigeren Ziffer nicht möglich ist.

(4) Soweit die Einsicht in ein Register gemäß § 3 Z 18 an ein berechtigtes Interesse geknüpft ist, ist die Beschaffung von Daten, die Erhebungsmerkmal einer angeordneten statistischen Erhebung sind, oder die Beschaffung von Daten für die Register gemäß § 25a ein derartiges berechtigtes Interesse.

§ 9

Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

1.

Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

2.

Nur wenn dies in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Organen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen und Grundstücken, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten.

3.

Die Verantwortlichen für die Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie Z 6 bis 9 sind nach der Anordnung gemäß § 4 verpflichtet, die entsprechenden elektronischen Datensätze zu übermitteln; ein gesicherter Online-Zugang zu diesen Daten bedarf einer Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2.

§ 66

Verwaltungsübertretung

(1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Zuwiderhandlung vom Organ einer Gebietskörperschaft begangen worden ist. Besteht der Verdacht einer Zuwiderhandlung durch ein solches Organ, so ist, wenn es sich um ein Organ des Bundes oder eines Landes handelt, eine Anzeige an das oberste Organ, dem das der Zuwiderhandlung verdächtigte Organ untersteht (Art. 20 erster Satz B-VG) zu erstatten, in allen anderen Fällen an die Aufsichtsbehörde.“

Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010, BGBl. II Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2020 von Bedeutung:

„§ 8

Auskunftspflicht

Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.

§ 9

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

(1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.

(2) Eine allenfalls ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragung unterliegt nicht der Auskunftspflicht, worüber die Bundesanstalt die Befragten zu belehren hat. Eine Auskunftsverpflichtung für ergänzend zur Erhebung gemäß § 5 Abs. 3 durchgeführte Befragungen kann nur mittels gesonderter rechtlicher Anordnung erfolgen.“

Der Bundesanstalt Statistik Österreich obliegt auf Grundlage des Bundesstatistikgesetzes 2000 und der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 die Durchführung des sogenannten „Mikrozensus“.

Nach § 6 Abs 1 Z 5 Bundesstatistikgesetz können statistische Erhebungen durch Befragung der Auskunftspflichtigen angeordnet werden. Bei so einer Befragung sind die Auskunftspflichtigen zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung verpflichtet (§ 9 Z 1 leg cit).

Nach § 66 Abs 1 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Mitwirkungspflichten gemäß § 9 nicht nachkommt und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen.

Nach § 8 EWStV 2010 sind alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, vollständig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen (§ 9 Abs 1).

Gemäß § 7 Abs 5 der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010 sind die Befragungen entweder durch persönliche Vorsprache von Interviewern (Face-to-Face-Interviews), im Wege telefonischer Interviews oder schriftlich durchzuführen. Die Auswahl aus diesen Erhebungsmethoden ist von der Bundesanstalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen.

Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, entsprechend den gewählten Erhebungsmethoden die erforderlichen Auskünfte einer persönlich vorsprechenden Erhebungsperson oder im Wege eines telefonischen Interviews zu erteilen.

Der Beschwerdeführer nahm zwar telefonisch Kontakt zur Erhebungsperson DD der Bundesanstalt Bundesstatistik Österreich auf, kam aber seiner Auskunftsverpflichtung nicht nach.

Somit ist der objektive Tatbestand des § 8 Abs 1 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010 iVm § 9 Bundesstatistikgesetz verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).

Da sich der Beschwerdeführer ausdrücklich weigerte an der Befragung teilzunehmen trotz umfassender Aufklärung über die rechtlichen Konsequenzen, ist auch die subjektive Tatseite der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.

Bezugnehmend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die vermeintliche Befangenheit des Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft Z ist Folgendes von Relevanz: Die Tatsache, dass der Sachbearbeiter bereits andere Straferkenntnisse adressiert an den Beschwerdeführer erstellt hatte, vermag eine Befangenheit desselbigen nicht zu vermuten.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane in Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a leg cit) oder eine von ihnen vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen.

Bei den Fällen des § 7 Abs 1 Z 1 AVG handelt es sich um absolute Befangenheitsgründe und gilt daher - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - in diesen Fällen ein Verwaltungsorgan jedenfalls als befangen, ohne, dass zu prüfen ist, ob im jeweils konkreten Fall tatsächlich Zweifel an dessen "Unbefangenheit" bestehen (vgl VwGH 16.10.2008, 2004/09/0209; uva) (VwGH 23.03.2012, 2010/02/0305)

Gemäß § 7 Abs 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Das Wesen der Befangenheit liegt darin, dass die unparteiische Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt wird, wenn also das Behördenorgan durch seine persönliche Beziehung zur Sache oder zu den an der Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung beeinflusst sein könnte.

Im Gegenstandsfall liegen keine Befangenheitsgründe gemäß § 7 Abs 1 AVG vor. Der Beschwerdeführer konnte diese auch nicht darlegen bzw beweisen. Somit konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol von einer Beurteilung der Befangenheit absehen.

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für eine Übertretung des § 8 Abs 1 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 – EWStV 2010 iVm § 9 Bundesstatistikgesetz beträgt gemäß § 66 Bundesstatistikgesetz bis zu € 2.180,-. Die belangte Behörde hat den gesetzlichen Strafrahmen zu 9,17% ausgeschöpft. Strafmildernde Umstände liegen keine vor, der Beschwerdeführer weist bereits Verwaltungsstrafvormerkungen auf.

Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse an der Erhebung von statistischen Daten für den Mikrozensus, weshalb die Intensität der Beeinträchtigung dieses Interesses durch die Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als gering zu werten war.

Dem Beschwerdeführer wird grob fahrlässiges Verhalten angelastet.

Aufgrund dieser Strafzumessungskriterien ist die über den Beschwerdeführer von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 schuld- und tatangemessen und nicht überhöht.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Dr.in Strele

(Richterin)

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