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LVwG-2023/37/2311-17; LVwG-2023/37/2312-17Tribunal administratif régional5 mars 2024
wasserrechtlich geschützte Rechte<br/>Dienstbarkeiten;<br/>Weiderechte;<br/>Parteistellung;<br/>dauernde Rodung;<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde 1. der AA und 2. des BB, beide in Z, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in Y, gegen Spruchteil A) in Verbindung mit (iVm) Spruchteil C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.07.2023, Zl ***, sowie über die Beschwerde des DD, Adresse 1, X, und die Beschwerde des EE, Adresse 2, X, gegen Spruchteil B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.07.2023, Zl ***, betreffend Bewilligungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 und dem Forstgesetz 1975 (mitbeteilige Parteien: Antragsteller FF und GG; Organpartei: Landeshauptmann von Tirol als Wasser-wirtschaftliches Planungsorgan; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde 1. der AA und 2. des BB, beide in Z, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in Y, gegen Spruchteil A) iVm Spruchteil C) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.07.2023, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde des DD, Adresse 1, X sowie die Beschwerde des EE, Adresse 2, X, gegen Spruchteil B) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 28.07.2023, Zl ***, werden als unbegründet abgewiesen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Mit Schriftsatz vom 14.04.2023 haben GG, Adresse 3, W, und FF, Adresse 4, X, unter Vorlage eines Einreichprojektes in dreifacher Ausfertigung um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage des Alpengasthofes JJ und der KK angesucht. Gleichzeitig beantragten sie die Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für die Durchführung der für die Wasserversorgungsanlage erforderlichen Rodungen. Zu diesem Antrag erstatteten der forsttechnische Amtssachverständige LL mit Schriftsatz vom 27.04.2023, ***, sowie der wasserfachliche Amtssachverständige MM mit Schriftsatz vom 25.05.2023, Zl ***, jeweils eine Stellungnahme. Der wasserfachliche Amtssachverständige legte seiner Stellungnahme den Prüfbericht der Wasseruntersuchung der Prüfstelle Labor NN vom 11.11.2022, Nr ***, bei.
Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung am 19.07.2023 erfolgte mit Kundmachung der belangten Behörde vom 13.06.2023, Zl ***. Unter Bezugnahme auf diese Kundmachung brachten AA und BB, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in Y, vor, sie seien Miteigentümer des Gst Nr **1, GB V, welches an das im Eigentum des Antragstellers FF stehende Gst Nr **2, GB V, angrenze. Nach einer Erläuterung der Eigentumsverhältnisse an den Gste Nr **3 und **1, beide GB V, hielten AA und BB fest, dass sie an den drei Quellen, „JJ-Quelle Rechts“, ***, „JJ-Quelle Mitte“, ***, und „JJ-Quelle Links“, ***, ein Wasserbezugsrecht hätten. Mit dem weiteren Schriftsatz vom 18.07.2023 erhoben die rechtsfreundlich vertretenen AA und BB als Miteigentümer des Gst Nr **1, GB V, als Mitbenützungsberechtigte an den eben angeführten Quellen sowie Miteigentümer der „bezughabenden Behälter und Zuleitungen“ Einwendungen gegen die beantragte wasserrechtliche Bewilligung. Insbesondere hätten sie als Miteigentümer und Mitnutzungsberechtigte dem gegenständlichen Vorhaben nicht zugestimmt.
Am 19.07.2023 fand die mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung erhoben (auch) die Weideberechtigten DD und EE Einwendungen. Beide forderten die Bereitstellung einer Ersatzweidefläche, da für die Wasserversorgungslage aus dem Gst Nr **4, GB V, eine Fläche von 451 m² dauernd aus der Weidenutzung herausgenommen werde.
Mit Spruchteil A) des Bescheides vom 28.07.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde den mitbeteiligten Parteien FF und GG nach Maßgabe näher bezeichneter Projektunterlagen sowie unter Einhaltung der in Spruchteil C) des zitierten Bescheides angeführten Nebenbestimmungen und Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserversorgungsanlage für den Alpengasthof JJ auf dem Gst Nr **5, GB V, sowie für eine Wasserversorgungsanlage für die KK auf Gst Nr **6, GB V, erteilt [Spruchpunkte I) und II)], das mit 30.12.2073 befristete Wasserbenutzungsrecht zur Nutzung und Ableitung der „JJ-Quelle Rechts“, ***, der „JJ-Quelle Mitte“, ***, und der „JJ-Quelle Links“, ***, im Ausmaß von 0,6 l/s bestimmt [Spruchpunkte III) und IV)] und das Wasserbenutzungsrecht dinglich mit dem Gst Nr **3, GB V, verbunden [Spruchpunkt IV) und V)]. Gemäß Spruchteil A) VIII) hat die belangte Behörde die Frist für die Bauvollendung mit 31.10.2024 bestimmt. Mit Spruchpunkt IX) des Spruchteiles A) des Bescheides vom 28.07.2023, Zl ***, wies die belangte Behörde die Einwendungen der AA und des BB mangels Parteistellung als unzulässig zurück.
Mit Spruchteil B) des Bescheides vom 28.07.2023, ***, nahm die belangte Behörde die beantragte Rodung von insgesamt 451 m² Wald auf Gst Nr **4, GB V, nach Maßgabe näher bezeichneter Unterlagen zur Kenntnis [Spruchpunkt I)], verpflichtete den Antragsteller FF zur Umsetzung verschiedener Maßnahmen [Spruchpunkt II)] und wies die Einwendungen des EE und des DD als unbegründet ab [Spruchpunkt III)].
Mit Schriftsatz vom 31.08.2023 erhoben AA und BB, beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in Y, Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.07.2023, Zl ***, und beantragten, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Anträge auf wasserrechtliche und forstrechtliche Bewilligung für die Wasserversorgungsanlage für den Alpengasthof JJ sowie die KK in X abgewiesen werden; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid vom 28.07.2023 aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Gegen den forstrechtlichen Teil und damit Spruchteil B) des Bescheides vom 28.07.2023, Zl ***, erhoben DD, Adresse 1, X, mit Schriftsatz vom 21.08.2023 und EE, Adresse 2, X, mit Schriftsatz vom 22.08.2023 als Weideberechtigte am Gst Nr **4, GB V, Beschwerde.
Mit Schriftsatz vom 18.09.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde des DD vom 21.08.2023, des EE vom 22.08.2023 sowie der AA und des BB vom 31.08.2023 gegen den Bescheid vom 28.07.2023, Zl ***, vor.
2. Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Der nunmehr rechtfreundlich vertretene FF äußerte sich im Schriftsatz vom 16.10.2023 zu den Beschwerden des EE und des DD und bestritt eine Beeinträchtigung von deren Weiderechten. Davon ausgehend beantragte er, den Beschwerden des EE und des DD keine Folge zu geben. Zum Vorbringen der AA und des BB hielt FF in der Stellungnahme vom 16.10.2023 fest, dass diesen Beschwerdeführern als Miteigentümern des Gst Nr **1, GB V, keine Parteistellung zukäme. Es bestünden lediglich interne, zivilrechtliche Regelungen, keine aber darüberhinausgehenden, in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren wahrzunehmenden Rechte. Bei dem Wasserrechtsvertrag vom 30.12.1978, auf den die Beschwerdeführer Bezug nehmen würden, handle es sich nur um eine interne zivilrechtliche Regelung hinsichtlich der jeweiligen Wasserversorgung. Daraus ließen sich keine rechtlichen Ansprüche für das gegenständliche wasserrechtliche und forstrechtliche Verfahren ableiten.
Bereits mit Schriftsatz vom 03.10.2023 stellte der Rechtsvertreter des BB und der AA klar, dass sich die Beschwerde nicht gegen Spruchteil B) des Bescheides vom 28.07.2023, Zl ***, richten würde.
Der Beschwerdeführer EE betonte im Schriftsatz vom 09.10.2023 nochmals, dass er durch die forstrechtliche Bewilligung gemäß Spruchteil B) des Bescheides vom 28.07.2023, Zl ***, 451 m² an Weidefläche verlieren würde.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2023, Zl LVwG-2023/37/2311-2 und 2312-2, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol die Agrarbehörde, sich zu den Beschwerden des DD und des EE zu äußern. Mit Schriftsatz vom 20.10.2023, Zl AGR-S2337/2-2023, übermittelte die Agrarbehörde die Stellungnahme des agrarfachlichen Amtssach-verständigen OO vom 20.10.2023, Zl ***. Das Landesverwaltungsgericht Tirol leitete diese Stellungnahme an die Beschwerdeführer DD und EE sowie die mitbeteiligten Parteien GG und FF sowie die belangte Behörde weiter. FF hielt in seiner Stellungnahme vom 03.11.2023 fest, dass für die Weideberechtigten durch das gegenständliche Vorhaben und die damit verbundene Rodung von 451 m² kein Futterverlust eintrete. Mit Schriftsatz vom 05.02.2024 bezweifelte der Beschwerdeführer EE die agrarfachlichen Ausführungen, da die Gutachtenserstellung im Herbst und folglich nicht in der Haupterntezeit erfolgt sei. Die Feststellung, wonach auf den Rodungsflächen kein Futterertrag gegeben sei, sei nicht nachvollziehbar. Im Zuge eines anderen Servitutenregulierungsverfahren am X seien für eine reine Weidefläche von 389 m2 44 kg Trockenheu mittlerer Güte errechnet worden. Ergänzend dazu formulierte der Beschwerdeführer in dem am 14.02.2024 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Schriftsatz mehrere, an den agrarfachlichen Amtssachverständigen gerichtete Fragen.
Am 20.02.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführer AA und BB verwiesen auf das bisherige Vorbringen, insbesondere die Beschwerde vom 31.08.2023.
Der Beschwerdeführer EE verwies im Wesentlichen auf die von ihm erhobene Beschwerde sowie seine weiteren schriftlichen Darlegungen. Ergänzend hielt er unter Hinweis auf den Bescheid der PP am 10.01.2024, Zl ***, fest, dass im Hinblick auf die AMA-Förderungen von der Gesamtweidefläche von 49 ha 17 ha abgezogen worden sei. Gefördert würden daher nur noch 32 ha Weidefläche. Es würde daher jeder m² Weidefläche dringend benötigt. Er selbst [= der Beschwerdeführer] habe im Jahr 2023 vier Großvieheinheiten (GVE) aufgetrieben. Für diese würde er eine Weidefläche von 3,46 ha benötigen, zur Verfügung stünden allerdings nur noch 2,26 ha.
QQ, die Vertreterin ihres Ehemannes und Beschwerdeführers DD, verwies auf die Darlegungen in der Beschwerde vom 21.08.2023. Ergänzend hielt auch sie fest, dass ihr Ehemann mit Strafzahlungen durch die AMA belastet worden sei, da für die aufgetriebenen Tiere zu wenig Weideflächen vorhanden seien. QQ bemängelte zudem die Darlegungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen, da dessen Erhebung im Oktober 2023 stattgefunden hätte, also nicht zur Hauptvegetationszeit.
Die mitbeteiligte Partei FF verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere auf die Stellungnahme vom 16.10.2023. Ergänzend brachte er vor, dass die nunmehr genehmigte Wasserversorgungsanlage seit rd 50 Jahren bestehe und im Jahr 2019 umgebaut worden sei. Während dieser Zeit habe es nie Beschwerden wegen Beeinträchtigungen von Weiderechten gegeben.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers FF, der QQ, Vertreterin ihres Ehemannes und Beschwerdeführers DD, und des FF, jeweils als Partei, und des agrarfachlichen Amtssachverständigen OO sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Den Beweisantrag des Beschwerdeführers EE auf Einholung eines ergänzenden agrarfachlichen Gutachtens wies das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich ab.
II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Parteien:
1. Vorbringen der Beschwerdeführer BB und AA:
Die Beschwerdeführer brachten vor, RR, der Großvater der AA, sei ursprünglich grundbücherlicher Eigentümer der beiden Gste Nr **3 und **1, beide GB V, gewesen. Das Gst Nr **1, GB V, sei im Jahr 1992 aus dem Gst Nr **3, GB V, herausgetrennt und an die Mutter der AA im Schenkungsweg übertragen worden. Die Mutter der AA habe im Jahr 2018 das gegenständliche Grundstück an sie [= die beiden Beschwerdeführer] übertragen. Das Gst Nr **3, GB V, sei vor ca einem Jahr von FF käuflich erworben worden.
Der Großvater der AA habe seinerzeit ein Wasserbezugsrecht an den verfahrensgegenständlichen drei Quellen eingeräumt bekommen. Es sei ein Quellbehälter errichtet und Zu- und Ableitungen vom Quellbehälter zu den Gste Nr **3 und **1, beide GB V, sowie zu dem im Eigentum des GG stehenden Nachbargrundstück errichtet worden. Zwischen den drei Grundstückseigentümern sei das Bezugsrecht für die Grundstücke im Verhältnis 30 (zu Gunsten des Gst Nr **1), zu 50 (zu Gunsten des Gst Nr **3) und 20 (zu Gunsten des Gst Nr des GG) vereinbart worden. Diese zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer bestehenden Rechte seien stets bekannt gewesen. Sie [= die Beschwerdeführer] hätten sich im Jahr 2019 an den Kosten für den Austausch des Hochbehälters und der teilweisen Neuverlegung von Wasserleitungen entsprechend dem Bezugsverhältnis beteiligt. Darüber hinaus stehe ihnen [= den Beschwerdeführern] im Winter das Recht zu, eine Wasserentnahme (Gst Nr **3, GB V) vorzunehmen.
Ausgehend davon betonten die Beschwerdeführer, sie seien als Mitbenutzungsberechtigte der gegenständlichen Quellen sowie als Miteigentümer der Wasserversorgunganlage nicht verständigt worden. Das gegenständliche Vorhaben, dem sie nicht zugestimmt hätten, würde in ihre Rechte eingreifen, da nicht sichergestellt werden könne, dass sie [= die Beschwerdeführer] die ihnen zustehenden Bezugsrechte im vereinbarten Ausmaß nach wie vor ausüben könnten. Entgegen der Rechtserfassung der belangten Behörde komme ihnen daher als Inhaber wasserrechtlich geschützter Rechte gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 Parteistellung zu.
2. Vorbringen der Beschwerdeführer DD und EE:
Die Beschwerdeführer äußerten den Verdacht einer Ungleichbehandlung und ersuchten daher um Prüfung des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung der Art 6, 13 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
Im Schriftsatz vom 09.10.2023 brachte der Beschwerdeführer EE ergänzend vor, die Weidefreistellung von 451 m² des Gst Nr **4, GB V, verletze die ihm eingeräumten Weiderechte und verstoße gegen das Wald- und Weide- Servitutengesetz (WWSG). Insbesondere dürfe gemäß § 8 Abs 5 WWSG durch eine Regulierung von Weiderechten die Servitutslast nicht „drückender“ und der Futterertrag der Berechtigten nicht geschmälert werden. In den im Februar 2024 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Schriftsätzen bezweifelte der Beschwerdeführer EE die Darlegungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen in dessen Gutachten vom 20.10.2023, Zl ***. Insbesondere bestritt er die sachverständigen Darlegungen, wonach auf den Rodungsflächen kein Futterertrag gegeben sei.
3. Vorbringen der mitbeteiligten Partei FF:
Die mitbeteiligte Partei hielt ausdrücklich fest, dass durch die Rodung einer geringfügigen Fläche von 451 m² Weiderechte der Beschwerdeführer DD und EE nicht geschmälert würden. Die von den Beschwerdeführern AA und BB behaupteten Mitbenützungsrechte an der Quellfassung bestritt die mitbeteiligte Partei. Beim Wasserrechtsvertrag vom 30.12.1978 handle es sich lediglich um eine interne zivilrechtliche Regelung hinsichtlich der jeweiligen Wasserversorgung. Ursprünglich hätten auch nur die Rechtsvorgänger der nunmehrigen mitbeteiligten Parteien FF – Rechtsnachfolger des RR als Eigentümer des Gasthofes JJ – sowie GG – Rechtsnachfolger des RR und des TT – Wasserrechte erworben. Demgegenüber hätten RR und UU, geborene VV, Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer BB und AA, keine Wasserbezugsrechte von der „Forstverwaltung“ (Österreichische Bundesforste AG) übertragen erhalten. Die zivilrechtliche Regelung vom 30.12.1978 entfalte somit keine Wirkungen für das Verfahren zur wasserrechtlichen und forstwirtschaftlichen Bewilligung für die gegenständliche Wasserversorgungsanlage.
Auch aus dem Grundbuch sei lediglich ersichtlich, dass interne, zivilrechtliche Regelungen, etwa im Hinblick auf die Wasserleitung oder das Betreten des Kellers des Gasthauses „JJ“ zur Benützung des Hauptwasserhahns, bestünden. Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 seien den Beschwerdeführern nicht eingeräumt.
III.Sachverhalt:
1. Zu den Gste Nrn **3 und **1, beide GB V:
In den 70er-Jahren des 20. Jahrhunderts war RR grundbücherlicher Eigentümer der Gst Nr **3 und **1, beide GB V. Mit Übereinkommen vom 30.07./06.08.1976 gestattete die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste AG) RR und SS, dem damaligen Besitzer der KK, zwei auf dem Gst Nr **7, GB V, entspringende Quellen fachgemäß zu fassen und das Quellwasser mittels einer unterirdisch verlegten Rohrleitung über das Gst Nr **4, GB V, zum Zwecke der Versorgung des Alpengasthofes JJ und der KK abzuleiten sowie die errichteten Anlagen zu benützen und zu erhalten. Das mit 1976 wirksame Übereinkommen wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Am 01.01.1979 trat der „Wasserrechtsvertrag“ vom 30.12.1978 über die Interessentschaftswasserleitung beim Gasthof „JJ“ in Kraft. Der Inhalt dieses Wasserrechtsvertrages lautet wie folgt:
„RR, Besitzer des Gasthofes ‚JJ’ im U, sowie RR und TT, Besitzer der ‚KK’ im U, haben das Wasserrecht von der Forstverwaltung rechtmäßig erworben.
RR und AA/BB haben WW und UU berechtigt, Wasser von den Beiden für ihre im Nebengebäude des Gasthofes ‚JJ’ befindliche Wohnung ganzjährig zu beziehen, wenn dadurch die klaglose Wasserversorgung ihrer Gebäude gewährleistet ist. Sollte aber WW und UU einmal mehr Wasser brauchen, oder eine der Quellen ausbleiben, so hat WW und UU die Fassung einer zusätzlichen Quelle auf eigene Kosten vorzunehmen.
Die Kosten für die laufende Instandhaltung der bestehenden Wasserversorgungsanlage werden so aufgeteilt, dass RR 50 %, RR und TT 20 % und WW und UU 30 % zu tragen haben.“
Im Jahr 1992 übergab RR das Gst Nr **1, GB V, an UU, die Mutter der Beschwerdeführerin AA. Im Jahr 2018 wurde das Gst Nr **1, GB V, an die Beschwerdeführerin AA und den Beschwerdeführer BB übertragen.
Das Gst Nr **3, GB V, übertrug RR im Jahr 2002 an XX. Im Jahr 2019 erwarb dieses Grundstück YY im Versteigerungsverfahren, im Jahr 2022 der Antragsteller FF (mitbeteiligte Partei).
AA und BB sind Miteigentümer des Gst Nr **1, GB V. Der Antragsteller FF ist Alleineigentümer des Gst Nr **3, GB V.
Zu Gunsten des Gst Nr **1, GB V, besteht das Recht der Führung, Benützung und Erhaltung einer Wasserleitung auf Gst Nr **3, GB V. Zudem besteht zu Gunsten des Gst Nr **1, GB V, an dem Gst Nr **3, GB V, das Recht des Betretens des Kellers des Gasthauses (jedoch nur hinsichtlich Teilfläche aus Gst **8) sowie das Recht der Wasserentnahme (jedoch nur hinsichtlich Teilfläche aus Gst **8).
2. Zu den Rechtsverhältnissen am Gst Nr **4, GB V:
Grundeigentümerin des Gst Nr **4, GB V, ist die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste AG).
DD ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft „ZZ“ in EZ *** GB V. In dieser Liegenschaft sind unter anderem die Gst Nr **9 und **10 vorgetragen, welche die sogenannte „ZZ“ darstellen. Die „ZZ“ ist mit 17 Rindergrasrechten auf dem Gst Nr **4, GB V, weideberechtigt. Die Nutzungsmodalitäten (Weidezeitraum, Viehgattung, Behirtung etc) sind in der Servitutenregulierungsurkunde Nr **11 vom 26.04.1871 detailliert ausgeführt.
EE ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaften „AAA“ in EZ 90007 und „AAA“ in EZ **, beide GB V. Die „AAA“ (EZ ** GB V) ist mit zehn Rindergrasrechten auf dem Gst Nr **4GB V, weideberechtigt. Die Nutzungsmodalitäten (Weidezeitraum, Viehgattung, Behirtung etc) ist in der Servitutenregulierungsurkunde Nr **11 vom 26.04.1871 detailliert ausgeführt.
Mit Bescheid vom 10.01.2024, Zl ***, gewährte die AgrarMarkt Austria dem Beschwerdeführer EE aufgrund dessen Antrages auf Direktzahlungen für das Jahr 2023 aus Mitteln der Europäischen Union Prämien in der Höhe von Euro 2.318,24. Laut diesem Bescheid wurden von den angemeldeten förderfähigen Almweide- und Gemeinschaftsweideflächen im Ausmaß von 49,0871 ha lediglich 32,1141 ha als förderfähig ermittelt. Bezogen auf den Beschwerdeführer EE wurden daher von den angemeldeten 3,4629 ha förderfähiger Fläche lediglich 2,2655 ha als förderfähig ermittelt. Aufgrund dieser „Übererklärung“ kam es zu einem Abzug betreffend den auszuzahlenden Prämienbetrag je ha.
Mit Bescheid vom 10.01.2024, Zl ***, gewährte die AgrarMarkt Austria dem Beschwerdeführer EE eine Teilzahlung in der Höhe von 75 % der vorläufig berechneten Ausgleichszulage-Förderprämie im Ausmaß von Euro 4.123,85. Der Bescheid weist eine Differenz zwischen den beantragten und den ermittelten Almförder-einheiten aus, die zu einer Kürzung des Almbetrages führte.
Aufgrund des vorgenommenen Abzugs bei den Direktzahlungen und der Kürzung bei der Ausgleichszulage ergab sich für den Beschwerdeführer EE, bezogen auf das Jahr 2023, ein Verlust in Höhe von Euro 370,51.
Auch dem Beschwerdeführer DD wurden für das Jahr 2023 Direktzahlungen und die Ausgleichszulage nicht im beantragten Ausmaß gewährt.
3. Zur Wasserversorgungsanlage:
Die seit rund 50 Jahren bestehende Wasserversorgung des Gasthauses JJ auf dem Gst Nr **3, des Gebäudes auf dem Gst Nr **1, beide GB V, sowie der KK wird mit den drei nachfolgenden, auf dem Gst Nr **4, GB V, gefassten Quellen gewährleistet:
JJ-Quelle Rechts, ***
JJ-Quelle Mitte, ***
JJ-Quelle Links, ***
Die Quellschüttung beträgt im Schnitt ca 0,8 l/s. Die dauerhaft gerodeten Flächen bei den Fassungsbereichen sind eingezäunt.
Das Quellwasser wird in drei Quellstuben aus Kunststoff und nachfolgend in den Fertigteilhochbehälter HB JJ, ***, mit einem Volumen von 4,5 m³ eingeleitet. Die Versorgungsleitung aus Kunststoff (PE- Schlauch) zum Gasthaus JJ ist 157 m lang. Die separate Versorgungsleitung aus Kunststoff (PE- Schlauch) zum Gebäude auf Bauparzelle **6, GB V (KK), ist 150 m lang. Die 52 m lange Überlauf- und Entleerungsleitung verläuft vom Hochbehälter zu einem Gerinne, welches den wasserrechtlich bewilligten Fischteich (Postzahl *** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk Y) auf Gst Nr **12, GB V, speist.
Der Wasserbedarf des Gasthauses JJ beträgt ca. 6 m³ pro Tag.
Die beschriebenen Anlagenteile wurden im Jahr 2019 umfangreich saniert. An den Kosten der Sanierung beteiligte sich die Beschwerdeführerin AA im Ausmaß von 30 %.
Das im Miteigentum der Beschwerdeführerin AA und des Beschwerdeführer BB stehende Objekt mit der Bezeichnung „Zubau JJ“ wird mit Wasser aus den drei auf dem Gst Nr **4, GB V, gefassten Quellen versorgt. Zu diesem Zweck zweigt von einem am Parkplatz des Alpengasthofes JJ bestehenden Schacht eine Leitung zum „Zubau JJ, also zum Objekt auf Gst Nr **1, GB V, ab. Diese Wasserleitung muss im Winter abgesperrt werden. Während des Winters wird das für den „Zubau JJ“ benötigte Wasser direkt aus dem Alpengasthof JJ bezogen.
Zukünftig sind die Bereiche um die Quellschächte dauerhaft von Baum- und Strauchbewuchs frei zu halten. Bei den Rodungsflächen handelt sich um Bereiche innerhalb von gut gepflegten Fichten-Stangenhölzer. Teile der Flächen sind Nassstellen, an deren Rändern einzelne Grauerlen vorhanden sind. Die Rodungsflächen selbst sind nicht bestockt und eingezäunt. Die betroffenen Waldbestände sind Wirtschaftswald und im ministeriell genehmigten Waldentwicklungsplan für die Bezirksforstinspektion T mit WEP Kennzahl *** ausgewiesen. Demnach hat die Nutzfunktion die Leitfunktion, ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist somit nicht gegeben. Die Einzäunung der „JJ-Quelle Links“ weist ein Flächenausmaß von 93 m², die der „JJ-Quelle Mitte“ ein Flächenausmaß von 149 m² und die der „JJ-Quelle Rechts“ ein Flächenausmaß von 209 m² auf. Somit errechnet sich eine eingezäunte - von der Weidenutzung ausgezäunte Fläche - von insgesamt 451 m² (93 m² + 149 m² + 209 m² = 451 m²). Die Einzäunungen bestehen jedenfalls seit der Sanierung der verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungs-anlage im Jahr 2019.
Die eingezäunte Fläche der „JJ-Quelle Links“ weist eine Fläche von 93 m² auf und liegt ca 60 m oberhalb (östlich) des Forstweges „BBB“ auf einer Seehöhe von 1.394,00 m. In dieser eingezäunten Fläche befindet sich auch der Hochbehälter der Wasserversorgungsanlage. Die eingezäunte Fläche weist Hangneigungen von etwa 50 % bis 60 % auf, ist zur Gänze vernässt und mit typischen Nässezeigerpflanzen (Binsen, Farn, Moose etc) bedeckt. Diese Fläche liefert, wenn überhaupt, aufgrund der Beschaffenheit einen geringfügigen Futterertrag für das Weidevieh.
Die eingezäunte Fläche der „JJ-Quelle Mitte“ weist eine Fläche von 149 m² auf und liegt ca 30 m nordöstlich der „JJ-Quelle Links“ auf einer Seehöhe von 1.406,00 m. Die eingezäunte Fläche weist Hangneigungen zwischen 70 % und 90 % auf und ist teils mit Steinen durchsetzt. Die eingezäunte Fläche grenzt im Osten an eine Geländeverflachung (Plateau) an. Unter Berücksichtigung der Hangneigung werden gewöhnlich folgende Nutzungsbereiche für die nachfolgenden Tiergruppen unterschieden:
Kühe … bis 40 %
trächtige Kalbinnen …bis 50 %
Jungrinder und Pferde …bis 60 %
Kälber …bis 70 %
Aufgrund der Steilheit und der teilweisen Durchsetzung mit Steinen ist diese Fläche für eine Beweidung mit Rindern nur bedingt geeignet.
Die eingezäunte Fläche der „JJ-Quelle Rechts“ weist ein Flächenausmaß von 209 m² auf und liegt ca. 100 m nordöstlich der „JJ-Quelle Mitte“ auf einer Seehöhe von 1.428 m. Die eingezäunte Fläche weist Hangneigungen zwischen 10 % und 20% auf. Sie befindet sich auf einer Geländeverflachung, ist zur Gänze vernässt und mit typischen Nässezeigerpflanzen (Binsen, Farn, Moos etc) bedeckt. Aufgrund der Beschaffenheit liefert diese Fläche nur im geringen Ausmaß einen Futterertrag für das Weidevieh.
Ausgehend von einer Weidefläche von 451 m² ergibt sich für eine Waldweide ein Futterertrag von 11,3 kg Trockenfutter, allerdings nur bei trockenem Waldweideboden.
IV.Beweiswürdigung:
Das Übereinkommen aus dem Jahr 1976 zur Fassung von zwei Quellen auf dem (damaligen) Gst Nr **13, GB V, sowie der Wasserrechtsvertrag vom 30.12.1978 sind Bestandteil des behördlichen Aktes. Neben diesen Beweismitteln stützen sich die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung auf eine Einsicht in das Grundbuch zu den Gst Nr **3 und **1, beide GB V, sowie das schriftlich erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin AA und des Beschwerdeführers BB.
Das Eigentum der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste AG) am Gst Nr **4, GB V, steht außer Streit. Die Weideberechtigungen der Beschwerdeführer DD und EE beschrieb der agrarfachliche Amtssachverständige OO in seiner Stellungnahme vom 20.10.2023, Zl ***. Seiner Stellungnahme war die Servitutenregulierungsurkunde Nr **11 vom 26.04.1871 beigefügt. Der Beschwerdeführer EE und QQ bestätigten diesbezüglich die Angaben des agrarfachlichen Amtssachverständigen.
Der Beschwerdeführer EE erläuterte im Rahmen seiner Einvernahme am 20.02.2024 die Reduktion der Direktzahlungen und die Kürzung der Ausgleichszahlung anhand der Bescheide der AgrarMarkt Austria, die er in Kopie dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorlegte. QQ wies darauf hin, dass auch ihr Ehemann sowie die weiteren Weideberechtigten der „CCC U“ verminderte Förderungen hinnehmen mussten.
Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Beschreibung der Anlage zur Versorgung des Alpengasthofes JJ und der KK stützen sich auf die Einreichunterlagen und die Aussage des Antragstellers EE im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.02.2024. Die Versorgung des Objektes auf dem im Miteigentum der Beschwerdeführerin AA und des Beschwerdeführers BB stehenden Gst Nr **1, GB V („Zubau JJ“), erläuterte die Beschwerdeführerin AA anlässlich ihrer Einvernahme am 20.02.2024. Ausgehend davon trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen des Kapitels 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
Die Beschreibung der von den dauernden Rodungen betroffenen Flächen stützen sich auf die Angaben des forsttechnischen Amtssachverständigen LL und dessen Stellungnahme vom 27.04.2023, ***, sowie des agrarfachlichen Amtssachverständigen OO in dessen Stellungnahme vom 20.10.2023, Zl ***. Der agrarfachliche Amtssachverständige äußerte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig zum möglichen Futterertrag der nunmehr eingezäunten Flächen um die Fassungen der drei Quellen. Dazu legte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzende Unterlagen vor. Den theoretisch ermittelten Futterertrag im Ausmaß von 11,3 kg Trockenfutter bei trockenem Waldweideboden errechnete der Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.02.2024. Der Einwand der Weideberechtigten, der Amtssachverständige habe seinen Ortsaugenschein außerhalb der Hauptvegetationszeit durchgeführt, vermag dessen Darlegungen nicht in Zweifel zu ziehen. Laut der Bedingung 8) der Servitutenregulierungsurkunde darf die Weide vom 15. Mai bis Ende Juni und vom 1. September bis 1. Oktober jeden Jahres ausgeübt werden. Der Lokalaugenschein fand am 03.10.2023 und somit unmittelbar nach Ende der Weidezeit statt. Zu den vom Beschwerdeführer EE aufgeworfenen Fragen in dem am 14.02.2024 eingebrachten Schriftsatz ist auf Bedingung 9) der Servitutenregulierungsurkunde zu verweisen. Laut dieser Bedingung ist unter einem Grasrecht eine Kuh oder ein erwachsener Ochse oder zwei zweijährige oder drei einjährige Galtrinder zu verstehen. Ausgehend von den schlüssigen Darlegungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen wies das Landes-verwaltungsgericht Tirol den Beweisantrag des Beschwerdeführers EE auf Ergänzung des agrarfachlichen Gutachtens als unerheblich zurück. Grundlage der Feststellungen des Kapitel 4 der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses bilden daher die forsttechnischen und agrarfachlichen Darlegungen.
V.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in den Fassungen BGBl I Nr 74/1997 (§ 9), BGBl I Nr 82/2003 (§ 12) und BGBl I Nr 73/2018 (§ 102), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.
§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen, ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
[…]
„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
[…]“
„Parteien und Beteiligte.
§ 102. (1) Parteien sind:
a)der Antragsteller;
b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
[…]
(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.
(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen; in diesem Rahmen haben die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen auch die Möglichkeit, alle von ihr für das geplante Vorhaben als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder während einer mündlichen Verhandlung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung der Behörde angemessen zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.
[…]“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975 in den Fassungen BGBl I Nr 59/2002 (§ 17) und BGBl I Nr 104/2013 (§ 17a und 19), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Rodung
§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
[…]“
„Anmeldepflichtige Rodung
§ 17a. (1) Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn
1. die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt und
2. der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in § 19 Abs. 2 genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
3. die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.
[…]“
„Rodungsverfahren
§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,
[…]
(4)Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:
1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
[…]“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. […]
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
[…]
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
[…]
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. […]“
VI.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid vom 28.07.2023, Zl ***, wurde den Beschwerdeführern AA und BB zuhanden ihres Rechtsvertreters am 04.08.2023, dem Beschwerdeführer EE am 04.08.2023 und dem Beschwerdeführer DD am 09.08.2023 zugestellt.
Die Beschwerdeführer DD und EE haben ihre Beschwerde vom 21. sowie 22.08.2023 jeweils am 23.08.2023 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist und folglich fristgerecht bei der Post aufgegeben.
AA und BB haben durch ihren Rechtsvertreter ihre Beschwerde am 01.09.2023 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde auf digitalem Weg eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2. 1Zur Beschwerde der Weideberechtigten:
Die Spruchpunkte I), II) und III) des Spruchteiles B) des Bescheides vom 28.07.2023, Zl ***, interpretiert das Landesverwaltungsgericht dahingehend, dass die belangte Behörde den beiden mitbeteiligten Parteien die forstrechtliche Bewilligung für eine dauernde Rodung im Umfang von insgesamt 451 m² auf dem Gst Nr **4, GB V, zum Zwecke der Quellennutzung für eine genau beschriebene Wasserversorgungsanlage nach Maßgabe eines näher bezeichneten Lageplans erteilte. Inwieweit im gegenständlichen Verfahren für die dauernde Rodung im Ausmaß von 451 m² das Anmeldeverfahren im Sinne des § 17a ForstG 1975 anzuwenden gewesen wäre, ist daher nicht näher zu erörtern.
Gemäß § 19 Abs 4 Z 2 ForstG 1975 ist der an der zur Rodung zu beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte Partei im Sinne des § 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG). In dem mit Spruchteil B) des Bescheides vom 28.07.2023, Zl ***, abgeschlossenen Rodungsverfahren waren somit die am Gst Nr **4, GB V, Weideberechtigten (Einforstungsberechtigten) DD und EE Partei. Der Umfang der Einforstungsrechte wurde durch eine Nachfrage des Landesverwaltungs-gerichtes Tirol bei der Agrarbehörde (vgl § 20 Abs 1 Forstgesetz 1975) geklärt.
Entscheidend ist nunmehr, ob durch die mit Spruchteil B) des Bescheides vom 28.07.2023 erteilte unbefristete Rodungsbewilligung für eine Fläche im Ausmaß von insgesamt 451 m² die aufgrund der Servitutenregulierungsurkunde Nr **11 vom 26.04.1871 den Beschwerdeführern eingeräumten Weiderechte gefährdet/geschmälert werden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass den Weideberechtigten kein „Lageanspruch“ zukommt. Ihr Weiderecht besteht nicht an einer genau definierten Fläche und somit nicht an den Teilflächen, für welche die belangte Behörde eine unbefristete Rodungsbewilligung erteilt hat. Entscheidend ist ausschließlich, ob in Folge der nunmehr erteilten unbefristeten Rodungsbewilligung eine Bedeckung der Weiderechte der beiden Beschwerdeführer DD und EE nicht mehr gewährleistet ist.
Berücksichtigt man den theoretischen Futterertrag von 11,3 kg Trockenfutter bei trockenem Waldweideboden, der zudem nicht nur den beiden Beschwerdeführern, sondern allen Weideberechtigten zur Verfügung steht, bewirkt die unbefristet erteilte Rodungsbewilligung keinen Futterverlust. Relevante Eingriffe in die Weiderechte der beiden einforstungs-berechtigten Beschwerdeführer finden somit nicht statt.
Unabhängig davon verweist das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Anordnung des § 32 Abs 1 Forstgesetz 1975. Nach dieser Bestimmung sind Wälder, auf denen Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne des WWSG lasten (Einforstungswälder), grundsätzlich von ihren Eigentümern so zu bewirtschaften, dass die Ausübung der Einforstungsrechte gewährleistet ist. Solange Einforstungsrechte aufrecht sind, lasten diese auf dem jeweiligen Grundstück. Die aufgrund der Servitutenregulierungsurkunde aus dem Jahr 1871 rechtswirksam begründeten Weiderechte der Beschwerdeführer wurden bislang von der Agrarbehörde nicht aufgehoben und „lasten“ daher auf dem verpflichteten Gst Nr **4, GB V. Die für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunde genießen nach § 37 Abs 4 Forstgesetz 1975 Vorrang vor dem Weideverbot des § 37 Abs 3 Forstgesetz 1975, sofern das Weiderecht ohne Beschränkung, insbesondere ohne Bedachtnahme auf forstpolizeiliche Vorschriften, eingeräumt wurde (vgl VwGH 27.12.2023, Ro 2022/07/0012). Für die Weiderechte der beiden Beschwerdeführer ergeben sich Einschränkungen der Weiderechte lediglich im Umfang der „Bedingungen“ 8.) bis einschließlich 11.) der Servitutenregulierungsurkunde Nr **11 vom 26.04.1871 (Festlegung des Weidezeitraumes, Definition des Begriffes „Grasrecht“, Beaufsichtigung des Weideviehs durch verlässliche Hirten etc).
Die vorgenommenen Kürzungen der Direktzahlungen und der Ausgleichszahlung ist das Ergebnis der von der AgrarMarkt Austria durchgeführten Erhebungen und die sich daraus ergebende Differenz zwischen den beantragten und den förderfähigen Weideflächen. Eine tatsächliche Einschränkung der Waldweide erfolgt durch diese Kürzungen nicht.
Die Abweisung der Einwendungen der beiden weideberechtigten Beschwerdeführer mit Spruchteil B) III) des Bescheides vom 28.07.2023, Zl ***, erfolgte somit zu Recht.
2.2. Zu den Beschwerdeführern AA und BB:
Die Beschwerde der AA und des BB richtet sich ausschließlich gegen die erteilte wasserrechtliche Bewilligung und damit gegen Spruchteil A) iVm Spruchteil C) des Bescheides der belangten Behörde vom 28.07.2023, Zl ***. Die Beschwerdeführer verweisen dabei auf die ihnen eingeräumten Wasserrechte an den verfahrensgegenständlichen Quellen sowie ihr Miteigentum an der Wasserversorgungsanlage.
Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Folgendes fest:
Die gegenständliche Wasserversorgungsanlage einschließlich der Begründung von Wasserrechten an den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen auf dem Gst Nr **4, GB V, unterliegt der Bewilligungspflicht des § 9 Abs 2 WRG 1959. Die belangte Behörde hatte daher ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen.
Die am Gst Nr **3, GB V, zu Gunsten des Gst Nr **1, GB V, eingeräumten Dienstbarkeiten verfolgen den Zweck, die Versorgung des Objektes „Zubau JJ“ mit Wasser sicherzustellen. Diese Dienstbarkeiten umfassen das Recht der Führung, Benützung und Erhaltung einer Wasserleitung auf Gst Nr **3, GB V, sowie ein näher umschriebenes Betretungsrecht des Kellers des Alpengasthofes JJ einschließlich der Wasserentnahme. Rechte an den Wasserfassungen oder sonstigen Anlagenteilen (Hochbehälter, Zuleitungen zum Alpengasthof JJ und zur KK) begründen die im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten nicht. Nach ständiger Rechtsprechung zählen Dienstbarkeiten nicht zu den wasserrechtlich geschützten Rechten des § 12 Abs 2 WRG 1959. Die eben beschriebenen Dienstbarkeiten verschaffen somit den Beschwerdeführern AA und BB als Miteigentümer des Gst Nr **1, GB V, keine Parteistellung (vgl VwGH 21.10.2004, 2004/07/0126, mit Hinweisen auf die Judikatur; ebenso VwGH 28.09.2006, 2003/07/0045). Gemäß § 102 Abs 2 und 3 WRG 1959 waren die Beschwerdeführer als Dienstbarkeitsberechtigte bloß Beteiligte und folglich nicht berechtigt, Einwendungen zu erheben.
Bislang erging zur gegenständlichen Wasserversorgungsanlage keine wasserrechtliche Bewilligung, insbesondere wurde an der „JJ-Quelle Links“, der „JJ-Quelle Mitte“ und der „JJ-Quelle Rechts“ kein Wasserbenutzungsrecht begründet. Die Beschwerdeführer verfügen somit an diesen Quellen über kein im WRG 1959 begründetes Wasserbenutzungsrecht und damit über kein bestehendes Recht im Sinne einer rechtmäßig geübten Wassernutzung (vgl § 12 Abs 2 WRG 1959).
Die Beschwerdeführer sind nicht Eigentümer des Gst Nr **4, GB V, und damit nicht Eigentümer der drei verfahrensgegenständlichen Quellen. Allerdings machen sie auf der Grundlage des Wasserrechtsvertrags aus dem Jahr 1978 Nutzungsbefugnisse an den Quellen sowie ein Miteigentum an der Wasserversorgungsanlage geltend.
Laut dem Übereinkommen aus dem Jahr 1976 räumte die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) RR, dem Großvater der Beschwerdeführerin AA, und SS als damaligem Besitzer der KK das Recht ein, zwei Quellen auf dem Gst Nr **4, GB V, zu fassen und das Quellwasser mittels einer unterirdisch verlegten Rohrleitung über das Gst Nr **4, GB V, zum Zwecke der Versorgung des Gasthauses JJ und der KK abzuleiten und die errichteten Anlagen zu benützen und zu erhalten. Dafür wurde ein näher beschriebenes Entgelt im Ausmaß von ATS 5.350,00 geleistet. Das Übereinkommen bringt klar zum Ausdruck, dass die Quellen der Versorgung des Alpengasthofes JJ sowie der KK mit Wasser dienen. Der Wasserrechtsvertrag des Jahres 1978 hält im Sinne des Übereinkommens aus dem Jahr 1976 eindeutig fest, dass RR, Besitzer des Gasthofes „JJ“ im U, sowie RR und TT, Besitzer der „KK“ im U, „das Wasserrecht von der Forstverwaltung rechtmäßig erworben“ haben. WW und UU, die Eltern der Beschwerdeführerin AA, werden lediglich berechtigt, Wasser aus der Wasserversorgungsanlage für den Alpengasthof JJ und die KK für die im Nebengebäude des Alpengasthofes JJ befindliche Wohnung ganzjährig zu beziehen. Diese Berechtigung wird allerdings dahingehend eingeschränkt, dass dadurch die klaglose Wasserversorgung des Alpengasthofes JJ und der KK nicht beeinträchtigt wird. Abschließend enthält dieser Wasserrechtsvertrag eine Aufteilung der Kosten für die laufende Instandhaltung der bestehenden Wasserversorgungsanlage für RR als damaligem Betreiber des Gasthofes JJ (50 %), des RR und des TT als damaligem Betreiber der KK (20 %) und des WW und der UU als Wasserbezugsberechtigte (30 %).
Der Wasserrechtsvertrag des Jahres 1978 berechtigte UU und WW, Wasser aus der Wasserversorgungsanlage des Alpengasthofes JJ und der KK zur Versorgung der Wohnung im Nebengebäude („Zubau JJ“) zu beziehen. Zu einer Einschränkung der Wasserversorgung des Alpengasthofes JJ und der KK durfte es dabei aber nicht kommen. Der Wasserrechtsvertrag begründet somit allenfalls einen zivilrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin AA und des Beschwerdeführers BB als nunmehrigen Miteigentümern des Objektes auf dem Gst Nr **1, GB V, Wasser aus der nunmehr verfahrensgegenständlichen Wasserversorgungsanlage zu beziehen. Ein öffentlich-rechtliches Wasserbenutzungsrecht an den drei genannten Quellen begründet dieser Wasserrechtsvertrag nicht. Mit diesem Wasserrechtsvertrag wurde auch kein Eigentum an den Wasserfassungen und sonstigen Anlagenteilen (Hochbehälter, Leitungen) von den Quellen zum Alpengasthof JJ und zur KK begründet.
Mit der nunmehr angefochtenen wasserrechtlichen Bewilligung erfolgten somit keine Eingriffe in wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin AA und des Beschwerdeführers BB.
Das den Beschwerdeführern DD und EE aufgrund der Servitutenregulierungsurkunde Nr **11 vom 26.04.1871 jeweils eingeräumte Weiderecht wird durch die forstrechtlich bewilligte dauernde Rodung an Teilflächen auf dem Gst Nr **14, GB V, im Umfang von insgesamt 451 m² nicht geschmälert. Die jeweilige Beschwerde der beiden Weideberechtigten war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin AA und der Beschwerdeführer BB verfügen über keine Wasserbenutzungsrechte an den verfahrensgegenständlichen Quellen. Sie sind auch nicht Eigentümer des Gst Nr **4, GB V, oder von Anlagenteilen der Wasserversorgungsanlage des Alpengasthofes JJ und der KK. Gegenstand des Wasserrechtsvertrages vom 30.12.1978 ist lediglich ein im Zivilrecht begründetes, näher umschriebenes Bezugsrecht von Wasser aus der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage einschließlich der Regelung der Kostenaufteilung für die Instandhaltung der dieser Wasserversorgungsanlage. Die eben beschriebenen zivilrechtlichen Ansprüche verschaffen den Beschwerdeführern AA und BB im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung. Die zu Gunsten des Gst Nr **1 eingeräumten Dienstbarkeiten am Gst Nr **3, beide GB V, umfassen das Recht der Führung, Benützung und Erhaltung einer Wasserleitung auf Gst Nr **3, GB V, sowie ein näher umschriebenes Betretungsrecht des Kellers des Alpengasthofes JJ einschließlich der Wasserentnahme. Aufgrund dieser Dienstbarkeiten lässt sich eine Parteistellung der Beschwerdeführerin AA und des Beschwerdeführers BB nicht ableiten. Dementsprechend war deren Beschwerde gegen Spruchteil A) iVm Spruchteil C), insbesondere gegen Spruchpunkt IX) des Spruch-teiles A) des Bescheides vom 28.07.2023, als unbegründet abzuweisen.
Dementsprechend lauten die Spruchpunkte 1. und 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.
3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war im Hinblick auf die Beschwerdevorbringen der Sachverhalt zu ermitteln. Die damit zusammenhängende Beweiswürdigung, aber auch die rechtliche Erörterung zu den Einforstungsrechten und zu der von der Beschwerdeführerin AA und dem Beschwerdeführer BB behaupteten Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren rechtfertigen den Entfall der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses. Darüber hinaus haben die an der mündlichen Verhandlung am 20.02.2024 teilnehmenden Parteien – alle beschwerdeführenden Parteien und die mitbeteiligte Partei FF – auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte im gegenständlichen Verfahren den Sachverhalt zu ermitteln. Davon ausgehend war zu prüfen, ob die Weiderechte (Einforstungsrechte) der Beschwerdeführer DD und EE geschmälert werden und ob in wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin AA und des Beschwerdeführers BB eingegriffen wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol nahm diese Prüfung anhand der eindeutigen Bestimmungen der §§ 17, 19, 32 und 37 Forstgesetz 1975 sowie des § 12 Abs 1 und Abs 2 WRG 1959 sowie § 102 Abs 1 lit b, Abs 2 und 3 WRG 1959 vor. Dabei wich das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Judikatur zu den relevanten Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 und zu den wasserrechtlich geschützten Rechten gemäß § 12 Abs 2 WRG 1959 nicht ab. Demensprechend wird in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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