LVwG T LVwG-2023/24/2861-11

LVwG-2023/24/2861-11Tribunal administratif régional5 mars 2024

Regest

Zukunftsprognose<br/>einschlägig vorbestraft<br/>gewaltbereites Verhalten<br/>Körperverletzung<br/>gefährliche Drohung<br/>Waffenverbot;<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/24/2861-11

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.24.2861.11

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 19.10.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Waffengesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 2.11.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Vorstellung und erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 19.10.2023, ***, worin dem Beschwerdeführer Herrn AA, geb. XX.XX.XXXX, gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2021, wiederum den Besitz von Waffen und Munition verboten wurde.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde ein und brachte vor:

„[…]

III. Sachverhalt/Verfahrensgang:

Am 23.10.2022 wurde gegen den Beschwerdeführer von den Beamten der Polizeiinspektion Y ein behördliches Waffenverbot ausgesprochen. Dieses vorläufige Waffenverbot wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 2.11.2022 mit Vollstreckbarkeit 17.11.2022 erlassen.

Das vorläufige Waffenverbot gründet auf dem Vorfall vom 23.10.2022. Gegen den Mandatsbescheid vom 2.11.2022 wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung erhoben. Im Anschluss wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das mit dem gegenständlichen Bescheid vom 19.10.2023 beendet wurde.

Dem erteilten Waffenverbot liegen folgende Sachverhalte/Vorfälle zu Grunde:

• Vorfall vom 22.10.2022

• Vorfall vom 16.6.2023, aufgrund dessen gegen den Beschwerdeführer vor dem BG Z mit Beschluss vom 10.7.2023 zu *** eine einstweilige Verfügung erwirkt wurde.

1. Vorfall am 22.10.2022:

Der Vorfall 22.10.2022 liegt bereits über ein Jahr zurück. Dabei handelt es sich um eine überwiegend verbale Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Lebensgefährtin im Zuge der erfolgten Trennung. Vom Beschwerdeführer wird eingestanden, dass die Trennung nicht friktionsfrei verlief, zumal die Trennung für beide Seiten sehr emotional war. Beim Vorfall vom 22.10.2022 wurde niemand bedroht oder gar verletzt. Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde gegen den Beschwerdeführer nicht eingeleitet. Der Sachverhalt ist daher nicht geeignet, das verhängte behördliche Waffenverbot zu begründen.

2. Vorfall am 16.06.2023:

Der Vorfall vom 16.06.2023 wurde im bekämpften Bescheid nicht richtig wieder gegeben. Nach dem Eintreffen des Beschwerdeführers in X im gemeinsamen Haus hatte der Beschwerdeführer CC mitgeteilt, einen Termin mit der Kinder- und Jugendhilfe vereinbaren zu wollen. CC wurde daraufhin sehr laut, schrie herum und wurde von ihr fälschlich behauptet, dass es sich bei der Verständigung der Kinder- und Jugendhilfe um psychische Gewalt handeln würde. Unmittelbar im Anschluss kontaktierte sie ihren Vater DD sowie ihren Bruder EE. CC hat im Anschluss das Zimmer verlassen. Unmittelbar nach dem Eintreffen von DD und EE kam es zu einem körperlichen Angriff der beiden auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer befand sich nicht nur in einer Notwehrsituation, sondern hat sich EE beim Vorfall selbst verletzt.

Gegen den Beschwerdeführer wurde nach Durchführung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ein Strafantrag eingebracht. Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor dem Bezirksgericht Z zu *** vom Vorwurf der Körperverletzung rechtskräftig freigesprochen. Der Sachverhalt ist daher nicht geeignet, das behördlich verfügte Waffenverbot zu begründen.

Im Zuge des durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer entgegen den unberechtigten Anschuldigungen der Familie FF weder alkoholisiert war, noch unter Drogen stand.

Das freisprechende Urteil sowie die Übertragung des Tonbandprotokolles der Verhandlung vom 10.10.2023 liegen noch nicht vor, sie werden vom Beschwerdeführer dem erkennenden Verwaltungsgericht nachgereicht.

Wesentlich ist, dass sich die Mitglieder der Familie FF im Zuge des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und im Zuge ihrer Einvernahmen vor Gericht in massive Widersprüche verwickelt haben.

Es wird auf die beiliegenden Zeugenangaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie auf die beiden eidesstattlichen Erklärungen, die die Grundlage der einstweiligen Verfügung bildeten, verwiesen.

Bei den Angaben von EE fällt auf, dass er sich anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme an den Vorfall nicht erinnern habe können, drei Tage später in der eidesstattlichen Erklärung wird die Körperverletzung hingegen im Detail beschrieben.

Bei DD fällt auf, dass er in der Niederschrift angegeben hat, dass zuerst versucht wurde, beruhigend auf den Beschwerdeführer einzureden. Hingegen sagte EE anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme aus, dass sie den Beschwerdeführer gleich angeschrien hätten. Während DD in der Niederschrift von einem wechselseitigen Schubsen spricht, ist dies in der eidesstattlichen Erklärung nicht angeführt.

Aus dem noch nicht vorliegenden schriftlichen Protokoll der gerichtlichen Hauptverhandlung ergeben sich ebenfalls Widersprüche der involvierten Zeugen.

Wie mit dem Beschwerdeführer innerhalb der Familie FF umgegangen wurde und wird, zeigt der beiliegende SMS-Nachrichtenverlauf vom 21.4.2022. Der Beschwerdeführer hat mit GG kommuniziert. Aus der beiliegenden Kommunikation ergibt sich, dass der Beschwerdeführer stets deeskalierend auftrat, hingegen wurde der Beschwerdeführer beleidigt und darauf hingewiesen, dass die Familie FF zusammenhalten wird. Dieser „Zusammenhalt“ zeigt sich in den niederschriftlichen und eidesstattlichen Angaben, in denen versucht wurde, dem Beschwerdeführer einen maximalen Schaden zuzufügen.

IV. Beschwerdegründe:

1. Verfahrensmangel:

Der belangten Behörde ist ein wesentlicher Verfahrensmangel unterlaufen, da der Ausgang des Strafverfahrens vor dem Bezirksgericht Z zu *** nicht abgewartet wurde. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil vom 19.10.2023 rechtskräftig von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der Körperverletzung freigesprochen. Das verhängte Waffenverbot stützt sich auf diesen unberechtigt erhobenen Vorwurf. Auf Basis dieses geänderten Sachverhaltes ist das verhängte Waffenverbot nicht gerechtfertigt.

2. Zur Rechtswidrigkeit des Waffenverbotes:

Eine die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigende Anlasstat liegt nicht vor.

Schutzzweck des § 12 Abs. 1 WaffG ist unter anderem der Schutz vor einer gesetzes- oder zweckwidrigen Verwendung einer Waffe. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist.

Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer Waffe, es lag beim Vorfall vom 22.10.2022 eine einmalige verbale Auseinandersetzung zwischen den ehemaligen Lebensgefährten vor, die im Rahmen einer Trennung durchaus vorkommen kann. Die Erlassung eines Waffen Verbotes ist daher weder vom Gesetz gedeckt noch verhältnismäßig, zumal der Vorfall bereits rund ein Jahr zurückliegt.

In Bezug auf den Vorfall vom 16.6.2023 erfolgte ein rechtskräftiger Freispruch. Der Sachverhalt hat sich diametral entgegengesetzt zu den Ausführungen im bekämpften Bescheid zugetragen und sah sich der Beschwerdeführer einem körperlichen Angriff ausgesetzt, wobei sich der Beschwerdeführer nur zur Wehr gesetzt hat. Eine Notwehrhandlung rechtfertigt nicht die Verhängung eines Waffenverbotes.

Wenn sich die erkennende Behörde im bekämpften Bescheid auf das Erkenntnis des VwGH zu 2005/03/0061 kapriziert, so muss berücksichtigt werden, dass es in diesem Erkenntnis nicht um die Verhängung, sondern um die Aufhebung eines Waffenverbotes ging. Es lag daher ein gänzlich anderer Beurteilungsmaßstab vor, weshalb dieses Erkenntnis für die Begründung des Waffenverbotes nicht herangezogen werden kann.

Allerdings wird in diesem Erkenntnis zu 2005/03/0061 auf das Erkenntnis des VwGH zu 97/20/0019 verwiesen. Bei diesem Erkenntnis wiederum lagen als Anlasstaten das Vergehen der Körperverletzung sowie ein Vergehen nach dem Waffengesetz vor. Der diesbezügliche Sachverhalt kann daher mit dem gegenständlichen nicht verglichen werden.

Beim im Mandatsbescheid auf Seite 4 angeführten Erkenntnis des VwGH vom 26.4.2005 zu 2005/01/2005/03/0011 lag beim Betroffenen eine diagnostizierte schwere psychische Störung zugrunde, die naturgemäß geeignet ist, eine Gefährdung und folglich ein Waffenverbot zu rechtfertigen.

Die von der Bezirkshauptmannschaft Z im Bescheid angeführte Judikatur ist daher nicht einschlägig und daher nicht geeignet, das gegenständliche Waffenverbot zu rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer beantragte den angefochtenen Bescheid nach Einholung des Aktes des BG Z zu *** und Einvernahme des Beschwerdeführers in einer mündlichen Verhandlung ersatzlos beheben sowie die belangte Behörde in den Kostenersatz des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens Verfällen.

Beweisaufnahme durch das Landesverwaltungsgericht:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in den Bericht der PI vom 18.10.2023, GZ ***, samt Dokumentation gemäß § 38a SPG, in und Beschluss des Bezirksgerichtes Z zu GZ *** (betr Einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer), in die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16.6.2023, 21.6.2023 und vom 24.6.2023 in den Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 3.8.2023, GZ ***, und das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde.

Seitens des Landesverwaltungsgericht Tirol wurde ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister sowie aus dem Strafregister sowie die in Punkt II. angeführten Urteile eingeholt.

Am 1.3.2023 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer ist trotz ausgewiesener Ladung zur Verhandlung nicht erschienen (unentschuldigt).

II.Sachverhalt:

Zur Person:

Der Beschwerdeführer - AA – ist am XX.XX.XXXX geboren und in X, Adresse 2 wohnhaft. Mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin CC hat er einen gemeinsamen Sohn (mj JJ, geb XX.XX.XXXX). Der Beschwerdeführer und CC sind jeweils Hälfteeigentümer der Liegenschaft in EZ **1 KG **2 X (GSt-Nr **3), worauf sich ein Wohnhaus befindet, das von CC und dem gemeinsamen Sohn bewohnt wird.

Im Strafregister scheint folgende Eintragungen auf:

1)BG Z, GZ *** vom 12.9.2006 RK 5.12.2006:

§ 88 Abs 1 und § 89 StGB (fahrlässige Körperverletzung, Gefährdung der körperlichen Sicherheit)

2)BG Z, GZ *** vom 22.8.2009, RK 19.1.2010:

§ 83 Abs 1 StGB (Körperverletzung)

3)LG Innsbruck, GZ *** vom 27.6.2014, RK 7.1.2015:

§ 105 StGB, § 115 StGB § 105 StGB

4)LG Feldkirch, GZ *** vom 19.9.2017, RK 23.9.2017:

§ 15 StGB § 269 Abs 1 1. Fall StGB (Versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt)

§ 125 StGB (Sachbeschädigung)

§ 297 Abs 1 2. Fall StGB (Verleumdung)

§ 107 Abs 1 StGB (gefährliche Drohung)

§ 15 StGB § 83 Abs 1 StGB (Versuchte Körperverletzung)

§ 83 Abs 1, § 84 Abs 2 StGB (Schwere Körperverletzung)

Die angeführten Urteile wurden ha angefordert und zum Akt genommen.

Richtig ist, wie der Beschwerdeführer vorbrachte, dass das Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Z, zu GZ *** wegen des Vergehens der Körperverletzung zum Nachteil des EE nach § 83 Abs 2 StGB mangels Beweis freigesprochen wurde (s. gekürzte Urteilsausfertigung vom 10.10.2023).

Im Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister scheinen folgende Eintragungen auf:

Eine Übertretung nach § 1 Abs 1 BG, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, zu GZ ***, RK 14.11.2023, (Geldstrafe Euro 250,00 EFS 4 Tage 4 Stunden).

Bei den restlichen 12 Eintragungen handelt es sich um Übertretungen nach dem KFG, dem Tiroler Parkabgabegesetz und der StVO.

Zur Sache:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.10.2023, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt.

Anlass des verhängten Waffenverbotes:

Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner ehemaligen Lebensgefährtin CC ist schlecht. Da weder CC noch der Beschwerdeführer finanziell in der Lage sind, aus dem Wohnhaus auf der der Liegenschaft in EZ **1 KG **2 X auszuziehen, kommt es zwischen den beiden immer wegen diesem zu Streitigkeiten.

So kam es bereits mehrmals vor, dass der Beschwerdeführer nachts in das Zimmer der FF stürmte und von ihr verlangte, ihm sofort Geld zu geben. In der Nacht vom 21.10.2022 auf den 22.10.2022 tauchte Beschwerdeführer mehrmals unangekündigt im Schlafzimmer der CC auf, weckte sie und verlangte den Schlüssel für Auto. Als sie ihm diesen vor enthielt wohl der Antragsgegner wütend. Am Morgen des 22.10.2022 provozierte der Beschwerdeführer einen Streit kommen im Zuge dessen er die Antragstellerin gewaltsam von sich stieß. Nachdem CC die Polizei verständigen wollte, nahm er ihr das Handy weg und warf es aus dem Fenster. Aufgrund dessen wurde auch ein Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen.

Im Zuge eines weiteren Streites zwischen den beiden stieß der Beschwerdeführer der CC die Räder seines Fahrrades mit voller Wucht gegen ihre Füße, was zu Schmerzen führt. Es kam auch immer wieder vor, dass er sie gewaltsam wegstieß, wenn er der Meinung gewesen war, dass sie ihm im Weg stehe. Er beschimpft seine ehemalige Lebensgefährtin außerdem regelmäßig unter anderem als „faule Sau“ und übermittelt ihr Bilder, auf denen sein ausgestreckter Mittelfinger zu sehen ist. Er bezeichnet sie immer wieder als psychisch krank und probierte mit, sie in die Psychiatrie zu bringen und ihr den gemeinsamen Sohn wegzunehmen.

Am 16.06.2023 kam es im Wohnhaus neuerlich zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und CC betreffend das „Ablöseangebot“ für das Wohnhaus. Der Beschwerdeführer bezeichnete CC dabei als psychisch krank und drohte damit, sie die Psychiatrie einweisen zu lassen und das Kind sowie das Haus wegzunehmen. CC bekam Angst und verständigte ihre Mutter, welche sodann den Bruder und den 83-jährigen Vater ehemaligen Lebensgefährtin in das Wohnhaus schickte, um zu deeskalieren. Als der Beschwerdeführer von diesem Telefonat erfuhr, fing er an, die Antragstellerin zu beleidigen und beschimpfen. Nachdem der Bruder und der Vater von CC eintrafen, versuchten diese zunächst komme in Ruhe mit dem Beschwerdeführer zu sprechen, was allerdings nicht möglich war. Er brüllte herum und bezeichnete die gesamte Familie der CC als dumme Bauern. CC verließ daraufhin mit ihrem Sohn den Raum, um die Polizei zu alarmieren. Während dessen kam es mit dem Bruder der CC einer Schubserei. Die einschreitenden Polizeibeamten sprachen sodann gegenüber dem Beschwerdeführer ein weiteres Betretungsverbot für das Wohnhaus samt einem Umkreis von 100 m um das Haus aus.

CC fühlt sich durch den ständigen verbalen Angriff sowie Gewaltbereitschaft und dem Aggressionspotenzial des Beschwerdeführers nicht mehr gewachsen. Sie lebt in ständiger Angst vor dem Beschwerdeführer. Er erscheint insbesondere während der Nacht, und fürchtet sie, dass er ihr etwas antun wird. Seine Drohungen, er werde sie in eine Psychiatrie einweisen lassen und ihr das gemeinsame Kind wegnehmen, waren ernst gemeint und wurden von CC ernst genommen.

Aufgrund dieses Sachverhaltes erließ das Bezirksgericht Z am 10.7.2023 und am 03.08.2023 zu GZ *** eine einstweilige Verfügung.

Aufgrund dieses Vorfalles war gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Z zu GZ *** anhängig, worin der Beschwerdeführer vom Vorwurf, er habe am 16.6.2023 in Z EE am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzten, in dem er den Genannten in den Schwitzkasten genommen habe und zu Boden geworfen habe, was eine blutige Verletzung oberhalb des linken Auges, der linken Augenbraue sowie am Hinterkopf zur Folge gehabt habe und hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StBG begangen habe freigesprochen wurde. Auch wenn der Beschwerdeführer in Hinblick auf diesen Vorfall vom Bezirksgericht Z zu GZ *** freigesprochen wurde, geht aus dem Protokoll eindeutig hervor, dass beim Beschwerdeführer eine enorme Konfliktbereitschaft (unter anderem auch) gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin ausgeht.

III.Beweiswürdigung:

Was die Beweiswürdigung anlangt, so wurden zur Sachverhaltsfeststellung die Angaben im Bericht der PI vom 18.10.2023, GZ ***, samt Dokumentation gemäß § 38a SPG, der Beschluss des Bezirksgerichtes Z zu GZ *** (betr Einstweilige Verfügung gegen den Beschwerdeführer) herangezogen.

Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den unbedenklichen Urkunden, so aus den vorliegenden (zitierten) Urteile (s. Puntk II.) und dem eingeholten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensrechtlich relevanten Bestimmungen des Waffengesetztes 1996 (WaffG), BGBl Nr 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 211/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

Waffenverbot

§ 12.

(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

[…]

V.Erwägungen:

Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Laut Rechtsprechung des VwGH ist für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt "bestimmte Tatsachen" iSd § 12 Abs 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung iSd § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gem § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 06.12.2021, Ra 2021/03/0284). Die „missbräuchliche Verwendung“ der Waffe ist dabei nicht restriktiv auszulegen; vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, die Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes (vgl dazu VwGH 22.10.2012, 2011/03/0225 oder VwGH 22.10.2012, 2011/03/0225). Die „missbräuchliche Verwendung“ kann daher auch auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen.

Anders formuliert ist daher wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von ihm zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.886 A). Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/03/0018, VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0026].

Im Gegenstandsfall stellt sich somit die Rechtsfrage, ob ausreichend konkrete Umstände vorliegen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer befürchten lassen. Ebenfalls abzuklären gilt, inwiefern sich für den Betroffenen eine potenzielle missbräuchliche Verwendung vorhersagen lassen kann. Dabei ist wegen des dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweckes bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahren ein strenger Maßstab anzulegen (vgl ua VwGH 25.01.2001, Zl 2000/20/0153; VwGH 23.06.2010, 2010/03/0020). Es muss – wie bereits erwähnt – noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Die Entscheidung nach § 12 Abs 1 WaffG erfordert eine Prognose. Aus dem bisherigen Verhalten muss die Prognose zulässig sein, der Betroffene werde in der Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch geschützte Rechtsgüter gefährden (vgl VwGH 18.7.2022, 99/20/0189). Die Prognose muss sich auf bestimmte Tatsachen als Prognosebasis stützen können. Mangels Einschränkung im Gesetzestext kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen (vgl VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/002).

Diese Frage wird ha zweifelsfrei bejaht. An dieser Stelle ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits festgestellt – sowohl wegen mehrere Strafdelikte (vor allem solche gegen Leib und Leben) verurteilt wurde. Die Verurteilungen reichen bis ins Jahr 2006 zurück und wiederholen sich bis ins Jahr 2017. Durch die wiederholenden Verurteilungen wird schon aufgrund der Art der angelasteten Delikte unzweifelhaft deutlich, dass er keinerlei Hemmung hat, Personen mit Gewalt zu bedrohen und tätlich zu werden.

All diese Delikte haben gemein, dass besondere Gefahrenmomente entstehen, durch die andere Personen am Leib und Leben oder in ihrem Vermögen gefährdet wurden.

So ist der Verurteilung vom 19.10.2010 (BG Z, ***) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine andere Person vorsätzlich durch mehrere Faustschläge ins Gesicht verletzte. Bei der Verurteilung durch das BG Z vom 12.9.2006, zu GZ ***, verletzte er als Lenker eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand eine andere Person am Körper und wurde zudem wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB verurteilt.

Die Aggressivität des Beschwerdeführers wird auch im Urteil des OLG vom 7.1.2015 (GZ ** Beschuldigte *** betreffend gefährlicher Drohung) und vor allem im jüngsten Urteil des LG Feldkirch (vom 19.09.2017 betreffend Sachbeschädigung, Körperverletzung, gefährliche Drohung, Widerstand gegen die Staatsgewalt, schwere Körperverletzung und der Verleumdung) deutlich.

Aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers liegt es zweifelsfrei auf der Hand, dass er selbst nach den Verurteilungen durch mehrere Strafgerichte Probleme hat, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer ein anhaltendes Verhalten, das sich auch gerade in seinen strafgerichtlichen Verurteilungen spiegelt. Basierend auf die einschlägigen Vorstrafen erkennt das Landesverwaltungsgericht beim Beschwerdeführer keinerlei Hemmung gegenüber der Gesundheit anderer. Sein aggressives Verhalten lässt darauf schließen, dass auch zukünftig konflikt- und gewaltbereiten Verhalten zu befürchten ist und ergibt sich daraus auch die Annahme, dass dem Beschwerdeführer der gesetz- und zweckwidrige Gebrauch von Waffen durchaus zuzutrauen ist. Obgleich der Tatsache, dass über den Beschwerdeführer bereits zahlreiche Straf- und Verwaltungsstrafverfahren anhängig waren, zeigt er durch sein Verhalten unzweifelhaft eine deutliche Gleichgültigkeit gegenüber gerichtlicher und behördliche Anordnungen. Dass dem so ist, wird auch durch den vorliegenden Deliktstypus der von ihr begangenen Delikte (nämlich: Delikte gegen Leib und Leben, §§ 88, 15, 269 StGB) bekräftigt. Insofern ist das Vorbringen des Beschwerdeführers mit Verweis auf den ergangenen Freispruch keineswegs zielführend.

Negativ auf die gegenständlich zu erstellende Zukunftsprognose wirkt sich auch die Verwaltungsstrafregistereintragung des Beschwerdeführers aus. Diese gründet sich auf einen Verstoß gegen die Einstweilige Verfügung zu einem Zeitpunkt, nachdem der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.7.2023 (***) ergangen ist.

Bei der Entscheidung über die Verhängung eines Waffenverbots iSd § 12 WaffG, handelt es sich stets um eine Prognoseentscheidung, welche sämtliche Tatsachen, Fakten und Gegebenheiten des konkreten Falles abzuwägen und entsprechend zu würden hat.

In Zusammenschau sämtlicher dargelegter Gegebenheiten lässt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol keinen anderen Schluss zu, als dass die Gefahr besteht, dass die Beschwerdeführerin durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Der erfolgte Ausspruch des Waffenverbots nach § 12 WaffG erfolgte sohin zu Recht und war die Beschwerde dementsprechend als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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