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LVwG-2024/13/0335-1•LVwG T LVwG-2024/13/0335-1
LVwG-2024/13/0335-1Tribunal administratif régional27 févr. 2024
Kindersicherungskurs;<br/>unzureichende Kindersicherung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.12.2023, Zl ***, betreffend eine Anordnung einer besonderen Maßnahme nach dem Führerscheingesetz-Vormerkverordnung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 07.12.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Absolvierung eines Kindersicherungskurses binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab der Rechtskraft dieses Bescheides als besondere Maßnahme im Sinne der §§ 30a und 30b des Führerscheingesetzes angeordnet.
Weiter wurde der Beschwerdeführer mit diesem Bescheid aufgefordert der zuständigen Behörde eine Bestätigung über die Teilnahme und Mitarbeit jener Einrichtung vorzulegen, bei der die besondere Maßnahme absolviert wurde.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er führte darin wörtlich aus:
„Wegen unklarer Definition der auszuführenden Gesellschaften, die gar nicht den Kurs ‚Kindersicherung‘ führen und dadurch deren Undurchführbarkeit bestätigen bzw. verkehrstechnisch ohne Fahrzeug nicht erreichbar sind.“
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der verwaltungsbehördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 05.02.2024 zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2021, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 3. vorgeworfen, am 08.09.2021 um 14:50 Uhr in **** X, Adresse 2 (Grenzkontrollstelle) als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen *** (A) nicht dafür gesorgt zu haben, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass er Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und welche kleiner als 135 cm waren, befördert habe und diese nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder jeweils entsprechenden Rückhalteeinrichtung, welche die Gefahr von Körperverletzung bei einem Unfall verringert, gesichert gehabt habe.
Es wurde festgestellt, dass die beiden beförderten Kleinkinder (BB, geb am xx.xx.xxxx und CC, geb am xx.xx.xxxx) ohne Kindersitz und ohne verwendeter Rückhalteeinrichtung am Rücksitz befördert wurden.
Der Beschwerdeführer hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs 5 Z 2 KFG begangen und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 12 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt.
Der Beschwerdeführer wurde in diesem Strafbescheid auch darauf hingewiesen, dass mit Rechtskraft dieses Straferkenntnisses die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt wird. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sollte er innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraums ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen wird. Es wurde diesem Straferkenntnis eine Tabelle angefügt, aus der der Beschwerdeführer entnehmen kann, welche Maßnahme für welches Delikt angeordnet wird. Sollten unterschiedliche Delikte zusammentreffen, so ist jene Maßnahme anzuordnen, die für das Delikt der niedrigeren Stufe vorgesehen ist. Bei unterschiedlichen Delikte der gleichen Stufe gibt das zuletzt begangene Delikt den Ausschlagpunkt. Sollte innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein weiteres Vormerkdelikt begangen werden verlängert sich der Beobachtungszeitraum auf drei Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen werden.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 10.01.2024, Zl E 003/04/2022.032/002, wurde diese Beschwerde gemäß § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2021, Zl ***, ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.03.2023, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. und 2. spruchgemäß folgende Verwaltungsübertretungen angelastet:
„1.Datum/Zeit: 09.01.2023, 14:20 Uhr
Ort: *Z, A Str.km , AA , in Fahrtrichtung Norden, Ableitung – AusfahrtW
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: ***(A)
Sie haben als Lenker nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass Sie 1 Kind unter 3 Jahre mit einem Fahrzeug welches nicht mit Sicherheitssystemen (Sicherheitsgurten oder Rückhalteeinrichtung) ausgerüstet war, befördert haben, obwohl dies mit solchen Fahrzeugen (ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M2 und M3) verboten ist.
Bei der Verkehrskontrolle stellte sich heraus, dass ein Kind im Säuglingsalter, DD, unter drei Jahren sich im Fahrzeug befand, welches durch keine geeigneten Rückhaltesysteme gesichert wurde.
2. Datum/Zeit: 09.01.2023, 14:23 Uhr
Ort: *Z, A Str.km , AA , in Fahrtrichtung Norden, Ableitung – AusfahrtW
Betroffenes Fahrzeug:Kennzeichen: ***(A)
Sie haben als Lenker nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 idgF eingehalten wurden, da Sie nicht dafür gesorgt haben, dass auf Sitzen, welche mit Sicherheitsgurten ausgestattet waren, Kinder, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und 135 cm und größer waren, den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß gebrauchen.
Anzahl der Kinder: zwei
Es befanden sich zwei weitere Kinder über drei Jahre, CC und BB im Fahrzeug, welche nicht durch ein geeignetes Rückhaltesystem gesichert wurden, da diese gänzlich ungesichert befördert wurde. Es wurden keine Sicherheitsgurte vorschriftenkonform verwendet.“
Dadurch habe er zu Spruchpunkt 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 106 Abs 5 dritter Satz KFG 1967, BGBl Nr 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 19/2019 begangen und zu Spruchpunkt 2. eine solche nach § 106 Abs 5 Z 1 KFG 1967, BGBl Nr 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 19/2019.
Gemäß § 134 Abs 1 Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 62/2022, wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. eine solche in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt.
Der Beschwerdeführer wurde in diesem Strafbescheid auch darauf hingewiesen, dass mit Rechtskraft dieses Straferkenntnisses die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt wird. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass sollte er innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraums ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen wird. Es wurde diesem Straferkenntnis eine Tabelle angefügt, aus der der Beschwerdeführer entnehmen kann, welche Maßnahme für welches Delikt angeordnet wird. Sollten unterschiedliche Delikte zusammentreffen, so ist jene Maßnahme anzuordnen, die für das Delikt der niedrigeren Stufe vorgesehen ist. Bei unterschiedlichen Delikte der gleichen Stufe gibt das zuletzt begangene Delikt den Ausschlagpunkt. Sollte innerhalb des zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein weiteres Vormerkdelikt begangen werden verlängert sich der Beobachtungszeitraum auf drei Jahre. Sollte innerhalb dieses Zeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen werden.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 30.08.2023, Zl LVwG-2023/30/1160-7, wurde der Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten 1. und 2. nur insoweit Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von zu Spruchpunkt 1. Euro 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden, und zu Spruchpunkt 2. Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, auf Geldstrafen in der Höhe von zu Spruchpunkt 1. Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, und zu Spruchpunkt 2. Euro 150,00, Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, herabgesetzt wurden.
Der Spruch des Straferkenntnisses der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.03.2023, Zl ***, ist sohin zu Spruchpunkt 1. und 2. in Rechtskraft erwachsen.
Am 07.12.2023 wurde seitens der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.
In diesem Bescheid ist auf Seite vier oben (vor der Rechtsmittelbelehrung) ausgeführt, dass ein Kindersicherungskurs beim INFAR Institut, Institut Sicher Unterwegs, Institut Vorrang sowie beim ÖAMTC-Fahrsicherheitszentrum absolviert werden kann.
Aufgrund der Angaben in der Beschwerde vom 20.12.2023 sowie aufgrund der telefonischen Mitteilungen des Beschwerdeführers gegenüber der Behörde wurden seitens der belangten Behörde entsprechende Erhebungen betreffend die Absolvierung des Kindersicherungskurses (wer bietet ihn wo an?) angestellt.
Im E-Mail-Schreiben der belangten Behörde vom 02.02.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass leider festgestellt werden musste, dass das am Bescheid genannte Institut INFAR zwischenzeitlich tatsächlich keinen Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung mehr anbietet. Nach wie vor angeboten wird ein „Kindersicherungskurs“ beim ÖAMTC-Fahrsicherheitszentrum, dem Institut Vorrang sowie dem Institut Sicher Unterwegs. Diese Organisationen sind jeweils österreichweit tätig. Das Vorhandensein eines Fahrzeuges ist für die Absolvierung des Kurses nicht Voraussetzung. Dieser Umstand ist jedoch vor der Buchung eines Termins entsprechend abzuklären, da es sich hier nicht um den Normalfall handelt. Laut Aussagen aller Institute könnte diesbezüglich immer eine Lösung gefunden werden. Beispielsweise im Raum Z-Stadt wäre ohne eigenes Fahrzeug das Institut Sicher Unterwegs am besten geeignet. Die Kurse finden in Zusammenarbeit mit der Fahrschule EE im Raum Z in ****Z, Adresse 3 (je nach Bedarf) statt. Das Institut Vorrang West ist aktuelle an die Anschrift **Z, Adresse 4 übersiedelt. Diese beiden Institute befinden sich in Bahnhofsnähe und sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar. Das Fahrsicherheitszentrum des ÖAMTC ist direkt an der A gelegen und auch nur über diese erreichbar. Die Kurse werden alle drei bis vier Monate abgehalten.
Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde wurde am 05.02.2024 dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
III.Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen sind unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus den genannten Beweismitteln im behördlichen Akt.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Nach § 30a Abs 1 FSG ist, wenn ein Kraftfahrzeuglenker eines des in Abs 2 angeführten Delikte begangen hat, unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs. 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.
Nach Abs 2 Z 13 dieser Bestimmung sind Übertretungen des § 106 Abs 5 Z 1 und 2, § 106 Abs 5 dritter Satz und § 106 Abs 6 letzter Satz KFG 1967 vorzumerken.
Gemäß § 30b Abs 1 FSG ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs 3 unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung anzuordnen,
1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs 3) begangen werden oder
2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs 4) wegen eines der in § 30a Abs 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.
Gemäß § 30b Abs 3 Z 6 FSG kommt als besondere Maßnahme die Teilnahme an einem Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung in Betracht. Die zu absolvierende Maßnahme ist von der Behörde festzusetzen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Maßnahme geeignet ist, im Wesentlichen den Unrechtsgehalt der gesetzten Delikte aufzuarbeiten. Es ist jene Maßnahme zu wählen, die für den Betroffenen am besten geeignet ist, sich mit seinem Fehlverhalten auseinanderzusetzen, sich die Gefahren im Straßenverkehr bewusst zu machen und durch entsprechende Bewusstseinsbildung, auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer unfallvermeidenden defensiven Fahrweise und die fahrphysikalischen Grenzen beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße zu vermeiden.
Im Gegenstandsfall liegen gegen den Beschwerdeführer, wie aus dem Führerscheinregister hervorgeht – zwei Vormerkungen aufgrund rechtskräftiger Bestrafungen von Delikten gemäß § 30a FSG vor, nämlich Folgende:
1. Delikt: Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.12.2021, Zl *** (Tatzeit 08.09.2021 um 14:50 Uhr, Tatort: **** X, Adresse 2 (Grenzkontrollstelle), Übertretung § 106 Abs 5 Z 2 KFG – Unzureichende Kindersicherung)
2. Delikt: Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.03.2023, Zl *** (Tatzeit 09.01.2023 um 14:20 Uhr, Tatort: **Z, A Strkm ***, Fahrtrichtung Norden, Übertretungen: § 106 Abs 5 dritter Satz KFG und § 106 Abs 5 Z 1 KFG – Unzureichende Kindersicherung)
Aufgrund dieser vorliegenden Vormerkungen war gemäß § 30b Abs 3 Z 6 FSG gegenüber dem Beschwerdeführer die Teilnahme an einem Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung anzuordnen.
Ein solcher Kurs kann im Raum Z beim Institut Sicher Unterwegs, am Institut Vorrang West sowie beim Fahrsicherheitszentrum des ÖAMTC absolviert werden.
Insgesamt war sohin wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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