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LVwG-2023/14/1836-8•LVwG T LVwG-2023/14/1836-8
LVwG-2023/14/1836-8Tribunal administratif régional26 févr. 2024
Sicherstellung;<br/>Betreten der Wohnung;<br/>Vorführung; Unterbringung;<br/>Elektroschockgerät;<br/>Taser;<br/>Waffengebrauch<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter BB, Rechtsanwalt in Z, gegen das Betreten seiner Wohnung, die zwangsweise Vorführung in eine Krankenanstalt und die Verwendung der Dienstwaffe Taser durch – der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) zurechenbare – Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.6.2023,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, da der Beschwerdeführer gemäß § 39 SPG sowie § 46 SPG (idF BGBl I 1997/12) iVm § 50 SPG und § 9 UbG durch das Betreten seiner Wohnung Adresse 1, Y, am 12.6.2023 um ca 15:30 Uhr sowie die zwangsweise durchgesetzte Vorführung in die psychiatrische Abteilung des Landeskrankenhauses X unter Verwendung der Dienstwaffe Taser um 16:18 Uhr, in seinen Rechten nicht verletzt wurde.
2. Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwandersatzVO wird dem Antrag der belangten Behörde auf Ersatz ihrer Aufwendungen Folge gegeben. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde als obsiegende Partei ihre Aufwendungen von € 887,20 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
A. Beschwerde
In seiner Beschwerde vom 19.7.2023 rügte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – das Betreten seiner Wohnung sowie den Einsatz des Tasers zur Durchsetzung der Vorführung in eine Krankenanstalt wegen Fremdgefährdung.
Er habe am 12.6.2023 gegen 15:00 Uhr in seinem Wohnhaus über mehrere Mediengeräte laute Geräusche abgespielt. Trotz Aufforderung der Polizisten habe er die Wohnungstüre nicht geöffnet. In den Monaten zuvor seien mehrmals derartige Einsätze erfolgt und die Beamten meist wieder unverrichteter Dinge abgezogen, weshalb der Beschwerdeführer auch diesmal die Musik nicht abgestellt und die Türe nicht geöffnet habe. Er habe gehofft, die Beamten würden wieder abziehen.
Ein weiterer Grund sei Furcht gewesen, da bereits am 1.2.2023 ein – für ihn – rechtswidriger Zutritt der Beamten in seine Wohnung erfolgt sei, bei welchem nicht nur sein Eigentum beschädigt und beschlagnahmt, sondern er von den Beamten in Handfesseln genommen und in eine Krankenanstalt gebracht worden sei. Er habe bei diesem Vorfall mehrere Verletzungen erlitten und sein Vertrauen in die Polizei komplett verloren.
Am 12.10.2022 sei es zu einer Verletzung des Beschwerdeführers gekommen, als der diensthabende Polizist in seine Wohnung gelangt sei. Er sei zu Sturz gekommen und habe drei Zähne verloren.
Als am 12.6.2023 zum Teil dieselben Polizisten wie beim Vorfall am 1.2.2023 bei seinem Wohnhaus eintrafen, habe der Beschwerdeführer Angst bekommen und sei im Wohnzimmer geblieben. Nachdem der Beschwerdeführer den eingetroffenen Beamten die Türe nicht geöffnet habe, sei einer der Polizisten über den Balkon zur im ersten Stock gelegenen Wohnung des Beschwerdeführers geklettert und habe diesen in seiner Wohnung konfrontiert. Dies habe für den Beschwerdeführer eine weitere bedrohliche Gefahr dargestellt, weshalb er aus Angst ein Fleischerbeil ergriff und sich damit in seinem Wohnzimmer verschanzt habe. Die eintreffenden Beamten hätten versucht, den Beschwerdeführer zur Einsicht zu bringen, die Wohnzimmertüre von außen zugehalten und ihn aufgefordert, das Beil bei Seite zu legen. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch bedroht gefühlt, Angst gehabt und um Hilfe gerufen. Er habe seiner Untermieterin zugerufen, sie solle Hilfe holen. Sie sei von den Polizisten nach ein paar Minuten weggeschickt worden.
In weiterer Folge seien von den einschreitenden Beamten zwei SIG-Streifen zur Unterstützung angefordert. Als diese eintrafen, sei alles sehr schnell gegangen. Der Beschwerdeführer sei von den SIG-Beamten mittels Taser überwältigt worden, daraufhin zu Boden gestürzt und gemäß § 46 SPG iVm § 9 UBG festgenommen worden.
Der Beschwerdeführer habe durch den Einsatz des Tasers zwei Einstichverletzungen in Brusthöhe sowie aufgrund des Sturzes eine Rissquetschwunde am Hinterkopf erlitten.
Beim gegenständlichen Einsatz, welcher nicht einmal eine Stunde vom Eintreffen der ersten Polizisten bis zum Einsatz des Tasers laut Polizeibericht angedauert habe, seien mindestens elf Polizisten vor Ort gewesen.
Es sei keine Fremdgefährdung vorgelegen, welche ein derartiges Vorgehen rechtfertige. Zudem widerspreche der Tasereinsatz dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Der eigenmächtige Zutritt in die Wohnung des Beschwerdeführers, der Einsatz der Dienstwaffe Taser sowie die Vorführung in die Krankenanstalt wegen Fremdgefährdung seien unverhältnismäßig, daher rechtswidrig, und rechtsgrundlos gewesen.
Abschließend beantragte der Beschwerdeführer – neben der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Kostenersatz – die angefochtenen Verwaltungsakte für rechtswidrig zu erklären.
B. Gegenschrift
In ihrer Gegenschrift legte die belangte Behörde zahlreiche Unterlagen sowie ein Video über die Amtshandlung vor und führte – wiederum zusammengefasst – aus, das Betreten der Wohnung, der Einsatz des Tasers, das Anlegen der Handfesseln und die selbstständige Verbringung des Beschwerdeführers in das Krankenhaus X seien rechtmäßig gewesen.
Die erhobenen Beschwerdegründe seien nicht zutreffend. Im Detail führte die belangte Behörde aus, seit ca 18 Monaten sei die unmittelbare Nachbarschaft des Beschwerdeführers massiv durch Lärm mittels mehreren Tonwiedergabegeräten und Lautsprechern in ihrer Lebensführung unzumutbar beeinträchtigt. Die Störaktionen hätten sich vorwiegend in den Nachtstunden ereignet, weshalb mehrere Nachbarn bereits erhebliche gesundheitliche Probleme gegenüber der Polizei zur Anzeige gebracht haben. Der Beschwerdeführer habe bei sämtlichen Amtshandlungen angegeben, er werde von seinen Nachbarn mittels „Tonstrahlen“ attackiert und in seiner Gesundheit stark geschädigt. Seine Handlungen seien Gegenmaßnahmen gegen diese Strahlen. Bei früheren Amtshandlungen habe die Polizei den Beschwerdeführer größtenteils zur Abschaltung der Anlage bewegen können. In den letzten Monaten habe der Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme mit der Polizei verweigert, den Beamten die Türe nicht geöffnet und sein Verhalten fortgesetzt.
Den einschreitenden Polizisten sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer vermutlich ein psychisches oder neurologisches Leiden habe.
Bei bereits erfolgten Lärmeinsätzen in der Vergangenheit, zuletzt am 11.6.2023, habe der Beschwerdeführer hinter einem Fenster erstmals mit einem Fleischerbeil gestikuliert. Immer wieder sei vom Beschwerdeführer das Beil gegen die Beamten gerichtet worden und seien die einschreitenden Beamten gefährlich bedroht worden. Da sich die einschreitenden Beamten jeweils vor dem Haus befunden hätten und der Beschwerdeführer im Haus gewesen sei, sei ein Eindringen in das Wohnhaus des Beschwerdeführers als unverhältnismäßig angesehen worden. Zudem habe der Beschwerdeführer Anfang Juni ein E-Mail an das Bezirkspolizeikommando Z gesendet, welchem ein Lichtbild angehängt worden sei, auf welchem er mit dem Fleischerbeil posierte.
Wenn vom Beschwerdeführer vorgebracht werde, es liege keine Fremdgefährdung vor und es sei keine Gesundheitsbeeinträchtigung nachgewiesen worden, wird auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 27.7.2023, LVwG***, verwiesen.
Abschließend beantragte die belangte Behörde neben Kostenersatz, die Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen in eventu als unzulässig zurückzuweisen.
C. Weiteres Verfahren
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 22.11.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen in Vertretung des Erwachsenenvertreters des Beschwerdeführers CC sowie DD und EE für die belangte Behörde. Die Zeugin FF wurde ebenso einvernommen wie die Polizisten GG, JJ, KK, LL, MM, NN, OO und PP.
Am 13.12.2023 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol abermals – diesmal im Altersheim des Beschwerdeführers – eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Zu dieser erschienen der Erwachsenenvertreter RA BB sowie abermals DD und EE für die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer wurde einvernommen.
II.Sachverhalt
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Amtshandlung 87 Jahre alt. Bei der mündlichen Verhandlung am 13.12.2023 betrat er mit einem Rollator den als Verhandlungsraum fungierenden Speisesaal seines Altersheims und konnte sich nur langsam fortbewegen.
Er leidet an Wahnstörungen. So erachtet er sich seit Frühjahr 2021 durch Tonstrahlen von Nachbarn bedroht. Als Abwehrmaßnahmen bespritzte er zuerst immer wieder die Fassade und die Fenster des Nachbarhauses mit einem Wasserschlauch. Seit März/April 2022 beschallt er seine Nachbarn fast täglich mit Hundegebell, Piepstönen und Sirenengeräuschen aus Tonwiedergabegeräten. Die Geräte (zum Teil mehrere gleichzeitig) wurden vom Beschwerdeführer meist ab ca 15:30 Uhr bis über die Nacht aktiviert. Die Nachbarn alarmierten aufgrund dieses Verhaltens oft die Polizei, strengten eine Unterlassungsklage an und versuchten auch häufig, das Verhalten des Nachbarn zu ignorieren. Doch keine dieser Reaktionen bewirkte, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten einstellt.
Für den Beschwerdeführer wurde unter anderem im Zusammenhang mit dieser „Tonstrahler-Thematik“ ein Erwachsenenvertreter bestellt.
Aufgrund von Anzeigen der Nachbarn kam es zu zahlreichen Polizeieinsätzen an der Wohnadresse des Beschwerdeführers am Adresse 1 in Y, die in zahlreichen Anzeigen wegen Verdachts der Lärmerregung mündeten. Verwaltungsstrafen konnte aufgrund der fehlenden Schuldfähigkeit nicht verhängt werden.
Der Beschwerdeführer reagierte sehr unterschiedlich auf die Polizeibeamten. Anfang 2022 öffnete er den Polizeibeamten noch die Tür und stellte die Geräte ab. Es kam zwei Mal zu einer Abnahme von Geräten. Zuletzt reagierte der Beschwerdeführer kaum mehr auf die Polizeibeamten und ließ die Geräte weiterlaufen.
Insbesondere die zwei Nachbarfamilien schilderten den Polizisten bzw der belangten Behörde immer wieder die untragbaren Verhältnisse. Sie könnten seit eineinhalb Jahren kaum eine Nacht durchschlafen und seien dadurch psychisch und physisch stark beeinträchtigt (zB Schlafstörungen, Unkonzentriertheit, Müdigkeit, Panikattacken, Migräne). Auch Kinder und pflegebedürftige ältere Menschen seien betroffen.
Am 1.2.2023 verschafften sich zwei Sicherheitsorgane – aufgrund einer massiven Lärmemission – durch Einschlagen eines Glaselementes der Terrassentüre Zutritt zur Wohnung des Beschwerdeführers, weil sie die jahrelange massive Lärmbelästigung der Nachbarn als Körperverletzung und die aktuelle Lärmbelästigung als gefährlichen Angriff qualifizierten. Nachdem der Beschwerdeführer mit erhobenen Fäusten auf die Polizeibeamten zuging, ergriffen und fixierten sie ihn links und rechts jeweils am Unterarm und im Ellbogenbereich und legten ihm Handfesseln vorne an. Anschließend transportierten sie ihn zuerst zum Sprengelarzt, dann in die psychiatrische Abteilung des Landeskrankenhaus X. Die – ausdrücklich nur gegen die „Festnahme mit Handfesseln nach § 35 VStG“ erhobene –Maßnahmenbeschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 27.7.2023, LVwG-***, als unbegründet ab. Die dagegen erhobene (ordentliche) Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.11.2023, Ro 2023/01/0012, zurück.
Bei einer Amtshandlung Anfang Juni 2023 zeigte der Beschwerdeführer bei geschlossenem Fenster dem draußen stehenden Polizisten GG mit seiner erhobenen Hand das – auch bei der gegenständlichen Amtshandlung verwendete Beil mit einer Klinge von ca 15 cm. Auch schickte er an die Polizeiinspektion Y ein Foto von sich mit erhobenem Beil.
Am 12.6.2023 um 15:00 Uhr spielte der Beschwerdeführer in seinem Wohnhaus über mehrere Mediengeräte laute Geräusche ab, da er sich von Tonstrahlen belästigt fühlte. Die Nachbarn verständigten daraufhin die Polizei. Um ca 15:30 Uhr traf Polizist GG beim Wohnhaus des Beschwerdeführers ein. Trotz mehrerer Versuche der Kontaktaufnahme öffnete der Beschwerdeführer die Türe nicht.
In weiterer Folge betrat der Polizist GG über die Terrassentüre die Wohnung des Beschwerdeführers und folgte der Geräuschquelle ins Wohnzimmer. Als er den vor dem Fenster stehenden Lautsprecher ausstecken wollte, hörte er ein Geräusch hinter sich und nahm den auf der Couch liegenden Beschwerdeführer war, der den Polizisten offenbar gerade bemerkt hatte. Der Polizist drehte sich um, nahm rasch den Lautsprecher an sich und bemerkte den Beschwerdeführer mit einem Beil in der Hand auf ihn zu gehen. Mit raschem Schritt verließ der Polizist das Wohnzimmer in Richtung Hausgang und hielt die Türe zum Wohnzimmer zu. Der Beschwerdeführer folgte dem Polizisten und ergriff mit der linken Hand die Wohnzimmertüre und versuchte diese zu öffnen. Der Polizist GG hielt die Türe zu und sah durch die Glasscheibe der Wohnzimmertüre, den Beschwerdeführer deutlich mit in Kopfhöhe erhobenem Beil.
In dieser Position verblieb der Beschwerdeführer während der gesamten Amtshandlung. Auf der anderen Seite der Türe hielten zuerst Polizist GG für ca fünf bis zehn Minuten und später bis zum Ende der Amtshandlung der Polizist JJ die Türe zu.
Der Beschwerdeführer versuchte von sich aus durch Ziehen an der Klinke die Türe zu öffnen. Immer wenn die Polizisten diesem Ziehen nachgaben, deutete der Beschwerdeführer symbolische Hiebbewegung in Richtung der Polizisten an. Er verwendete das Beil ausschließlich erhoben in seiner rechten Hand in Kopfhöhe und somit als Drohung. Tatsächliche Schläge in Richtung der Polizisten führte er nicht aus. Es kam zu keinem körperlichen Kontakt mit den Polizisten.
Der Beschwerdeführer intendierte die Polizisten zu vertreiben, weil er fürchtete von ihnen festgenommen, gefesselt und in die Psychiatrie gebracht zu werden.
Der Polizist GG ersuchte um Verstärkung. So trafen wenige Minuten später JJ und KK der Streife Y 1 ein. Die Polizisten versuchten den Beschwerdeführer mehrfach dazu zu bringen, das Beil wegzulegen. Der Polizist JJ deaktivierte einen Lautsprecher im Nebenzimmer, damit war nunmehr kein Lärm mehr hörbar. Er löste seinen Kollegen GG von der Wohnzimmertüre ab und hielt bis zum schließlichen Zugriff die Wohnzimmertüre zu. Polizist GG veranlasste die Beiziehung der dem Beschwerdeführer vertrauten Untermieterin. Diese sprach kurz mit dem Beschwerdeführer und bot an, zum Beschwerdeführer ins Wohnzimmer zu gehen. Dies lehnte Polizist GG jedoch ab und schickte die Untermieterin weg.
Um 16:10 Uhr trafen OO, NN und PP der – für Einsätze mit erhöhtem Gefahrenpotenzial geschulten – Streife Schnelle Interventionsgruppe (SIG) 71 sowie annähernd zeitgleich LL und MM der Streife SIG 72 ein. Ab ihrem Eintreffen versuchten sie über einen Zeitraum von sechs Minuten durch lautstarke Aufforderungen den Beschwerdeführer dazuzubringen, das Beil fallenzulassen. Auch drohten sie dem Beschwerdeführer mehrfach lautstark den Einsatz des Elektroschockgerätes an und leuchteten ihm dabei mit erhobener Waffe ins Gesicht. Auch ertönte dabei das für Taser typische Geräusch. Der Beschwerdeführer leistete den lautstarken Aufforderungen keine Folge. Im Gegenteil, er erhob meist das Beil auf Kopfhöhe.
Nach einer kurzen Besprechung verständigten sich die Polizisten der SIG darauf, den Beschwerdeführer über das Fenster auf der Rückseite des Wohnzimmers abzulenken, damit drei Kollegen über die Türe das Wohnzimmer betreten und den Beschwerdeführer überwältigen konnten.
So begaben sich der LL und MM auf die Rückseite des Gebäudes. Der mit den Örtlichkeiten vertraute Polizist GG kletterte als erster die Leiter hinauf, öffnete über ein gekipptes Fenster das Wohnzimmerfenster zur Gänze und stieg wieder herunter. Über die Leiter betrat zuerst LL durch das Fenster das Wohnzimmer, dicht hinter ihm MM. In der Wohnung richtete LL den Taser auf den Beschwerdeführer. MM führte zuerst ein Schutzschild mit, legte dieses jedoch im Wohnzimmer zur Seite und zog seine Schusswaffe.
Lautstark forderte LL den Beschwerdeführer auf, das Beil fallenzulassen, widrigenfalls er getasert wird. Der Beschwerdeführer drehte sich kurz zu den zum Fenster hereingekommenen Polizisten um, blieb jedoch hinter der Türe stehen. Nach mehrmaligen Aufforderungen betätigte LL um 16:18 Uhr aus ca vier Meter Entfernung den Taser für 4,19 Sekunden. Der Beschwerdeführer brach zusammen und schlug mit dem Hinterkopf auf dem Fliesenboden auf, wodurch sich eine Blutlacke bildete.
Unmittelbar nach Betätigung des Tasers betraten die drei Polizisten der Streife SIG 71 durch die Wohnzimmertüre den Raum, sicherten das Beil und legten dem Beschwerdeführer Handfesseln vorne an. Wenige Sekunden später kamen zwei Sanitäter des bereitstehenden Rettungswagens in die Wohnung und versorgten den Beschwerdeführer.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zuerst zur Erstversorgung der Wunde am Kopf ins Landeskrankenhaus Hall, dann direkt in die dortige psychiatrische Abteilung gebracht.
III.Beweiswürdigung
Die früheren Amtshandlungen (insb am 1.2.2023) und die Situation mit den Nachbarn gehen auf die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol in seinem Erkenntnis vom 27.7.2023, LVwG***, zurück (dazu VwGH 21.11.2023, Ro 2023/01/0012).
Die psychische Erkrankung ergibt sich aus dem vom Erwachsenenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2023 vorgelegten psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 17.11.2023.
Die Vorgeschichte und den Beginn der gegenständlichen Amtshandlung schilderte der Polizist GG in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22.11.2023 glaubwürdig und nachvollziehbar. Die Wahrnehmung des Beschwerdeführers gehen auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2023 zurück.
Ihre Involvierung schilderte die Untermieterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 22.11.2023 glaubwürdig und nachvollziehbar.
Während auf dem Video bloß symbolische und langsame Hiebbewegungen des Beschwerdeführers in Richtung der Türe ersichtlich sind, behaupten mehrere Polizisten, er habe nach Öffnen der Türe mit dem Beil versucht, in ihre Richtung zu schlagen. Dies erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht nachvollziehbar: Wie auf dem Video ersichtlich war aus der Sicht des Beschwerdeführers die Türe rechts verankert und öffnete sich in den Raum und somit zum Beschwerdeführer hinein. Er hielt mit seiner näher bei der Öffnung befindlichen linken Hand die Klinke fest und in seiner rechten Hand das Beil. Somit ist es praktisch unmöglich, dass der Beschwerdeführer nach Öffnen der Türe mit der rechten Hand über seinen linken Arm drüber in den sich öffnenden Türspalt hineinschlägt. Somit ist zweifelsfrei festzustellen, der Beschwerdeführer führte keinerlei tatsächliche Angriffe gegen die Polizisten durch.
Der Zugriff durch die Organe der Schnellen Interventionsgruppe ist auf dem von ihnen aufgezeichneten Video deutlich erkennbar. Übereinstimmendes schilderten sämtliche daran beteiligte Sicherheitsorgane in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vom 22.11.2023. Das nicht erkennbare Verhalten der Polizisten LL und MM schilderten diese wiederum glaubwürdig und nachvollziehbar in der Verhandlung vom 22.11.2023.
IV.Erwägungen
A. Gegenstand des Verfahrens
Der Beschwerdeführer rügte das Betreten seiner Wohnung sowie die zwangsweise Vorführung in eine psychiatrische Abteilung wegen Fremdgefährdung unter Verwendung des Tasers. Das Betreten der Wohnung und die Vorführung beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und sind somit gesondert zu prüfen.
B. Zulässigkeit der Maßnahmenbeschwerde
Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Landesverwaltungsgerichte erkennen gemäß § 88 Abs 1 SPG über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein Verwaltungsakt in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – somit ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. Das ist im Allgemeinen der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154). Es muss ein Verhalten vorliegen, das als „Zwangsgewalt“, zumindest aber als – spezifisch verstandene – Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsaktes in der Form eines Befehls gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (dazu VwGH 5.2.2024, Ra 2023/06/0024, Rz 14; 29.11.2018, Ra 2016/06/0124; 1.3.2016, Ra 2016/18/0008; 29.7.2009, 2008/18/0687 mwN).
Die gegenständlich zu beurteilende Amtshandlung, das Betreten der Wohnung des Beschwerdeführers sowie die Vorführung unter Verwendung des Tasers stellt zweifelsfrei einen Akt unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Maßnahmenbeschwerde ist somit zulässig.
C. Betreten des Wohnbereichs
Art 9 StGG iVm dem Hausrechtsgesetz bietet Schutz vor willkürlichen Hausdurchsuchungen (zum Schutzbereich zB VfSlg 6.328/1970; zur Abgrenzung zum Betretungsrecht VwGH 22.11.2017, Ra 2016/17/0302, 0303 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist – so VfSlg 20.356/2019, zusammenfassend – für das Wesen einer Hausdurchsuchung iSd Hausrechtsgesetzes charakteristisch, dass nach Personen oder Sachen, von denen unbekannt ist, wo sie sich befinden, gesucht wird (VfSlg 10.272/1984, 10.547/1985, 11.266/1987 mwN). „Durchsuchen“ erfordert begrifflich eine Besichtigung der in der Wohnung befindlichen Sachen und insbesondere der dort vorhandenen Behältnisse mit dem Ziel, bestimmte Sachen oder Sachen bestimmter Art darunter zu finden (VfSlg 6528/1971). Bereits eine systematische Besichtigung wenigstens eines bestimmten Objektes genügt, um als Hausdurchsuchung gewertet zu werden (VfSlg 10.897/1986, 12.054/1989 mwN). Dass sich eine Durchsuchung in einer Wohnung „bloß“ etwa auf einen bestimmten Kasten beschränkt (weil es höchst wahrscheinlich ist, dass der gesuchte Gegenstand sich dort befindet), nimmt ihr daher nicht den Charakter einer Hausdurchsuchung (VfSlg 10.897/1986).
Demgegenüber sind ein bloßes Betreten einer Wohnung, etwa um zu sehen, von wem sie bewohnt wird, oder zur Feststellung der Räume nach Größe, Zahl und Beschaffenheit (vgl VfSlg 10.272/1984, 10.547/1985, 11.266/1987 mwN), das Lesen von Angaben, die auf einer Medikamentenschachtel und auf dem Beipackzettel enthalten sind, das beiläufige Zurhandnehmen einiger Skripten (VfSlg 8642/1979) oder ein bloßer Blick in ein unversperrtes Zimmer (vgl zB VfSlg 12.122/1989 mwN) zwar nicht als Hausdurchsuchung iSd Hausrechtsgesetzes zu beurteilen (VfGH 11.12.2019, G 72/2019 ua, Slg 20.356).
Allerdings garantiert Art 8 EMRK neben dem Recht auf Achtung des Privatlebens auch das Recht auf Achtung der Wohnung. Darunter fällt unter anderem das bloße unrechtmäßige Betreten (EGMR 23.9.1998, McLeod, 24.755/94, NLMR 1998, 197; 28.7.2009, Rachwalski Ferenc, 47.709/99, Rz 72) und das gewaltsame Eindringen durch staatliche Organe (VfSlg 11.266/1987; EGMR 18.7.2006, Keagan, 28.867/03, NLMR 2006, 198). Schutzgut des Grundrechts ist die Wohnung als persönlicher Entfaltungs- und Rückzugsraum, somit die Intimsphäre (VfSlg 1486/1933, 5182/1965, 9525/1982, 11.981/1989, 9525/1982, 10.124/1984, 11.981/1989, 12.056/1989; Muzak, B-VG6, Art 8 MRK, II.12).
Im gegenständlichen Fall betraten die Sicherheitsorgane die Wohnung des Beschwerdeführers und griffen dadurch in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung der Wohnung (Art 8 EMRK) ein. Deshalb – und auch aufgrund des Legalitätsprinzips nach Art 18 Abs 1 B-VG – bedarf es einer einfachgesetzlichen Grundlage (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0291 mit Hinweis auf 13.11.2008, 2003/01/0382).
2. Ermächtigung zum Betreten der Wohnung gemäß § 39 Sicherheitspolizeigesetz
§ 39 Abs 1 SPG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem Räume zu betreten, sofern dies zur Erfüllung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.
Diese Bestimmung begründet (in Verbindung mit § 50 SPG) – so VwGH 21.11.2023, Ro 2023/01/0012, Rz 13 ff, zur Amtshandlung betreffend den Beschwerdeführer am 1.2.2023 – die Befugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, wegen des Verdachts des Vorliegens eines gefährlichen Angriffs nach § 16 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 SPG eine Eingangstüre gewaltsam zu öffnen, um in der Folge eine Wohnung ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten zu betreten und dort zu verweilen (bereits VwGH 25.9.2018, Ra 2018/01/0291, mit Verweis auf 28.2.2017, Ra 2017/01/0051).
Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestands einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen ua von dessen Z 1 erfassten Straftatbestand nach dem Strafgesetzbuch (StGB) handelt (zum insoweit vergleichbaren Verständnis eines gefährlichen Angriffs nach § 16 Abs 2 SPG aF VwGH 8.9.2009, 2008/17/0061 mwN). Dies trifft auf den Tatbestand der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu, sodass dessen rechtswidrige Verwirklichung einen gefährlichen Angriff nach § 16 Abs 2 SPG bildet (vgl VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0373).
Dass eine § 83 Abs 1 StGB zu unterstellende Schädigung eines anderen an der Gesundheit auch in einer rein psychischen Einwirkung liegen kann, ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs jedenfalls für Zustände anerkannt worden, welchen Krankheitswert im medizinischen Sinn zukommt (vgl Burgstaller/Schütz in Höpfel/Ratz [Hrsg], WK-StGB2 283. Lfg, § 83 StGB Rz 9, mit Verweis auf OGH 31.7.1986, 13 Os 98/86, und 1.4.2014, 14 Os 19/14x, 14 Os 29/14t).
Wie bei der Amtshandlung am 1.2.2023, gingen auch bei der gegenständlichen Amtshandlung die Polizisten wegen der bereits langfristig erfolgten vehementen Beschallung der Nachbarn durch den Beschwerdeführer sowie der bei diesen dadurch bereits hervorgerufenen Leiden (unter anderem Depression und Migräne) von einem gefährlichen Angriff nach § 16 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 SPG wegen Verwirklichung des Tatbilds der Körperverletzung gemäß § 83 Abs 1 StGB aus.
Die Polizisten betraten somit zulässigerweise den Wohnbereich des Beschwerdeführers (übereinstimmend LVwG 27.7.2023, LVwG-***; VwGH 21.11.2023, Ro 2023/01/0012).
D. Vorführung des Beschwerdeführers in eine psychiatrische Abteilung unter Verwendung eines Elektroschockgeräts
1. Vorgaben des Sicherheitspolizeigesetzes
Der zum Zeitpunkt der Amtshandlung geltende § 46 SPG ermächtigte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Menschen, von denen sie aus besonderen Gründen annehmen, dass sie an einer psychischen Krankheit leiden und im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit Anderer ernstlich und erheblich gefährden, einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder einem Polizeiarzt vorzuführen, sofern dies notwendig ist, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen. Weiters waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, solche Menschen einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen, sofern der Arzt die Voraussetzungen für eine Unterbringung bescheinigt.
Bei Gefahr im Verzug waren die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, den Betroffenen auch ohne Untersuchung und Bescheinigung einer Krankenanstalt (Abteilung) für Psychiatrie vorzuführen (§ 46 Abs 2 SPG idF BGBl I 1997/12). Im Übrigen war in diesen Fällen gemäß § 9 UbG vorzugehen (§ 46 Abs 3 SPG idF BGBl I 1997/12).
Dieser § 46 SPG (idF BGBl I 1997/12) trat mit 30.6.2023 außer Kraft (BGBl I 2022/147) und war somit zum Zeitpunkt der Amtshandlung noch anwendbar.
2. Vorgaben des Unterbringungsgesetzes
§ 3 UbG – in der zum Zeitpunkt der Amtshandlung und immer noch geltenden Fassung – erlaubt die Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung nur, wenn eine Person (1.) an einer psychischen Krankheit leidet und im Zusammenhang damit sein Leben oder seine Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit Anderer ernstlich und erheblich gefährdet und (2.) nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.
Eine Person darf gemäß § 8 Abs 1 UbG – in der zum Zeitpunkt der Amtshandlung geltenden und nunmehr weitgehend übereinstimmenden Fassung – gegen oder ohne ihren Willen nur in eine psychiatrische Abteilung gebracht werden, wenn sie ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender Arzt, ein Polizeiarzt oder ein vom Landeshauptmann ermächtigter Arzt untersucht und bescheinigt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung vorliegen (§ 8 Abs 1 UbG).
Weitgehend übereinstimmend mit § 46 SPG (idF BGBl I 1997/12) berechtigt und verpflichtet § 9 Abs 1 UbG – in der zum Zeitpunkt der Amtshandlung geltenden Fassung BGBl I 2010/18 und weitgehend übereinstimmend in der nunmehr geltenden Fassung BGBl I 2022/147 – Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen der Unterbringung für gegeben erachten, zur Untersuchung zu einem Arzt zu bringen oder diesen beizuziehen. § 46 SPG (idF BGBl I 1997/12) verlangte als zusätzliches Kriterium, dass die Vorführung notwendig sein musste, um eine Untersuchung des Betroffenen durch diesen Arzt zu ermöglichen.
Bescheinigt der Arzt das Vorliegen der Voraussetzungen der Unterbringung, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person in eine psychiatrische Abteilung zu bringen oder die Verbringung zu veranlassen. Wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt, so darf die betroffene Person nicht länger angehalten werden (§ 9 Abs 1 UbG idF BGBl I 2010/18, § 9 Abs 2 UbG idF BGBl I 2022/147).
Bei Gefahr im Verzug konnten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung in eine psychiatrische Abteilung bringen (§ 9 Abs 2 UbG in der zum Zeitpunkt der Amtshandlung geltenden Fassung BGBl I 2010/18). Der nunmehr geltende § 9 Abs 3 UbG idF BGBl I 2022/147 erlaubt Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die betroffene Person auch ohne Untersuchung und Bescheinigung im Sinn des § 8 in eine psychiatrische Abteilung zu bringen, wenn unter anderem (1.) die Beiziehung eines Arztes nach § 8 Abs 1 für die betroffene Person, insbesondere wegen der damit verbundenen Wartezeit oder Wegstrecken, unzumutbar ist oder (6.) Gefahr im Verzug vorliegt.
Der Arzt und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben unter möglichster Schonung der betroffenen Person vorzugehen und die notwendigen Vorkehrungen zur Abwehr von Gefahren zu treffen (§ 9 Abs 3 UbG idF BGBl I 2010/18, § 9 Abs 4 UbG idF BGBl I 2022/147). Ebenfalls zulässig war (§§ 46 SPG idF BGBl I 1997/12 iVm 50 SPG) und ist (§ 9 Abs 4 UbG idF BGBl I 2022/147) die Durchsetzung der Vorführung mit unmittelbarer Zwangsgewalt.
3. Anwendung auf den gegenständlichen Fall
Die Intention der einschreitenden Polizisten war die Fremdgefährdung des Beschwerdeführers, da er mit erhobenem Beil in seiner Wohnung die Polizisten bedrohte.
a) Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vorführung in eine geschlossene Abteilung gemäß § 46 SPG (idF BGBl I 1997/12) und § 9 UbG
Nachdem der Polizist die Wohnung – wie oben ausgeführt – rechtmäßig betrat, kam der Beschwerdeführer mit erhobenem Beil auf ihn zu. Der Polizist verließ als Reaktion darauf fluchtartig das Wohnzimmer und hielt die Wohnzimmertüre zu. Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines geistigen Zustands zurechnungsfähig ist, gerichtlich strafbare Handlungen zu verwirklichen, und auch unabhängig von der altersbedingten Gebrechlichkeit des Beschwerdeführers, liegt bei der Bedrohung eines Polizisten bei einer Amtshandlung mit einem Beil eine ernstliche und erhebliche Gefährdung des Polizisten vor.
Bis zum finalen Einsatz des Tasers befand sich der Beschwerdeführer unverändert mit erhobenem Beil hinter der geschlossenen Wohnzimmertüre, wobei er durch die Glasscheibe deutlich sichtbar war.
Gegen das Vorliegen einer ernstlichen und erheblichen Fremdgefährdung spricht erstens die altersbedingte Gebrechlichkeit des Beschwerdeführers. Zweitens befand sich nunmehr eine Türe zwischen dem Beschwerdeführer und den Polizisten, was die Gefährdung reduzierte. Drittens verwendete der Beschwerdeführer das Beil bloß als Drohung, ohne jemals tatsächlich gegen die Polizisten körperlich aggressiv zu werden.
Trotzdem liegt in der gegenständlichen Situation immer noch eine ernstliche und erhebliche Fremdgefährdung vor: So handelt es sich – wie die Polizisten in der mündlichen Verhandlung weitgehend übereinstimmend angaben – bei einer geistig schwer einschätzbaren Person mit einem Beil grundsätzlich um eine äußerst gefährliche Situation mit einem hohen Verletzungspotenzial der einschreitenden Sicherheitsorgane. Somit ist den Polizisten nicht entgegenzutreten, wenn sie weiterhin von ernstlicher und erheblicher Fremdgefährdung ausgingen.
Auch die Gefahr in Verzug als zweite Voraussetzung lag vor. Schließlich stand der Beschwerdeführer mit erhobenem Beil hinter der geschlossenen Wohnzimmertüre.
Zusammengefasst lagen somit die Voraussetzungen für eine Vorführung in eine geschlossene Abteilung der Psychiatrie gemäß § 46 SPG (idF BGBl I 1997/12) und § 9 UbG vor.
b) Zwangsweise Durchsetzung unter Verwendung des Tasers
Dem als ersten einschreitenden Polizisten GG war die umfassende Vorgeschichte des Beschwerdeführers bekannt. So wurde dieser – nicht zuletzt aufgrund einer erheblichen Lärmbelästigung der Nachbarn – bei einer Amtshandlung im Februar 2023 und somit vier Monate zuvor bereits in der Psychiatrie untergebracht. Zuvor scheiterten zahlreiche gelindere Mittel, wie zum Beispiel Sicherstellung der Lärmquellen (dazu VwGH 21.11.2023, Ro 2023/01/0012).
Während der gegenständlichen Amtshandlung versuchten zuerst die einschreitenden Polizisten der Streife Y den Beschwerdeführer zu beruhigen und dazuzubringen, das Beil fallenzulassen. Dabei zogen sie auch die – mit dem Beschwerdeführer vertraute – Untermieterin bei. Auch während der Anwesenheit der Spezialeinheit forderte der – immer noch die Türe zuhaltende – Polizist JJ den Beschwerdeführer eindringlich auf, das Beil fallenzulassen.
Die Organe der Spezialeinheit forderten den Beschwerdeführer ebenfalls erstens hinter der Wohnzimmertüre stehend lautstark, mehrfach und eindringlich auf, das Beil fallenzulassen. Auch drohten sie ihm den Einsatz des Tasers wiederholt an und leuchteten ihm sogar mit halb eingeschalteten Taser ins Gesicht, wodurch das für den Taser typische Geräusch ertönte. Zweitens forderte auch Polizist LL – unmittelbar vor dem Einsatz des Tasers – den Beschwerdeführer ebenfalls lautstark, eindringlich und wiederholt auf, das Beil fallenzulassen und drohte die Verwendung des Tasers an.
Sämtliche dieser Versuche erwiesen sich als erfolglos. Der Beschwerdeführer verblieb mit dem Beil in der Hand hinter der Wohnzimmertüre. Im Gegenteil, auf Aufforderungen das Beil fallenzulassen, erhob er dieses auf Kopfhöhe.
Als gelinderes Mittel hätte allenfalls die Möglichkeit bestanden, dass sich der durch das Fenster eingestiegene Polizist LL von hinten dem Beschwerdeführer nähert und versucht, ihm das Beil zu entwenden. Dabei ist dem Polizisten jedoch nicht entgegenzutreten, wenn er die Situation eines geistig schwer einschätzbaren Menschen mit einem Beil in der Hand als äußerst gefährlich ansah und das Nähern von hinten aufgrund des Selbstschutzes nicht in Erwägung zog, um sich diesem lebensgefährlichen Risiko nicht auszusetzen.
Eine weitere Möglichkeit wäre – wie von den Polizisten in der mündlichen Verhandlung angegeben – gewesen, durch einen heftigen Stoß dem Beschwerdeführer die Türe ins Gesicht zu schlagen. Dies kann jedoch nicht als gelinderes Mittel angesehen werden, da das Verletzungsrisiko erheblich höher gewesen wäre. Gleiches gilt auch für die ebenfalls von den Polizisten in Erwägung gezogene Möglichkeit, den Beschwerdeführer mit einem Schutzschild umzustoßen. Auch dies wäre mit erhöhter Körperkraft verbunden gewesen, was das Verletzungsrisiko des Beschwerdeführers zusätzlich erhöht hätte.
Dem Hinzuziehen des Amtsarztes bzw anderer für den Umgang mit psychisch Kranken besonders geschulter Personen als gelinderes Mittel ist die Vorgeschichte der Amtshandlung entgegenzuhalten. So brachten unzählige Gespräche mit dem Beschwerdeführer und seinem Erwachsenenvertreter nicht den gewünschten Erfolg. Auch zeigten – wie der Verwaltungsgerichtshof schon feststellte – mehrmalige Sicherstellungen von Geräuschquellen sowie ein Betreten der Wohnung und auch eine Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung nicht den gewünschten Erfolg.
Als Möglichkeit hätte freilich bestanden, die Örtlichkeit zu verlassen. So wäre es einem Polizisten möglich gewesen, die Wohnzimmertüre bis zum Schluss zuzuhalten, damit auch der letzte Polizist das Wohnhaus verlassen kann. Dem gebrechlichen Beschwerdeführer wäre es unmöglich gewesen, den letzten Polizisten vor Verlassen des Hauses zu erreichen. Allerdings widerspricht dies dem Grundgedanken der Rechtsdurchsetzung, war es ja gerade Ziel der Amtshandlung, den Beschwerdeführer in eine psychiatrische Abteilung vorzuführen. Somit hätte mit einem Verlassen der Örtlichkeit das Ziel der Amtshandlung nicht mehr erreicht werden können.
Abschließend handelt es sich bei der Dienstwaffe Taser um ein gelinderes Mittel zur Schusswaffe.
Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob es sich bei einem Tasereinsatz gegen einen 87-Jährigen um einen lebensgefährlichen Waffengebrauch handelt. Würde man einen solchen annehmen, wäre dieser gemäß § 7 Z 4 Waffengebrauchsgesetz zur Erzwingung der Festnahme eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person gefährlich ist, zulässig. Wie oben näher ausgeführt, lagen die Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 46 SPG bzw § 9 UbG wegen Fremdgefährdung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol verkennt nicht die Sensibilität des gegenständlichen Falles, bei dem ein gebrechlicher und geistig verwirrter 87-Jähriger in seiner eigenen Wohnung mit einem Elektroschockgerät überwältigt wurde, da er – als Beginn der Amtshandlung – die Nachbarn mit übermäßigen Lärm belästigte und in weiterer Folge versuchte, Polizisten aus seiner Wohnung zu vertreiben, um von seinem grundrechtlich geschützten Recht auf Achtung der Wohnung nach Art 8 EMRK Gebrauch zu machen.
Allerdings liegen sowohl die Voraussetzungen für das Betreten der Wohnung (§ 39 SPG) als auch der Vorführung in die psychiatrische Abteilung (§ 46 SPG bzw § 9 UbG) vor. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol erscheint nach Würdigung sämtlicher Umstände der Einsatz des Tasers zur Durchsetzung der Vorführung geeignet, erforderlich und adäquat, somit verhältnismäßig. Es liegt deshalb auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK vor.
E. Kosten
Gemäß § 35 VwGVG hat die im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gelten (Z 1) Kommissionsgebühren und Barauslagen, (Z 2) Fahrtkosten sowie (Z 3) durch die VwG-AufwandersatzVO festgesetzte Pauschalbeträge (§ 35 Abs 4 VwGVG). Dieser Aufwandersatz ist gemäß § 35 Abs 7 VwGVG auf Antrag der Partei zu leisten.
Auf den Anspruch auf Aufwandersatz sind §§ 52 bis 54 VwGG sinngemäß anzuwenden (§ 35 Abs 6 VwGVG). Gemäß § 52 Abs 2 Satz 2 VwGG ist der Verhandlungsaufwand einer Partei für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Allerdings spricht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs (4.12.2020, Ra 2019/01/0163) der Wortlaut der VwG-AufwandersatzVO gegen die Zuerkennung eines Mehrfachen des Pauschalbetrages für den Verhandlungsaufwand. Es entspricht – so der Verwaltungsgerichtshof weiter – auch dem Wesen einer Pauschalierung, dass es auf die Dauer der Verhandlungen und auf die Anzahl der Verhandlungstermine nicht ankommt. Somit ist trotz zweimaliger Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Verhandlungsaufwand nur einmal zuzusprechen.
Deshalb hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwandersatzVO) von € 57,40, den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 leg cit) von € 368,80 und den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z 5 leg cit) von € 461, gesamt sohin € 887,20 zu ersetzen.
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217; 21.4.2017, Ro 2016/11/0004). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).
Vor allem entschied der Verwaltungsgerichtshof schon einmal in einem ähnlich gelagerten, denselben Beschwerdeführer betreffenden Fall (VwGH 21.11.2023, Ro 2023/01/0012).
R e c h t s m i t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht ist die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof bzw die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zulässig. Der Verzicht ist ausdrücklich zu erklären und dem Landesverwaltungsgericht Tirol schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden.
Parteien können für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragen. Verfahrenshilfe ist einer Partei so weit zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten - bei einer juristischen Person dann, wenn diese Kosten weder von ihr noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können - und die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung einzubringen. Dieser Antrag ist im Fall der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, im Falle der außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof und im Falle der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA
(Richter)
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