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LVwG-2023/38/2859-8•LVwG T LVwG-2023/38/2859-8
LVwG-2023/38/2859-8Tribunal administratif régional20 févr. 2024
Rechtsirrtum<br/>Vermietung an wechselnde Gäste<br/>Verwendungszweckänderung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, Deutschland, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BB GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.10.2023, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.10.2023, Zahl: ***, behoben und das Strafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 18.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin wie folgt zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 01.01.2018 -27.01.2023
Ort: **** W, Adresse 3, Appartement CC
Sie haben zu verantworten, dass unbeschadet des § 13a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 eine bauliche Anlage bzw. ein Teil davon zu einem anderen als dem bewilligten bzw. als dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt und anderen zur Benützung überlassen wurde, indem festgestellt werden konnte, dass am Wohnsitz in **** W, Adresse 3 das TOP ***, Appartement CC, mindestens seit 01.01.2018 bis zumindest 27.01.2023 zur touristischen Beherbergung von Gästen in Verwendung stand.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
0 Tage(n) 23 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 67 Abs. 1 lit m TBO 2022
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 250,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.750,00“
In ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 06.09.2016 gemeinsam mit ihrem Ehegatten die Wohnung Top *** erworben habe. Sie habe sich umfassend über die Nutzungsmöglichkeiten des Wohnungseigentumsobjektes erkundigt und sei die Wohnung durch die DD KG auch so angepriesen gewesen, dass eine Vermietung an Feriengäste möglich sei. Der Immobilienmakler habe sich diesbezüglich auch bei der Gemeinde erkundigt. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte hätten nur aufgrund dieser Rückversicherungen dann auch tatsächlich ein Kaufinteresse gehabt.
Sie habe sich auch beim Steuerberater EE und den Errichtern des Wohngebäudes mehrfach erkundigt und es sei ihr gesagt worden, dass vorbehaltlich der Anmeldung des Gewerbes „gewerbliche Appartementvermietung“ eine Nutzung, wie derzeitig bestehend, rechtlich unbedenklich sei.
Ihr Gatte sei auch vom Bürgermeister der Gemeinde aufgefordert worden, bei der Bezirkshauptmannschaft X ein für die Beherbergung von Gästen einschlägiges Gewerbe anzumelden. Dies sei in Folge dann auch geschehen. Seither sei das gegenständliche Objekt vom Ehegatten zur gewerblichen touristischen Beherbergung von Gästen zur Verfügung gestellt worden.
Von Seiten der belangten Behörde sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden. So sei in der Begründung auch in Bezug auf einen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 23.09.2023 Bezug genommen worden, der jedoch weder der Beschwerdeführerin bekannt noch dem Akteninhalt der belangten Behörde zu entnehmen sei.
Offenbar habe die belangte Behörde ihren rechtlichen Erwägungen einen nicht existenten bzw nicht in diesem Akt zugehörigen Bescheid der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Zudem beinhalte der bezeichnete Verwendungszweck „Wohnen/Wohnhaus“ auch die Beherbergung von Feriengästen, die ebendort „wohnen“ würden. Bei objektiver Auslegung des Verwendungszweckes „Wohnen/Wohnhaus“ sei eine solche Nutzung daher zweifelsfrei innerhalb des äußerst möglichen Wortsinns zulässig. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch falle unter „Wohnen“ wohl auch das kurzfristige Wohnen. Zwar befinde sich im Baugesuch ebenso der Verwendungszweck „Gewerbe/Industrie“, doch werde bei dieser Angabe vom Durchschnittsbürger wohl eher an die Errichtung größerer Hotel- bzw Industriebetriebe zu denken sein, was gegenständlich unstrittig nicht der Fall sei. Insofern stifte das Baugesuch hier wohl zweifelsfrei rechtliche Unklarheit. Der Bürgermeister habe mit dem Baugesuch-Formular den Grundstein einer auslegungsbedürftigen Verwendung gesetzt und sei die belangte Behörde ihrer Pflicht zur hinreichenden Konkretisierung nicht nachgekommen. Zumal das Baugesuch inklusive Baubeschreibung immer Bestandteil des Bescheides sei.
Rechtlich folge daraus, dass der Determinierungspflicht nicht entsprochen worden sei. Darüber hinaus liege die Vermutung nahe, dass die Baubehörde der rechtlichen Ansicht gewesen sei, dass eine solche Verwendung zulässig sei. Es werde auf das E-Mail des Immobilienmaklers an Herrn FF von der Gemeinde hingewiesen. Dieses enthalte den Aktenvermerk „kein FZWS“. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die belangte Behörde die Vermietung an wechselnde Feriengäste als zulässige Nutzung erachtet habe, sodass diese dem Immobilienmakler mitgeteilt habe, dass lediglich die Verwendung als Freizeitwohnsitz unzulässig sei.
Richterweise sei die touristische Beherbergung von Gästen auch in dieser Angelegenheit deshalb innerhalb des Verwendungszweckes zulässig, sodass keine Rechtswidrigkeit bestehe.
Auch mangle es an einem Verschulden. Im Verwaltungsstrafverfahren gelte das Schuldprinzip, weshalb für die Bestrafung des Täters schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt sei. Vorsätzliches Handeln sei im gegenständlichen Fall jedenfalls ausgeschlossen, weil sich die Beschwerdeführerin umfassend über die Nutzungsmöglichkeit erkundigt habe und versucht habe, gesetzeskonform zu handeln. Nicht einmal ein bedingter Vorsatz sei vorliegend, da die Beschwerdeführerin bzw der Immobilienverwalter auf ihr Veranlassung hin bei der belangten Behörde über die Nutzung Erkundigungen eingezogen habe. Als ausländische Staatsbürgerin sei die Beschwerdeführerin mit der österreichischen Rechtslage nicht vertraut, sodass sie sich auf die Auskünfte hätte verlassen dürfen. Zudem sei die belangte Behörde an sie herangetreten und habe sie aufgefordert, eine Gewerbeanmeldung durchzuführen. Der „Rechts-“Irrtum über die Zulässigkeit der Nutzung des gegenständlichen Objektes zur Beherbergung von Gästen sei daher nicht zuletzt von der belangten Behörde selbst verursacht worden. Richtigerweise hätte die belangte Behörde sie darauf hinweisen müssen, dass die Vermietung an wechselnde Gäste nicht zulässig sei. Auch der Steuerberater habe ihr erklärt, dass die wechselnde Vermietung an Gäste vorbehaltlich der Gewerbeanmeldung zulässig sei.
Auch habe sie nicht fahrlässig gehandelt. Sie habe alles ihr zumutbare unternommen, um die diesbezügliche österreichische Rechtslage zu überblicken und das gegenständliche Objekt einer rechtlich zulässigen Verwendung zuzuführen. Es stelle sich die Frage, inwiefern die diesbezügliche Erkundigungs- bzw Nachforschungspflicht besonders von ausländischen Staatsbürgern gegeben sei. Jedenfalls sei es unzumutbar, für jede Angelegenheit einen sachkundigen Rechtsanwalt beizuziehen. Somit könne ihr nicht einmal fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.
Ihrer Ansicht nach bestehe ein Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) durch die umfangreichen Erkundigungen, die die Beschwerdeführerin eingeholt habe und durch die Tatsache, dass ihr Ehegatte aufgefordert worden sei, ein Gewerbe anzumelden, habe ihrerseits jedenfalls der Rechtsirrtum bestanden, dass die Vermietung an wechselnde Gäste zulässig sei. Ihr Irrtum über die Rechtslage sei auch durch die behördliche Beratung bestätigt worden. Sie sei von der belangten Behörde über die verwendungszweckwidrige Nutzung nie beraten worden.
Für sie sei auch nicht nachvollziehbar, warum ihr die Verwaltungsübertretung bis 27.01.2023 vorgeworfen worden sei und der darüberhinausgehende Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter nicht mitumfasst sei.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, auf Einvernahme der Zeugen GG, EE, JJ und FF.
Gesamt werde schließlich der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gem § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis beheben und unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin es bei einer Ermahnung gem § 45 Abs 1 letzter Satz VStG bewenden zu lassen; in eventu die verhängte Strafe herabsetzen und das geringstmögliche Strafmaß für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 22.09.2023 aussprechen, und jedenfalls gem § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen.
II. Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Hälfteeigentümerin der Wohnung *** der Wohnungseigentumsanlage auf **1, EZ ***, GB W. Im Gebäude befinden sich drei selbstständige Wohnungen. darunter auch die Wohnung ***, die im Miteigentum der Beschwerdeführerin und ihres Gatten steht. Laut Baubewilligungsbescheid vom 16.06.2015, Zl , besteht der Verwendungszweck in der Deckung eines Wohnbedarfs und er darf nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden. Die gegenständliche Wohnung wird über die Internetplattform www. und andere zur Vermietung an wechselnde Gäste angeboten. Bettwäsche und Handtücher sind im Preis inbegriffen. Für die Vermietung wurden bis Ende Dezember 2022 Abgaben an den Tourismusverband für die Vermietung an wechselnde Gäste abgeführt.
Der in der Gemeinde W damals tätige Leiter des Bauamtes war der Rechtsansicht, dass eine Vermietung der Wohnung an wechselnde Gäste dem genehmigten Verwendungszweck der Wohnung, die im Tourismusgebiet liegt, zulässig ist. Diese Rechtsauskunft hat er mündlich bei Anfragen erteilt.
II.Beweiswürdigung:
Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen verwaltungsgerichtlichen Akt einliegenden Schriftstücke sowie der Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol treffen. Die Feststellung zum Verwendungszweck der gegenständlichen Wohnung resultiert aus der Auflage D) Punkt 3).
Die Feststellung über die Rechtsansicht des damaligen Bauamtsleiters resultiert aus der schlüssigen Aussage dessen als Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.
III.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022, lauten wie folgt:
§ 28
„Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
[…]
[…]“
§ 67
„Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022, lauten wie folgt:
§ 38
„Wohngebiet
(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
[…]
(4) Bestehen im Wohngebiet am 31. August 2021 rechtmäßig Gebäude, in denen höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten zur gewerblichen Beherbergung von Gästen verwendet werden, so dürfen diese weiterhin entsprechend verwendet werden. Dies gilt jedoch nur, sofern der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat und in diesem neben allfälligen Wohnungen für seine Angehörigen keine weiteren Wohnungen bestehen, die der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen.“
V. Rechtliche Beurteilung:
Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie es zu verantworten hat, dass die in ihrem Hälfteeigentum stehende Wohnung ***, Appartement CC, zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck benützt und anderen zur Benützung überlassen worden sei. In keiner Lage des Verfahrens wurde dies von ihrer Seite bestritten.
Aus der Baubewilligung vom 16.06.2015, Zl ***, geht unter dem Auflagenpunkt D/ Punkt 3) eindeutig hervor, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung nur für Wohnzwecke verwendet werden darf und es wird explizit darauf hingewiesen, dass die gegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Trotzdem wurde durch die Beschwerdeführerin die bauliche Anlage zur kurzeitigen Vermietung an Touristen zu Ferienzwecken zur Verfügung gestellt. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei diese Form der Verwendung dem Verwendungszweck „wohnen“ gleichzusetzen.
Gemäß § 28 Abs 1 lit c TBO 2022 bedarf die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden, wenn diese einen Einfluss auf bau- oder raumordnungsrechtliche Vorschriften haben kann, einer Baubewilligung. Im letzten Halbsatz dieser Bestimmung bedarf es nur dann keiner Bewilligung, wenn es sich um Gebäude mit mehreren Wohnungen handelt, die Verwendung höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens 12 Betten zu gewerblichen Beherbergung von Gästen gegeben ist und wenn der Gewerbetreibende im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat. Unbestritten steht fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Hauptwohnsitz im gegenständlichen Gebäude aufweist. Somit ist zu prüfen, ob die Änderung des Verwendungszweckes der gegenständlichen Wohnung in eine gewerbliche Beherbergung auch eine Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften mit sich bringen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich ausdrücklich ausgeführt, dass zur Beurteilung, ob eine Verwendungszweckänderung bewilligungspflichtig ist, auf „die abstrakte Einflussmöglichkeit abzustellen ist und nicht darauf, ob eine Maßnahme tatsächlich von Einfluss ist“ (vgl VwGH 26.05.2000, 2000/06/0037).
Durch die Verwendungszweckänderung sind bautechnische Erfordernisse wie Brandschutz, Schallschutz und Nutzungssicherheit (Fluchtwege) entsprechend dem Stand der Technik zu erfüllen. Gerade eine gewerbliche Nutzung von baulichen Anlagen mit ständig wechselnden Gästen macht eine Überprüfung auf Einhaltung insbesondere der vorher beschriebenen bautechnischen Erfordernisse im Rahmen eines baurechtlichen Verwaltungsverfahrens erforderlich. Zudem ist bei einer Änderung des Verwendungszweckes von Wohnungen in eine gewerbliche Nutzung zu prüfen, in wie weit diese mit den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen ist (vgl § 38 TROG 2022).
Es liegt somit eine bewilligungspflichtige Verwendungszweckänderung der Wohnung *** durch die im Tatzeitraum vorgenommene Verwendung in Form einer gewerblichen Nutzung vor, nachdem § 38 Abs 4 TROG 2022 mangels eines Hauptwohnsitzes des Gewerbetreibenden im gegenständlichen Gebäude nicht greift.
Da das Verwaltungsverfahren unbestritten ergeben hat, dass eine gewerbliche Vermietung der Wohnung ***, Appartement CC, vorliegt, ist damit auch die objektive Tatseite der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung durch die Beschwerdeführerin erfüllt.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Dauerdelikt. Im Falle von fortgesetzten oder Dauerdelikten orientiert sich die Beurteilung am Zeitpunkt der Setzung des letzten Teilaktes bzw der Beendigung des mit Strafe bedrohten Verhaltens (vgl Wessely in Raschauer/Wessely, VStG (2016) § 1 RZ 10). Insofern ist gegenständlich die Rechtslage am Ende der vorgeworfenen Tatzeit maßgeblich.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin führt bezüglich ihres Verschuldens aus, dass in ihrem Fall ein Rechtsirrtum vorgelegen habe.
Ein entschuldbarer Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG setzt voraus, dass dem Betroffenen das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der einen am Wirtschaftsleben teilnehmenden obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen. Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist. Die Argumentation mit einer auch plausiblen Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl VwGH 07.05.2020, Ra 2018/04/0146).
Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin habe sie sich einerseits zunächst beim Makler, über den sie die Wohnung *** erworben hat, erkundigt und andererseits bei ihrem Steuerberater Erkundigungen eingeholt. Von Seiten des Immobilienmaklers sei auch Kontakt mit dem Bürgermeister der Gemeinde W bzw mit dem Amtsleiter der Gemeinde W aufgenommen worden. Diesbezüglich wurde auch ein E-Mail an die Gemeinde W vom 14.04.2016 vorgelegt.
Aus dem E-Mail ist ersichtlich, dass es eine entsprechende Anfrage an die Gemeinde W vom Immobilienmakler hinsichtlich der Nutzbarkeit der Wohnung gegeben hat. Wann genau und mit welchem Inhalt eine Antwort erfolgte, ist aus diesem aber nicht ableitbar. Der Amtsleiter hat in seiner Zeugenaussage im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegeben, dass derartige Anfragen an ihn niemals schriftlich beantwortet wurden, sondern maximal mündlich bzw. telefonisch. Auf dem Eingangsstempel ist noch vermerkt, dass der Amtsleiter ein Telefonat in dieser Angelegenheit geführt hat. Der Vermerk „kein FZWS!!“ kann entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht als Aktenvermerk gewertet werden und gleichzeitig kann aus dieser Formulierung nicht wirklich ein relevanter Inhalt abgeleitet werden. Nach den Angaben des Amtsleiters, der seine Handschrift identifiziert hat, sollte der Vermerk lediglich bedeuten, dass die gegenständliche Wohnung kein genehmigter Freizeitwohnsitz ist. § 16 AVG, der auch im Verfahren vor den Landesverwaltungsgerichten zur Anwendung gelangt, sieht in Abs 1 die Möglichkeit vor, dass mündliche oder telefonische Belehrungen, Aufforderungen, Anordnungen etc auch in einem Aktenvermerk kurz festgehalten werden können. Ein derartiger Aktenvermerk ist gem § 16 Abs 2 AVG vom Amtsorgan unter Beisetzung des Datums zu unterschreiben; wurde der Aktenvermerk elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Amtsorgans und der Authentizität des Aktenvermerks treten. Der Vermerk auf dem E-Mail vom 14.04.2016 ist weder unterschrieben, noch ist ein Datum angebracht und aus der glaubwürdigen Aussage des Amtsleiters bei der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ist der Vermerk nur ein Hinweis, dass es sich bei der gegenständlichen Wohnung um keinen genehmigten Freizeitwohnsitz handelt. Um einen Aktenvermerk handelt es sich aber nicht.
Allerdings hat der Amtsleiter in seiner Aussage angegeben, dass er die rechtliche Meinung vertreten hat, dass die gegenständliche Wohnung, da sie im Tourismusgebiet liegt, an wechselnde Gäste vermietet werden darf und dass es dazu keiner Verwendungszweckänderung bedarf. Er konnte sich zwar nicht an den konkreten Fall erinnern, aber er gab an, dass er diese Rechtsauskunft bei Anfrage gegeben hat.
Für die Beschwerdeführerin stand von Anfang an bei der Suche nach einer Wohnung in W fest, dass diese zunächst an wechselnde Gäste vermietet werden soll und erst mit dem Übertritt in den Ruhestand dann von ihr und ihrem Gatten als Hauptwohnsitz verwendet werden soll. Deshalb hat sie glaubwürdig auch den Immobilienmakler mit einer konkreten Befragung der Gemeinde beauftragt, da sie bemüht war, die rechtlichen Rahmenbedingungen in Tirol auf jeden Fall einzuhalten. Aus dem Beweisverfahren resultiert, dass dem Immobilienmakler vom Amtsleiter fälschlicherweise die Rechtslage in Bezug auf die Verwendungszweckänderung nicht korrekt mitgeteilt wurde. Auf diese Auskunft hat die Beschwerdeführerin sich letztendlich verlassen. Voraussetzung für das Vorliegen eines Rechtsirrtums ist es, dass die Nachfrage zur Rechtslage an geeigneter Stelle erfolgte. Nach Ansicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes ist die Gemeinde bzw der Bürgermeister als Baubehörde jedenfalls eine geeignete Stelle, für die Einholung von Informationen zur Nutzung einer Wohnung, da im Gemeindeamt die Baubescheide und auch die Widmung vorliegen. Die Beschwerdeführerin konnte somit auf die, wenn auch falsche Rechtsauskunft, des Amtsleiters vertrauen, sodass im gegenständlichen Fall tatsächlich ein beachtlicher Rechtsirrtum zur Nutzungsmöglichkeit der Wohnung vorgelegen hat, was letztendlich zum Ausschluss der Strafbarkeit mangels Verschulden führt. Da somit die subjektive Tatseite durch die Beschwerdeführerin nicht erfüllt ist, war das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Da sich das erkennende Landesverwaltungsgericht an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzuerkennen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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