LVwG T LVwG-2023/36/1439-19

LVwG-2023/36/1439-19Tribunal administratif régional20 févr. 2024

Regest

Projektänderung<br/>Fehlende Zustimmung Eigentümer<br/>Barauslagen<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/36/1439-19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.36.1439.19

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 07.04.2023, Zl ***, betreffend ein Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das Bauansuchen vom 17.05.2022 entsprechend dem Einreichplan des CC datiert mit „Mai 2022“, Projektnummer: MP ***, Plannummer: ***, und dem Vermessungsplan des DD vom 23.05.2022, GZ ***, in der Fassung der am 04.12.2023 und am 11.01.2024 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Änderungen, entsprechend dem Einreichplan des CC, datiert mit „Nov 2023“, Projektnummer: MP ***, Plannummer: ***, gemäß § 34 Abs 2 Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022 zurückgewiesen wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bauansuchen vom 17.05.2022, am selben Tag bei der Baubehörde eingelangt, hat Herr AA – in der Folge: Beschwerdeführer - (nachträglich) unter Anschluss des Einreichplans des CC datierte mit „Mai 2022“, Projektnummer MP ***, Plannummer: ***, und des Vermessungsplan des DD vom 23.05.2022, GZ ***, die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für Um- und Zubaumaßnahmen im 2. Obergeschoss und im Dachgeschoss des Gebäudes auf Gst **1 KG Z Stadt mit der Adresse 1, **** Z, beantragt.

Von diesem Bauansuchen umfasst war neben anderem insbesondere auch der Einbau einer Wohnungseingangstür für die Wohneinheit Top 10 im 2. OG sowie im Bereich des Dachgeschosses an der Südostseite des Gebäudes die Errichtung eines als „Balkon“ bezeichneten Bauteils und die Vergrößerung eines Zimmers mit der Bezeichnung „Kinderzimmer EE“.

Dazu brachte der Beschwerdeführer die am 20.01.2023 bei der belangten Behörde eingebrachte Säumnisbeschwerde ein.

Zu den beantragten Maßnahmen wurden von der belangten Behörde die Stellungnahmen des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen FF vom 20.01.2023 und vom 01.02.2023 eingeholt. Darin werden in Bezug auf den als „Balkon“ bezeichneten Bauteil nur die Pflanztröge als nicht genehmigungsfähig beurteilt und wird hinsichtlich der weiteren Ausgestaltung dieses Bauteils – soweit aus den schriftlichen Stellungnahmen ersichtlich – keine hochbautechnische Beurteilung vorgenommen. Hinsichtlich der Eingangstür in die Wohnung Top 10 im 2. OG wird von diesem Sachverständigen nur auf das vom Beschwerdeführer eingebrachte Brandschutzgutachten des GG vom 09.05.2022 verwiesen, auf die Einschränkung der Durchgangsbreite ist FF jedoch nicht eingegangen.

Im Weiteren wurde von der belangten Behörde dann mit Bescheid vom 16.02.2023, Zl ***, JJ für das konkrete gegenständliche Bauverfahren als nichtamtlicher hochbautechnischer Sachverständiger bestellt.

Dieser hat das schriftliche hochbautechnische Gutachten vom 27.03.2023 erstattet, das gemeinsam mit der dafür gestellten Gebührennote vom 31.03.2023 in der Höhe von insgesamt Euro 720,- dann bei der belangten Behörde am 04.04.2023 (Posteingangsstempel) eingelangt ist.

Zusammengefasst kommt dieser hochbautechnische Sachverständige ua jeweils mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass der als „Balkon“ bezeichnetet Bauteil aus bautechnischer Sicht teilweise als begehbares Dach ausgebildet ist und nicht in den Mindestabstandsbereich ragen darf sowie im Übrigen die Pflanztröge keine Absturzsicherung iSd OIB-Richtlinie 4 darstellen. Weiters wird von ihm ausgeführt, dass die im 2. Obergeschoss beantragte Wohnungseingangstür in die Wohnung Top 10 in geöffnetem Zustand eine Einengung des Gangs um mehr als 10 cm bewirkt, was nach Punkt 2.4.5 der OIB-Richtlinie 4 ebenfalls nicht zulässig ist.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 07.04.2023, Zl ***, wurde dieses Bauansuchen dann abgewiesen und die Kosten für das hochbautechnische Gutachten des bestellten nichtamtlichen Sachverständigen JJ vom 27.03.2023 in der Höhe von Euro 720,- als Barauslagen vorgeschrieben.

Die Entscheidung wurde - gestützt auf die Ausführungen des bestellten nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen JJ zusammengefasst damit begründet, dass es sich bei dem in den Einreichunterlagen als „Balkon“ bezeichneten Bauteil viel mehr um eine „Terrassenfläche “ bzw um ein begehbares Dach handelt, das im Mindestabstandsbereich nicht zulässig ist. Die im 2. Obergeschoss geplante Wohnungseingangstür in die Wohnung Top 10 verursacht im geöffneten Zustand eine Einengung des Ganges um mehr als 10 cm und ist ebenfalls nicht zulässig.

Dagegen brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer firstgerecht die Beschwerde vom 10.05.2023 ein, in der nach Darlegung des Sachverhalts jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass die Wohnungstür in die Wohnung Top 10 bereits mit Bescheid vom 06.08.1998, Zl ***, bewilligt worden sei und diesbezüglich sohin ein konsentierter Bestand gegeben sei und es sich beim Bauvorhaben im Dachgeschoss um einen Balkon handle, der in den Mindestabstandbereich ragen dürfe. Weiters wurde geltend gemacht, dass der zunächst beigezogenen hochbautechnische Sachverständige FF keinen Einwand gegen die verfahrensgegenständlich beantragten Baumaßnahmen gesehen habe und seine Gutachten weder unvollständig noch unschlüssig seien. Die Voraussetzungen für die Bestellung des weiteren nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen JJ seien daher nicht vorgelegen. Zudem liege hinsichtlich der Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen JJ eine Verletzung des Parteiengehörs vor und sei dadurch auch die Möglichkeit der Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit genommen worden. Weiters wurden mit nähen Angaben die Vorschreibung der Kosten für das Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen JJ bekämpft.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden von der belangten Behörde ergänzend Vorakten und Mittelungen eingeholt.

Weiters wurde seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol ergänzend das hochbautechnische Gutachten vom 04.10.2023, Zl ***, eingeholt. Darin kommt der Sachverständige jeweils mit näherer Begründung zusammengefasst zum Ergebnis, dass es sich nach seiner fachlichen Ansicht bei dem in den Planunterlagen als „Balkon“ bezeichneten Bauteil um keinen Balkon im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt, da dieser Bauteil zum Einem nicht frei vor die Fassade auskragt und zudem sich unterhalb dieses Bauteiles Räumlichkeiten befinden, wodurch entsprechende zusätzliche bautechnische Vorkehrungen getroffen werden müssen, um einen entsprechenden Schutz vor Feuchtigkeitseintritt und somit Schäden am Gebäude, sicherstellen zu können. Sohin wären nach seiner fachlichen Ansicht dieser Bauteil in die Nachweisführung der erforderlichen Abstände zum unmittelbar angrenzenden Grundstück **2 KG Z Stadt gem § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 miteinzubeziehen, wobei dieser Nachweis bis auf die Oberkante der erforderlichen Absturzsicherung zu erfolgen hätte. Aufgrund der unter Abschnitt 3 des Befundes vorgenommenen Nachweisführung ergibt sich, dass die laut § 6 Abs 1 lit b TBO 2022 erforderlichen Abstände gegenüber dem Grundstück **2 KG Z Stadt als nicht eingehalten zu betrachten sind.

Hinsichtlich der antragsgegenständlichen Eingangstür in die Wohnung Top 10 wurde vom Sachverständigen zusammengefasst ausgeführt, dass nach erfolgter Einsichtnahme in die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 03. Oktober 1997, Zl *** sowie mit Bescheid - Tekturbescheid - des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 06. August 1998, Zl ***, genehmigten Planunterlagen aus fachlicher Sicht festgehalten werden kann, dass sich aus diesen die nunmehr beantragte Eingangstür im 2.OG ins Top 10 – Ausführung in EI2 30 C und einer Durchgangslichte von 90 x 200 cm – nicht erkennen lässt. Dies begründet sich insbesondere auf den Umstand, dass mit vorgenannten Bescheiden lediglich Baumaßnahmen im Dachgeschoss sowie Dachbereich genehmigt wurden. Sohin liegt für dieses angesprochene Türelement nach meiner fachlichen Ansicht auch noch keine entsprechende Bewilligung vor. Wie im Abschnitt 5 des Befundes ausgeführt, wird durch die geplante Eingangstür ins Top 10 im 2.OG der Gangbereich zu den hier befindlichen Wohnungen Top 7, Top 8 und Top 9 durch das Türblatt um ca. 80 cm eingeschränkt und es verbleibt im geöffneten Zustand zwischen dem Türblatt und der Wandkonstruktion lediglich ein Durchgangsbereich von ca 0,40 m, wodurch es auch zu einer Einschränkung der Fluchtwegbreite – dies insbesondere aus der Wohnung Top 7 - kommt. Dies ist aus fachlichen Ansicht aufgrund der Bestimmungen des Abschnittes 2.4.5 der OIB Richtlinie 4 - Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit als nicht zulässig zu betrachten, da sich daraus ergibt, dass lediglich Einschränkungen der Durchgangsbreite um nicht mehr als 10 cm und auf eine Länge von maximal 1,20 m, möglich sind und im gegenständlichen Fall von einer Einschränkung von ca. 80 cm auszugehen ist.

Mit Email vom 02.11.2023 wurde vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum hochbautechnischen Gutachten vom 04.10.2023, Zl ***, unter Anschluss zahlreicher Unterlagen eingebracht und ua auch ausgeführt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Befangenheit des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen zu entscheiden habe.

Am 06.11.2023 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen, Vertretern der belangten Behörde sowie des Beschwerdeführers in Begleitung eines Rechtsvertreters eine Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde eingangs zunächst näher erörtert, dass eine Befangenheit des vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen nicht vorliegt und wurde dann auf das hochbautechnische Gutachten vom 04.10.2023, Zl ***, näher eingegangen. Dabei wurde vom Beschwerdeführer bereits mitgeteilt, dass eine Projektänderung erfolgen wird.

Mit der am 04.12.2023 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Eingabe hat der Beschwerdeführer eine Änderung des Bauansuchens entsprechend dem Einreichplan des CC, datiert mit „Nov 2023“, Projektnummer: MP ***, Plannummer: ***, beantragt.

Dabei wurden hinsichtlich der Eingangstür in die Wohnung Top 10 unzulässigerweise zwei verschiedenen Varianten (Doppelflügeltür, Schiebetür) beantragt. Im Bereich des Dachgeschosses wurde an der Südostseite des Gebäudes nunmehr ein „Balkon“ als Bestand kenntlich gemacht und in diesem Bereich keine Änderung bzw Baumaßnahme mehr beantragt.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.12.2023 erging daher an den Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag zur Konkretisierung des Bauansuchens betreffend die Eingangstür in die Wohnung Top 10.

Weiters wurde mitgeteilt, dass sich aus dem Grundbuchsstand eine Anmerkung der Zuschlagserteilung ergibt und im Zwangsversteigerungsverfahren am 29.11.2023 der Zuschlag für die Wohnung Top 10 an KK erteilt wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass dem Bauansuchen, wenn dem Antragsteller nicht (mehr) Wohnungseigentum an der gegenständlichen Liegenschaft zukommt, gemäß § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 zudem die Zustimmung des betreffenden Wohnungseigentümers anzuschließen ist.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass für den neuen Eigentümer die Möglichkeit besteht in das gegenständliche Baubewilligungsverfahren als neuer Antragsteller einzutreten.

Mit der am 11.01.2024 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Eingabe hat der Beschwerdeführer sein Bauansuchen hinsichtlich der Eingangstür in die Wohnung Top 10 im 2. OG verbessert und (nur mehr) eine Doppelflügeltür beantragt.

Da dieser Eingabe die Zustimmung des KK gemäß § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 nicht angeschlossen war und dieser auch nicht in das behängende Bauverfahren eingetreten ist, erging seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Schreiben vom 23.01.2023 ein neuerlicher Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Einbringung der Zustimmung des neuen Wohnungseigentümers der Wohnung Top 10 gemäß § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle der Nichtentsprechung.

Dazu brachte der Beschwerdeführer am 06.02.2024 eine Stellungnahme ein, die Zustimmung gemäß § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 wurde jedoch dieser nicht abgeschlossen und auch bislang nicht eingebracht.

II.Beweiswürdigung:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Bauakt der belangten Behörde sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol und in die Akten der dort zu den Zahlen LVwG-*** und LVwG-*** geführten Beschwerdeverfahren.

Insbesondere wurde das hochbautechnische Gutachten vom 04.10.2023, Zl ***, ergänzend eingeholt, eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des hochbautechnischen Sachverständigen und der Parteien des Beschwerdeverfahrens durchgeführt und sind Einsichtnahmen in das Grundbuch betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück erfolgt. Weiters ist der Verbesserungsauftrag vom 23.01.2023 ergangen, die Zustimmung des neuen Wohnungseigentümers der Wohnung Top 10 gemäß § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 wurde jedoch nicht eingebracht und ist der neue Eigentümer auch nicht als Antragsteller in das behängende Baubewilligungsverfahren eingetreten.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

1. Tiroler Bauordnung 2022 – TBO 2022, LGBl Nr 44/2022 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 85/2023:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(…)

(8) Zubau ist die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume.

(…)

§ 29

Bauansuchen

(1) Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Beim Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist im Bauansuchen der vorgesehene Verwendungszweck anzugeben.

(2) Dem Bauansuchen sind die Bauunterlagen (§ 31) in dreifacher Ausfertigung sowie die sonstigen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:

a)bei Neu- und Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten; für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw. der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer;

(…)

§ 34

Baubewilligung

(…)

(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 11 nicht entsprochen wird.

(…)“

2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 161/2013:

„Anbringen

§ 13

(…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(…)

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

(…)

Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

§ 53a

(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(…)

§ 76

(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

(…)“

3. Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl Nr 136/1975 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 202/2021:

§ 38

(1) Der Sachverständige hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, daß jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.

(…)“

IV.Rechtliche Erwägungen:

1. Gemäß § 13 Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Das ursprünglich bei der Baubehörde eingebrachte Bauansuchen vom 17.05.2022 entsprechend dem Einreichplan des CC datiert mit „Mai 2022“, Projektnummer: MP ***, Plannummer: ***, und dem Vermessungsplan des DD vom 23.05.2022, GZ ***, wurde im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit den Eingaben des Beschwerdeführers vom 04.12.2023 und vom 11.01.2024 entsprechend dem Einreichplan des CC, datiert mit „Nov 2023“, Projektnummer: MP ***, Plannummer: ***, ua dahingehend abgeändert, dass nunmehr als Eingangstür in die Wohnung Top 10 im 2. OG des verfahrensgegenständlichen Gebäudes eine Doppelflügeltür sowie Änderungen im Dachgeschoss beantragt wurden.

Im Bereich des als „Balkon“ bezeichneten Bauteils an der Südostseite des Gebäudes im Dachgeschoss ist nunmehr keine Maßnahme mehr antragsgegenständlich.

Da der Beschwerdeführer sohin von der Möglichkeit der Projektänderung gemäß § 13 Abs 8 AVG Gebrauch gemacht hat, war im Rahmen dieser Entscheidung auf die ursprünglich (nachträglich) beantragte Errichtung des als „Balkon“ bezeichneten Bauteils an der Südostseite des Gebäudes im Dachgeschoss – die im Übrigen im Rahmen der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht ausführlich erörtert wurde - nicht mehr einzugehen.

2. Aus den nunmehr verfahrensgegenständlichen Einreichunterlagen des CC datiert mit „Nov 2023“, Projektnummer MP ***, Plannummer: ***, ergibt sich aus der Plandarstellung „Grundriss Dachgeschosses“ und der Plandarstellung „Nordostansicht“, dass im südöstlichen Bereich des Gebäudes im Bereich des Dachgeschosses beim Raum mit der Bezeichnung „Kinderzimmer EE“ eine bauliche Erweiterung beantragt ist.

Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 8 TBO 2022 ist ein Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer, aber auch die Erweiterung bestehender Räume.

Beim antragsgegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich sohin um ein Um- und Zubauvorhaben iSd Legaldefinitionen der TBO 2022.

3. Gemäß § 29 Abs 2 TBO 2022 hat ein Bauansuchen ua auch bei Zubauten den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes am Bauplatz oder, wenn der Bauwerber nicht Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw. des Bauberechtigten zu enthalten.

Für Neu- und Zubauten an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum besteht, bedarf es des Nachweises des Miteigentums an der Liegenschaft bzw der Zustimmungserklärung des betreffenden Miteigentümers, nicht jedoch des Nachweises der Zustimmung der übrigen Miteigentümer.

4. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 14.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer ua auch mitgeteilt, dass sich aus dem Grundbuchsstand eine Anmerkung der Zuschlagserteilung ergibt und im Zwangsversteigerungsverfahren am 29.11.2023 der Zuschlag für die verfahrensgegenständliche Wohnung Top 10 an KK erteilt wurde.

Außer dem Wohnungseigentum an der Wohnung Top 10 im Gebäude auf Gst **1 KG Z Stadt mit der Adresse 1, **** Z, ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Liegenschaft kein weiteres Eigentum zugekommen.

5. Hinsichtlich der Eintragungen im Grundbuch ist zwischen einer konstitutiven Eintragung und eine deklaratorische Eintragung zu unterscheiden.

Das Gesetz wählt die konstitutive Eintragung, wenn es ohne die staatliche Mitwirkung durch das Register den gewünschten Rechtserfolg nicht eintreten lassen will und die deklaratorische, wenn es lediglich darauf ankommt, die bereits eingetretene Rechtsfolge durch Eintragung für Dritte ersichtlich zu machen.

Durch den rechtsbegründenden gerichtlichen Akt des Zuschlages wird im Zwangsversteigerungsverfahren das Eigentum der in Exekution gezogenen Liegenschaft an den Ersteher übertragen (vgl OGH 06.03.1984, 5 Ob 683/83; ua).

Das Eigentum wird dem Ersteher auflösend bedingt übertragen (Erfüllung der Versteigerungsbedingungen, allenfalls erforderliche grundverkehrsrechtliche Genehmigung usw; OGH 17.10.1996, 8 Ob 2114/96g).

Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung (§ 183 EO) stellt einen ursprünglichen (originären) Eigentumserwerb dar und kommt der Eintragung des Erstehens im Grundbuch nur deklaratorische Wirkung zu.

6. Daraus ergibt sich im gegenständlichen Fall für das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung Top 10 ist.

Der neue Eigentümer ist in das gegenständliche Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol nicht als Antragsteller eingetreten.

7. Wenn – wie im gegenständlichen Fall nunmehr gegeben - dem Antragsteller nicht (mehr) Wohnungseigentum an der gegenständlichen Liegenschaft zukommt, ist dem Bauansuchen gemäß § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 zudem die Zustimmung des betreffenden Wohnungseigentümers anzuschließen.

Liegt diese Zustimmung nicht vor, berechtigt dies die Baubehörde bzw das Verwaltungsgericht nicht zur sofortigen Zurückweisung des Bauansuchens, sondern ist dem Antragsteller ein Verbesserungsauftrag zu erteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde daher dem Beschwerdeführer mit an dessen Rechtsvertreter nachweislich zugestelltem Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.01.2024 gemäß § 13 Abs 3 AVG – unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle der Nichtentsprechung – aufgetragen, die Zustimmung des nunmehrigen Eigentümers der verfahrensgegenständlichen Wohnung Top 10 gemäß § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 zum konkreten gegenständlichen Bauansuchen einzubringen.

Dazu brachte der Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 06.02.2024 ein, eine Zustimmung gemäß § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 war dieser jedoch nicht angeschlossen und wurde diese auch bislang nicht eingebracht.

8. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass dem gegenständlichen Bauansuchen gemäß § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 auch die Zustimmung des betreffenden Wohnungseigentümers anzuschließen war.

Der Beschwerdeführer hat dem diesbezüglichen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG – unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle der Nichtentsprechung – bislang nicht entsprochen.

Gemäß § 34 Abs 2 TBO 2022 ist das Bauansuchen ua dann zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht entsprochen wird.

9. Da der neue Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Wohnung Top 10 nicht als Antragsteller in das Verfahren eingetreten ist und dem Verbesserungsauftrag nach § 29 Abs 2 lit a TBO 2022 bislang nicht entsprochen wurde, war daher das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 17.05.2022 entsprechend dem Einreichplan des CC datiert mit „Mai 2022“, Projektnummer: MP ***, Plannummer: ***, und dem Vermessungsplan des DD vom 23.05.2022, GZ ***, in der Fassung der am 04.12.2023 und am 11.01.2024 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Änderungen, entsprechend dem Einreichplan des CC, datiert mit „Nov 2023“, Projektnummer: MP ***, Plannummer: ***, gemäß § 34 Abs 2 TBO 2022 zurückzuweisen.

10. Soweit mit der gegenständlichen Beschwerde weiters die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Barauslagen für die Kosten des Gutachtens des bestellten nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen JJ in der Höhe von Euro 720,- zusammengefasst zunächst mit der Begründung bekämpft wurde, dass dessen zusätzliche Beiziehung im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich gewesen sei, ergibt sich dazu Folgendes:

Die Beiziehung eines entsprechenden Sachverständigen durch die Behörde ist insbesondere dann verpflichtend, wenn eine Beiziehung in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich normiert ist, oder wenn zum Zwecke der Ermittlung des beweisbedürftigen und maßgeblichen Sachverhalts (Tat-)Fragen zu klären sind, deren Beantwortung nicht schon auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich ist und die Organwalter der Behörde zur Beantwortung von Sachfragen nicht über das erforderliche Fachwissen verfügen (vgl VwGH 27.11.1995, 93/10/0209; VwGH 25.05.2000, 99/07/0003; 25.04.2003, 2001/12/0195; Attlmayr/Walzl von Wiesentreu (Hrg), Sachverständigenrecht3, Rz 5.005 ff).

Hält die Behörde ein Gutachten für mangelhaft, so darf sie es weder ihrer Entscheidung zugrunde legen noch in Ermangelung des entsprechenden Fachwissens die Fachfragen selbständig beurteilen. Vielmehr hat sie die Mängel durch die Einholung ergänzender oder neuer gutachtlicher Äußerungen zu beseitigen (VwGH 29.01.1990, 88/15/0068; VwGH 06.05.1996, 94/10/0069; ua).

Auch die dabei maßgebliche Frage, ob die Einholung weiterer Gutachten notwendig ist, hat die Behörde im Rahmen des Grundsatzes der arbiträren Ordnung selbst zu beurteilen (VwGH 29.11.1984, 82/06/0020; VwGH 08.05.2002, 2000/04/0186).

11. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass aufgrund der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde zunächst eingeholten Stellungnahmen des nichtamtlichen hochbautechnischen Sachverständigen FF vom 20.01.2023 und vom 01.02.2023 – der das beantragte Vorhaben positiv beurteilt hat - keine Notwendigkeit für ein weiteres hochbautechnisches Gutachten gegeben gewesen sei, ist Folgendes entgegenzuhalten:

Aus dem ergänzend eingeholten hochbautechnischen Gutachten des vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen Sachverständigen vom 04.10.2023, Zl ***, das auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Sachverständigen ausführlich mit den anwesenden Parteien erörtert wurde, hat sich ergeben, dass die der Behörde zunächst vorliegenden „Gutachten“ vom 20.01.2023 und vom 01.02.2023 zur Erforschung der materiellen Wahrheit als nicht ausreichend gewertet werden konnten.

In den hochbautechnischen Stellungnahmen vom 20.01.2023 und vom 01.02.2023 hat der zunächst von der Baubehörde beauftragte Sachverständige in Bezug auf den als „Balkon“ bezeichneten Bauteil nur die Pflanztröge als nicht genehmigungsfähig beurteilt und hat hinsichtlich der weitere Ausgestaltung dieses Bauteils – soweit aus den schriftlichen Stellungnahmen ersichtlich – keine hochbautechnische Beurteilung vorgenommen.

Hinsichtlich der Eingangstür in die Wohnung Top 10 im 2. OG wird von diesem Sachverständigen nur auf das vom Beschwerdeführer eingebrachte Brandschutzgutachten des GG vom 09.05.2022 verwiesen, auf die unzulässige Einschränkung der Durchgangsbreite ist dieser hochbautechnische Sachverständige jedoch nicht eingegangen.

Zusammengefasst hat sich daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ergeben, dass von der Baubehörde nach dem Grundsatz der arbiträren Ordnung zur vollständigen Beurteilung der vom Beschwerdeführer (nachträglich) beantragten Baumaßnahmen sehr wohl eine weitere hochbautechnische Prüfung zu erfolgen hatte.

12. Nichtamtliche Sachverständige haben gemäß § 53 a Abs 1 AVG 1991 für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren. Die Sachverständigengebühr ist vom Sachverständigen bei jener Behörde geltend zu machen, die ihn herangezogen hat.

Der Gebührenanspruch des nichtamtlichen Sachverständigen für dessen Tätigkeit erfolgt gemäß § 53a AVG unter analoger Anwendung einzelner Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 – GebAG 1975.

13. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat gemäß § 76 Abs 1 AVG 1991 dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat.

Die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten erwächst sohin grundsätzlich bereits aus der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren (zB Bauansuchen) gestellt worden ist (vgl VwGH 26.06.1990, 89/05/0004).

Dies gilt auch für den Fall, dass das Bauansuchen – wie auch im gegenständlichen Fall erfolgt – von der Baubehörde für den Bauwerber nicht positiv entschieden wird.

14. Dem Vorbringen in der Beschwerde, dass keine weitergehende hochbautechnische Beurteilung erforderlich gewesen sei und der Beschwerdeführer daher dafür auch nicht die Kosten zu tragen habe, ist daher keine Berechtigung zugekommen.

15. Zum Beschwerdevorbringen, dass der Gebührenanspruch des JJ erloschen sei, ist Folgendes weiter auszuführen:

Gemäß § 38 Abs 1 Gebührenanspruchsgesetz – GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr nach der geltenden Rechtslage nunmehr binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Wenn der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht hat, dann ist sein Anspruch erloschen, auch wenn die Gebühren von der Behörde bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden.

Hat ein Sachverständiger aufgrund verspäteter Geltendmachung daher keinen Anspruch mehr, dann wäre es auch nicht zulässig, dem grundsätzlich zur Kostentragung Verpflichteten diese Sachverständigengebühren als Barauslagen vorzuschreiben (vgl VwGH 18.03.2004, 2002/03/0225; ua).

16. Im vorliegenden Fall wurde von der belangten Behörde der nichtamtliche hochbautechnische Sachverständige JJ mit Bescheid vom 16.02.2023, Zl ***, für das konkrete gegenständliche Bauverfahren bestellt.

In diesem Verfahren hat dieser nichtamtliche Sachverständige das detaillierte schriftliche hochbautechnische Gutachten vom 27.03.2023 erstattet.

Die dafür gestellte Gebührennote ist mit 31.03.2023 datiert und ergibt sich aus dem vorgelegten Bauakt zweifelsfrei, dass das Gutachten vom 27.03.2023 und die Gebührennote vom 31.03.2023 gemeinsam am 04.04.2023 (Posteingangsstempel) bei der belangten Behörde eingelangt sind.

Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass vom Sachverständigen die von ihm für das hochbautechnische Gutachten vom 27.03.2023 geltend gemachten Gebühren in der Höhe von insgesamt Euro 720,- gemäß § 38 Abs 1 Gebührenanspruchsgesetz – GebAG rechtzeitig bei der zuständigen Behörde geltend gemacht wurden und sohin kein Verlust des Anspruches eingetreten ist.

Es ist daher auch diesem Beschwerdevorbringen betreffend die Vorschreibung der Barauslagen für das hochbautechnische Gutachten vom 27.03.2023 keine Berechtigung zukommen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu ist insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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