LVwG T LVwG-2023/28/2991-5

LVwG-2023/28/2991-5Tribunal administratif régional19 févr. 2024

Regest

A1 Dokument;<br/>Lohn- und Sozialdumping<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/28/2991-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.28.2991.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, Rumänien, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.11.2023, Zl ***, wegen einer Übertretung nach dem LSD-BG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 200,00 zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit verwaltungsbehördlichem Straferkenntnis vom 14.11.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:

„1.Datum/Zeit: 11.10.2022, 14:00 Uhr

Ort: **** X, Kontrollstelle X, B***

***-Bundesstraße KM ***

Sie haben als Verantwortlicher der Firma BB mit Sitz in Adresse 2 **** W RUMÄNIEN, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.

Folgende Unterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht:

Die im Punkt 1 der nachangeführten Liste.

Gem. § 21 Abs. 1 sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Enwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

2. die Meldung gemäß § 19;

3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.

Arbeitnehmer/in: CC

Geb: -

Staatsangehörigkeit: Rumänien

Tätigkeit: LKW-Fahrer

Kennzeichen des Fahrzeuges: XX-XXXX (RO)

Kennzeichen des Anhängers: XX-XXXX

Kontrollort und Kontrollzeit: Am 11.10.2022 um 14:00 Uhr an der Kontrollstelle **** X

Sunteti responsabil pentru BB cu sediul tn Adresse 2 **** W RUMÄNIA, care este un angajator stabilit intr-un stat membru al UE sau intr-un stat SEE sau in Confederatia Elvetianä, este responsabil pentru faptul cä lucrätorul mobil mentionat a fost angajat in sectorul transporturilor pe teritoriul federal si cä documentele enumerate mai jos nu au fost disponibile fn vehicul in timpul perioadei de detasare si nu au fost puse la dispozitie direct la fafa locului in format electronic, chiar dacä este sävärsitä o infractiune administrativä, care nu pune la dispozitie documentele necesare in conformitate cu articolul 21 alineatul (1) sau le pune la dispozitia Oficiului Antifraudä sau a Fondului de vacantä si compensare a lucrätorilor din constructii, direct in format electronic.

Urmätoarele documente nu au fost pästrate sau puse la dispozitie in vehicul pe plan intern:

Lista mentionatä la punctul 1 din listä.

In conformitate cu articolul 21 alineatul (1), trebuie pästrate urmätoarele documente:

1. Documente referitoare la inregistrarea lucrätorului in domeniul securitätii sociale [documentul de asiguräri sociale E 101 in temeiul Regulamentului (CEE) nr. 1408/71 sau documentul de securitate socialä A 1 in temeiul Regulamentului (CE) nr. 883/04 privind coordonarea sistemelor de securitate socialä], cu conditia ca lucrätorul detasat sä nu fie obligat sä pläteascä securitatea socialä in Austria; in cazul in care, la momentul colectärii, angajatorul poate dovedi, prin intermediul unei dovezi in limba germanä sau englezä, cä nu a putut obtine astfei de documente de cätre institutia de securitate socialä competentä inainte de detasare, trebuie pästrate documente echivalente Tn limba germanä sau englezä (cererea de eliberare a documentului de securitate socialä E 101 sau A 1 si documentele care demonstreazä cä lucrätorul este supus detasärii regimului de securitate socialä sträin);

2. notificarea Tn conformitate cu § 19;

Aprobarea oficialä a angajärii lucrätorilor detasati in statul de resedintä al angajatorului tn temeiul articolului 19 alineatul (3) punctul 11 sau al articolului 7 alineatul (8), dacä acest lucru este necesar.

Angajat: CC

B: —

Cetätenie: Romania

Activitate: Sofer de camion

Pläcu|a de inmatriculare a vehiculului: XX-XXXX (RO)

Pläcuta de inmatriculare a remorcii: XX-XXXX

Locul inspectiei si timpul de control: La 11.10.2022, ora 14:00, **** X

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

Ati incälcat urmätoarele acte legislative:

1. §9 Abs. 1 und Abs. 7 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 iVm § 26 Abs. 1 Zif. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 Ziffer 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Ca urmare a acestei contraventii, vä vor fi impuse urmätoarele pedepse:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 1.000,00

§ 9 Abs. 1 und Abs. 7 VStG 1991, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 iVm § 26 Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 100,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€1.100,00“

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Guten Tag Frau DD!

Zu ihrem Schreiben vom 14.11.2023 möchte ich Ihnen Folgendes mitteilen:

Ich möchte noch einmal betonen, dass das Fehlverhalten zu 100 % bei Herrn CC lag und ich alles richtig gemacht habe. Nur ein Flüchtigkeitsfehler beim Datum ist mir unterlaufen.

Vor drei Monaten hat die Firma BB die Geschäftstätigkeiten eingestellt und ich habe seither geringes Einkommen (400 EUR/Monat als Fahrer bei Firma EE).

Ich habe keine Möglichkeit, den Betrag von EUR 1.100,-- aufzubringen.

Ich bitte daher höflichst, das Strafausmaß zu reduzieren.

Ich danke für eine positive Antwort

Mit freundlichen Grüssen

AA“

Aus dem Strafantrag der Finanzpolizei, Team ** vom 05.05.2023, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass am 11.10.2022 um 14:00 Uhr an der Kontrollstelle in **** X der LKW mit dem Kennzeichen XX-XXXX (RO) angehalten und nach den Bestimmungen des LSD-BG kontrolliert worden ist.

Der Lenker des oben angeführten Lastkraftwagens war der rumänische Staatsbürger CC. Der Fahrer legte ein CMR-Papier vor. Laut diesem und der vorgelegten EU-Lizenz der rumänischen Firma BB war der LKW zum Zeitpunkt der Kontrolle mit Holz, welches bei der Firma FF in **** V beladen wurde, beladen. Diese Ladung wurde dann nach Italien geliefert. Somit handle es sich um eine Entsendung im Sinne des LSD-BG.

Eine Entsendemeldung gemäß § 19a LSD-BG wurde nicht erstattet. Diese Entsendemeldung wurde dem Fahrer nicht gemäß § 21a Abs 1 LSD-BG in Papierform oder elektronische Form bereitgestellt.

Ein A1-Dokument gemäß § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG konnte nicht bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht werden. Es wurde daher beantragt Herrn AA als Verantwortlicher der Firma BB ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und zu bestrafen.

II.Sachverhalt:

Der rumänische Staatsbürger CC war am 11.10.2022 um 14:00 Uhr mit dem LKW mit dem behördlichen Kennzeichen XX-XXXX (RO) im Gemeindegebiet von **** X unterwegs und wurde der Lenker an der Kontrollstelle in **** X angehalten und nach den Bestimmungen des LSD-BG kontrolliert.

Der Lenker legte ein CMR-Papier und eine EU-Lizenz vor. Laut diesen Unterlagen der Firma BB war der LKW zum Zeitpunkt der Kontrolle mit Holz, welches bei der Firma FF in **** V beladen wurde, beladen. Diese Ladung wurde nach Italien geliefert. Somit handelt es sich um eine Entsendung im Sinne des LSD-BG.

Verantwortlicher Beauftragter der Firma BB ist der Beschwerdeführer selbst, Herr AA.

Eine Entsendemeldung gemäß § 19a LSD-BG wurde nicht erstattet. Diese Entsendemeldung wurde dem Fahrer nicht gemäß § 21a Abs 1 LSD-BG in Papierform oder elektronischer Form bereitgestellt.

Ein A1-Dokument gemäß § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG konnte nicht bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer die Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Lenker des Lastkraftwagens ergeben sich aus der Anzeige des Amtes für Betrugsbekämpfung, Finanzpolizei, Team ** vom 05.05.2023.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG ist, ergeben sich ebenfalls aus der oben angeführten Anzeige und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Feststellung, dass einerseits keine Entsendemeldung erstattet worden ist und andererseits ein A1-Dokument vom Lenker nicht bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht wurde, ergibt sich ebenfalls aus der gegenständlichen Anzeige.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

§ 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG besagt wie folgt:

„Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung

§ 21.

(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:

1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;

2. die Meldung gemäß § 19;

3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.

Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.

[…]“

Gegenständlich steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, wie im Sachverhalt bereits ausgeführt, dass ein A1-Dokument nicht bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht worden ist. Der Beschwerdeführer als nach außen zur Vertretung Berufener gemäß § 9 VStG ist jedenfalls dafür verantwortlich, dass der Lenker das A1-Dokument bereithalten kann oder in elektronischer Form zugänglich machen kann.

Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei dem gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikte“ im Sinn des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat daher ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Seine darüberhinausgehenden Einwände gehen ins Leere.

V.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer erschien zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol trotz ausgewiesener Ladung nicht. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bei einem Strafrahmen von bis zu Euro 20.000,00 im unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt und daher auch bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen tat- und schuldangemessen.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er ein monatliches Einkommen von in der Höhe von Euro 400,00 bezieht, ohne diesbezüglich jedoch einen Nachweis zu erbringen. Mildernd war nichts zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Zusätzlicher Hinweis:

Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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