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LVwG-2023/33/0351-7•LVwG T LVwG-2023/33/0351-7
LVwG-2023/33/0351-7Tribunal administratif régional14 févr. 2024
Vorläufige Übernahme Grundabfindung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerden des AA, Adresse 1, Z, des BB, Adresse 2, Z, des CC, Adresse 3, Z, des DD, Adresse 4, Z, des EE, Adresse 5, Z, und des FF, vertreten durch Rechtsanwältin GG, Adresse 6, Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 23.12.2022, Zl ***, betreffend die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen in einem Zusammenlegungsverfahren nach dem TFLG 1996,
zu Recht:
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit Verordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 11.05.2005, Zl ***, wurde das Zusammenlegungsverfahren X, W- Fraktion Wald, KG Z, eingeleitet.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.07.2009, Zl ***, wurden für die Zusammenlegung X, W – Fraktion Wald, gemäß § 12 Abs 1 und 3 sowie § 14 Abs 1 bis 3 TLFG 1996 der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan durch Auflage zur Einsichtnahme im Gemeindeamt Z erlassen.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 17.03.2010, Zl ***, wurde der Bescheid Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil I, durch Auflage zur Einsichtnahme im Gemeindeamt Z erlassen.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 01.08.2011, Zl ***, wurde der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil II, erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen wurden mit Erkenntnis des Landesagrarsenats vom 27.06.2012, Zl ***, als unbegründet abgewiesen.
Am 01.08.2011 erließ die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde gemäß § 19 TFLG 1996 den Teilbescheid, Zl ***, betreffend den im Zuge des generellen Projektes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Teil II vorgesehenen Verbindungsweg „V“ samt Gehsteig.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 16.10.2014, Zl ***, wurde gemäß § 17 TFLG 1996 der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen Teil III nach Maßgabe des generellen Projektes der Abteilung JJ vom 22.09.2014 agrar- und naturschutzrechtlich bewilligt.
Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 24.10.2019, Zl ***, wurde der Bescheid Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, Teil V, durch Auflage zur Einsichtnahme im Gemeindeamt Z erlassen.
Mit Kundmachung vom 21.09.2022, Zl ***, wurden sämtliche Parteien nachweislich zur Anhörung betreffend die vorläufige Übernahme geladen. Die Anhörungen der Grundeigentümer zur vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen im gegenständlichen Zusammenlegungsverfahren fanden im Zeitraum vom 10.10.2022 und 11.10.2022, 13.10.2022, 17.10.2022 bis 20.10.2022, 24.10.2022 und 25.10.2022 sowie 28.10.2022 im Gemeindeamt Z statt.
Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurde sämtlichen erschienenen Grundeigentümern die Gelegenheit geboten, sich zur vorläufigen Übernahme zu äußern. Weiters wurde die Lage und das Ausmaß der bisherigen Grundstücke sowie die künftig geplanten Abfindungen anhand des Neueinteilungsentwurfs mittels Beamer-Präsentation gezeigt und erläutert. Auf Wunsch erfolgte zudem eine Begehung der Grenzen mit einem Vermesser.
Der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen haben insgesamt 90 % der Eigentümer zugestimmt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 23.12.2022, Zl ***, wurde die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen nach Maßgabe der technischen Unterlagen der Abteilung JJ vom 21.12.2022, Zl ***, angeordnet. Als Stichtag für den Zeitpunkt der Übernahme wurde der 01.03.2023 festgelegt. Für einen angemessenen Übergang in die Neugestaltung des Grundbesitzes wurden zudem diverse Übergangsverfügungen getroffen.
Des Weiteren wurde in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die aufschiebende Wirkung für Beschwerden gegen den gegenständlichen Bescheid aberkannt.
Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass gegenständlich die vorläufige Übernahme angeordnet werden könne, da dies insbesondere aufgrund der im Verfahren bereits gesetzten baulichen Maßnahmen und der damit einhergehenden Zerschneidung der Feldflur zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich wäre und der derzeitigen tatsächlichen Nutzung Rechnung tragen würde. Zudem sei der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan in Rechtskraft erwachsen. Die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen sei möglich und hätte die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt. Jeder Verfahrenspartei sei auf Verlangen anhand eines Lageplanes mittels Beamer-Präsentation oder in der Natur die zu übernehmende Grundabfindung vorgezeigt worden.
Jeder Partei wäre Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden und hätten 90 % der Parteien, die eine Grundabfindung übernehmen sollen, sich ausdrücklich für die Übernahme ausgesprochen. Die Zuteilung beruhe auf den Lageplänen Teil 1 und 2 der Abteilung JJ vom 21.12.2022, Zl ***. Es würden alle Voraussetzungen für eine vorläufige Übergabe der neu gebildeten Abfindungen vorliegen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde wäre ausgesprochen worden, da dies im öffentlichen Interesse der Agrarstrukturverbesserung gelegen sowie im Interesse der unterzogenen Grundeigentümer geboten gewesen wäre. Weiters ergebe sich dies bereits aus der Natur der vorläufigen Übernahme, die ungeachtet allfälliger Beschwerden sofort und für alle Parteien gleichzeitig wirksam werden soll, damit eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundstücke gewährleistet werden kann. Zudem müssten die wirtschaftlichen Wirkungen der vorläufigen Übernahme sofort eintreten, damit die Parteien des Zusammenlegungsverfahrens ihre Abfindungen unverzüglich bewirtschaften können.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr BB fristgerecht Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass er mit der ihm zugeteilten neuen Abfindung 101/5 nicht einverstanden sei. Die Abfindung würde als Ersatz für zwei ihm aberkannte Ackerflächen dienen. Das neu zugeteilte Grundstück habe aber in keiner Weise die Form einer Ackerfläche. Auf diesen Umstand hätte er den Verfahrensleiter bereits im Sommer 2022 aufmerksam gemacht. Auf seine Einwendungen wäre nicht reagiert worden. Auch der Zustand der Fläche sei auf mehreren Bereichen kein Acker. Es wurde die Änderung der vorgesehenen Fläche, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde des CC wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bescheid ohne schriftliche Pläne nicht verständlich bzw nachvollziehbar sei. Er wäre mit den ihm zugewiesenen Flächen nicht einverstanden. CC habe seine Vorstellung bezüglich die Tauschflächen bei der Anhörung am 17.03.2009 angebracht und wäre nie erwähnt worden, dass diese Flächen bereits als Bauplätze geplant wurden. Außerdem würden Ausschussmitglieder der Zusammenlegung Wald mit der Flächenverteilung um ihre Hofstelle bevorzugt werden. Es wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
DD verweist in seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde auf die Einwendungen im Anhörungsprotokoll vom 24.10.2022.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde von EE wird im Wesentlichen vorgebracht, dass durch das Zusammenlegungsverfahren eine sehr nachteilige Situation für ihn als Miteigentümer geschaffen werde. Die anteiligen Grundabtretungen seien weit überschritten worden, da die Bodenschätzungen nicht richtig bzw falsch übertragen worden wären. Der Beschwerdeführer EE verliere eine Fläche von ca 6 % und wären große Teile davon als „unproduktiv“ einzustufen. Des Weiteren würden gut erhaltene Heustadel sowie Stangerhütten und ein Geräteschuppen durch die Neueinteilung nicht mehr in seinem Eigentum stehen. Eine Abgeltung hierfür wäre bis dato nicht vorgelegt worden. Auch für diverse Obstbäume, welche teilweise entfernt wurden, wäre eine Ablöse noch ausständig.
Herr AA führt in seiner rechtzeitigen Beschwerde zusammengefasst aus, dass er mit dem Projekt im Allgemeinen nicht einverstanden sei und durch unnötige Wege zu viel Fläche verloren gegangen wäre. Durch die Zusammenlegung wären die Flächen teilweise schwieriger zu bewirtschaften als zuvor.
In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde des FF, rechtsfreundlich vertreten, wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Beschwerdeführer FF neu zugewiesene Grundstück kleiner sei und auch nicht dem Wert des vormaligen Grundstücks entsprechen würde. Es wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben bzw abzuändern, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Mit Stellungnahme vom 27.02.2023 führt das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung JJ, zu den eingebrachten Beschwerden im Wesentlichen aus, dass nur inhaltlich, nicht aber formell Beschwerde erhoben worden wäre. Aus diesem Grund bestehe aus Sicht der Abteilung JJ derzeit kein Handlungsbedarf. Die Voraussetzungen des § 24 TFLG 1996 wären berücksichtigt worden und sei dies auch aus den technischen Unterlagen ersichtlich. Zudem hätten auch rund 90 % der Grundeigentümer der vorläufigen Übernahme zugestimmt. Aus agrarbehördlich technischer Sicht wären alle Voraussetzungen für die vorläufige Übernahme gegeben. Die Vorbringen der Beschwerdeführer würden die Gesetzmäßigkeit der Abfindungen betreffen und sei dies erst bei der Erlassung des Zusammenlegungsplanes zu überprüfen.
Mit Stellungnahme vom 08.03.2023 führt das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung KK, zusammengefasst aus, dass die Anordnung der vorläufigen Übernahme zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Gebietes erforderlich gewesen wäre. Ebenso sei der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan in Rechtskraft erwachsen. Es würden alle Voraussetzungen des § 24 TFLG 1996 vorliegen und seien die Beschwerdevorbringen durchwegs auf inhaltliche Aspekte der Neueinteilung sowie auf nachfolgende oder vorausgegangene Verfahrensschritte gerichtet.
Mit Schreiben vom 27.03.2023 führt das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung JJ, zur Beschwerde des FF zusammengefasst aus, dass der Bescheid nicht formell angefochten wurde. Die Voraussetzungen für die Erlassung der vorläufigen Übernahme würden vorliegen. Gegen die Grund- und Geldabfindungen könne Herr FF Beschwerde gegen den Bescheid „Zusammenlegungsplan“ erheben.
Mit Schreiben vom 29.03.2023 führt das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung KK, zur Beschwerde des FF im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen angeordnet wurde, auf das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 24 Abs 1 TFLG 1996 beschränkt wäre. Im Übrigen werde auf die Stellungnahme vom 08.03.2023 verwiesen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt der belangten Behörde zu Zl ***.
III.Rechtsgrundlagen:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 lautet wie folgt:
„§ 24
Vorläufige Übernahme
(1) Die Agrarbehörde kann nach der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und vor dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
1. dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist,
2. der Besitzstandsausweis und der Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind,
3. die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist,
4. die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und auf deren Verlangen anhand eines Lageplanes und in der Natur vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und
5. mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten.
(2) Die vorläufige Übernahme kann auch auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.
(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.
(4) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche anordnen.
(5) Die Übernahme der Grundabfindungen ist, sofern keine Vereinbarung zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Eigentümer zustande kommt, mit Rücksicht auf die klimatischen und ortsüblichen Arbeitsbedingungen so festzulegen, daß nach bautechnischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten eine bestmögliche Bewirtschaftung der Grundabfindungen gewährleistet wird.
(…)“
IV.Erwägungen:
Unter den Voraussetzungen des § 24 TFLG 1996 kann die Agrarbehörde nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und vor dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen.
Wie bereits ausgeführt, war die Anordnung der vorläufigen Übernahme gegenständlich aufgrund der bereits gesetzten baulichen Maßnahmen und damit einhergehenden Zerschneidung der Feldkultur zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich. Der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sind bereits in Rechtskraft erwachsen und ist die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen, insbesondere aufgrund der getroffenen Übergangsverfügungen, möglich.
Weiters wurden im Rahmen des Anhörungsverfahrens die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt und mittels Beamer-Präsentation erläutert. Auf Verlangen wurden die Grundabfindungen in der Natur vorgezeigt und hatte jede Partei die Möglichkeit zur Stellungnahme. Insgesamt haben 90 % der Parteien der Übernahme zugestimmt.
Festzuhalten ist, dass die formalen Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen gemäß § 24 TFLG 1996 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorlagen.
Nach der Judikatur des Verfassungs- bzw Verwaltungsgerichtshofes ist das Zusammenlegungsverfahren durch einen stufenförmigen Aufbau gekennzeichnet. Dieser Aufbau hat zur Folge, dass jeder einzelne Abschnitt durch einen behördlichen Akt abgeschlossen wird, dessen Rechtskraft einerseits Voraussetzung für die Durchführung des nächstfolgenden Stadiums des Verfahrens ist und der andererseits der Durchführung des weiteren Verfahrens zugrunde gelegt werden muss. Das Überspringen einer Verfahrensstufe würde der Behörde die Befugnis zur Entscheidung einer späteren Stufe des Verfahrens nehmen (VwGH 22.04.2010, 2009/07/0048 mit weiteren Nachweisen).
Die Anordnung einer vorläufigen Übernahme erfolgt unter dem Vorbehalt des Beschwerderechtes gegen den Zusammenlegungsbescheid. Die vorläufige Übernahme bewirkt den Übergang des Eigentums an den Abfindungsgrundstücken unter der Bedingung, dass es mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, der solche Grundstücke einer anderen Partei zuweist, erlischt (Lang, Tiroler Agrarrecht I (1989), S 73 ff).
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich die Rechtmäßigkeit der Anordnung der vorläufigen Übernahme im Zusammenlegungsverfahren ausschließlich danach, ob die Voraussetzungen des § 24 TFLG 1996 vorliegen. Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung ist in diesem Verfahrensabschnitt nicht zu beurteilen (VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0041, 26.01.2006, 2004/07/0168). Die Frage der Rechtmäßigkeit der Abfindung kann erst mittels Beschwerde gegen den Zusammenlegungsplan rechtswirksam vorgebracht werden.
Die Vorbringen sämtlicher Beschwerden sind auf inhaltliche Aspekte der Neueinteilung bzw auf nachfolgende oder vorausgegangene Verfahrensschritte gerichtet. In Zusammenschau der vorstehenden Ausführungen mit der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich sohin feststellen, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Voraussetzungen des § 24 TFLG 1996 gegenständlich nicht vorliegen würden.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Auf die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG – auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK – verzichtet werden. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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