LVwG T LVwG-2023/19/2943-1

LVwG-2023/19/2943-1Tribunal administratif régional14 févr. 2024

Regest

Vergütung Verdienstentgang<br/>COVID-19<br/>Unzuständige Behörde<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/19/2943-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.19.2943.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a E. Lechner, LL.M. über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentganges betreffend den abgesonderten Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin, BB, in Höhe von Euro 1.133,17 gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 und 4 sowie § 50 Abs 29 EpiG als verspätet ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Absonderung für den Arbeitnehmer aufgrund einer COVID-19-Erkrankung durch die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 13.02.2022, Zl ***, für den Zeitraum 13.02.2022 bis 21.02.2022 ausgesprochen worden sei. Nach den §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG sei der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 EpiG binnen drei Monaten vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen worden seien, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlösche. Dementsprechend habe die Drei-Monatsfrist mit 21.02.2022 zu laufen begonnen und mit Ablauf des 23.05.2022 geendet. Entsprechend § 49 Abs 4 EpiG würden bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachte Anträge, die aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht fristgerecht weitergeleitet worden seien, als rechtzeitig eingelangt gelten. Diese Bestimmung sei gemäß § 50 Abs 29 EpiG aber nur auf Fälle anwendbar, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr 21/2022 erfolgt sei. Dies sei der 17.03.2022 gewesen. Der gegenständliche Antrag sei bei der örtlich unzuständigen Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Z, am 29.03.2022, somit nach dem 17.03.2022, eingebracht und am 08.06.2022 an die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Y weitergeleitet worden und dort eingelangt. Bei der genannten Drei-Monatsfrist handle es sich um eine materiell-rechtliche Frist bzw Fallfrist, die nicht restituierbar sei. Daher sei der Anspruch zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits erloschen und der Antrag daher abzuweisen gewesen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass nach ihren Aufzeichnungen der Antrag termingerecht am 29.03.2022 eingebracht worden sei. Warum dieser Antrag von der Bezirkshauptmannschaft Z erst am 08.06.2022 an die Bezirkshauptmannschaft Y weitergeleitet worden sei, wäre intern abzuklären.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen in **** Z, Adresse 1. BB, geboren XX.XX.XXXX, ist bei der Beschwerdeführerin beschäftigt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2022, Zl ***, wurde der genannte Arbeitnehmer für den Zeitraum 13.02.2022 bis 21.02.2022 behördlich aufgrund des Vorliegens einer COVID-19-Erkrankung abgesondert. Er konnte sohin in diesem Zeitraum seiner Erwerbstätigkeit nicht nachgehen; seitens der Beschwerdeführerin wurde ihm sein Lohn weiterhin ausbezahlt.

Mit elektronischer Eingabe vom 29.03.2022 brachte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG bei der Bezirkshauptmannschaft Z für den Absonderungszeitraum vom 13.02.2022 bis 21.02.2022 für den oben genannten Arbeitnehmer in Höhe von Euro 1.133,17 ein.

Mit Schreiben vom 08.06.2022 leitete die Bezirkshauptmannschaft Z den Vergütungsantrag zuständigkeitshalber an die nunmehr belangte Behörde weiter. Der Antrag langte mit diesem Datum auch dort ein.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter und unstrittiger Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden, unbedenklichen Aktenlage.

IV.Rechtslage:

1. Das Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023, lautet auszugsweise wie folgt:

„Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50. (1) […]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.

[…]“

2. Das Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 195/2022, lautet auszugsweise wie folgt:

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

[…]

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.

§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.

[…]

Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2

§ 49 (1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

(1a) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Abs. 1a binnen drei Monaten vom Tag, an dem eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 aufgehoben worden wäre oder eine Verkehrsbeschränkung gemäß § 7b geendet hat, bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich der Wohnsitz (Sitz) des Antragstellers befindet, geltend zu machen.

(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.

(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) gemäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend gemacht werden.

Wirksamkeit des Gesetzes.

§ 50.

§ 50 (1) […]

(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2022 erfolgt ist.“

[…]“

3. § 49 Abs 4 EpiG, BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 21/2022, lautet wie folgt:

„(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.“

4. Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet wie folgt:

„§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.“

[…]“

V.Erwägungen:

Bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentgangs durch die §§ 33 und 49 EpiG handelt es sich – der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge – der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung: Das Recht auf Ersatz des Verdienstentgangs werde zeitlich begrenzt und erlösche durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (vgl zum Ganzen VwGH 18.03.2022, Ra 2022/03/0005; 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass mit den in § 33 und § 49 Abs 1 EpiG genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentgangs normiert werde; es handle sich dabei um materiell-rechtliche Fristen (vgl VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0189 bis 0190; 22.06.2022, Ra 2021/09/0187).

§ 49 Abs 1 EpiG stellt in Bezug auf die Antragsfrist eine Sonderbestimmung für die Dauer der Pandemie mit SARS-CoV-2 dar, da abweichend zu § 33 EpiG der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen ist.

Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2022 für den Zeitraum vom 13.02.2022 bis 21.02.2022 abgesondert. Mit dem Tag der Aufhebung der Maßnahmen, dem 22.02.2022, begann die erwähnte Frist von drei Monaten zu laufen. Sie endete somit am 22.05.2022. Der Vergütungsanspruch wäre somit bis spätestens 22.05.2022 bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Absonderung erfolgte, also konkret bei der Bezirkshauptmannschaft Y, einzubringen gewesen.

Mit Eingabe vom 29.03.2022 brachte die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin innerhalb dieser Frist einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges bei der Bezirkshauptmannschaft Z ein. Die Bezirkshauptmannschaft Z war im gegenständlichen Fall gemäß § 49 Abs 1 EpiG für diesen Antrag allerdings nicht zuständig, da sie die Absonderung nicht erlassen hatte. Daher leitete sie mit Schreiben vom 08.06.2022 den Vergütungsantrag zuständigkeitshalber an die (örtlich) zuständige Bezirkshauptmannschaft Y weiter, bei der er auch an diesem Tag einlangte.

Entscheidungswesentlich ist somit, ob der am 29.03.2022 von der Beschwerdeführerin bei der – unzuständigen – Bezirkshauptmannschaft Z eingebrachte Vergütungsantrag, der von dieser am 08.06.2022 – und somit nach Ablauf der Frist des § 49 Abs 1 EpiG – an die belangte Behörde als zuständige Behörde weitergeleitet wurde, als rechtzeitig eingebracht gilt.

Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen hat gemäß § 6 Abs 1 AVG „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, einer Partei soll aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern ist es Sache der Behörden, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24.02.1993, 92/02/0309; 11.07.1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen hat, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl VwSlg 6999 A/1966) oder iSd § 33 Abs 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (vlg zu alledem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 6 Rz 11 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mwN aus Judikatur und Literatur).

Im Lichte dieser Ausführungen ist der von der Beschwerdeführerin innerhalb der dreimonatigen Frist des § 49 Abs 1 EpiG bei der unzuständigen Behörde eingebrachte Vergütungsantrag, der erst nach Ablauf dieser Frist von der Bezirkshauptmannschaft Z an die belangte Behörde als örtlich zuständige Behörde mit Schreiben vom 08.06.2022 weitergeleitet wurde und somit erst nach Ablauf dieser Frist bei der belangten Behörde einlangte, als verspätet zu werten. Die rechtlichen Nachteile des verspäteten Einlangens des Antrages bei der zuständigen Behörde hat gemäß § 6 Abs 1 AVG (Arg: „auf Gefahr des Einschreiters“) die Beschwerdeführerin zu tragen. Da es sich bei der Frist des § 49 Abs 1 EpiG um eine materiell-rechtliche Frist handelt, kann diese weder erstreckter werden noch ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gegen die Versäumung dieser Frist möglich. Wegen des nicht fristgerechten Einlangens des Antrages bei der zuständigen Behörde ist der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs untergegangen.

Daran ändert auch die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG idF BGBl I Nr 21/2022 nichts. Diese sah zwar vor, dass ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs 1 und 2 bei der örtlich zuständigen Behörde eingelangt ist, als rechtzeitig eingebracht gilt. Allerdings ist diese Bestimmung im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Gemäß § 50 Abs 29 EpiG ist § 49 Abs 4 EpiG idF des BGBl I Nr 21/2022 nämlich nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten der Novelle des EpiG mit BGBl I Nr 21/2022, also vor dem 18.03.2022, erfolgt ist. Die Novelle BGBl I Nr 21/2022 ist am 18.03.2022 in Kraft getreten. Dies bedeutet, dass die Bestimmung des § 49 Abs 4 EpiG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, da die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag am 29.03.2022 und somit erst nach dem 18.03.2022 bei der – örtliche unzuständigen – Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht hat (vgl VwGH 21.04.2023, Ra 2023/03/0068).

Im Ergebnis erweist sich der gegenständliche Vergütungsantrag somit als verspätet eingebracht. Da der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs daher mangels rechtzeitiger Geltendmachung erloschen ist, hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgewiesen (VwGH 22.06.2022, Ra 2021/09/0187).

VI.Absehen von der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte das Landesverwaltungsgericht absehen, da für die vorliegende Entscheidung ausschließlich eine – nicht komplexe – Rechtsfrage zu lösen war, zu der auch bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Zudem stand der Sachverhalt unbestritten fest und hat keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – namentlich zur Qualifikation der Frist des § 49 Abs 1 EpiG als materiell-rechtliche Frist sowie zur Versäumung einer Frist, wenn die unzuständige Behörde das bei ihr eingebrachte Anbringen erst nach Ablauf der Frist an die zuständige Behörde weiterleitet – auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a E. Lechner, LL.M.

(Richterin)

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