LVwG T LVwG-2020/33/1075-3

LVwG-2020/33/1075-3Tribunal administratif régional14 févr. 2024

Regest

Servitutenregulierung<br/>Weiderecht<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/33/1075-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2020.33.1075.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die gemeinsame Beschwerde der Agrargemeinschaft Z und des AA, beide vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 27.02.2020, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit Schriftsatz vom 07.01.2020 hat die Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, Forstbetrieb X, ein umfangreiches Vorbringen erstattet. Unter Hinweis auf den Grundbuchsstand und die Einforstungsrechteverhältnisse gemäß den Servitutenregulierungsurkunden Nr ***, Nr *** und *** jeweils vom 26.03.1866 wurde unter anderem ein Antrag auf Feststellung der Rechtsinhabereigenschaft gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass gemäß der Servitutenregierungsurkunde Nr *** vom 26.3.1866 Weide-, Viehtriebs- und Schneefluchtrechte für 35 Kühe, 12 Kälber und 6 Schweine vom 10.6. bis 29.9. jeden Jahres bestehen würden. Eingangs der Urkunde sei die Vormerkpost Nr. 2 der Gemeinde Z angeführt und scheine unter Punkt II. als Berechtigtes Object „CC“ auf; die – das Innenverhältnis der CC betreffende Aufzählung einzelner Alprechtsanteile ändere nichts an der Tatsache, dass unter Punkt III. gegenüber der Antragstellerin eine Gesamtweideberechtigung (35 Kühe, 12 Kälber und 6 Schweine) angeführt sei. Auch der Vergleich vom 2.12.1847 sei mit der Gemeinde Z abgeschlossen worden (Punkt IV.), es sei weiters unter Punkt V. von „Bevollmächtigten der DD“ die Rede und heiße es schließlich unter dem Abschnitt „Regulierung“, dass „der ob beschriebenen DD“ verschiedene näher angeführte Rechte zugestanden würden.

Gemäß Servitutenregulierungsurkunde Nr *** vom 26.3.1866 bestünde ein Weiderecht vom 1.6. bis 1.7. für 80 Kühe und 64 Kälber, vom 1. Juli. bis 30. September 50 Kühe wöchentlich dreimal und vom 30. September. bis 1. Novemebr 35 Kälber (Nachbarschaft Z); vom 1. Juni bis 1. Juli 20 Kühe und 16 Kälber, vom 1. Juli. bis 30. September. 8 Kühe wöchentlich zweimal und vom 30. September bis 1. November 9 Kälber (Nachbarschaft W). In dieser Urkunde sei zunächst von einer „Vormerkpostnummer 22 der Gemeinde Z“ und in weiterer Folge von „Weiderechten zugunsten des Dorfes Z mit den Nebenweilern DD, dann der Weiler EE“, was eindeutig auf eine Einforstungsberechtigung zugunsten der Gemeinde Z hindeute (es seien auch der Gemeindevorsteher, der Gemeinderat und der Gemeindeausschuss angeführt); in dieser Richtung werde auch unter den Punkten II. und III. eine Bezeichnung des berechtigten Objektes mit „FF“ vorgenommen; wiederum finde sich ein Hinweis auf den mit der Gemeinde Z am 2.12.1847 abgeschlossenen Vergleich (Pkt. IV.) und finde sich unter den Modalitäten unter Pkt. I. auch hier eine Gesamtweideberechtigung, die nicht auf die einzelnen Liegenschaften aufgeteilt worden sei.

Gemäß Servitutenregulierungsurkunde Nr *** vom 26.3.1866 stehe von Mitte bis Ende Juni und von Mitte September bis Mitte Oktober für 36 Stück Galtvieh samt Schneefluchtrecht und Viehtriebsrecht. Um Wiederholungen zu vermeiden werde betreffend diese – die Nachbarschaft W – betreffende Regulierungsurkunde auf die vorstehenden Ausführungen sinngemäß verwiesen.

Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass – wie in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen im Bundesland Tirol – aufgrund gemeinderechtliche Nachfolge ehemals als Nachbarschaft und Weiler bezeichnete Ortsteile in Bezug auf ihre Einforstungsberechtigung (Weide-, Holz- und Streubezugsberechtigung) – in der politischen Gemeinde (im vorliegenden Fall: Gemeinde Z) bzw in Agrargemeinschaften aufgegangen seien.

Zu dem Antrag der Österreichischen Bundesforste AG wurde von der Agrargemeinschaft Z und Herrn AA, beide rechtsfreundlich vertreten eine Stellungnahme abgegeben. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei den Nachbarschaften um Interessentengemeinschaften handle, die mit der Agrargemeinschaft Z weder ident seien noch von dieser vertreten würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die Stellungnahme vom 16.06.2016 samt der dort angeführten Begründung verwiesen und werde hiermit den dort vorgebrachten Inhalt auch zum Inhalt dieser Stellungnahme gemacht. Es liege bei der Antragstellerin der Österreichischen Bundesforste AG die Berechtigten zu erheben und der Behörde bekannt zu geben. Dies sei auch vom Landesverwaltungsgericht Tirol durch Stattgebung der Beschwerde auch bestätigt worden. Da der Obmann der Agrargemeinschaft Z auch selbst ein Berechtigter aus den Nachbarschaften sei, werde diese Stellungnahme auch in dessen Namen abgegeben und werde beantragt, diesen ebenfalls als Partei zu führen.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 27.02.2020, Zl ***, wurde über den Antrag der Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG gemäß § 38 Abs 2 iVm § 1 Abs 1 und 2, sowie § 2 Abs 1 des Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG), LGBl Nr 21/1952 in der geltenden Fassung, wie folgt entschieden:

Es wird festgestellt, dass

betreffend die Servitutenregulierungsurkunde vom 26.03.1866, Nr ***, der Träger der Rechte für das berechtigte Objekt – nach der Urkunde die Nachbarschaft W, bestehend aus den Weilern EE – die (politische) Gemeinde Z ist. Das in der Urkunde beschriebene Servitutsrecht darf jedoch nur von viehhaltenden Liegenschaften aus den Ortsteilen EE unter Berücksichtigung der urkundlichen Grenzziehung, ausgeübt werden;

betreffend die Servitutenregulierungsurkunde vom 26.03.1866, Nr ***, der Träger der Rechte für das berechtigte Objekt – nach der Urkunde die Nachbarschaft Z, bestehend aus dem Dorf Z, mit den Nebenweilern DD und die Nachbarschaft W, bestehend aus den Weilern EE – die (politische) Gemeinde Z ist. Das in der Urkunde beschriebene Servitutsrecht darf jedoch nur von viehhaltenden Liegenschaften aus den Ortsteilen Dorf Z, mit den Nebenweilern DD, sowie den Ortsteilen EE, unter Berücksichtung der urkundlichen Grenzziehung, ausgeübt werden;

betreffend die Servitutenregulierungsurkunde vom 26.03.1866, Nr ***, der Träger der Rechte für das berechtigte Objekt – nach der Urkunde die GG, bestehend aus der CC – die (unregulierte Agrargemeinschaft) GG in EZ **1, GB **1 Z ist.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Servitutenregulierungsurkunde Nr *** als berechtigtes Objekt die Nachbarschaft Z und die Nachbarschaft W bezeichnet werde. Dabei bestehe die Nachbarschaft Z aus dem Dorf Z mit den Nebenweilern DD. Die Nachbarschaft W bestehe aus den Weilern EE. Alle diese Weiler würden im Gebiet der Gemeinde Z liegen.

In der Servitutenregulierungsurkunde Nr *** werde als berechtigtes Objekt die Nachbarschaft W bezeichnet, welche aus den Weilern EE bestehe. Diese Weiler würden in der Gemeinde Z liegen.

In beiden Urkunden werde einleitend hingewiesen, dass es sich bei den Nachbarschaften um Weideinteressentschaften handle, die durch (bevollmächtigte) Vertreter der Gemeinde vertreten wurden. Daraus lasse sich ableiten, dass schon seinerzeit die Gemeinde Z organisatorisch für die Nachbarschaften tätig gewesen sei. Die beiden Servitutenregulierungsurkunden würden keinen Hinweis geben, dass es sich bei den Nachbarschaften um eingerichtete eigenständige Körperschaften (mit einem Verwaltungsstatut) handle. Auch seien keine Liegenschaften als berechtigte Objekte festgestellt worden. Die berechtigten Objekte würden viel mehr Weiler – heute Ortsteile – der Gemeinde Z darstellen. Diesen Gedanken folgend werde deshalb als Träger der Rechte die (politische) Gemeinde Z genannt, zumal aufgrund gemeinderechtlicher Änderungen in der Vergangenheit, Nachbarschaften, Weiler rechtlich nicht mehr existent seien. Die Gemeinde Z werde bei der Verwaltung bzw Organisation der verfahrensgegenständlichen Servitutsrechte sicherstellen müssen, dass nur viehhaltende Betriebe die Rechte ausnützen, die aus dem urkundlichen Vorteilsgebiet (= berechtigtes Objekt) kommen würden.

Die Agrarbehörde habe betreffend die Agrargemeinschaft Z ein Regulierungsverfahren durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens seien auch verschiedene Rechte – unter anderem auch Rechte nach dem WWSG – festgestellt worden. Bei dem seinerzeitigen Regulierungsverfahren seien jedoch die verfahrensgegenständlichen Servitutsrechte nicht für die Agrargemeinschaft Z festgestellt worden. Dabei könne angenommen werden, dass ein Teil der Agrargemeinschaftsmitglieder eine landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft im berechtigten Servitutsgebiet habe. Der Regulierungsplan betreffend die Agrargemeinschaft Z sei seit der Regulierung mehrfach abgeändert worden. Bei keinen dieser Planänderungen seien die verfahrensgegenständlichen Servitutsrechte zugunsten der Agrargemeinschaft festgestellt worden.

In der Servitutenregulierungsurkunde Nr *** werde als berechtigtes Objekt CC – kurz GG – genannt, bestehend aus dem Gst **2 (Alpe) und Gst **3 (Alpe). In der Folge seien auch die Besitzer der Alpe mit ihren Rechten genannt. Die Liegenschaft in EZ **1 sei mit „GG“ überschrieben und würden hier unter anderem die Gst **2/1 und **3 vorkommen. Im B-Blatt dieser Liegenschaft seien (Stammsitz) Liegenschaften mit ihren Weiderechten genannt. Im A2-Blatt seien auch Viehtriebs- und Schneefluchtrechte im verfahrensgegenständlichen Servitutsgebiet ersichtlich gemacht. Aufgrund dieser übereinstimmenden Sachverhalte sei davon auszugehen, dass es sich bei der urkundlichen GG „um die GG in EZ **1“ handle.

Dagegen haben die Agrargemeinschaft Z und Herr AA, beide rechtsfreundlich vertreten, eine gemeinsame Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer insofern in ihren Rechten verletzt worden seien, als die belangte Behörde in rechtsirriger Weise ihre Zuständigkeit auf „Feststellung der Rechtsinhabereigenschaft“ der auf der EZ 126, GB Z der Österreichischen Bundesforste lastenden Weide-, Wege-, Viehtriebs- und Schneefluchtrechte ausspreche, obwohl ihr im konkreten Fall hiefür keine Kompetenz zukomme und somit den § 38 des Wald- und Weideservitutengesetz (WWSG) falsch anwende. § 38 WWSG ermächtige die Agrarbehörde nur zur Entscheidung über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet seien, nicht jedoch zur Entscheidung über die Frage, ob diese durch die Gemeinde mediatisiert worden seien. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer weiters in ihren Rechten dahingehend verletzt, dass die belangte Behörde § 38 WWSG insofern rechtsirrig anwende, als sie gegen den Wortlaut der vorgenannten Bestimmung über die Rechtsinnehabereigenschaft abspreche, anstatt über die Vertretung der Servitutsberechtigten, zumal die Rechtsinnehabereigenschaft der Servitutsberechtigten, nämlich der Nachbarschaften schon aufgrund des Wortlautes der Servitutenregulierungsurkunden zweifelsfrei feststehe. Weiters seien die Beschwerdeführer auch deswegen in ihren Rechten verletzt, als die belangte Behörde feststelle, dass Träger der Rechte der gemäß Servitutenregulierungsurkunde vom 26.03.1866, Nr *** der Nachbarschaft W, bestehend aus den Weilern EE sowie gemäß der Servitutenregulierungsurkunde vom 26.03.1866, Nr ***, der Nachbarschaft Z, bestehend aus dem Dorf Z, mit den Nebenweilern DD und die Nachbarschaft W, bestehend aus den Weilern EE, die (politische) Gemeinde Z sei, obwohl diese Rechte – auch gemäß dem Spruch des bekämpften Bescheides – nur von viehhaltenden Liegenschaften aus den vorgenannten Ortsteilen ausgeübt werden dürfen. Die Beschwerdeführer seien damit auch klar in ihren dinglichen Rechten (insbesondere Eigentumsrechte) verletzt, weil sie auf Basis dieser Entscheidung ihre Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen können, sondern diese von einem politischen Vertreter, dessen Interessen diametral entgegengesetzt seien zu jenen der Servitutsberechtigten, wahrgenommen würden und diese sogar gegen den Willen der Weideservitutsberechtigten darauf rechtlich gültig verzichten könnte, womit die Weideservitutsberechtigten ihre Rechte verlieren könnten. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens sowie in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Die belangte Behörde führe in der Bescheidbegründung selbst aus, dass aufgrund und nach Maßgabe der Servitutenregulierungsurkunde vom 26.03.1866, Nr *** gemeinschaftliche Servitutsrechte zugunsten der Nachbarschaft W bestünden, diese bestehend aus den Weilern EE und aufgrund und nach Maßgabe der Servitutenregulierungsurkunde vom 26.03.1866 Nr *** gemeinschaftliche Servitutsrechte für die Nachbarschaft Z, bestehend aus dem Dorf Z, mit den Nebenweilern DD, sowie der Nachbarschaft W, bestehend aus den Weilern EE. Die Träger der vorgenannten gemeinschaftlichen Servitutsrechte seien daher eindeutig, nämlich die vorgenannten Nachbarschaften. Es bleibe daher kein Raum für eine Feststellung der Rechtsträgerschaft. Wer konkret zu diesen Nachbarschaften gehöre, sei in den Servitutenregulierungsurkunden taxative aufgezählt, nämlich die dort genannten Weiler, die in den Servitutenregulierungsurkunden auch geographisch und räumlich beschrieben bzw begrenzt würden. Wer konkret zur Ausübung der gemeinschaftlichen Servitutsrechte der vorgenannten Weiler berechtigt sei, ergebe sich selbstredend aus der Art der gemeinschaftlichen Servitutsrechte. Da es sich bei den gemeinschaftlichen Servitutsrechten um Weide-, Viehtriebs- und Schneefluchtrechte handle, seien dies nur all jene Eigentümer der viehhaltenden landwirtschaftlichen Betriebe der vorgenannten Weiler. Diese auszuforschen wäre für die belangte Behörde allein durch eine Nachfrage bei der Gemeinde und/oder durch Einsicht in das Grundbuch und TIRIS möglich gewesen. Dies habe die belangte Behörde jedoch in Verkennung des Sachverhalts und der rechtlichen Beurteilung in rechtswidriger Weise unterlassen.

Aus der Bescheidbegründung ergebe sich, dass für die Nachbarschaften Vertreter der Gemeinde aufgetreten seien, die von den Nachbarschaften bevollmächtigt gewesen seien. Daraus könne jedoch weder abgeleitet werden, dass die (politische) Gemeinde Z bereits damals organisatorisch für die Nachbarschaften tätig gewesen sei, noch dass die (politische) Gemeinde Z Rechtsnachfolgerin der in der Servitutenregulierungsurkunde Servitutsberechtigten sei. Dafür fehle jeglicher Ansatz. Es stehe lediglich fest, dass Gemeindevertreter im Auftrag und im Namen mit einer Vollmacht ausgestattet für die Nachbarschaften zum Zwecke des Abschlusses der Servitutenregulierungsurkunde aufgetreten seien. Weiderechte würden Dienstbarkeiten im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches darstellen und müssten diese daher von den Weideberechtigten übertragen worden sein, um zum Ergebnis kommen zu können, dass nunmehr die Weiderechte der politischen Gemeinde Z zustehen, wie dies die belangte Behörde vermeine. Aus dem Text der Servitutenregulierungsurkunde Nr *** besitze die Nachbarschaft W die Weiderechte und übe sie diese Weiderechte aus, sie sei also selbst Träger von Rechten und nicht die Gemeinde. Auch in der Servitutenregulierungsurkunde Nr *** und *** seien die Nachbarschaft und nicht die Gemeinde Z als Berechtigte der gemeinschaftlichen Servitutsrechte und damit als Träger der Servitutsrechte genannt.

Für den Fall, dass man zum Ergebnis gelangen wollte, dass die Nachbarschaften als Weideinteressentschaften nicht selbst Träger der gemeinschaftlichen Servitutsrechte seien, wäre aber jedenfalls nicht die politische Gemeinde Z als Träger der gemeinschaftlichen Servitutsrechte anzusehen, sondern die Agrargemeinschaft Z. Die Agrargemeinschaft Z habe die Ansicht vertreten, dass nicht die politische Gemeinde Z Träger der gemeinschaftlichen Servitutsrechte sei bzw sein könne. Die Agrargemeinschaft Z habe sowohl in ihren Stellungnahmen als auch in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol vom 21.04.2015 die Ansicht vertreten, dass für den Fall, dass nicht die Nachbarschaften bzw die viehhaltenden jeweiligen Eigentümer der servitutsberechtigten Liegenschaften selbst Träger der Servitutsrechte seien bzw soweit diese nicht selbst auftreten würden, die Agrargemeinschaft Z zuständig und damit Träger der Servitutsrechte sei. Mehrfach hätten die Beschwerdeführer der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Eigentümer der viehhaltenden Liegenschaften der Nachbarschaften (Weiler) die Träger der Servitutsrechte seien. Mehrfach sei der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass die Agrargemeinschaft in Vertretung der Eigentümer der weideberechtigten Liegenschaften aufgetreten sei und zwar auch in den der belangten Behörde bekannten bisherigen agrarrechtlichen Verfahren. Dennoch habe sich die belangte Behörde nicht die Mühe gemacht, zu erheben, wer die Eigentümer der weideberechtigten Liegenschaften der in der Servitutenregulierungsurkunde genannten Nachbarschaft letztlich seien, was ohne großen weiteren Aufwand möglich gewesen wäre. Da die Ausübung der verfahrensgegenständlichen Servitutsrechte auf die viehhaltenden Liegenschaften der in den Servitutenregulierungsurkunden genannten Weiler beschränkt sei, können auch die Eigentümer der viehhaltenden Liegenschaften dieser Weiler und damit die Berechtigten klar festgestellt werden. Entgegen der Bescheidbegründung würden die in den Servitutenregulierungsurkunden genannten Nachbarschaften bzw Weiler auch heute noch bestehen.

Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen komme der Agrarbehörde nach den Bestimmungen des WWSG keine Kompetenz zur Feststellung der Rechtsinhabereigenschaft zu. Im § 9 Abs 1 WWSG sei der Gegenstand und Zweck der Regulierungen und Neuregulierungen von Nutzungsrechten geregelt. § 9 Abs 2 WWSG beziehe sich auf Neuregulierung. Weder Abs 1 noch Abs 2 des § 9 WWSG würde die Agrarbehörde zur Feststellung berechtigen, ob die ihm C-Blatt der Liegenschaft EZ 126, KG Z genannten oder ob die Agrargemeinschaften bzw die Gemeinde Z Rechtsinhaber der Weiderechte seien und schon gar nicht, ob die Nachbarschaften und Weiler in den genannten Agrargemeinschaften bzw in der Gemeinde Z aufgegangen seien oder nicht. Auch § 38 Abs 2 WWSG räume der Agrarbehörde lediglich die Kompetenz ein zu entscheiden, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet seien, nicht jedoch zur Feststellung der Rechtsinhabereigenschaft. Abschließend wurde beantragt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und in der Sache zu entscheiden, dass Träger der gemeinschaftlichen Servitutsrechte nach wie vor die Eigentümer der weideberechtigten Liegenschaften der Nachbarschaften sind, dass diese aber durch die Agrargemeinschaft Z im agrarrechtlichen Verfahren vertreten werden, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zurückzuverweisen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere Einsichtnahme in die genannten Servitutenregulierungsurkunde und Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichte Tirol zu Zl LVwG-2020/33/1075.

II.Rechtsgrundlagen:

Die hier relevanten Bestimmungen des Wald- und Weideservitutengesetzes (WWSG) lauten wie folgt:

„§ 1

(1) Dieses Gesetz bezeichnet als Nutzungsrechte:

a)alle wie immer benannten Rechte, in oder aus einem fremden Wald Holz oder sonstige Forstprodukte zu beziehen;

b)Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;

c)alle anderen Felddienstbarkeiten auf Wald oder der Waldkultur gewidmetem Boden mit Ausnahme der Wegerechte.

(2) Solche Nutzungsrechte können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt, abgelöst und gesichert werden.

(3) Auf bestimmte Zeit abgeschlossene Verträge, Forstprodukte zu beziehen oder zu liefern, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2

Ersitzung, Verjährung, Erlöschen, Neubegründung

(1) Derartige Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Eine bereits am 14. Juli 1853 vollendete Ersitzung wird dadurch nicht berührt.

(2) Eine Verjährung durch Nichtausübung derselben findet nicht statt.

(3) Sie erlöschen nicht, wenn berechtigte und verpflichtete Grundstücke in der Hand ein und desselben Eigentümers vereinigt werden. Hat ein Verpflichteter durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen Nutzungsrechte einzelner Parteien eingelöst, die zu einer Gruppe von Berechtigten gehören, so tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein. Bei einer Zwangsversteigerung verpflichteter Grundstücke hat sie der Ersteher ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang und ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

(4) Sie können nur durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes aufgehoben werden.

(5) Solche Nutzungsrechte können nur dann neu begründet werden, wenn Gegenstand und Umfang eindeutig festgelegt sind und die Agrarbehörde die Ausübung mit den Rücksichten der Landeskultur vereinbar erklärt und genehmigt.

§ 38

Zuständigkeit der Agrarbehörde

(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, des Landesgesetzes vom 19. Juni 1909, LGBl. Nr. 37/1911, und dieses Gesetzes in Regulierungsplänen oder Satzungen, in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind unter Ausschluss des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.

(2) Die Agrarbehörde entscheidet, ob und inwieweit eine Ablösung oder Regulierung stattfindet. Sie entscheidet auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens unter Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten, insbesondere auch über Einwendungen gegen einen Nutzungsplan für belastete Grundstücke nach § 33, und über Beschwerden wegen Nichteinhaltung derselben.

(3) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens, abgesehen von den im Abs. 5 aufgezählten Fällen, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis diese Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten, insbesondere die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasserrechtes und des Forstrechtes, anzuwenden.

(5) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:

a)Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten Gütern oder verpflichteten Grundstücken;

b)die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues.

(6) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.“

III.Erwägungen:

Wenn die Beschwerdeführer die Zuständigkeit der belangten Behörde in Zweifel ziehen, ist auszuführen, dass gemäß § 38 Abs 2 WWSG die Agrarbehörde unter anderem unter Ausschluss des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten sowie über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtend sind, entscheidet. In diesem Zusammenhang wird auf das Kompetenzfeststellungserkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.1996, Zl KI-6/94-14, verwiesen, wonach die Zuständigkeit der Agrarbehörden insoweit umfassend zu sehen wäre, als Streitigkeiten über den Bestand von Nutzungsrechten den Agrarbehörden zugewiesen sind. Eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte scheidet somit aus. Die Rechte gemäß den Servitutenregulierungsurkunde sind zum überwiegenden Teil nicht grundbücherlich eingetragen. Diese Tatsache stellt ein eindeutiges Indiz dafür dar, dass eben nicht die einzelnen einforstungsberechtigten Liegenschaften als urkundliche Rechtsträger einzustufen sind, sondern vielmehr Körperschaften öffentlichen Rechts, wie eben Gemeinde oder Agrargemeinschaft. Dazu wird auf den Kommentar von HR Dr. Eberhard W. Lang zum Tiroler Agrarrecht II. verwiesen, in welchem auf Seite 54 Folgendes ausgeführt wird:

„Denn Weiderechte zugunsten einer Gemeinde - eine erweiterte Gemeindegutsnutzung meist auf Flächen einer anderen Gemeinde oder der ÖBF – sind zwar im C-Blatt der belasteten Liegenschaft, kaum je im A2-Blatt einer Liegenschaft der Gemeinde eingetragen, da die Rechte eben zugunsten der Gemeinde und nicht zugunsten einer Liegenschaft bestanden bzw bestehen.“ Damit ist aber klargestellt, dass grundsätzlich in vielen Fällen eben nicht einzelne berechtigte Güter, sondern auch Gemeinden mit Einforstungsrechten ausgestattet worden sind.

Wenn die Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführen, dass die Vertreter der Gemeinde von den Eigentümern der weideberechtigten Liegenschaften bevollmächtigt worden sind, so ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, dass die in den Urkunden angeführten Vertreter (Gemeindevorsteher, Gemeinderat und Gemeindeausschuss) ganz eindeutig für die Gemeinde, die sich eben seinerzeit aus verschiedenen Nachbarschaften, Weilern etc zusammengesetzt hat, tätig geworden sind.

Wenn die Beschwerdeführer ausführen, dass Weiderechte Dienstbarkeiten im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches darstellen, so ist diesen Aussagen entgegenzutreten und auf § 1 WWSG zu verweisen, wonach nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle Wald- und Weidenutzungsrechte öffentliche rechtliche Dienstbarkeiten sind. Somit scheidet eine rechtsgeschäftliche Übertragung von vorne herein aus.

Die Beschwerdeführer zitieren einen Teil des Textes der Servitutenregulierungsurkunde Nr *** wörtlich: „Hiebei ist zwischen JJ k.k. Forstmeister und laut Vollmacht vom 26. März 1861 Lokalbevollmächtigten des k.k. Forstaerars einerseits und den laut Vollmacht vom 7. August 1864 erwählten Bevollmächtigten der Gemeinde Z KK Gemeindevorsteher, LL Gemeinderath und Nikolaus Alois Gemeindeausschuss in Vertretung der Nachbarschaft W als Weideinteressentschaft im s.g. Sonnenwalde andererseits, im Vereinbarungswege Nachstehendes festgesetzt worden:“ und vermeinen, dass sich daraus ergebe, dass die Gemeindevertreter als Bevollmächtigte und damit in Vertretung der Nachbarschaft W aufgetreten sind und sich auch daraus ergebe, dass die Nachbarschaft W eine Weideinteressentschaft sei, der in einem gewissen Ausmaß Rechtspersönlichkeit zukomme.

Dem ist entgegenzuhalten, aus den entsprechenden Textpassagen erweist sich die Vollmacht durch die Gemeinde Z und sind die angeführten Personen nicht in Vertretung der Weideberechtigten, sondern eben der Nachbarschaft W aufgetreten.

Wenn die Beschwerdeführer ausführen, dass die Nachbarschaften und Weiler nach wie vor auch heute noch bestehen würden, so ist diesen Auffassungen Folgendes entgegenzuhalten:

Am 14.10.1893 wurde das sogenannte „Fraktionsgesetz“, LGBl Nr 32/1893 erlassen, worin unter anderem das Recht der Fraktionen normiert war, eine Vertretung im Gemeinderat zu begehren, sowie, dass sie nach Außen durch den Gemeindevorsteher vertreten werden. Aufgrund der Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich wurde die Verordnung über die Einführung der Deutschen Gemeindeordnung im Lande Österreich vom 15.09.1938 erlassen. § 1 lautet wie folgt: „Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehende Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art werden mit dem Inkrafttreten der Deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger ist die Gemeinde.“ Diese Bestimmung wurde nach dem zweiten Weltkrieg nicht wieder rückgängig gemacht.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn diese ausführt, dass sowohl in der Servitutenregulierungsurkunde Nr *** als auch in der Servitutenregulierungsurkunde Nr 4938/163 einleitend hingewiesen wird, dass es sich bei den Nachbarschaften um Weideinteressentschaften handelt, die durch die bevollmächtigten Vertreter der Gemeinde vertreten wurden. Daraus lässt sich ableiten, dass schon seinerzeit die Gemeinde Z organisatorisch für die Nachbarschaften tätig war. Beide Servitutenregulierungsurkunden geben keinen Hinweis, dass es sich bei den beiden Nachbarschaften um eingerichtete eigenständige Körperschaften mit einem Verwaltungsstatut handelt. Auch wurden keine Liegenschaften als berechtigten Objekte festgestellt. Die berechtigten Objekte stellen vielmehr Weiler – heute Ortsteile – der Gemeinde Z dar. Diesen Gedanken folgend wird deshalb als Träger der Rechte die politische Gemeinde Z genannt, zumal auch aufgrund gemeinderechtlicher Änderungen in der Vergangenheit Nachbarschaften und Weiler rechtlich nicht mehr existent sind (siehe oben).

In der Servitutenregulierungsurkunde Nr *** wird als berechtigtes Objekt CC – kurz GG – genannt, bestehend aus dem Gst **2 und Gst **3 jeweils Alpe. In der Folge werden auch die Besitzer der Alpe mit ihren Alprechten genannt. Auch hier ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn diese ausführt, dass die Liegenschaft in EZ **1 mit GG überschrieben ist und kommen hier unter anderem die Gste **2/1 und **3 vor. Im B-Blatt dieser Liegenschaft werden (Stammsitz) Liegenschaften mit ihren Weiderechten genannt. Im A2-Blatt sind auch Viehtriebs- und Schneefluchtrechte im verfahrensgegenständlichen Servitutsgebiet ersichtlich gemacht. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn diese ausführt, dass aufgrund dieser übereinstimmenden Sachverhalte davon auszugehen ist, dass es sich bei der urkundlichen „GG“ um die GG in EZ **1 handelt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Servitutenregulierungsurkunde Nr *** sowie *** der Träger der Rechte für das berechtigte Objekt jeweils die politische Gemeinde Z ist. Betreffend die Servitutenregulierungsurkunde Nr *** ist Träger der Rechte für das berechtigte Objekt die unregulierte Agrargemeinschaft GG in EZ **1, GB **1 Z. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

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