projets
LVwG-2022/38/2550-34•LVwG T LVwG-2022/38/2550-34
LVwG-2022/38/2550-34Tribunal administratif régional5 févr. 2024
Urgelände<br/>Bauanzeigepflicht<br/>Gartenzaun<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 02.09.2022, Zl ***, betreffend eine Bauanzeige nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Am 12.10.2021 wurde von Frau CC (infolge Bauwerberin) für das Grundstückes Nr **1, KG **2 Z, eine Bauanzeige dem Bürgermeister der Marktgemeinde Z zur Kenntnis gebracht. Projektiert war, den bestehenden Gartenzaun hin zum Grundstück Nr **3, KG Z, auf eine Gesamthöhe von maximal 2,00 m zu erhöhen. Diese Bauanzeige wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.09.2021 zur Zl *** zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit Schriftsatz vom 24.08.2022 wurde von der unmittelbar angrenzenden Nachbarin und nunmehrigen Beschwerdeführerin ein Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht des angezeigten und bereits errichteten Zaunes eingebracht. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 02.09.2022 zur Zl *** von Seiten der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.
In der fristgerecht eingelangten Beschwerde führt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde eine Bewilligungspflicht gemäß der Tiroler Bauordnung 2022 gegeben sei. Von der belangten Behörde sei keine ordnungsgemäße Überprüfung des Bauvorhabens erfolgt. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte festgestellt werden müssen, dass die Maximalhöhe von 2,00 m überschritten sei, sodass Bewilligungspflicht gegeben sei. Es möge zwar auch sein, dass das eingereichte Projekt anzeigepflichtig sei. Ausgeführt sei es aber in einem bewilligungspflichtigen Bereich worden.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle dieser Beschwerde Folge geben und entweder durch Abänderung des hiermit angefochtenen Bescheides feststellen, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist oder aber den Bescheid aufheben und die Bausache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergab sich nach Durchsicht des gemeindeinstanzlichen Aktes, dass die Planunterlagen nicht vollständig sind und dass eine Nachvollziehbarkeit aufgrund der vorliegenden Pläne nicht möglich war. Aus diesem Grund wurde ein Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs 3 AVG eingeleitet, woraufhin ergänzende Planunterlagen vorgelegt wurden.
Diese Pläne wurden vom hochbautechnischen Sachverständigen mit Gutachten vom 24.01.2023, Zl ***, erstmals begutachtet und stellte dieser fest, dass nach wie vor keine Vollständigkeit der Unterlagen gegeben war. Daraufhin erfolgten weitere Verbesserungsaufträge. Letztendlich wurden die maßgeblichen Pläne mit Eingabe vom 13.11.2023 nunmehr entsprechend vorgelegt. Daraufhin erstellte der hochbautechnische Sachverständige ein Gutachten, das im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.01.2024 erörtert wurde.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die Bauwerberin eine Bauanzeige zur Erhöhung des bereits errichteten Gartenzauns zwischen den Grundstücken **1, KG Z, und Grundstück **3, KG Z, von der bisherigen Höhe von 120 cm durch einen neuen Gartenzaun in Höhe von 198 cm (gesamt) eingebracht hat. Die nunmehr vorliegenden Planunterlagen entsprechen der Bauunterlagenverordnung 2020.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück und auch das Grundstück der beschwerdeführenden Nachbarin befinden sich jeweils im Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 laut dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Z. Zwischen den beiden Grundstücken besteht ein massiver Mauersockel, auf dem der erhöhte Sichtschutzzaun angebracht werden soll. Der Sichtschutzzaun soll eine Lände von 5,75 m aufweisen und direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Der massive Mauersockel weist bezogen auf die Oberkante eine absolute Höhe von 584,41 m auf. Im nordöstlichen Eckbereich der Einfriedung beträgt die absolute Höhe 586,07 m und im südöstlichen Eckbereich eine absolute Höhe von 585,98 m.
Im nordöstlichen Eckbereich der Einfriedung ergibt sich am Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführerin eine absolute Höhe von 584,17 m und im südöstlichen Bereich der Einfriedung von 584,08. Im nordöstlichen Eckbereich resultiert daraus eine Höhe der Einfriedung von 1,90 m. Im südöstlichen Eckbereich beträgt die Höhe ebenfalls 1,90 m. Die Maximalhöhe der Einfriedung hin zur beschwerdeführenden Nachbarin liegt somit unter den maximal zulässigen 2,00 m.
CC ist nicht grundbücherliche Eigentümerin des Gst Nr **1, KG Z. Der bestehende Mauersockel wurde von den Nachbarn ca. 2013 errichtet. Die damals vorgenommen Geländeveränderungen auf Seiten der Bauanzeigerin auf Gst Nr **1, KG Z, wurden zur Errichtung von Beeten und nicht im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung durchgeführt.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie durch Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens. Die Feststellungen betreffend die Widmung und die Bauanzeige resultieren schlüssig aus dem gemeindebehördlichen Akt. Die Feststellungen betreffend die maximal erreichten Höhen resultieren aus dem Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 22.11.2023, Zl ***. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Es konnte in seinen Ausführungen auch durch die beschwerdeführende Nachbarin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht widerlegt werden.
Dass die durchgeführte Geländeveränderung nach dem Errichten der Sockelmauer durch die Bauanzeigerin nicht im Hinblick auf die nunmehrige Bauführung, sondern zur Errichtung von Blumenbeeten durchgeführt wurde, resultiert aus den Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und wurden diese auch nicht bestritten.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022, in der anzuwendenden Fassung LGBl Nr 62/2022, lauten wie folgt:
„§ 6
Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen
Und von anderen baulichen Anlagen
(1) Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise zusammenzubauen oder aufgrund darin festgelegten Baugrenzlinien ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut vpm baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der
a) […]
beträgt. Auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen nach § 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 sind die Abstände nach der jeweiligen Art der Widmung für die Ebene oder Teilfläche einer Ebene einzuhalten. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.
(2) […].
§ 28
(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
„§ 30
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2) Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Bauunterlagen auszuhändigen.
(5) Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 3) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (§ 33), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) einzuleiten.
(6) […]“
V.Rechtliche Beurteilung:
Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführende Nachbarin gemäß § 30 Abs 5 TBO 2022 einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht des angezeigten Bauvorhabens gestellt.
Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde abgewiesen. Anhand der dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen war eine Nachprüfung der tatsächlichen Höhe zunächst nicht möglich. Erst nach etlichen Verbesserungsaufträgen und Urgenzen liegen nunmehr Unterlagen vor, die geeignet sind, die maximal zulässige Höhe im gegenständlichen Fall zu ermitteln. Aus diesem Grund wurde von Seiten des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes ein Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen zur Frage der erreichten Höhen aufgrund des angezeigten Bauvorhabens eingeholt.
In seinem Gutachten hat der Sachverständige auf Seite 8 die Höhen im Eckbereich des Grundstücks der Bauanzeigerin und der Eckpunkte des Grundstückes der beschwerdeführenden Nachbarin den Plänen entnommen. Aus den vorliegenden Planunterlagen konnte er schließlich ermitteln, dass die geplante neue Einfriedung eine Maximalhöhe von 1,90 m inklusive der bestehenden Sockelmauer aufweist. Gemäß § 28 Abs 2 lit b TBO 2022 ist die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m bauanzeigepflichtig.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2023 wurden von Seiten der Beschwerdeführerin Bilder zu dem bereits errichteten Zaun vorgelegt, aus denen sich ergeben sollte, dass der errichtete Zaun gesamt höher als 2,00 m ist. Eine Nachfrage bei der mündlichen Verhandlung am 29.01.2024 ergab dann, dass die Höhe vom Grundstück der Beschwerdeführerin ausgemessen wurde. Gemäß § 6 Abs 4 lit d TBO 2022 ist die Höhe der Einfriedung vom anschließenden höheren Gelände aus zu messen. Dieses liegt im gegenständlichen Fall auf der Seite der Bauanzeigerin. Nach den Projektunterlagen wird, wie auch im Gutachten ausgeführt, die Höhe von 2,00 m deshalb nicht überschritten.
Zudem handelt es sich beim Bauverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem nur die eingereichten Unterlagen auf ihre Zulässigkeit geprüft werden. Die Überprüfung der Bauausführung obliegt dann der Baupolizei, sodass mit diesem Vorbringen für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen ist.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde vom Ehegatten der Beschwerdeführerin noch vorgebracht, dass ursprünglich das Gelände auf beiden Grundstücken die gleiche Höhenlage gehabt habe und erst mit der Errichtung der Sockelmauer von der Bauanzeigerin eine Aufböschung für Blumenbeete hin zur Sockelmauer gemacht worden sei. Damit sei die Höhenlage verändert worden, sodass hin zur Beschwerdeführerin der Zaun eine Höhe von mehr als 2,00 m aufweise. Gemäß § 6 Abs 1 letzter Absatz TBO 2022 ist bei einer beabsichtigten Bauführung vom bestehenden Geländeverlauf auszugehen. Allerdings mit der Ausnahme, dass für den Fall, dass das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde, ist vom Gelände vor der Geländeveränderung auszugehen. Wie vom Ehegatten der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst ausgeführt wurde, hat die Bauanzeigerin unmittelbar nach der Errichtung der Sockelmauer vor ca 10 Jahren eine Aufböschung zur Errichtung von Blumenbeeten vorgenommen. Die Veränderung des Geländes erfolgte somit nicht in der Absicht, ca 10 Jahre später die Einfriedung auf eine Höhe von gesamt 1,90 m zu erhöhen, sondern rein zur Gartengestaltung. Somit ist im gegenständlichen Bauverfahren von dem nunmehr vorhandenen Gelände als Urgelände auszugehen und daraus resultierend überschreitet die Höhe der Einfriedung in keinem Punkt die maximal zulässige Höhe von maximal 2,00 m, sodass für die Errichtung dieser mit einer Bauanzeige das Auslangen gefunden wird und keine Baubewilligungspflicht vorliegt. Somit ist dieses Vorbringen als unbegründet abzuweisen.
Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der neu errichtete Zaun zur Gänze auf ihrem Grundstück errichtet worden sei und sie dazu keine Zustimmung erteilt habe. Es entspricht zwar den Tatsachen, dass die Baubehörde die fehlende Zustimmung hätte aufgreifen müssen. Dem erkennenden Landesverwaltungsgericht entzieht sich diese Rechtsfrage aber in seiner Beurteilung. Die Beschwerdeführerin wird vielmehr die ordentlichen Gerichte anzurufen haben, um ihren Besitz vor ungewollten Baulichkeiten zu schützen. Dass die Bauanzeigerin auch nicht Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist und die Baubehörde somit verpflichtet gewesen wäre, die Zustimmung der Grundstückseigentümer für die Bauanzeige einzuholen, entspricht zwar auch den Tatsachen, kann aber im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht aufgegriffen werden, sodass auch mit diesem Vorbringen nichts zu gewinnen ist.
Die belangte Behörde hat damit zu Recht festgestellt, dass keine Bewilligungspflicht im gegenständlichen Fall vorliegt, sodass aus diesen Erwägungen heraus der Beschwerde keine Berechtigung zukommt und sie deshalb unbegründet abzuweisen war.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.