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LVwG-2023/37/1815-9•LVwG T LVwG-2023/37/1815-9
LVwG-2023/37/1815-9Tribunal administratif régional30 janv. 2024
Flurbereinigung<br/>Mängel der Agrarstruktur<br/>Arrondierung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.06.2023, Zl ***, betreffend ein Flurbereinigungsverfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (mitbeteiligte Partei: CC; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die beantragte Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens betreffend den Kaufvertrag vom 22.12.2022, mit welchem AA, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z, von CC, geb am XX.XX.XXXX, Adresse 2, **** X, die Liegenschaft in EZ *** Grundbuch W, bestehend aus dem Gst Nr **1 mit 9.616 m², um den Kaufpreis von Euro 134.624,00 erworben hat, erforderlich ist.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:
Mit Schriftsatz vom 09.01.2023 legte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer der belangten Behörde den zwischen ihm und CC (= mitbeteiligte Partei) abgeschlossenen Kaufvertrag über das Gst Nr **1, GB **** W, im Ausmaß von 9.616 m² vor und beantragte die bescheidmäßige Feststellung eines Flurbereinigungsverfahrens. Die Bezirkslandwirtschaftskammer V befürwortete in ihrer Stellungnahme vom 31.01.2023 ausdrücklich die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens.
Über Ersuchen der belangten Behörde erstattete der agrarfachliche Amtssachverständige DD die Stellungnahme vom 28.02.2023, Zl ***. In Wahrung des Parteiengehörs informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.03.2023, Zl ***, über die Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens und erläuterte ergänzend die gesetzlichen Grundlagen. Zu den Darlegungen der belangten Behörde äußerte sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 13.04.2023.
Mit Bescheid vom 12.06.2023, Zl ***, stellte die belangte Behörde gemäß § 32 Abs 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) fest, dass der Kaufvertrag vom 22.12.2022, mit welchem der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei die Liegenschaft in EZ ***, GB **** W, bestehend aus dem Gst Nr **1 mit 9.616 m², um den Kaufpreis von Euro 134.624,00 erwirbt, zur Durchführung einer Flurbereinigung nicht erforderlich ist.
Gegen diesen Bescheid erhob AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, „dass der Kaufvertrag vom 22.12.2022, mit welchem AA […] von CC […] die Liegenschaft in EZ *** in GB **** W, bestehend aus dem Gst Nr **1 mit 9.616 m², erworben hat, die Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist.“ Hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit Schriftsatz vom 14.07.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.06.2023 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
2. Verfahrensgang beim Landesverwaltungsgericht Tirol:
Mit Schriftsatz vom 23.08.2023, Zl LVwG-***, ersuchte das Landesverwaltungsgericht Tirol den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen EE, sich unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zu näher bezeichneten Fragen zu äußern. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige erstattete seine Stellungnahme mit Schriftsatz vom 04.10.2023, Zl ***. Diese Stellungnahme leitete das Landesverwaltungsgericht Tirol in Wahrung des Parteiengehörs an den Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde weiter. Der Beschwerdeführer erstattete die Stellungnahme vom 15.11.2023.
Am 24.01.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere in der Stellungnahme vom 13.04.2023, in der Beschwerde vom 12.07.2023 und in der Äußerung vom 15.11.2023.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der CC jeweils als Partei, durch Einvernahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen EE sowie durch Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.
Weitere Beweise wurden nicht beantragt und auch nicht aufgenommen.
II.Beschwerdevorbringen:
Der Beschwerdeführer betonte, dass für den Abschluss des gegenständlichen Kaufvertrages ausschließlich landwirtschaftliche Interessen ausschlaggebend gewesen seien. Dies sei anhand der vorliegenden Indikatoren – Preisgestaltung, Widmung etc – offenkundig. Die Verkäuferin – CC – betreibe ihren landwirtschaftlichen Betrieb nicht selbst, sondern verpachte diesen. Diesen Umstand habe die belangte Behörde vollkommen unberücksichtigt gelassen. Schon durch die Beseitigung der Pacht komme es zu einer Verbesserung der Besitzverhältnisse und damit auch zu einer Verbesserung der Agrarstruktur.
Der Beschwerdeführer listete mehrere im Eigentum der Verkäuferin CC stehende Grundstücke auf und verwies auf deren Entfernung zur Hofstelle „Adresse 2, **** X“. Schon anhand der aufgelisteten Grundstücke sei bei der Verkäuferin von einem „zersplitterten Grundbesitz“ auszugehen. Deren Grundstücke würden – wie auch das vertragsgegenständliche Grundstück – eine isolierte Lage zum (Pacht)betrieb der Verkäuferin darstellen. Als Folge des nunmehr vorliegenden Kaufvertrages werde das Gst Nr **1 der in seinem Eigentum [= Eigentum des Beschwerdeführers] befindlichen, angrenzenden Liegenschaft Gst Nr **2, beide GB **** W, zugeschrieben. Folglich werde ein bisher zersplitterter Grundbesitz zur Gänze endgültig beseitigt und ein wirtschaftlich wie auch grundbuchsrechtlich einheitlicher Bewirtschaftungskomplex geschaffen.
Der Beschwerdeführer betonte, dass sich hinsichtlich des kaufgegenständlichen Gst Nr **1, GB **** W, die Agrarstruktur jedenfalls verbessere, zumal sich durch dessen Erweiterung eine einheitliche Bewirtschaftungsfläche im Ausmaß von 17.476 m² ergebe. Damit könne sichergestellt werden, dass mit zeitgemäßen, modernen Maschinen eine zukünftige zweckmäßige Bewirtschaftung möglich sei. Demzufolge verbessere sich durch den Kauf des Gst Nr **1, GB **** W, die Eigenbewirtschaftung, aber auch die Eigenbesitzstruktur. Schon durch die angeführte Verbesserung und Vergrößerung seiner Besitzstruktur und die damit verbundene Stärkung seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes werde das Ziel der Flurbereinigung erreicht.
Der Beschwerdeführer hielt fest, eine wesentliche Verbesserung der Agrarstruktur sei bereits dann anzunehmen, wenn durch einen Eigentumserwerb durch einen aktiven landwirtschaftlichen Betrieb eine langfristige Absicherung der Bewirtschaftung des von einem Nichtlandwirt erworbenen Grundstückes stattfinde. Genau dies treffe auf den dem vertragsgegenständlichen Kaufvertrag zugrundeliegenden Erwerb zu. Es sei daher jedenfalls von einer Beseitigung von zersplittertem Grundbesitz auszugehen und liege somit eine Verbesserung der Agrarstruktur des Gst Nr **1, GB **** W, vor. In diesem Sinn habe sich auch die Bezirkslandwirtschaftskammer V in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 31.01.2023 für die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens ausgesprochen.
Zum Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen EE vom 02.10.2023, Zahl ***, hielt der Beschwerdeführer fest, dass in dieser Stellungnahme die bestehende Hofstelle der Verkäuferin in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt werde. Entscheidend sei, dass die Hofstelle samt Liegenschaften über einen Zeitraum von fast 40 Jahren von der Verkäuferin nicht mehr bewirtschaftet werde. Weshalb daher der gegenständliche Verkauf zu einer Schwächung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes der Verkäuferin führen soll, sei unerfindlich. Allein die Beseitigung der Pacht führe zu einer Verbesserung der Besitzverhältnisse und damit der Agrarstruktur auf Seite des Erwerbers. Darüber hinaus sei auch die Schaffung einer einheitlichen Bewirtschaftungsfläche im Ausmaß von ca 17.500 m² als Verbesserung der Agrarstruktur zu qualifizieren. Zudem sei von einem zersplitterten Grundbesitz der Verkäuferin auszugehen, dem eine nachvollziehbare Verbesserung der Agrarstruktur auf seiner Seite [= Seite des Beschwerdeführers] gegenüberstehe. Unbeachtlich sei auch, ob er [= der Beschwerdeführer] bestimmte Flächen aktiv bewirtschafte oder verpachte. An den Zielen und Aufgaben der Flurbereinigung ändere sich dadurch nichts.
III.Sachverhalt:
1. Zum landwirtschaftlichen Betrieb der mitbeteiligten Partei:
Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des geschlossenen Hofes „FF“ in EZ *** GB **** X mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 2,3345 ha und der Liegenschaft in EZ *** GB **** W, bestehend aus dem Gst Nr **1 mit einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 9.616 m². Insgesamt besteht der Hof aus 3,2961 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Es handelt sich um einen kleinstrukturierten landwirtschaftlichen Grundbesitz, wie er im Bezirk V sehr häufig anzutreffen ist. Mit dem geschlossenen Hof in EZ *** GB **** X ist die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft „GG“ in EZ *** GB **** U mit 736/100000 Anteilsrechten und die Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft „X“ in EZ ***, ***, *** d.H., EZ *** GB **** T mit 11,0318 Anteilsrechten verbunden.
Die bestehende Hofstelle des geschlossenen Hofes FF besteht aus einem Wohngebäude sowie einem Wirtschaftsgebäude mit Stall und Tennen. Stall und Tennen werden aktuell als Lager- oder Abstellräume verwendet. Das landwirtschaftliche Gst Nr **3, GB **** X, im Bereich der Hofstelle nutzt die Familie C selbst für die Produktion von Obst für den Eigenbedarf. Das Gst Nr **4, GB **** X, ist mit dem Wohnhaus der Tochter bebaut.
Die übrigen landwirtschaftlichen Flächen des Hofes – und damit der Großteil der landwirtschaftlichen Fläche – werden an Landwirte aus U, W, X und Z verpachtet. Die ursprüngliche Bewirtschaftung des Hofes erfolgte als viehhaltender Kleinbetrieb mit Milchkühen und Schweinen.
Die landwirtschaftlichen Grundflächen (Feldstücke) des Hofes FF liegen in unterschiedlichen Entfernungen zur Hofstelle. Die kürzeste Wegstrecke zum Gst Nr **1, GB **** W, beträgt 2,3 km. Das Grundstück ist eben und hat ein Ausmaß von rd 9.610 m2. Die Bodenklimazahl (BKZ) – ein Maß für die natürliche Ertragskraft eines landwirtschaftlichen Grundstückes – beträgt 43 und weist damit auf einen ackerfähigen Standort hin. Das Grundstück ist nahezu rechteckig mit Seitenlängen von rd 85 und 110 m. Es ist über zwei öffentliche Wege (Gste Nrn *** und ***, beide GB **** W) von zwei Seiten gut erschlossen. Das Grundstück ist weder ganz oder teilweise eingeschlossen, hat keine ungünstige Grundstückform, keine unzulängliche Verkehrserschließung und keine ungünstige Geländeform.
Das Gst Nr **1, GB **** W, in der Größe von nahezu 1 ha in Verbindung mit der sehr guten Ausformung, Bonität und Erreichbarkeit, stellt für den Hof FF, der als kleinstrukturierter landwirtschaftliche Grundbesitz einzustufen ist, agrarstrukturell eine wertvolle Fläche dar.
Der bestehende Stall ist in der gegenwärtigen Form aufgrund tierschutzrechtlicher Anforderungen nicht für die Haltung von Großtieren (Rinder, Pferde) geeignet. Für eine Rinderhaltung wäre der Umbau des Stalles erforderlich, für den Kosten in Höhe von mehreren Euro 100.000,00 zu veranschlagen wären. Auch für die Haltung von Kleintieren oder für die Lagerung von Feldfrüchten wäre ein Umbau des derzeitigen Stalles notwendig, der allerdings deutlich weniger Kosten verursachen würde. Während der letzten 40 Jahre erfolgten keine Investitionen in den Stall und die Tennen.
Auf den Feldern des Hofes FF ist auch ein Obst- oder Gemüseanbau möglich.
Eine landwirtschaftliche Nutzung der zum Hof FF gehörenden Flächen – einschließlich des Gst Nr **1, GB **** W – sichert nicht den notwendigen Lebensunterhalt.
2. Zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des geschlossenen Hofes „JJ“ in EZ *** GB **** S und weiterer 14 Liegenschaften in den Katastralgemeinden W, R, Q, P, O, S, Z und N. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer landwirtschaftlicher Grundstücke im Gesamtausmaß von 17,05 ha, wovon 13,28 ha im Rahmen des Obst- und Gemüsebaubetriebes selbst bewirtschaftet werden. 3,69 ha werden verpachtet oder im Tauschweg von anderen Landwirten genutzt. Der Beschwerdeführer bewirtschaftet unter der Betriebsnummer *** neben den 13,28 ha Eigentumsflächen 66,93 ha Pacht- oder Tauschfläche, somit insgesamt 80,21 ha Ackerfläche, räumlich aufgeteilt auf 28 Feldstücke zwischen den Gemeinden M bis W. Die Nutzung erfolgt durch den Anbau von Feldgemüse und Erdbeeren. Das im landwirtschaftlichen Betrieb produzierte Gemüse und Obst wird über die „KK GmbH“ zu rund 90 % im Inland und maximal 10 % im Ausland vermarket.
Der Betriebsstandort mit Verwaltungsgebäude, Lagerräumen, Kühlhaus, Garagen und Stellplätzen für die benötigten Maschinen, Geräte und Fahrzeuge befindet sich an der Adresse 1, **** Z. Für den vom Beschwerdeführer geführten landwirtschaftlichen Betrieb ist es wichtig, über Anbauflächen im Bundesland Tirol zu verfügen. Damit wird die Belieferung von Handelsketten wie LL, MM etc mit regionalem Obst und Gemüse sichergestellt.
3. Auswirkungen des gegenständlichen Rechtsgeschäftes:
Mit dem Verkauf des Gst Nr **1, GB **** W, mit einer Fläche von nahezu 1 ha wird der Hof FF der mitbeteiligten Partei von rund 3,3 ha auf 2,33 ha verkleinert. Dies entspricht einer Reduktion der Hofgröße von 29 %. Der durch finanzielle Schwierigkeiten bedingte Verkauf führt zu einer Schwächung des landwirtschaftlichen Grundbesitzes der mitbeteiligten Partei.
Das Gst Nr **1, GB **** W, grenzt an das im Eigentum des Beschwerdeführers befindliche Grundstück **2, GB **** W, an. Dieses Grundstück mit einem Flächenausmaß von 0,7851 ha erwarb der Beschwerdeführer im Jahr 2015. Durch den Zukauf des angrenzenden Grundstückes Nr **1, GB **** W, wird ein „Feldstück“ in der Größe von rund 1,75 ha geschaffen. Die kürzeste Wegstrecke zu diesem Grundstück von der Betriebszentrale in Z beträgt, ohne Autobahn, 21,9 km.
Mit dem Erwerb des Gst Nr **1, GB **** W, erweitert der Beschwerdeführer seinen Gemüse- und Obstbaubetrieb mit Eigentums- und Pachtflächen in Richtung Tiroler Oberland. Die Böden in diesem Raum sind aufgrund der Bonität sehr gut für diese Produktionssparten geeignet. Die Schaffung größerer Flächeneinheiten, die Errichtung von Bewässerungsanlagen auf Eigengrundstücken und die räumliche Verteilung der landwirtschaftlichen Produktionsfläche zwecks Minimierung des Ausfallsrisikos wegen lokaler Starkregenereignisse und/oder Hagel ist aus landwirtschaftlicher Sicht zielführend. Die nunmehr geschaffene einheitliche Bewirtschaftungsfläche von knapp 1,8 ha erleichtert den Einsatz großer landwirtschaftlicher Maschinen. Ausgehend von dieser Fläche ist auch die Errichtung einer – gerade für den Gemüseanbau sehr wichtigen – Bewässerungsanlage (Grundwasserbrunnen) wirtschaftlich vertretbar.
IV.Beweiswürdigung:
Die Kapitel 1. und 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf den umfangreichen, nicht bestrittenen Befund des landwirtschaftlichen Gutachtens vom 02.10.2023, Zl ***. Seine Darlegungen ergänzte und erläuterte der landwirtschaftliche Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.01.2024.
Anlässlich seiner Einvernahme erläuterte der Beschwerdeführer die Beweggründe für den Ankauf des Gst Nr **1, GB **** W. Die mit diesem Kauf für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers verbundenen Vorteile stellte der landwirtschaftliche Amtssachverständige nicht in Abrede. Die mitbeteiligte Partei hielt ausdrücklich fest, dass – abgesehen von dem für den Eigenbedarf betriebenen Obstanbau auf dem Gst Nr **3, GB **** X, – sie selbst oder ihre Familie keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe. Alle landwirtschaftlichen Flächen würden seit rund 40 Jahren verpachtet. Investitionen in den Stall und die Tennen seien während der letzten Jahre nicht erfolgt. Die mitbeteiligte Partei räumte ein, aufgrund finanzieller Schwierigkeiten das Gst Nr **1, GB **** W, an den Beschwerdeführer verkauft zu haben. Die mit dem Verkauf des Gst Nr **1, GB **** W, verbundene Verkleinerung des Grundbesitzes des Hofes FF ist unbestritten.
Auf der Grundlage der genannten Beweismittel trifft das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen in Kapitel 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
V.Rechtslage:
1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl Nr 74/1996 in den Fassungen LGBl Nr 74/1996 (§§ 30 und 31), LGBl Nr 55/2002 (§ 1) und LGBl Nr 26/2017 (§ 32), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammen-legungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:
a)Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie z. B. Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen.“
„§ 30
Voraussetzungen
(1) Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.“
„§ 31
Flurbereinigungsverfahren
Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen des ersten Abschnittes mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen wurden, zu bezeichnen.
3. An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft.
4. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid gegründet und aufgelöst.
5. Die Wahl eines Ausschusses entfällt. An die Stelle des Ausschusses tritt die Vollversammlung der Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft. Diese hat aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen, wenn es die Agrarbehörde verlangt.
6. Die Bewertung der Grundstücke nach § 13 Abs. 2 und 3 entfällt, wenn sämtliche Parteien erklären, dass die Grundstücke gleichwertig seien.
7. Besitzstandsausweis- und Bewertungsplan können auch gemeinsam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen werden.
8. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.“
„§ 32
Flurbereinigungsverträge und –übereinkommen
(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteien-übereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Vor Erlassung eines solchen Bescheides ist bei Flurbereinigungsverträgen der Obmann der Bezirksland-wirtschaftskammer zu hören.
(2) Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
(3) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen.
(4) Die Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen bedürfen keiner auf Landesgesetzen beruhenden sonstigen Genehmigungen.“
2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29. […]
(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.
[…]
(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn
[…]
2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann
und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist. […]“
VI.Erwägungen:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid vom 12.06.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 15.06.2023 zugestellt. Die Beschwerde vom 12.07.2023 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
2.1. Zum Tatbestand des § 32 Abs 1 TFLG 1996:
Nach § 30 Abs 1 TFLG 1996 kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn im Sinne des § 1 TFLG 1996 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden.
Ein Flurbereinigungsverfahren kann nach § 30 Abs 2 TFLG 1996 zudem durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder deren nachteilige Folgen zu beseitigen.
Nach § 32 Abs 1 TFLG 1996 sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteiübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Vor Erlassung eines solchen Bescheides ist bei Flurbereinigungsverträgen die zuständige Bezirksland-wirtschaftskammer zu hören.
Die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung umschreibt § 1 TFLG 1996. Gemäß § 1 Abs 1 TFLG 1996 können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
§ 1 Abs 2 TFLG 1996 sieht vor, dass zur Erreichung dieses Zieles in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben sind, die verursacht werden durch:
a)Mängel der Agrarstruktur (wie zB zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse) oder
b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zB Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten)
Ein Vertrag kann nur dann als zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich im Sinne des § 32 Abs 1 TFLG 1996 angesehen werden, wenn mit ihm die in § 1 TFLG 1996 festgelegten Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung verfolgt werden. Eine Maßnahme wird daher nur dann „für die Flurbereinigung erforderlich sein“, wenn der durch sie eingetretene Erfolg auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist (VwGH 23.11.2000, 97/07/0138; VwGH 25.06.2015, Ra 2015/07/0058, mit weiteren Hinweisen; so auch VwGH 23.02.2022, Ra 2019/07/0077, zur vergleichbaren Rechtslage im Bundesland Steiermark).
Gegenstand und Ziel einer Flurbereinigung können nicht nur die Verbesserung der Besitzverhältnisse, sondern auch die Verbesserung der Benutzungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse sein (vgl VwGH 20.09.1988, 88/07/0021). Allerdings stellt nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes schon eine Flurbereinigung dar (VwGH 23.11.2000, 97/07/0138, ebenso VwGH 27.11.2008, 2006/07/0063, zum Kärntner Flurverfassungslandesgesetz). Auch die Beendigung von Pachtverhältnissen kann bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen einen Mangel der Agrarstruktur beseitigen. So etwa können Grundstücke im Eigentum des Verkäufers stehen, jedoch von dessen Hof für eine Bewirtschaftung zu weit entfernt sein und in isolierter Lage von diesem Betrieb liegen. Werden diese Grundstücke deshalb an einen nahegelegenen Betrieb verpachtet, so wird mit dem Ankauf dieser Pachtflächen durch diesen Betrieb ein Mangel der Agrarstruktur beseitigt, indem zersplitterter Grundbesitz bereinigt wird. Eine solche Fallkonstellation bedingt jedoch eine Beachtung des veränderten flurstrukturellen Zusammenhanges sowohl auf Verkäufer- als auch auf Käuferseite (vgl VwGH 10.11.2011, 2011/07/0150).
Der Inhalt eines Flurbereinigungsvertrages muss im öffentlichen Interesse einer Agrarstrukturverbesserung liegen. Es muss sich bei dem durch einen Flurbereinigungsvertrag erfassten Grundstück um aneinandergrenzende land- und forstwirtschaftliche Grundstücke nach § 1 Abs 3 TFLG 1996 handeln, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen, sowie um Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können. Es ist daher jeweils zu prüfen, ob nicht hinter dem vorgelegten Vertrag nicht landwirtschaftliche Interessen stehen, etwa solche einer besseren Gestaltung von Bauland. Allein eine Vergrößerung einer Fläche, um dadurch eine wertmäßige Steigerung im Fall eines Verkaufs zu erreichen, kann nicht Gegenstand eines Flurbereinigungsverfahrens sein.
Der jeweilige Rechtserwerber sollte den Erwerb für Zwecke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes tätigen. Maßgebend ist die objektive Verbesserung der Agrarstruktur für solche Betriebe.
Typische Verbesserungen der Agrarstruktur treten durch den Erwerb einer Enklave oder eines Grundstückteiles, der die maschinelle Bewirtschaftung erst ermöglicht, ein, ebenso durch die Beseitigung ungünstig geformter Besitzgrenzen (Lang, Agrarrecht I, Seite 125 f).
2.2. Zum Erwerb des Gst Nr **1, GB **** W:
Der Beschwerdeführer erwarb mit dem Zukauf des Gst Nr **1, GB **** W, das an das in seinem Eigentum stehende Gst Nr **2, GB **** W, angrenzende Grundstück. Durch den Zukauf wird ein „Feldstück“ in der Größe von rund 1,75 ha geschaffen. Die Bildung dieser nun insgesamt knapp 1,8 ha großen Fläche erleichtert den Einsatz großer landwirtschaftlicher Maschinen. Unter Berücksichtigung der nunmehr deutlich vergrößerten Fläche ist auch die für den Gemüseanbau vorteilhafte Errichtung einer Bewässerungsanlage (Grundwasserbrunnen) wirtschaftlich vertretbar. Für die Ausrichtung des landwirtschaftlichen Betriebes des Beschwerdeführers ist im Hinblick auf die Belieferung von Lebensmittelketten mit einheimischem Gemüse und Obst die Verfügbarkeit von Anbauflächen im Bundesland Tirol von großer Bedeutung. Der Erwerb von Eigenflächen erhöht für den Beschwerdeführer gegenüber gepachteten Flächen die Planungssicherheit.
Der Erwerb des Gst Nr **1, GB **** W, ändert nichts an der Tatsache, dass die vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen verstreut im Bereich zwischen Z und W liegen. Allerdings ist diese räumliche Verteilung bezogen auf den Gemüseanbau nicht als Nachteil zu werten. Darüber hinaus sind die größeren Distanzen zwischen der Betriebszentrale in Z und den zu bewirtschaftenden Flächen, wie auch des Gst Nr **1, GB **** W, durch den Umstand bedingt, dass Flächen im Nahbereich der Betriebszentrale gar nicht verfügbar oder allenfalls deren Pacht oder Kauf wirtschaftlich nicht vertretbar sind.
Durch den Verkauf des Gst Nr **1, GB **** W, wird der Grundbesitz der mitbeteiligten Partei um beinahe 30 % verkleinert. Diese Reduktion stellt eine Schwächung dieses landwirtschaftlichen Besitzes dar. Der Verkauf erfolgte auch nicht aus landwirtschaftlichen Erwägungen. Abgesehen vom Obstanbau für den Eigenbedarf auf dem Gst Nr **3, GB **** X, werden die zum Hof FF gehörenden landwirtschaftlichen Flächen seit 40 Jahren nicht mehr selbst bewirtschaftet, sondern verpachtet. Eine Wiederaufnahme eines landwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere in der vormaligen „traditionellen Form der Viehhaltung“, erfordert insbesondere bauliche Maßnahmen am Stall.
Der Erwerb des Gst Nr **1, GB **** W, ist unter Berücksichtigung der angeführten Vorteile, insbesondere der Schaffung einer arrondierten und besser zu bewirtschaftenden Fläche, für den Betrieb des Beschwerdeführers als Maßnahme im Sinne des § 1 Abs 2 lit a TFLG 1996 zu werten. Dem steht zwar eine Reduktion des landwirtschaftlichen Betriebes der mitbeteiligten Partei gegenüber. Abgesehen von einem für den Eigenbedarf genutzten Obstanbau wird der Hof FF aber seit 40 Jahren nicht mehr als landwirtschaftlicher Betrieb geführt. Eine Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebes ist mit Kosten (Umbau des Stalles) verbunden. Gesamtheitlich betrachtet gewichtet das Landesverwaltungsgericht Tirol die mit dem Ankauf verbundenen Vorteile für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers höher als den durch die Reduktion des landwirtschaftlichen Grundbesitzes auf Seiten der mitbeteiligten Partei bewirkten Nachteil. Darüber hinaus ist selbst bei Wiederaufnahme des landwirtschaftlichen Betriebes der Hofstelle FF ein Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht zu erwarten.
Der Beschwerde des AA war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Erwerb des Gst Nr **1, GB **** W, zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:
Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021,Ra 2021/21/0071).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ein ergänzendes landwirtschaftliches Gutachten zur Bewertung der Folgen des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages eingeholt und dieses Gutachten im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Die damit zusammenhängende Beweiswürdigung rechtfertigt den Entfall der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses. Darüber hinaus haben die an der mündlichen Verhandlung am 24.01.2024 teilnehmenden Parteien – Beschwerdeführer, mitbeteiligte Partei – auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu klären. Die rechtliche Beurteilung stützt sich auf den klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen, insbesondere die §§ 1 und 32 TFLG 1996. Zudem weicht das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Flurbereinigung – vgl die in Kapitel 2.1. angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – ab. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren daher nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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