LVwG T LVwG-2023/18/2196-5

LVwG-2023/18/2196-5Tribunal administratif régional30 janv. 2024

Regest

Abschussplanbescheid<br/>Nichtbescheid<br/>Einstellung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/18/2196-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.18.2196.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Z Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.08.2023, Zl ***, betreffend mehrerer Übertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und die Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit „Bescheid“ vom 30.04.2021 hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Abschuss für die Eigenjagd BB für das Jagdjahr 2021/22 für alle Wildarten antragsgemäß genehmigt.

Die in dieser Erledigung enthaltene Fertigungsklausel stellt sich folgendermaßen dar:

„Für den Bezirkshauptmann:

(CC)“

Das im Akt diesbezüglich einliegende Schriftstück weist weder bei der Fertigungsklausel noch andernorts eine eigenhändige Unterschrift auf. Es findet sich auch kein Hinweis darauf, dass das Dokument elektronisch signiert/genehmigt worden wäre. Der zuständige Sachbearbeiter, CC, teilte auf diesbezügliche Nachfrage mit Schreiben vom 09.01.2024 mit, dass das Konzept des unterschriebenen Abschussplanbescheides vom 30.04.2021 nicht mehr auffindbar sei.

Auch die Nachfrage beim gemäß Zustellverfügung einzigen Empfänger und nunmehrigen Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ergab, dass auch dieser keinen Bescheid zum Abschussplan 2021 auffinden könne (vgl E-Mail vom 25.01.2024).

Eine von CC händisch unterschriebene oder elektronisch genehmigte Urschrift der Erledigung vom 21.04.2021 existiert somit nicht.

Im nunmehr rechtzeitig bekämpften Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:

1. Sie haben es als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd BB zu verantworten, dass die im Abschussplan für das Jagdjahr 2021/22 vorgeschriebenen Abschüsse beim Rotwild nicht während der Jagdzeit erfüllt wurden. Beim Rotwild wurden von den vorgeschriebenen 1 Stück kein Stück erlegt.

2. Sie haben es als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd BB zu verantworten, dass die im Abschussplan für das Jagdjahr 2021/22 vorgeschriebenen Abschüsse beim Gamswild nicht während der Jagdzeit erfüllt wurden. Beim Gamswild wurden von den vorgeschriebenen 2 Stück nur kein einziges Stück erlegt.

3. Sie haben es als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd BB zu verantworten, dass die im Abschussplan für das Jagdjahr 2021/22 vorgeschriebenen Abschüsse beim Rehwild nicht während der Jagdzeit erfüllt wurden. Beim Rehwild wurden von den vorgeschriebenen 6 Stück nur 4 Stück erlegt.

Daher wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 37a Abs 6 iVm § 70 Abs 1 Z 13 Tiroler Jagdgesetz 2004 eine Geldstrafe von insgesamt Euro 280,00 verhängt sowie Verfahrenskosten in Höhe von Euro 34,00 vorgeschrieben.

II.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt sowie der im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholten und zitierten Stellungnahme der belangten Behörde und des Beschwerdeführers. Sämtliche Feststellungen sind unstrittig.

III.Rechtslage und Erwägungen:

Zur Rechtsqualität des „Abschussplanbescheides“ vom 30.04.2021, welcher dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde liegt, ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 18 Abs 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

Der Genehmigende hat somit bereits die „interne“ Urschrift einer schriftlichen Erledigung entweder eigenhändig zu unterschreiben oder elektronisch zu genehmigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen noch herauslesen kann; es ist also nicht erforderlich, dass die Unterschrift „lesbar“ ist, jedoch muss es sich um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handeln, der entsprechende charakteristische Merkmale aufweist. (vgl VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0051).

Der „Abschussplanbescheid“ weist gar keine Unterschrift auf. Auch wurde das Dokument nicht elektronisch genehmigt, was sich anlässlich der diesbezüglichen Erhebungen ergeben hat. Somit fehlt es diesem „Bescheid“ an einer rechtsgültigen Genehmigung gemäß § 18 Abs 3 AVG.

Da es sich dabei um einen wesentlichen Fehler handelt, der zur absoluten Nichtigkeit der betreffenden Erledigung führt (VwGH 18.12.1991, 91/12/0267, VwGH 15.12.1993, 93/12/0221, VwGH 06.05.1996, 91/10/0009), mangelt es „Abschussplanbescheid“ vom 30.04.2021 an der Bescheidqualität.

Dies bedeutet, dass die mit der Erlassung dieses Bescheides intendierte normative Wirkung – die verbindliche Festlegung einer Abschussverpflichtung – nicht zu Stande gekommen ist, der Bescheid geht insoweit ins Leere (vgl zum Nichtbescheid mangels tauglichen Bescheidadressaten VwGH 30.04.2002, 97/08/0465 mwN,).

Die belangte Behörde stützt ihr Straferkenntnis in allen drei Spruchpunkten darauf, dass der Beschwerdeführer es zu verantworten hat, dass genau diese Abschussverpflichtung nicht eingehalten worden wäre. Da sohin der Tatvorwurf auf die Nichteinhaltung eines Nichtbescheides lautet, erweist sich das Verhalten insofern als straflos, als dass die ihm zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Der Beschwerde war aus diesem Grund Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und alle drei in diesem Zusammenhang anhängigen Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 einzustellen.

Da die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde und bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Verhandlung nach § 24 Abs 2 VwGVG entfallen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung ergibt sich in Hinblick auf die fehlende Bescheidqualität des verpflichtenden Bescheides aus der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Denklogisch stellt die Nichteinhaltung eines Nichtbescheides für sich allein betrachtet keine Verwaltungsübertretung dar.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

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