LVwG T LVwG-2022/43/3125-4

LVwG-2022/43/3125-4Tribunal administratif régional26 janv. 2024

Regest

Kanalisation<br/>Anschluss<br/>Pflicht<br/><br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/43/3125-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2022.43.3125.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsstrafsache nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 20.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) auf Euro 16.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 150 Stunden) herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten wird mit Euro 1.600,00 neu festgelegt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Zum Verfahrensgang wird zunächst der auf folgende vorangehende Verfahren, welche sich auf denselben Strafvorwurf (in den verschiedenen Zeitperioden) beziehen, verwiesen: LVwG-, LVwG-, LVwG-, LVwG- und LVwG-***.

Mit Schreiben vom 12.08.2022, nachweislich zugestellt am 30.08.2022. forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur schriftlichen Rechtfertigung innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung desselben auf. In seiner Eingabe vom 05.09.2022 – auf welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde verweist – hatte dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde beantragt. Sollte dem nicht nachgekommen werden, würde er bis Anfang Oktober 2022 Unterlagen und ein „aussagekräftiges Begleitschreiben“ vorlegen. Hier drauf erfolgte keine Äußerung der belangten Behörde. Mit Eingabe vom 28.09.2022 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er habe am 30.11.2022 einen Termin bei der Landesvolksanwältin und werde seine schriftliche Rechtfertigung auf Ende Dezember 2022 bis Mitte Jänner 2023 verschieben.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.10.2022, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1 - Datum/Zeit:11.08.2022

Ort:**** Z, Adresse 1

Sie haben es als Eigentümer einer anschlusspflichtigen Anlage zu verantworten, dass die Entwässerungsanlage des Wohnhauses Adresse 1, **** Z, Grundstück **1 KG X, entgegen dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 19.01.2012, Zahl ***, vom 23.06.2021 (Erlassung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2021, Zahl ***) bis dato (11.08.2022) nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 15 Abs. 1 lit. a Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (TiKG 2000), LGBI. Nr. 1/2001 idF. LGBI. Nr. 32/2017, iVm. dem Bescheid der Gemeinde Z vom 19.01.2012, Zahl ***

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 20.000,00

8 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 15 Abs. 1 lit. a Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 (TiKG 2000) BGBl. Nr. 1/2001 idF. LGBl Nr 32/2017,

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 2.000,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 22.000,00“

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und beantragte in dieser die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerdeführer brachte vor, seine in dieser Angelegenheit bei der belangten Behörde vorgebrachten Stellungnahmen vom 05.09.2022 und vom 28.09.2022 seien nicht berücksichtigt worden. Da die Sachbearbeiterin der belangten Behörde auf seine 2 Stellungnahmen nicht geantwortet und ihm auch keine neue Frist für eine Stellungnahme gesetzt habe, werde er seine „wichtigen Gründe“ (Hervorhebung im Original) der Rechtswidrigkeit in der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol schriftlich und mündlich vorbringen.

Am 11.01.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde. Der Beschwerdeführer beantragte die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses.

II.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts ist auf das im vorangegangenen Strafverfahren ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 08.08.2022, Zl ***, zu verweisen. Der in diesem festgestellte Sachverhalt hat sich nicht geändert.

Demnach steht auf Sachverhaltsebene fest, dass mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 19.01.2012, Zl ***, gemäß § 10 Abs 1 lit a TiKG 2000 iVm der Kanalordnung der Gemeinde Z (Gemeinderatsbeschluss vom 31.10.2001) die Anschlusspflicht für das Wohnhaus des Beschwerdeführers auf Grundparzelle **1, KG X, festgestellt wurde. Als genaue Trennstelle wurde 1 m innerhalb der Grundparzelle **1, KG X, im Bereich nordwestlich des Wohnhauses X Nr *** bzw südlich der Grundparzelle **2, KG X (Öffentliches Gut), laut beiliegendem Lageplan angegeben. Als Art der Trennstelle wurde ein nahtloser Übergang ohne Einbau eines zusätzlichen Schachtes zwischen Anschlusskanal und privater Grundleitung bestimmt.

Gemäß § 10 Abs 2 TiKG 2000 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Bescheides die Entwässerungsanlagen entsprechend dem Stand der Technik zum Anschluss der genannten Anlage an die öffentliche Kanalisation herzustellen; vorgeschrieben wurde, dass die Schmutzwässer in einer Kompaktpumpstation zu sammeln sind und die Ableitung mittels 6/4 Zoll PE Pumpleitung über das Grundstück **1, KG X, in den Gemeindekanal erfolgen soll. Der erforderliche Kontrollschacht für die Einleitung der Schmutzwässer in den Gemeindekanal auf Grundparzelle **2, KG X, wurde, wie im Bescheid vorgeschrieben, von der Gemeinde Z mittlerweile errichtet.

Der Bescheid der Bürgermeisterin vom 19.01.2012, Zl ***, wurde rechtskräftig.

Eine entsprechende Entwässerungsanlage zum Anschluss der genannten Anlage auf Gst **1, KG X, an die öffentliche Kanalisation wurde vom Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht errichtet.

III.Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Behördenakt und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugeneinvernahmen konnten unterbleiben, da sich die in der mündlichen Verhandlung am 11.01.2024 durch Beschwerdeführer jeweils angegebenen Beweisthemen nicht auf den maßgeblichen, oben dargestellten Sachverhalt beziehen. Weder wurde ein Beweis dafür angeboten, dass kein rechtskräftiger Bescheid über die Anschlussverpflichtung des Beschwerdeführers vorliege, noch wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer seiner Anschlussverpflichtung mittlerweile nachgekommen wäre.

IV.Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 (TiKG 2000), LGBl Nr 1/2001, idF LGBl Nr 32/2017, lautet wie folgt:

„§ 15

Strafbestimmungen

(1) Wer als Eigentümer

a)einer bestehenden anschlusspflichtigen Anlage oder einer Anlage im Sinne des § 5 Abs 4 die Entwässerungsanlage nicht innerhalb der in der Anschlussentscheidung festgesetzten Frist (§ 10 Abs 2) oder nicht entsprechend dem Stand der Technik oder

b)einer nichtöffentlichen Kanalisation deren Sammelkanal nicht innerhalb der nach § 10 Abs 3 festgesetzten Frist oder nicht entsprechend dem Stand der Technik

herstellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35.000,- Euro zu bestrafen.

[…]“

Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 (TiKG 2000), LGBl Nr 1/2001, idF LGBl Nr 130/2013, lautet wie folgt:

„§ 10

Anschlussbescheid

[…]

(2) Im Falle des Anschlusses einer bereits bestehenden anschlusspflichtigen Anlage ist deren Eigentümer im Anschlussbescheid aufzufordern, die Entwässerungsanlage entsprechend dem Stand der Technik innerhalb einer angemessenen, ein Jahr nicht übersteigenden Frist herzustellen. Dies gilt auch in den Fällen des § 5 Abs 4. In diesen Fällen beginnt die Frist mit der Fertigstellung der Anlage oder mit der Änderung des Verwendungszweckes, die die Anschlusspflicht begründet, zu laufen. Ist der Sammelkanal der öffentlichen Kanalisation im Zeitpunkt der Erlassung des Anschlussbescheides noch nicht fertiggestellt, so beginnt die Frist in allen Fällen erst mit der nachweislichen Mitteilung an den Anschlusspflichtigen über die erfolgte Fertigstellung zu laufen. Die jeweilige Frist kann auf Antrag um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn sich die Einhaltung der Frist aufgrund besonderer technischer Schwierigkeiten bei der Herstellung der Entwässerungsanlage als unzumutbar erweist. Die Zeiten eines anhängigen Enteignungsverfahrens nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes sind in die Frist nicht einzurechnen.

[…]“

V.Erwägungen:

1. Objektive Tatseite

Zur objektiven Tatseite ist zunächst festzuhalten, dass es die oben zitierte Strafbestimmung des § 15 Abs 1 lit a TiKG 2000 (ua) unter Strafe stellt, wenn der Eigentümer einer anschlusspflichtigen Anlage die Entwässerungsanlage nicht innerhalb der in der Anschlussentscheidung festgesetzten Frist herstellt.

Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vermeint, die an ihn ergangene Aufforderung, den Abwasserkanal herzustellen, könne erst nach Schaffung der Voraussetzungen durch die Gemeinde Z rechtswirksam werden, ist dem entgegenzuhalten, dass sich derartiges nicht aus dem Gesetz ableiten lässt. Wie bereits im oben zitierten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 30.05.2018 ausführlich ausgeführt, ist in diesem Zusammenhang in rechtlicher Hinsicht zwar die Festlegung der genauen Trennstelle erforderlich, deren Errichtung jedoch nicht. Erforderlich war gemäß dem gegenständlichen Bescheid nur, dass für die Einleitung der Schmutzwässer in den Gemeindekanal auf Grundparzelle **2, KG X, ein Kontrollschacht von der Gemeinde Z zu errichten ist. Dies ist mittlerweile geschehen. Nach der Festlegung der Art der Trennstelle ist kein weiterer Schacht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers notwendig, sondern soll ein nahtloser Übergang zwischen dem Anschlusskanal und der privaten Grundleitung erfolgen. Dies bedeutet, dass in dem Moment, in dem der Beschwerdeführer seine Entwässerungsanlage errichtet haben wird, der letzte Meter zur Verbindung von der Gemeinde in weiterer Folge errichtet werden wird.

Der Beschwerdeführer beruft sich weiters darauf, dass in verschiedenen, von ihm näher genannten Fällen, auf der Errichtung eines Kanals durch den Grundeigentümer nicht bestanden worden sei bzw gütliche und – wie der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringt – die Betroffenen ungerechtfertigt bevorzugende Lösungen gefunden worden seien. Aus dieser Argumentation ist für die Beschwerdeführer jedoch nichts zu gewinnen, da Maßstab des gegenständlichen Verfahrens nur die geltende Rechtslage sein kann. Selbst wenn die Anschlussverpflichtung in Bezug auf andere Personen – wie der Beschwerdeführer vorbringt – anders gehandhabt worden wäre, lässt sich daraus kein Anspruch des Beschwerdeführers ableiten.

Wenn der Beschwerdeführer meint, ein Mangel des behördlichen Verfahrens hätte darin gelegen, dass er bei der belangten Behörde nicht mündlich habe vorsprechen dürfen, ist festzuhalten, dass eine in diesem Zusammenhang allenfalls vorliegende Verletzung des Parteiengehörs im behördlichen Verfahren jedenfalls dadurch saniert wurde, dass dem Beschwerdeführer einerseits aus dem angefochtenen Straferkenntnis ersichtlich war, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden (VwGH 2001/03/0191 vom 06.09.2001) und er andererseits im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Gelegenheit hatte, sich in der mündlichen Verhandlung am 11.01.2024 zur vorliegenden Angelegenheit zu äußern (VwGH 2007/02/0353 vom 05.09.2008).

Der Beschwerdeführer monierte außerdem, dass die belangte Behörde seine Stellungnahmen vom 05.09.2022 und vom 28.09.2022 nicht berücksichtigt und seine angekündigte weitere Stellungnahme nicht abgewartet habe. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die genannten Stellungnahmen keine Rechtfertigungen in Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Delikt enthalten. Allerdings bezweckte der Beschwerdeführer mit diesen, dass die ihm von der belangten Behörde gesetzte Rechtfertigungsfrist bis Anfang Oktober 2022 bzw bis Mitte Jänner 2023 verlängert werden sollte. Aufgrund der mit Datum vom 12.08.2022 an den Beschwerdeführer ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung, welche dem Beschwerdeführer am 30.08.2022 zugestellt wurde, lief die ihm gesetzte 2-wöchige Frist am 13.09.2022 ab. Da Anträge auf Fristverlängerung nicht verhindern, dass die betreffenden Fristen ablaufen, erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis vom 24.10.2022 zu Recht (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 (Stand 1.1.2014, rdb.at)).

Es ergibt sich somit, dass entsprechend den obigen Sachverhaltsfeststellungen zu Punkt II. die objektive Tatseite gegenständlich verwirklicht wurde.

2. Subjektive Tatseite

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot und bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdelikts“ tritt somit insofern eine Verlagerung der Beweislast ein, dass die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Eine Glaubhaftmachung ist dem Beschuldigten nicht gelungen.

Vielmehr ist sogar davon auszugehen, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Er wurde bereits mehrfach für sein Verhalten bestraft, nämlich mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2018, ***, vom 07.12.2018, ***, vom 09.03.2020, *** und vom 22.06.2021, Zl . Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.05.2018, LVwG- (zu ), wurde dem Beschwerdeführer bereits zumindest bedingter Vorsatz zur Last gelegt und wurde er auf seine unzutreffende Rechtsansicht hingewiesen. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.07.2020, LVwG- (zu ***), wurde dem Beschwerdeführer Handeln mit Vorsatz, und zwar absichtlich (in Form des sog. „dolus directus specialis“) vorgeworfen.

Der Beschwerdeführer beharrt trotz dieser Entscheidungslage weiterhin darauf, im Recht zu sein.

3. Strafbemessung

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind im gegenständlichen Fall nicht unerheblich. Die Gewährleistung einer optimalen Schmutzwasserentsorgung liegt im höchsten öffentlichen Interesse. Diesem Interesse wurde seit Jahren zuwidergehandelt.

Hinsichtlich der Verschuldensform war – wie oben dargelegt – von Vorsatz (Absichtlichkeit) auszugehen.

Milderungsgründe liegen nicht vor. Sowohl für die belangte Behörde als auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestand keine Verpflichtung, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen.

Erschwerend waren die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen zu werten. Selbst die zuletzt ausgesprochenen Geldstrafen in den Höhen von Euro 10.000,00 bzw Euro 15.000,00 vermochten den Beschwerdeführer nicht dazu zu bewegen, sich rechtskonform zu verhalten.

Seitens des Beschwerdeführers wurde zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Angabe gemacht, dass er bereits exekutiert werde und von daher schon unter dem Existenzminimum lebe. Er müsse nicht nur sich selbst, sondern auch seine Landwirtschaft, welche Kosten verursache, finanzieren. Allerdings verfüge er über Immobilieneigentum, welches sein Wohnhaus sowie Flächen und Anlagen seiner Landwirtschaft (Adresse 1) umfasse. „nicht viel zu haben“. Weitere Angaben zu seinen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen machte der Beschwerdeführer nicht.

Wenn auch Unrechtsgehalt, Verschuldensform und Erschwerungsgründe maßgeblich ins Gewicht fallen sowie auch spezial- als auch generalpräventive Gründe zu bedenken sind, so ist das erkennende Gericht dennoch der Ansicht, dass in Zusammenschau sämtlicher Strafzumessungsgründe auch mit einer Strafhöhe von nunmehr Euro 16.000,00 gerade noch das Auslangen gefunden werden kann, um schuld- und tatangemessen zu bestrafen. Diese Strafhöhe ist aber auch in Anbetracht der vom Beschwerdeführer angegebenen wirtschaftlichen Verhältnisses jedenfalls in dieser Höhe gerechtfertigt.

VI.Ergebnis

Wie oben ausführlich erläutert, hat der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Delikt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht; die Strafhöhe war entsprechend den obigen Überlegungen anzupassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Weiters besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.