projets
LVwG-2023/37/2422-5•LVwG T LVwG-2023/37/2422-5
LVwG-2023/37/2422-5Tribunal administratif régional24 janv. 2024
Versickerung von Abwässern<br/>mechanische Kläranlage<br/>Bewilligungsfreistellungsverordnung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, 6020 Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z (= belangte Behörde) vom 29.08.2023, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 144,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis vom 29.08.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde AA (= Beschwerdeführerin) zur Last, im Zeitraum vom 23.12.2021 bis 13.07.2023 das auf deren Liegenschaft an der Adresse Adresse 1, **** Z (Gst Nr .**1, GB **2 Y), anfallende Abwasser ohne wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 Abs 2 lit c Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und daher konsenslos über eine 3-kammrige mechanische Kläranlage mit anschließender Versickerung entsorgt zu haben. Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 137 Abs 3 Z 5 iVm § 32 Abs 3 lit c WRG 1959 verletzt, weswegen über sie gemäß § 137 Abs 2 WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 720,00 verhängt wurde. Die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens setzte die belangte Behörde mit Euro 72,00 fest.
Mit Schriftsatz vom 21.09.2023 erhob AA Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 29.08.2023, Zl ***, und beantragte, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, es seien die Hintergründe, die zur derzeitigen Situation geführt hätten, zu berücksichtigen. Dabei verwies sie auf die der Beschwerde beigefügten Planbeilagen.
Mit Schriftsatz vom 26.09.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 29.08.2023 vor.
Am 18.01.2024 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin verwies dabei auf das Vorbringen anlässlich der Einvernahme am 28.07.2023 sowie in der Beschwerde vom 21.09.2023. Ergänzend verwies sie auf eine Besprechung, an der auch Dipl.-Ing. (FH) DD, EE, sowie Vorarbeiter der Firma FF vor Ort gewesen seien. Dipl.-Ing. (FH) DD hätte damals mitgeteilt, es könnten Ausnahmen von der Anschlusspflicht gewährt werden, wenn ein Anschluss mit unverhältnismäßig hohen Kosten und unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre. Ihr Sohn habe sich zudem um die Angelegenheit gekümmert und auch Alternativen geprüft. Die in den Jahren 2021/2022 herrschende Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen habe die Behörde in keiner Weise berücksichtigt.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Partei sowie durch die Einvernahme des BB, BSc, und des Dipl.-Ing. (FH) DD, jeweils als Zeugen. Von einer Verlesung von Aktenstücken konnte gemäß § 48 Abs 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) Abstand genommen werden.
II.Sachverhalt:
1. Allgemeine Feststellungen zur Beschwerdeführerin:
Die am 05.06.1965 geborene Beschwerdeführerin, wohnhaft Adresse 1, **** Z, ist österreichische Staatsbürgerin. Sie verfügt über ein regelmäßiges monatliches Einkommen.
Die Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit BB, BSc, Miteigentümerin des Gst Nr .**1, GB **2 Y (Anwesen Adresse 1, **** Z). Zu ihren Gunsten ist im Anwesen Adresse 1, **** Z, an der Wohnung im Erdgeschoss (Top P1) sowie an den Kellerräumlichkeiten Wohnungseigentum begründet.
Die Beschwerdeführerin ist unbescholten.
Mit Bescheid vom 18.06.1985, Zl *** – RR, berichtigt mit Bescheid vom 25.06.1985, Zl *** – RR, erteilte die belangte Behörde CC, Adresse 1, **** Z, die mit 31.12.1995 befristete wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage im Anwesen Adresse 1, **** Z, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Die belangte Behörde beschränkte das Ausmaß der zur Versickerung gelangenden mechanisch gereinigten Schmutzwassermenge aus der Hauskläranlage mit maximal 1,0 m³/Tag. Sobald die Voraussetzungen für den Anschluss an eine Gemeindekanalisation gegeben waren, war ein Anschluss an den Gemeindekanal vorzunehmen und die mechanische Abwasser-reinigungsanlage stillzulegen. Zudem sollte die erteilte wasserrechtliche Bewilligung erlöschen. Nach dem 31.12.1995 wurde das zum Betrieb dieser 3-kammrigen Kläranlage eingeräumte Wasserrecht nicht wiederverliehen.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2021, Zl ***, wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin sowie BB, BSc, darauf hin, dass die Bewilligungs-freistellungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2015, LGBl Nr 122/15, mit Ablauf des 22.12.2021 außer Kraft tritt. Deren Kläranlage sei daher an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. Aufgrund der Mitteilung vom 14.12.2021 holte BB, BSc, Erkundigungen zu einem Anschluss des Anwesens Adresse 1, **** Z, an die öffentliche Kanalisation ein. Mit E-Mail vom 29.03.2023 teilte BB, BSc, der Wasserrechtsbehörde mit, dass sich der Aufwand für den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz als unvertretbar herausgestellt habe.
Mit Schriftsatz vom 03.02.2023, verbessert mit Eingabe vom 26.04.2023, suchte BB, BSc, um Befreiung von der Anschlusspflicht nach dem Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 – TiKG 2000 für das im Bestandsgebäude im Anwesen Adresse 1, **** Z, anfallende Abwasser an. Dieses Ansuchen wies die belangte Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 11.07.2023, Zl ***, ab.
Ende Juli 2023/Anfang August 2023 wurde für das Anwesen Adresse 1, **** Z, mit der EE ein Anschlussvertrag abgeschlossen. Die Trasse des geplanten Anschlusskanals verläuft zunächst auf dem Gst Nr .**1, GB **2 Y, in nördlicher Richtung und anschließend innerhalb des X – es handelt sich um einen Zufahrtsweg im Eigentum der Stadtgemeinde Z – in östlicher Richtung bis zur Trennstelle. Die Trennstelle bildet den Endpunkt des im X verlegten öffentlichen Kanals. Von dort wird das Abwasser im Freispiegelgefälle Richtung Osten abgeleitet. Die Stadtgemeinde Z erteilte bislang nicht die Zustimmung für die Verlegung des im X verlaufenden Abschnittes des geplanten Anschlusskanals.
Im Zeitraum vom 23.12.2021 bis 13.07.2023 erfolgte die Entsorgung der im Anwesen Adresse 1, **** Z, anfallenden Abwässer über die im Jahr 1985 genehmigte 3-kammrige mechanische Kläranlage.
III.Beweiswürdigung:
Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin stützen sich auf deren Aussage anlässlich der mündlichen Verhandlung am 18.01.2024, auf eine Einsicht in das Grundbuch zu Gst Nr .**1, GB **2 Y, sowie den eingeholten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister.
Die in Kapitel 2. des gegenständlichen Erkenntnisses getroffenen Feststellungen stützen sich auf die zitierten Bescheide vom 18.06.1985, Zl *** – RR, und vom 25.06.1985, Zl *** – RR, sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin, des Zeugen BB, BSc, und des Zeugen Dipl.-Ing. (FH) DD. Aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass die im Anwesen Adresse 1, **** Z, anfallenden Abwässer bislang über die 3-kammrige Kläranlage entsorgt werden. Der Abschluss des Anschlussvertrages mit der EE erfolgte nach übereinstimmenden Aussagen des Zeugen BB, BSc, und Dipl.-Ing. (FH) DD mit Ende Juli/Anfang August 2023. Die trotz Abschluss des Anschlussvertrages bislang nicht durchgeführte Verlegung des Anschlusskanales erläuterte der Zeuge BB, BSc, unter Hinweis auf die noch fehlende Zustimmung zur Inanspruchnahme des erforderlichen Fremdgrundes.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 14/2011 (§ 32), BGBl I Nr 98/2013 (§ 33g) und BGBl I Nr 78/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
[…]
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
[…]“
„Bestehende Kläranlagen und Indirekteinleiter:
§ 33g. (1) Eine Einleitung von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung) ist nach Maßgabe einer allenfalls bestehenden sonstigen Bewilligung von der Bewilligungspflicht nach § 32 ausgenommen, wenn die Abwasserreinigungsanlage am 1. Juli 1990 bestanden hat sowie ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten wird und
1. mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet wird oder
2. mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von größer als 10 EW60 bis nicht größer als 50 EW60 belastet wird und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist.
Diese Ausnahme endet, sofern die Frist nicht durch Verordnung nach Abs. 2 verlängert wird, am 31. Dezember 2005, längstens aber mit In-Kraft-Treten einer Maßnahmenverordnung gemäß § 33f für das betroffene Grundwassergebiet. Auf eine solche Einleitung findet § 33c keine Anwendung. Bei der Auflassung einer solchen Einleitung sind die zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine derartige Anlage ist der Behörde zu melden. § 12b Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung die Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Einleitungen gemäß Abs. 1
1. in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW60 und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist oder
2. außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten
bis längstens 22. Dezember 2021 verlängern, wenn aufgrund der Ergebnisse der Bestandsaufnahme (§ 55d) die Verwirklichung der Umweltziele gemäß § 30a, c und d nicht gefährdet wird. Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in Abs. 1 und in diesem Absatz genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht, sobald diese Anschlussmöglichkeit besteht.
Ein derartiger Verordnungsentwurf sowie die dafür maßgebenden rechtlichen und fachlichen Grundlagen sind dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sechs Monate vor Erlassung zur Kenntnis zu bringen.
[…]“
„Strafe
§ 137. […]
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530,00 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
[…]
5. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;
[…]
2. Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 24.11.2015, LGBl Nr 122/2015:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes vom 24.11.2015 betreffend die Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht für bestehende Kleinabwasserreinigungsanlagen, LGBl Nr 122/2015, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„§ 1
Verlängerung für Kleinkläranlagen in geschlossenen Siedlungsgebieten
Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die innerhalb eines in der Anlage zu dieser Verordnung genannten, geschlossenen Siedlungsgebiete liegen und die am 1. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 50 EW60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 22. Dezember 2021 ausgenommen.
§ 2
Verlängerung für Kleinkläranlagen außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete
Abwasserreinigungsanlagen gemäß § 33g Abs. 1 WRG 1959, die außerhalb eines geschlossenen Siedlungsgebietes liegen und die am 01. Juli 1990 bestanden haben und ordnungsgemäß betrieben und instandgehalten werden und die mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von nicht größer als 10 EW60 belastet werden, sind von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 bis zum 22. Dezember 2021 ausgenommen.“
3. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1992 in den Fassungen BGBl Nr 52/1991 (§ 20), BGBl I Nr 33/2013 (§§ 19 und 45) und BGBl I Nr 57/2018 (§ 5), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder der Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]“
„Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
[…]“
„Außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.“
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 57/2018 (§§ 50 und 52), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29 (1) Die Erkenntnisse sind im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen. Sie sind zu begründen.
[…]
(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;
2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
[…]“
„Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
„Kosten
§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
[…]
(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
[…]“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Das Straferkenntnis vom 29.08.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin am 04.09.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde vom 21.09.2023 wurde am 22.09.2023 und somit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde persönlich eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 ist immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer (auch des Grundwassers) zu rechnen ist. Der Bewilligungspflicht unterliegen unter anderem die Einleitung von häuslichen Abwässern. Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht für (Einzel-) Abwasserentsorgungsanlagen bestand bereits seit der Wasserrechtsnovelle 1959. Von einer geringfügigen Einwirkung kann bei der Abwasserbeseitigung häuslicher Abwässer über eine Dreikammer-Kläranlage mit anschließender Versickerung nicht ausgegangen werden. Nach dem natürlichen Lauf der Dinge ist bei einer derartigen Abwasserentsorgung mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen.
Im Zeitraum zwischen 23.12.2021 und 13.07.2023 wurden die im Anwesen Adresse 1, **** Z, anfallenden Abwässer über eine 3-kammrige mechanische Kläranlage mit anschließender Versickerung entsorgt. Diese Anlage bedurfte einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 Abs 1 und Abs 2 lit c WRG 1959. Die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 18.06.1985, Zl *** – RR, berichtigt mit Bescheid vom 25.06.1985, Zl ***. Das eingeräumte Wasserrecht war aber mit 31.12.1995 befristet. Eine Wiederverleihung des Wasserrechtes zum Betrieb dieser 3-kammrigen Kläranlage erfolgte nicht.
Der Fortbetrieb dieser Anlage nach dem 31.12.1995 war aufgrund der Verordnung des Landeshauptmannes vom 24.11.2015, LGBl Nr 122/2015, bis zum Ablauf des 22.12.2021 gestattet. Mit Ablauf des 22.12.2021 erfolgte der Betrieb der Abwasserbeseitigungsanlage für das Anwesen Adresse 1, **** Z, ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung und damit konsenslos. Durch den konsenslosen Betrieb dieser 3-kammrigen mechanischen Kläranlage nahm die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin des Gst Nr .**1, GB **2 Y, eine Einwirkung auf Gewässer vor, ohne über die dafür erforderliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 zu verfügen. Über den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Tatzeitraum verletzte somit die Beschwerdeführerin die Rechtsvorschrift des § 32 WRG 1959 und beging damit in objektiver Hinsicht eine als Dauerdelikt zu qualifizierende Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959.
2.2. Zur subjektiven Tatseite:
Die Bewilligung für die gegenständliche 3-kammrige mechanische Kläranlage war bereits am 01.01.1996 abgelaufen. Der Fortbetrieb der Anlage war aufgrund der Verordnung des Landes-hauptmannes vom 24.11.2015, LGBl Nr 122/2015, und damit aufgrund einer Sonderregelung erlaubt. Die in dieser Verordnung festgelegte Ausnahme von der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für genau umschriebene Abwasserreinigungsanlagen war aber mit 22.12.2021 begrenzt. Nach dem 22.12.2021 war der Betrieb solcher Abwasser-reinigungsanlagen daher nur aufgrund einer wasserrechtlichen Genehmigung zulässig. Trotz des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung für den Betrieb der 3-kammrigen mechanischen Kläranlage mit Ablauf des 31.12.1995 und der Befristung der Sonderregelung entsprechend der Verordnung LGBL Nr 122/2015 setzte die Beschwerdeführerin keine Maßnahmen, um für die Zeit nach dem 22.12.2021 betreffend den Betrieb der 3-kammrigen mechanischen Kläranlage den rechtskonformen Zustand herzustellen. Dieses Fehlverhalten ist der Beschwerdeführerin als Fahrlässigkeit anzulasten.
Erst aufgrund der Mitteilung der belangten Behörde vom 14.12.2021 wurden durch BB, BSc, Erkundigungen zu einem Anschluss des Anwesens Adresse 1, **** Z, eingeholt. Diese Umstände ändern aber nichts am konsenslosen Betrieb der verfahrensgegenständlichen mechanischen Kläranlage über den Zeitraum vom 23.12.2021 bis 13.07.2023. Der Anschlussvertrag für das Anwesen Adresse 1, **** Z, wurde erst Ende Juli/Anfang August 2023 abgeschlossen. Der derzeit bestehende Hinderungsgrund für die Errichtung des Anschlusskanals – mangelnde Zustimmung der Stadt Z für die Inanspruchnahme eines in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes – betrifft nicht den verfahrensrelevanten Zeitraum. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 23.12.2021 bis zum 13.07.2023 eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
Während des Tatzeitraumes war die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Sohn BB, BSc, bestrebt, auf die Herstellung des Anschlusses des Anwesens Adresse 1, **** Z, an die öffentliche Kanalisation hinzuarbeiten. Diese Bemühungen sind als mildernd zu werten. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist auch der von BB, BSc, gestellte Antrag auf Befreiung von der Anschlusspflicht nachvollziehbar. Diese Umstände ändern aber nichts am konsenslosen Betrieb der verfahrensgegenständlichen mechanischen Kläranlage über den Zeitraum vom 23.12.2021 bis 13.07.2023. Dass der Betrieb der gegenständlichen mechanischen Kläranlage ab dem 23.12.2021 einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurfte, hätte die Beschwerdeführerin erkennen müssen. Die Rechtsverletzung hat die Beschwerdeführerin somit durch ein fahrlässiges Verhalten zu verantworten
Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis den Strafrahmen des § 137 Abs 2 Z 2 WRG 1959 im Ausmaß von bis zu Euro 14.530,00 durch die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von Euro 720,00 mit knapp 5 % und damit sehr gering ausgeschöpft. Ausgehend von der hohen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und dem Verschuldensgrad der Beschwerdeführerin ist die von der belangten Behörde festgesetzte Strafe schuld- und tatangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben der §§ 16 und 19 VStG.
Im gegenständlichen Fall wurden Abwässer konsenslos versickert. Der Unrechtsgehalt ist gravierend. Das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin beruht nicht auf einem geringen Verschulden. Folglich liegen die in § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung nicht vor.
Die relevante Norm des § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959 kennt keine Mindeststrafe. Die Möglichkeit einer Herabsetzung einer Mindeststrafe (vgl § 20 VStG) ist daher nicht näher zu prüfen.
Die Beschwerdeführerin hat im Zeitraum vom 22.12.2021 bis 13.07.2023 die im Anwesen Adresse 1, **** Z, anfallenden Abwässer über eine 3-kammrige Kläranlage konsenslos versickert. Sie verletzte damit schuldhaft die Rechtsvorschrift des § 32 WRG 1959 und beging damit eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 2 Z 5 WRG 1959. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht den Vorgaben der §§ 16 und 19 VStG.
Die belangte Behörde hat die verletzte Rechtsvorschrift sowie die Strafsanktionsnorm in der richtigen Fassung zitiert, sodass eine Berichtigung nicht notwendig war.
Die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch Euro 10,00, zu leisten. Ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von Euro 720,00 beträgt der von der Beschwerdeführerin zu leistende Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens Euro 144,00.
3.2. Zur Ausfertigung des Erkenntnisses:
Nach § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt den – wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren – Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Sieht das Verwaltungsgericht von einer mündlichen Verkündung ab, so hat es diese Vorgangsweise zu begründen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen die Beschwerdeführerin, deren Sohn BB, BSc, und Dipl.-Ing. (FH) DD als zuständiger Sachbearbeiter der EE einvernommen wurden. Schon die Würdigung der Aussagen der einvernommenen Personen rechtfertigt das Absehen von einer mündlichen Verkündung. Darüber hinaus verzichtete die Beschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die mündliche Verkündung.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Im gegenständlichen Verfahren war der festgestellte Sachverhalt anhand der Bestimmungen der §§ 32, 33g und 137 WRG 1959 sowie der Verordnung LGBl Nr 122/2015 zu beurteilen. Die zitierten Bestimmungen sind eindeutig. Dies gilt auch für die Qualifikation des der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verhaltens als Dauerdelikt. Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung für einen einzelnen Fall, die keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 24.10.2022, Ra 2022/02/0194). Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.