LVwG T LVwG-2023/33/1390-2

LVwG-2023/33/1390-2Tribunal administratif régional23 janv. 2024

Regest

Nicht-EWR-Führerschein

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/33/1390-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.33.1390.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch BB, CC, DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Sachverhalt:

Am 13.03.2023 hat der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Z einen Antrag auf Austausch seines ausländischen Nicht-EWR-Führerscheines beantragt. Da der Beschwerdeführer die praktische Fahrprüfung in der Fahrschule EE absolvieren möchte, hat die Bezirkshauptmannschaft Z mit Schreiben vom 04.04.2023 den Akt an die Bezirkshauptmannschaft Y übermittelt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Austausch des Vereinigten Arabischen Emirate und somit Nicht-EWR-Führerscheines in einen österreichischen Führerschein im Umfang der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B gemäß § 23 Abs 3 Z 5, Abs 6 und § 35 Abs 1 Führerscheingesetz mangels Nachweis, dass die Erteilung des Führerscheines der Vereinigten Arabischen Emirate nicht unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt sei, unter denen sie in Österreich erteilt werde, unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass mit Ansuchen vom 13.03.2023 der aus Syrien, Arabische Republik, stammende Staatsangehörige AA um Austausch seines von X in den Vereinigten Arabischen Emiraten am 10.09.2019 ausgestellten und auf 2 Jahre (bis zum 09.09.2021) befristeten Führerschein für die Gruppe AM und B ersucht habe. Der mit dem Ansuchen vorgelegte Führerschein der Vereinigten Arabischen Emiraten laute jedoch auf den Namen AA.

AA verfüge seit 24.08.2022 über einen österreichischen Konventionsreisepass. Eine Abklärung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) habe ergeben, dass AA unter dieser Identität geführt werde und auch eine Dokumentenprüfung kein anderes Ergebnis ergeben habe. In seiner Einvernahme habe er auch keine andere Identität behauptet, sodass aus Sicht des BFA die Identität: AA auch die zu verwendende sei.

Die Identität des Antragstellers im ausgestellten Nicht-EWR-Führerschein aus den Vereinigten Arabischen Emiraten sei mit jener, die im österreichischen Konventionsreisepass angeführt sei, nicht ident. Obwohl anlässlich einer kriminaltechnischen Überprüfung des Führerscheines keine Fälschungs- bzw Verfälschungsmerkmale festgestellt worden seien, habe die Identität nicht zweifelsfrei geklärt werden können. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen und der Antrag des AA auf Austausch seines Führerscheines aus den Vereinigten Arabischen Emiraten und somit Nicht-EWR-Führerscheines in einen österreichischen Führerschein als unbegründet abzuweisen.

Dagegen hat Herr AA, mit Vollmacht vertreten, im Wesentlichen ausgeführt, dass zwei Dokumente mitgeschickt werden, die den Zweifel auflösen sollten. Zum einen die Kopie eines Dokumentes in arabischer Sprache des Innenministeriums der Vereinigten Arabischen Emirate, dass es sich bei dem Führerschein von Herrn AA um einen gültigen Führerschein handle. Zum anderen eine beglaubigte Übersetzung dieses Schreibens in deutscher Sprache. In beiden Dokumenten sei ersichtlich, dass es sich um denselben Führerschein handelt (Führerscheinnummer, Ausstellungsdatum, Gültigkeit und Ausstellungsort). Außerdem werde der Name AA im Deutschen auf AA übersetzt. Dies sollte belegen, dass Herr AA der rechtmäßige Besitzer des Führerscheins, ausgestellt auf den arabisch geschriebenen AA sei.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zahl ***.

II.Rechtsgrundlagen:

Die hier maßgebliche Bestimmung des Führerscheingesetzes lautet, wie folgt:

„Ausländische Lenkberechtigungen

§ 23.

(1)Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen von Anhängern auf Grund einer von einer Vertragspartei des

1. Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des

2. Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, des

3. Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 oder des

4. Vertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 3ff

in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung durch Personen mit Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist zulässig, wenn seit dessen Begründung nicht mehr als sechs Monate verstrichen sind und der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat. Die Behörde hat auf Antrag diese Frist um weitere sechs Monate zu verlängern, wenn sich der Antragsteller nachweislich aus beruflichen Gründen oder zum Zwecke der Ausbildung nicht länger als ein Jahr in Österreich aufhalten wird. Diese Verlängerung ist zu widerrufen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Das Lenken von Kraftfahrzeugen nach Verstreichen der genannten Fristen stellt eine Übertretung nach § 37 Abs. 1 dar.

(2)Mitglieder des Diplomatischen Korps in Wien, Mitglieder des Konsularkorps in Österreich, Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals ausländischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungsbehörden oder Angestellte internationaler Organisationen in Österreich sind berechtigt, während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich auf Grund ihrer Lenkberechtigung Kraftfahrzeuge zu lenken, wenn sie eine vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellte gültige Legitimationskarte besitzen.

(3)Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.

2. der Antragsteller seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,

3. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist und

4. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird oder

5. angenommen werden kann, daß die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigungen eine derartige Gleichartigkeit besteht.

(3a)Wird in einem Verfahren gemäß Abs. 3 ein Nicht-EWR-Führerschein vorgelegt, dessen Frist bereits abgelaufen ist, so hat der Antragsteller eine praktische Fahrprüfung abzulegen, es sei denn, der Antragsteller kann nachweisen, dass die Lenkberechtigung trotz Ablauf der Frist im Führerschein nach wie vor gültig ist. Gelingt der Nachweis der Gültigkeit der Lenkberechtigung, so ist eine praktische Fahrprüfung nur in jenen Fällen abzulegen, in denen keine Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 Z 5 besteht.

(3b)Einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden. Dies gilt auch in den in Abs. 3a genannten Fällen.

(4)In einem gemäß Abs. 3 ausgestellten Führerschein ist einzutragen, auf Grund welcher Lenkberechtigung die Umschreibung des Führerscheines erfolgte. Der Antragsteller hat bei Ausfolgung des österreichischen Führerscheines seinen bisherigen Führerschein der Behörde abzuliefern.

(5)Das Lenken von Kraftfahrzeugen und das Ziehen von Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durch Personen ohne Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) im Bundesgebiet ist auf Grund einer von einer Vertragspartei des

1. Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, des

2. Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, des

3. Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982 oder des

4. Vertrages zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, ABl. Nr. L 278 vom 27.10.2017 S. 3ff

erteilten Lenkberechtigung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten ab Eintritt in das Bundesgebiet unbeschadet gewerberechtlicher und arbeitsrechtlicher Vorschriften zulässig, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung das 18. Lebensjahr (16. Lebensjahr im Fall der Klasse A1) vollendet hat.

Das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen durch Personen ohne Wohnsitz im Bundesgebiet (§ 5 Abs. 1 Z 1) ist nur zulässig, wenn der Lenker zumindest im Besitz der Lenkberechtigung der Klasse AM ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat.

(6)Als Nachweis für die Lenkberechtigung muss der entsprechende nationale Führerschein vorliegen. Wenn dieser nicht auch in deutscher Sprache abgefasst ist und auch nicht dem Muster des Anhangs 9 zum Genfer Abkommen oder den Inhalten des Anhangs 1 oder 1a der Richtlinie 91/439/EWG, ABl. Nr. 237 vom 24. August 1991 in der Fassung 97/26/EWG, entspricht und auch nicht die Anforderungen des Anhangs 6 zum Wiener Übereinkommen erfüllt, muss der Führerschein zugleich mit einem internationalen Führerschein nach einer der in Abs. 5 angeführten Vereinbarungen oder mit einer von einem gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 ermächtigten Verein oder einer ausländischen Vertretungsbehörde des Ausstellungsstaates verfassten Übersetzung vorgewiesen werden können.“

III.Rechtliche Erwägungen:

Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 13.03.2023 als AA den Austausch seines Nicht-EWR-Führerscheines im Umfang der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B gestellt. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer den auf den Namen AA lautenden und von X in den Vereinigten Arabischen Emiraten am 10.09.2019 ausgestellten und auf 2 Jahre bis zum 09.09.2021 befristeten Führerschein für die Gruppe AM und B zum Austausch bei.

Wie bereits die belangte Behörde in der Begründung ausgeführt hat, verfügt der Beschwerdeführer seit 24.08.2022 über einen österreichischen Konventionsreisepass. Die Abklärung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat ergeben, dass AA unter dieser Identität geführt wird und auch eine Dokumentenprüfung kein anderes Ergebnis ergeben hat. In seiner Einvernahme hat er auch keine andere Identität behauptet, sodass aus Sicht des BFA die Identität AA auch die zu verwendende ist.

Weiters hat die belangte Behörde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis, dass die Erteilung des Führerscheines der Vereinigten Arabischen Emirate unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt worden wäre, nicht erbracht hat.

Außerdem war der vorgelegte Nicht-EWR-Führerschein befristet bis zum 09.09.2021.

Damit ist einerseits davon auszugehen, dass die belangte Behörde nicht davon ausgegangen ist, dass die Erteilung der Lenkberechtigung in dem Nicht-EWR-Staat nicht unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird.

Auch kann davon ausgegangen werden, dass der vorgelegte Führerschein bis zum 09.09.2021 befristet war. Wenn man nun davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung ist, so kann schon aus diesem Grunde der Antrag auf Austausch abgelehnt werden. Insbesondere ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die Bestimmung des § 23 Abs 3 Z 5 FSG zitiert hat.

Überdies hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Identität des Antragstellers im ausgestellten Nicht-EWR-Führerschein aus den Vereinigten Arabischen Emirate mit jener, die im österreichischen Konventionsreisepass angeführt ist, nicht ident ist. Da somit Zweifel vorgelegen sind, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer aufrechten Lenkberechtigung ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Austausch des Nicht-EWR-Führerscheines nicht genehmigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

IV.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ungeachtet eines Antrages des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann das Landesverwaltungsgericht jedoch gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung derselben absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einen Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war im gegenständlichen Fall nicht erforderlich, da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Akten hinreichend geklärt und nicht erörterungsbedürftig war und die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes sohin aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der vorliegenden Beweisergebnisse getroffen werden konnte. Eine mündliche Verhandlung hätte zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache beitragen können. Zudem wird der Beschwerdeführer in keinem dem ihm nach der EMRK oder der GRC zustehenden Recht verletzt.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Ergeht an:

1. AA, zH BB, CC, DD, Adresse 1, **** Z;

2. die Bezirkshauptmannschaft Y, Innstraße 5, 6500 Y.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Visinteiner

(Richter)

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.