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LVwG-2024/42/0144-1•LVwG T LVwG-2024/42/0144-1
LVwG-2024/42/0144-1Tribunal administratif régional22 janv. 2024
Entsendung mobiler Arbeitnehmer
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, Polen, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.12.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetz (LSD-BG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem beschwerdegegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„Datum/Zeit:19.01.2023, 10.15 Uhr
Ort:**** X, *** Str.Km. ***, Kontrollstelle X
Sie, Herr AA, haben es als Geschäftsführer und zur Vertretung nach außen Berufener gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, des Unternehmens BB, Adresse 1, **** Z, Polen, dieses ist Verkehrsunternehmer und Arbeitgeber/in mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat, zu verantworten, dass die Meldung nach § 19a (Meldung der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern) in Papierform oder elektronischer Form dem angeführten Fahrer vor Beginn der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern nicht bereitgestellt wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des § 21a die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21a nicht dem Fahrer bereitstellt. Der Fahrer hat die ihm bereitgestellte Meldung während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Entsendung in elektronischer Form zugänglich zu machen.
Arbeitnehmer:CC
Geburtsdatum:XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit:Ukraine
Kennzeichen des Fahrzeuges:XX-XXXXX (PL)
Kennzeichen des Anhängers:XX-XXXXX (PL)
Arbeitsantritt: 19.01.2023
Kontrollort und Kontrollzeit: 19.01.2023, 10:15 Uhr, **** X, Kontrollstelle ***, Str.Km. ***
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 21a Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, idF BGBl. I Nr. 111/2022 i.V.m. § 26a Abs 1 Z 1 3 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, idF BGBl. I Nr. 111/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
€ 2.000,00
1 Tage(n) 9 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 26a Abs. 1 Lohn- und Sozialdumping-
Bekämpfungsgesetz - LSD-BG, BGBl. I
Nr. 44/2016, idF BGBl. I Nr. 111/2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
Das Unternehmen BB haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die gegen den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 19.12.2023, in welcher um Herabsetzung der Strafe ersucht und als Begründung dafür auf die Größe der Firma verwiesen wurde.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist zur Vertretung des Verkehrsunternehmens und Arbeitgebers BB, Adresse 1, **** Z, Polen, mit Niederlassung in einem EU Mitgliedstaat, nach außen berufen. Dieser hat es zu verantworten, dass die Meldung nach § 19a (Meldung der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern) in Papierform oder elektronischer Form dem Fahrer CC, geb am XX.XX.XXXX, vor Beginn der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern nicht bereitgestellt wurde.
III.Beweiswürdigung:
Betreffende Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes. Aufgrund des Umstandes, dass sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Strafhöhe wendet, war vom Landesverwaltungsgericht lediglich noch zu überprüfen, inwiefern die ausgesprochene Geldstrafe schuld- und tatangemessen ist.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes (LSD-BG), BGBl I Nr 44/2060, idF BGBl I Nr 111/2022 lauten wie folgt:
„Meldepflicht bei Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Straßenverkehr
§ 19a.
(1) Verkehrsunternehmer mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat haben die Entsendung bei ihnen beschäftigter mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, zu melden. Die Meldung ist spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
1. die Identität des Unternehmens‚ zumindest in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz, sofern diese verfügbar ist,
2. die Kontaktangaben eines Verkehrsleiters oder einer anderen Person im Niederlassungsmitgliedstaat, der/die als Ansprechpartner für die zuständigen österreichischen Behörden zur Verfügung steht und Dokumente oder Mitteilungen versendet und in Empfang nimmt,
3. die Identität (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Staatsangehörigkeit)‚ die Wohnanschrift und die Führerscheinnummer des mobilen Arbeitnehmers,
4. den Beginn des Arbeitsvertrags des mobilen Arbeitnehmers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,
5. das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung für einen Zeitraum von mindestens einem Tag und höchstens sechs Monaten,
6. die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge,
7. ob es sich bei den Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung, Personenbeförderung, grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt.
[…]“
„§ 21a
„Bereithaltung von Unterlagen im Straßenverkehr
(1) Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a Abs. 1 und Abs. 2 haben vor Beginn der Entsendung von mobilen Arbeitnehmern dem Fahrer die Meldung nach § 19a in Papierform oder elektronischer Form bereitzustellen. Der Fahrer hat die ihm bereitgestellte Meldung während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder dem Amt für Betrugsbekämpfung unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen.
[…]“
„§ 26a
Verstöße im Zusammenhang mit den Melde- und Bereithaltungspflichten bei Entsendung im Straßenverkehr
(1) Wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des § 21a
1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
2. in der Meldung oder Änderungsmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben erstattet oder
3. die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21a nicht dem Fahrer bereitstellt, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Fahrer die erforderlichen und ihm bereitgestellten Unterlagen entgegen § 21a nicht bereithält oder nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht, begeht unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmer eine einzige Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.“
Die wesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 (VStG 1991), BGBl 1991/52, idF BGBl I Nr 2023/88, lauten auszugsweise wie folgt:
„Strafbemessung
§ 19
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
V.Erwägungen:
Zumal die Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkt wurde, ist der Schuldspruch an sich bereits in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich war somit alleine die Strafhöhe.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlichen geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht. Der Hinweis in der Beschwerde, dass die Strafe von einer kleinen Firma zu tragen sei, ersetzt nicht Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Es ist sohin von durchschnittlichen Vermögensverhältnissen auszugehen.
§ 26a Abs 1 LSD-BG sieht eine Geldstrafe bis zu Euro 20.000,00 vor. Die belangte Behörde hat die gegen den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 2.000,00 mit 10% der Höchststrafe im unteren Bereich des Möglichen angesetzt.
Strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, straferschwerend nichts zu werten.
Gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 ist bei Zugrundelegung der Strafbemessungskriterien nichts einzuwenden. Eine Geldstrafe in dieser Höhe ist sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entsprechend Rechnung zu tragen. Auch unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten ergibt sich, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen und nicht überhöht ist.
Die Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt nicht in Betracht, da die in dieser Bestimmung nominierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen und es bereits daran scheitert, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht gering ist. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtgutes im Sinne des § 45 Abs 1 Z 1 VStG ist allgemein für sich zu beurteilen, wobei die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens findet (VwGH 12.05.2023, Ra 2023/09/0039). Ebenso wenig kommt die Anwendung des § 33a VStG in Betracht, welche für das Verwaltungsgericht nicht vorgesehen ist.
Eine außerordentliche Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG kann im gegenständlichen Fall bereits aus dem Grund nicht erfolgen, weil das Gesetz keine Mindeststrafe vorsieht und dies Voraussetzung für die Anwendung ist. Es liegt aber ohnehin kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe vor.
Der Beschwerde war sohin insgesamt keine Folge zu geben.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
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