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LVwG-2024/25/0122-1•LVwG T LVwG-2024/25/0122-1
LVwG-2024/25/0122-1Tribunal administratif régional18 janv. 2024
Strafhöhe<br/>Lenken eines Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und ohne Führerschein<br/>Verkehrsunfall<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am XX.XX.XXXX, derzeit Justizanstalt Z, Adresse 1, **** Z, vom 20.10.2023 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.08.2022, GZ ***, hinsichtlich der Spruchpunkte 1., 3. und 4., betreffend Übertretungen nach dem Führerscheingesetz und der Straßenverkehrsordnung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Strafen wie folgt herabgesetzt werden:
1. Zu Spruchpunkt 1.: Euro 700,00 (13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
2. Zu Spruchpunkt 3.: Euro 150,00 (1 Tag und 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
3. Zu Spruchpunkt 4.: Euro 125,00 (1 Tag und 7 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe)
2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 97,50 neu festgesetzt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Im bekämpften Straferkenntnis werden Herrn AA folgende Übertretungen zur Last gelegt und Strafen über ihn verhängt:
„Datum/Zeit:03.05.2022, 01:40 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***(A)
Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
Datum/Zeit:03.05.2022, 01:40 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***(A)
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,99 mg/l.
Datum/Zeit: 03.05.2022, 01:40 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***(A)
Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht sofort die nächste Polizeidienststelle verständigt.
Datum/Zeit: 03.05.2022, 01:40 Uhr
Ort: **** Z, Adresse 2
Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***(A)
Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG
2. § 99 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
3. § 4 Abs. 2 zweiter Satz Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
4. § 4 Abs. 1 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheiheitsstrafe von
Gemäß
€ 800,00
15 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 FSG
€ 1.600,00
14 Tage(n) 0 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 1 lit. a
Straßenverkehrsordnung 1960 -
StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.154/2021
€ 300,00
3 Tage(n) 16 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 99 Abs. 2 lit. a
Straßenverkehrsordnung 1960
(StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
€ 250,00
2 Tage(n) 15 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 2 lit. a
Straßenverkehrsordnung 1960
(StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 295,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00
für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 3.245,00“
Dieses Straferkenntnis konnte den Beschuldigten erst am 18.10.2023 zugestellt werden, seine dagegen erhobene Beschwerde vom 20.10.2023, eingelangt bei der Erstbehörde am 02.11.2023, ist somit fristgerecht.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. wurde von Herrn AA am 17.01.2024 zurückgezogen, weshalb über die Spruchpunkte 1., 3. und 4. abzusprechen ist.
Herr AA bekämpft das gegenständliche Straferkenntnis ausdrücklich nur hinsichtlich der Strafhöhen. Begründet wird dies von ihm damit, dass er derzeit in Untersuchungshaft ist und noch andere Verwaltungsstrafen zu bezahlen habe. Er würde die Strafen bezahlen, wenn er nicht noch die anderen Verwaltungsstrafen offen hätte.
II.Sachverhalt:
AA lenkte am 03.05.2022 um 01:40 Uhr den auf BB, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 3, **** Z, zugelassenen PKW der Marke Audi, A1 Sportback, grau/silberfarbig, mit dem österreichischen Kennzeichen ***in Z auf der Adresse 2 in Richtung Osten. AA hatte den PKW unmittelbar vorher ohne Erlaubnis und ohne Wissen der Zulassungsbesitzerin in Betrieb genommen. AA war nicht in Besitz einer Lenkberechtigung. Auf Höhe des Hauses Adresse 2 Nr 30 prallte er gegen das Heck eines dort ordnungsgemäß abgestellten PKW, wodurch dieser ca 15m nach vorne geschleudert wurde. Durch den heftigen Aufprall wurde der PKW des AA nach links geschleudert, wodurch er zwei weitere dort parkend abgestellte PKW beschädigte. Durch den Unfall erlitt AA leichte Verletzungen (Abschürfung am linken Schienbein und am rechten Knie, Kratzer an der rechten Hand im Bereich des Daumens). Anschließend flüchtete AA vom Unfallort, ohne die Polizei zu verständigen und an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken.
Der Beschwerdeführer befindet sich in Untersuchungshaft, hat andere Verwaltungsstrafen noch zu bezahlen und ist bei ihm kein Einkommen aktenkundig.
Über Herrn AA sind insgesamt neun Strafvormerkungen aktenkundig, davon fünf aus dem Straßenverkehr, eine davon aus dem Führerscheingesetz. Im Jahr 2000 wurde er wegen einer gleichartigen Übertretung mit einer Strafe von Euro 600,00 bestraft.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Landespolizeidirektion Tirol.
Der Beschuldigte hat die Sachverhalte nicht abgestritten.
IV.Rechtslage:
Im gegenständlichen Verfahren ist folgende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes maßgeblich:
„Strafbemessung
§ 19.
(1)
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
V.Erwägungen:
Aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerde gegen die Höhe der Geldstrafen richtet und die Schuldsprüche unangefochten blieben, sind diese in Rechtskraft erwachsen und unterliegen nicht mehr der Kontrolle und allfälligen Änderungen durch das Verwaltungsgericht.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer ersucht in seinen Rechtsmittelanträgen um Herabsetzung der Strafhöhen, weshalb nur dieser Punkt Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 37 Abs 3 Z 1 FSG sieht für eine Übertretung wie in Spruchpunkt 1. einen Strafrahmen von Euro 363,00 bis Euro 2.180,00 vor.
§ 99 Abs 2 lit a StVO sieht für die Übertretungen gemäß Spruchpunkte 3. und 4. jeweils einen Strafrahmen von Euro 36,00 bis 2.180,00 vor.
Der Beschwerdeführer befindet sich in Untersuchungshaft und es liegen bei ihm somit prekäre wirtschaftliche Verhältnisse vor. Der Beschwerdeführer hat noch die Bezahlung anderer Verwaltungsstrafen offen. Aufgrund dieser gegebenen Situation waren die Strafen spruchgemäß herabzusetzen; bei Spruchpunkt 1. war allerdings die einschlägige Strafvormerkung mit Euro 600,00 zu berücksichtigen. Zu Spruchpunkt 3. wurde keine fremde Person verletzt.
Gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
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