LVwG T LVwG-2023/47/2458-12

LVwG-2023/47/2458-12Tribunal administratif régional15 janv. 2024

Regest

Grundversorgung<br/>vorenthaltene Leistungen<br/>Geldersatz<br/>trennbare Ansprüche<br/>Vollmacht<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/47/2458-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.47.2458.12

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z (Asylunterkunft), vertreten durch BB GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.08.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach, dem Tiroler Grundversorgungsgesetz (TGVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, den

B E S C H L U S S

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.08.2023, Zl ***, wurde über Antrag des Beschwerdeführers vom 29.11.2022, mit welchem er eine bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen seines Grundversorgungsanpruches begehrte, gemäß § 5 Abs 1 lit a und b TGVG ab 22.12.2022 für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen die Unterbringung in einer organisierten Unterkunft samt Verpflegung gewährt. Weiters wurde ihm ab 22.12.2022 gemäß den einschlägigen Bestimmungen des TGVG Taschengeld, Krankenversorgung sowie Bekleidungsgeld gewährt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Asylwerber sei, über seinen Antrag sei noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden. Er verfüge über keinerlei eigene Mittel zur Abdeckung der Grundbedürfnisse. Nach vorliegender Voraussetzungen (Zulassung zum Asylverfahren, durchgeführte Erstuntersuchung) sei der Beschwerdeführer mit 22.12.2022 von der CC Agentur zur Versorgung und Betreuung zugewiesen worden. Eine Übernahme in die Grundversorgung durch das Land Tirol, habe sohin ab diesem Zeitpunkt erfolgen können.

Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, die belangte Behörde habe ihm mit dem angefochtenen Bescheid Grundversorgung ab dem 22.12.2022 zugesprochen. Einerseits sei ihm Grundversorgung nicht für den begehrten Zeitraum zugesprochen worden, andererseits sei ihm auch kein Geldersatz für die rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung zuerkannt worden.

Er habe am 23.11.2022 einen Asylantrag gestellt und sei im Anschluss daran mit einem Fahrschein für die öffentlichen Verkehrsmittel ausgestattet von der Fremdenpolizei in X an die sogenannte Wartezone Tirol geschickt worden. Dort angekommen, sei er allerdings aufgrund von Platzmangel, weggeschickt worden. Erst am 25.11.2022 sei er bei einer ihm zuvor unbekannten Privatperson in einer WG untergekommen. Am 06.12.2022 sei er erneut bei der Fremdenpolizei in W vorstellig geworden und mit einem Zugticket ausgestattet in die „Wartezone Tirol“ nach V geschickt worden. Mit Email der BB GmbH vom 25.11.2022 habe er die Aufnahme in die Landesgrundversorgung beantragt.

Im Zeitraum zwischen Asylantragstellung am 23.11.2022 und faktische Aufnahme in die Grundversorgung am 22.12.2022 habe er von staatlicher Seite weder adäquate Unterbringung, noch Bekleidung, noch ausreichende Versorgung mit Nahrungsmittel, mit Ausnahme der unzureichenden Versorgung in der Wartezone V ab 06.12.2022 erhalten. Bis 25.11.2022 sei er gänzlich obdachlos gewesen.

Zuletzt habe er mit E-Mail vom 13.12.2022 den Antrag vom 29.11.2022 auf bescheidmäßige Erledigung, auf einstweilige Anordnung nach Unionsrecht, sowie auf Kostenersatz eingebracht. Die Tatsache, dass zahlreiche Menschen, die der „Wartezone Tirol“ zugewiesen worden seien, dann obdachlos gewesen seien, sei dem Land Tirol bekannt gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bezüglich Geldersatz für vorenthaltene Grundversorgung ausgesprochen, dass der Asylwerber seinen Anspruch gegenüber der Verwaltung geltend machen müsse und nicht zunächst hinnehmen könne, dass ihm behaupteterweise zustehende Leistungen aus der Grundversorgung vorenthalten würden und nur im Nachhinein Geldersatz begehren. Es wurde daher nicht bestritten, dass erst am 25.11.2022 einer solcher bezeichneter „Antrag“ eingebracht worden sei, allerdings habe der Beschwerdeführer seinen Anspruch gegenüber der belangten Behörde bereits ab 24.11.2022 geltend gemacht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sei ihm Grundversorgung seit 22.12.2022 zugesprochen worden, allerdings sei über den Zeitraum von der Asylantragstellung bzw Zulassung bis zur tatsächlichen Gewährung nicht abgesprochen worden. Ihm stehe daher ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens seiner Hilfs- und Schutzbedürftigkeit, sohin ab 24.11.2022 Grundversorgung zu. Soweit die belangte Behörde ausführte, eine Übernahme in die Grundversorgung durch das Land Tirol sei erst ab Zuweisung durch die CC AGENTUR möglich, sei ihr entgegenzuhalten, dass die Behörde bereits am 25.11.2022 über seine Hilfs- und Schutzbedürfdigkeit an seinen Aufenthalt im Bundesland Tirol durch Antrag in Kenntnis gesetzt worden sei. Zudem sei bereits ab Zuweisung zur nichtexistenten „Wartezone Tirol W“ der Fremdenpolizei für sämtliche handelnde Behörden ersichtlich, dass er sich unversorgt in Tirol aufhalte.

Die Landesregierung scheine davon auszugehen, über alle gestellten Anträge voll umfänglich abgesprochen zu haben. Allerdings sei zu einem Antrag auf Geldersatz für rechtswidrig vorenthaltene Leistungen nicht entsprochen worden. Er begehre nach wie vor für den Zeitraum ab dem ersten Ansuchen auf Grundversorgung des Landes Tirol bis zur tatsächlichen Versorgung Geldersatz.

Den am 13.12.2022 ebenfalls eingebrachten Antrag auf einstweilige Anordnung zog der Beschwerdeführer in der Beschwerde dezidiert zurück, sodass diese nicht mehr verfahrensgegenständlich ist.

Abschließend beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dem Bescheid zu beheben, in Grundversorgung ab den Zeitpunkt des Bekanntwerden seiner Hilfs- und Schutzbedürfdigkeit und Aufenthalt im Bundesland Tirol, sohin ab 24.11.2022, zu gewähren und auszusprechen, dass die Nichtgewährung von Grundversorgung in Widerspruch zum Unionsrecht stand und daher rechtswidrig gewesen sei sowie dem Antrag auf Geldersatz in Höhe der Tiroler Mindestsicherung für den Zeitraum der rechtswidrigen Vorenthaltung stattzugeben; in eventu den Bescheid zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere die Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Am 23.11.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer und der Behördenvertreter einvernommen wurden, sowie die Rechtssache mit seiner Vertretung sowie Vertretern der belangten Behörde erörtert wurde.

II.Sachverhalt:

Der am 15.01.1997 geborene Beschwerdeführer stellte am 23.11.2022 bei der LPD X einen Asylantrag und wurde am 24.11.2022 zum Asylverfahren zugelassen.

Dem Beschwerdeführer wurde von der LPD X, am 24.11.2022 eine „Bestätigung/Information Verteilungsquartier (VQ)“, mit dem ihm die kostenlose in die Betreuungsstelle des Bundes „WZ Tirol (PI Y) Adresse 3, **** W“ ermöglicht wurde, ausgehändigt. Nach der Ankunft in Österreich am 23.11.2022 verbrachte der Beschwerdeführer eine Nacht in X und ist dann am darauffolgenden Tag mit dem Zug nach Tirol gefahren. Er begab sich zur angegebenen Adresse in W. Dort wurde der Beschwerdeführer wieder weggeschickt. Er erhielt weder Unterkunft noch Verpflegung, dies auch als er ein zweites Mal noch vorstellig wurde. Vor Ort gab es keine Infrastruktur, insbesondere keine Verpflegung oder Unterkunft. Weshalb eine Zuweisung an die „Wartezone Tirol“ in W erfolgte, konnte im gegenständlichen Fall nicht geklärt werden. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer bei der PI Y vorstellig, wo man ihm sagte, dass diese nicht zuständig sei. Die Nacht konnte der Beschwerdeführer dann bei einer Person verbringen, die ihm über einen Bekannten vermittelt wurde. Am darauffolgenden Tag wandte er sich an die Diakonie. Von Seiten der Diakonie wurde der Beschwerdeführer mit Essen versorgt. Er konnte sich in den Örtlichkeiten der Diakonie ausruhen und duschen. In einer Studenten WG, welche durch die Diakonie vermittelt wurde, konnte der Beschwerdeführer nächtigen und nach einer neuerlichen Vorstellung bei der zugewiesenen Adresse „Wartezone Tirol“ in W wurde er mit einem Zugticket ausgestattet und begab sich in die „Wartezone V“. Bis zur Unterbringung in der Asylunterkunft in Schwaz ab 22.12.2022 verblieb der Beschwerdeführer in der „Wartezone V“.

Über seine Vertretung wandte sich der Beschwerdeführer am 23.11.2022 mittels sogenannten „ONZL (ohne Nächtigung und Zuweisungsliste)–Antrag“ an die CC AGENTUR, um auf seine Situation aufmerksam zu machen. Am 25.11.2022 übermittelte die Vertretung des Beschwerdeführers ein E-Mail an die belangte Behörde, auf welchem auch der Name des Beschwerdeführers angeführt wurde, mit Hinweis auf seine Situation betreffend Grundversorgung. Es wurde darauf hingewiesen, dass die ausformulierten Anträge inklusive Vollmachten und Unterschriften folgen werden. Mit förmlichen Antrag vom 29.11.2022, übermittelt per Email an die belangte Behörde am 13.12.2022 wurde die bescheidmäßige Entscheidung über das Bestehen des Grundversorgungsanspruches, die unverzügliche Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht (Artikel 47 GRC in Verbindung mit Artikel 20 und Artikel 26 Aufnahmerichtlinie, um ihn vorläufig in die Grundversorgung aufzunehmen und Geldersatz in Höhe der Mindestsicherung für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung beantragt. Mit diesem Antrag wurde eine Vollmacht vom 25.11.2022 übermittelt, auf welcher im Feld „zur Akteneinsicht in jeglichen Akt gemäß § 17 AVG bzw zur Einholung von Auskünften darüber. Darüber hinaus wird keine Vollmacht erteilt“ händisch hinzugefügt wurde „+ Grundversorgung“. Die übrigen Textfelder wurden durchgestrichen. Angekreuzt wurde lediglich noch, dass keine Zustellvollmacht erteilt wird.

Der Beschwerdeführer erteilte der BB GmbH eine Vollmacht für das Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz. Für fremdenpolizeiliche Belange wollte er dezidiert keine Vollmacht erteilen. Aus diesem Grund erfolgte die Streichung des dritten Feldes der Vollmacht und wurde „+ Grundversorgung“ handschriftlich im ersten Feld hinzugefügt. Es war der Wille des Beschwerdeführers, den verfahrensgegenständlichen Antrag einzubringen und es ist der Wille des Beschwerdeführers, im gegenständlichen Verfahren von der BB GmbH vertreten zu werden. Im Beschwerdeverfahren wurde der BB GmbH außerdem eine Zustellvollmacht erteilt. Die Erteilung der Vollmacht erfolgte im Beisein eines Dolmetschers.

Die Zuordnung des Beschwerdeführers an die Grundversorgungsstelle Tirol erfolgte laut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 18.10.2023, welchen der Vertreter der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorlegte, am 22.12.2022. Ab diesem Zeitpunkt erfolgte die Aufnahme des Beschwerdeführers die Asylunterkunft in **** Z.

Am 07.08.2023 erließ die belangte Behörde den nunmehr beschwerdegegenständlichen Bescheid, mit dem über den „Antrag vom 29.11.2022“ abgesprochen wurde und dem Beschwerdeführer „ab 22.12.2022“ Leistungen nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz gewährt wurden. Über den Zeitraum vor dem 22.12.2022 konnte weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Bescheides der behördliche Wille eindeutig entnommen werden.

Über den Zeitraum vor dem 22.12.2022, insbesondere den explizit gestellten Antrag auf Zuerkennung von Geldersatzleistungen, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden.

Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Vollmacht wurde einerseits von der Vertretung des Beschwerdeführers mit Email vom 13.10.2023, auf konkrete Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Tirol, mitgeteilt, dass die Vollmacht die Vertretung im Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz mit umfasst. Zudem führte der Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass dieser die BB GmbH konkret mit der Bevollmächtigung zum beschwerdegegenständlichen Thema beauftragte und dies mit einem Dolmetscher zuvor abgeklärt wurde.

Die Aufnahme weiterer Beweismittel hinsichtlich der Vollmacht war aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erforderlich.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich wesentlichen Bestimmungen der Aufnahme-Richtlinie, Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl L 180/96, lauten wie folgt:

Artikel 17

Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um schutzbedürftige Personen im Sinne von Artikel 21 und um in Haft befindliche Personen handelt.

(3) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung aller oder bestimmter materieller Leistungen sowie die medizinische Versorgung davon abhängig machen, dass die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der ihre Gesundheit und ihren Lebensunterhalt gewährleistet.

(4) Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der in dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben.

Stellt sich heraus, dass ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung über ausreichende Mittel verfügt hat, um diese Grundbedürfnisse zu decken, können die Mitgliedstaaten eine Erstattung von dem Antragsteller verlangen.

(5) Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das, auf eigene Staatsangehörige anzuwendende, Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt.

Die verfahrensgegenständlich wesentlichen Bestimmungen der Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a B-VG, BGBl I Nr 80/2004, lauten wie folgt:

Artikel 3

Aufgaben des Bundes

(1) Der Bund führt Betreuungseinrichtungen (Betreuungsstellen, Erstaufnahmestellen) für Asylwerber. Der Bund stellt vor Neuerrichtung oder Schließung von Bundesbetreuungsstellen das Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland her. Der Bund sorgt für die Erstaufnahme der Asylwerber.

(2) Der Bund richtet eine Koordinationsstelle ein. Deren Aufgaben sind:

1. Zuteilung der Asylwerber auf die Länder unter Bedachtnahme auf den Aufteilungsschlüssel (Art. 1 Abs. 4),

2. Transporte (zu den Erstaufnahmestellen und von den Erstaufnahmestellen in die Länder),

3. An-, Ab- und Ummeldung bei der Krankenversicherung, soweit die betreuten Fremden durch den Bund aufgenommen werden oder sich in Betreuungseinrichtungen des Bundes befinden,

4. administrative Abwicklung, vierteljährliche Erstellung einer Übersicht über die finanziellen Aufwendungen aller Vertragspartner (gegliedert nach Vertragspartnern) sowie Verrechnung mit den Ländern,

5. bei Bedarf und über Ersuchen der Länder Unterstützung bei der Umverteilung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 4 auf einzelne Bundesländer und

6. die Koordination und Durchführung von Maßnahmen betreffend Rückkehrprogramme.

(3) Der Bund informiert die Länder laufend und zeitgerecht über asylverfahrensrelevante Verfügungen.

(4) Schaffung von Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von Unterbringungsengpässen in den Ländern.

[…]

Artikel 4

Aufgaben der Länder

(1) Die Aufgaben der Länder sind:

1. Versorgung der von der Koordinationsstelle zugewiesenen Asylwerber,

[…]

Artikel 9

Kostenhöchstsätze

Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufgaben nach den Art. 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:

1. für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag€ 17,--

2. für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat für Erwachsene€ 180,--

für Minderjährige€ 80,--

für unbegleitete Minderjährige€ 180.—

3. für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat

für eine Einzelperson€ 110,--

für Familien (ab zwei Personen) gesamt€ 220,--

4. für Taschengeld pro Person und Monat€ 40,--

5. für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person€ 370,--

6. für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen,

pro Person und Monat€ 2480.—

7. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag

in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10)€ 75.--

in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15)€ 60.--

in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeigneten Unterkünften€ 37,--

8. für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag).

9. für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von1:170

10. für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen.

11. für Schulbedarf pro Kind und Jahr€ 200.—

12. für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat€ 10.—

13. für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person€ 3,63

14. für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person€ 150.—

15. für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und

16. für Kosten gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 5 pro Person und Tag maximal der gemäß § 10 Abs. 2 FrG-DV jeweils festgelegte Betrag.

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, BGBl I Nr 197/2022:

Artikel 2

Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze

Die nachfolgenden Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a BVG betragen nach Erhöhung inklusive aller Steuern und Abgaben insgesamt:

1. bei Art. 9 Z 1 € 25,-

2. bei Art. 9 Z 2 für Erwachsene € 260,-

3. bei Art. 9 Z 2 für Minderjährige€ 145,-

4. bei Art. 9 Z 2 für unbegleitete Minderjährige € 260,-

5. bei Art. 9 Z 3 für eine Einzelperson€ 165,-

6. bei Art. 9 Z 3 für Familien (ab zwei Personen)€ 330,-

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl Nr 405/1991 idF BGBl I Nr 53/2019, lauten wie folgt:

Gewährung der Versorgung

§ 2

(1) Der Bund leistet Asylwerbern im Zulassungsverfahren Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5), wobei im Rahmen der Aufnahme in die Grundversorgung etwaige besondere Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen – so weit als möglich – berücksichtigt werden. Darüber hinaus sorgt der Bund im gleichen Ausmaß für Fremde, deren Asylantrag im Zulassungsverfahren

1. zurückgewiesen oder

2. abgewiesen wurde, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, solange ihr diese nicht wieder zuerkannt wird,

bis diese das Bundesgebiet verlassen, solange sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes untergebracht sind. Bei Führung von Konsultationen gemäß der Dublin – Verordnung oder bei zurückweisenden Entscheidungen gemäß § 5 AsylG 2005 können im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes, Fremde in Betreuungseinrichtungen des betroffenen Bundeslandes untergebracht werden und von diesen versorgt werden. § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(1a) Es besteht kein Anspruch auf Versorgung in einer bestimmten Betreuungseinrichtung des Bundes oder in einem bestimmten Bundesland. Bei Bedarf ist eine Verlegung von Asylwerbern und sonstigen Fremden nach Abs. 1, die bereits in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in eine andere Betreuungseinrichtung des Bundes zulässig. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung des Bundes (§ 1 Z 5) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen. Diesfalls ist der Asylwerber nicht mehr zum Aufenthalt in der Betreuungseinrichtung, in der ihm bisher Versorgung geleistet wurde, berechtigt.

[…]

Versorgung nach erfolgter Zulassung

§ 6

(1) Über erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes entscheidet der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (§ 1 Z 4) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.Über erstmalige Unterbringung in einer Betreuungsstelle eines Bundeslandes entscheidet der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes. Dem Asylwerber ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungsstelle (Paragraph eins, Ziffer 4,) ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.

(2) Bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes kann der Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß in der Betreuungsstelle des Bundes (§ 1 Z 4) weiter versorgt werden, jedoch nicht für einen 14 Tage übersteigenden Zeitraum.

[…]

Die verfahrensgegenständlich wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Grundversorgungsgesetzes (TGVG), LGBl Nr 9/2010 idF LGBl Nr 4/2023, lauten wie folgt:

§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

a)Fremde die im § 4 genannten Personen,

b)Betreuungseinrichtung eine Einrichtung zur Betreuung von Fremden, die das Land Tirol, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, eine zur Mitarbeit herangezogene humanitäre, kirchliche oder private Einrichtung oder eine Institution der freien Wohlfahrtspflege oder eine zu diesem Zweck gegründete Rechtsträgerin betreibt, und eine Einrichtung im Sinn des § 7 Abs. 1 dritter Satz,

c)organisierte Unterkunft die Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung nach lit. b,

d)individuelle Unterkunft ein Wohnraum, der von Fremden selbst in Bestand genommen wird,

e)unbegleitete Minderjährige Fremde unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in Österreich eingereist sind, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; hierzu gehören auch Minderjährige, die nach der Einreise in Österreich ohne Begleitung zurückgelassen worden sind,

f)schutzbedürftige Fremde Personen, die aufgrund ihrer speziellen Situation besondere Bedürfnisse im Rahmen der Unterbringung und der Betreuung haben, wie Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels oder von Folter und Gewalt, Personen mit Behinderungen, schweren körperlichen Erkrankungen oder psychischen Störungen,

g)Familienangehörige eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,

1. dessen ledige minderjährige Kinder sowie dessen Ehegatte oder eingetragene Partner, sofern die Ehe bei Ehegatten oder die Partnerschaft bei eingetragenen Partnern bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, und

2. dessen Eltern und, wenn dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, die sonstigen gesetzlichen Vertreter eines ledigen minderjährigen Antragstellers,

h)Notlage, wenn die eigenen Mittel und Kräfte des Fremden zur Abdeckung seiner Grundbedürfnisse nicht ausreichen und er diese Mittel auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält,

i)hinreichendes Einkommen ein Einkommen, das nach Abzug der Kosten für die Unterkunft mehr als das Eineinhalbfache des nach den mindestsicherungsrechtlichen Vorschriften für die Lebenssituation des Fremden vorgesehenen Richtsatzes beträgt.

§ 2

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Grundversorgung wird auf Antrag oder von Amts wegen gewährt.

(2) Die Grundversorgung erfolgt in Form von Geld- oder Sachleistungen. Sie wird nach der Erfassung der Schutzbedürftigkeit des Fremden bei der Aufnahme oder im Rahmen der Versorgung unter Berücksichtigung seiner speziellen Bedürfnisse gewährt; bei Minderjährigen ist dabei insbesondere auch auf das Kindeswohl Bedacht zu nehmen. Ein Anspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft besteht nicht.

(3) Die Grundversorgung wird Fremden gewährt, die sich in Tirol aufhalten, soweit im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Bei der Beurteilung der Notlage sind Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.

(5) Auf die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung besteht kein Rechtsanspruch, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist.

(6) Auf Leistungen der Grundversorgung nach § 5 Abs. 1 lit. a, b, c, d und l sowie nach § 7 Abs. 1 und 3 besteht für Fremde nach § 4 lit. c ein Rechtsanspruch. Über die Gewährung dieser Leistungen und deren Einschränkung und Einstellung sowie über den Ausschluss von diesen ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

(7) Die Gewährung von Leistungen der Grundversorgung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, deren Einschränkung und Einstellung sowie der Ausschluss von diesen haben im Rahmen der unter Bedachtnahme auf die Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG, LGBl. Nr. 59/2004, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 65/2016, von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien im Weg der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen.

(8) Die Grundversorgung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung.

(9) Die Grundversorgung endet jedenfalls mit dem nicht nur kurzfristigen Verlassen des Landesgebietes, es sei denn, das Verlassen des Landesgebietes ist zur Durchführung der Grundversorgung erforderlich oder es sprechen besonders berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Einstellung der Grundversorgung oder Österreich ist durch internationale Normen zur Rückübernahme verpflichtet.

§ 4

Anspruchsberechtigte

Die Grundversorgung wird folgenden Personen gewährt, sofern sie sich in einer Notlage befinden:

a)Fremden mit einer Aufenthaltsberechtigung nach § 57 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2018, einem Aufenthaltsrecht aufgrund einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 oder einem Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 10 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 25/2019,

b)Fremden ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind,

c)Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde.

Das Vorliegen einer Notlage wird bei diesen Personen bis zum Beweis des Gegenteils vermutet.

§ 9

Kostenhöchstsätze

Für die Gewährung der Grundversorgung gelten die im Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG festgelegten Kostenhöchstsätze. Diese können in begründeten Einzelfällen zur Vermeidung besonderer sozialer Härten im gebotenen Ausmaß, höchstens jedoch bis zur Höhe der für gleichartige Leistungen aufgrund des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Richtsätze überschritten werden. Auf die Überschreitung der Kostenhöchstsätze besteht kein Rechtsanspruch.

V.Erwägungen:

I. Zum Verfahrensrecht:

Unter Punkt 1.1. Vollmacht:

Im formellen Antrag vom 13.12.2022 (E-Mail) hat sich die nunmehrige Vertretung des Beschwerdeführers zunächst auf die Vertretung berufen, mit dem Schreiben vom 29.11.2022 „Eilt: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach Unionsrecht“, übermittelt an die belangte Behörde mit E-Mail am 13.12.2022, wurde eine mit 25.11.2022 datierte Vollmacht vorgelegt. In dieser Vollmacht wurde in das erste Feld mit dem Inhalt „zur Akteneinsicht in jeglichen Akt gemäß § 17 AVG beziehungsweise zur Einholung von Auskünften darüber. Darüber hinaus wird keine Vollmacht erteilt.“ handschriftlich „+ Grundversorgung“ aufgenommen. Gestrichen wurden das zweite, dritte und fünfte Feld auf dem Formular. Angekreuzt war das Feld „Es wird keine Zustellvollmacht erteilt.“

Die belangte Behörde ist im Zuge ihres Verfahrens auf die vorgelegte Vollmacht nicht eingegangen, insbesondere waren kein Zweifel am Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses zu erkennen und wurden keine Ermittlungsschritte in dieser Hinsicht gesetzt. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht wurde vom Behördenvertreter das Vorliegen einer Vollmacht bezweifelt. Es wurde dazu die Einvernahme der Vertreterin des Beschwerdeführers, DD, beantragt.

Das erkennende Gericht forderte die Vertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 13.10.2023, Zl ***, auf, den Inhalt der vorgelegten Vollmacht klarzustellen.

Von Seiten der Vertretung des Beschwerdeführers wurde mit E-Mail vom 13.10.2023 mitgeteilt, dass die Vollmacht die Vertretung im Verfahren nach den Grundversorgungsgesetzen mitumfasst.

Die verfahrensgegenständliche Vollmacht wurde sodann auch in der mündlichen Verhandlung erörtert, wobei sowohl von Seiten der Vertreterin des Beschwerdeführers als auch von diesem selbst im Rahmen seiner Einvernahme klargestellt wurde, dass die BB GmbH vom Beschwerdeführer mit der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrags und in weiterer Folge auch der Beschwerde beauftragt wurde. Die Einvernahme der Vertreterin des Beschwerdeführers als Zeugin war sohin nicht mehr erforderlich. Das Gespräch zwischen der BB GmbH und dem Beschwerdeführer über die Vollmacht fand in Anwesenheit eines Dolmetschers statt.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl ua 06.11.2001, 97/18/0160) sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen; es kann darauf ankommen wie die Erklärungen der Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Gegebenenfalls hat die Behörde eine Klarstellung durch die Partei herbeizuführen.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen am aufrechten Vertretungsverhältnis für das gegenständliche Grundversorgungsverfahren keine Zweifel. Darüber hinaus ist im Übrigen auf die Möglichkeit der mündlichen Vollmachtserteilung gemäß § 10 AVG hinzuweisen. Eine solche lag zu den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen Vertretung zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung jedenfalls vor und ist diese im Übrigen grundsätzlich an keine Form gebunden (vgl dazu oa VwGH 13.03.2007, 2006/18/0433). Dem diesbezüglichen Antrag der belangten Behörde, die Beschwerde mangels Antragslegitimation der BB GmbH zurückzuweisen, war sohin keine Folge zu geben.

1.2. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid über den „Antrag vom 29.11.2022“ entschieden und dem Beschwerdeführer „ab 22.12.2022“ näher konkretisierte Leistungen der Grundversorgung zugesprochen. Insoweit war der Sachverhalt sowie die rechtliche Schlussfolgerung unstrittig und wurde die Leistungsgewährung ab dem 22.12.2022 mit der vorliegenden Beschwerde auch nicht angefochten.

Allerdings findet sich im Spruch des angefochtenen Bescheides kein Abspruch zum Zeitpunkt vor dem 22.12.2022 – insbesondere hinsichtlich des dezidiert beantragten Geldersatzes für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung. Der diesbezügliche behördliche Wille kommt im Spruch nicht zum Ausdruck bzw findet keine Erwähnung.

Zu dieser Konstellation hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.03.2011, 2007/12/0098, ausgesprochen: „Enthält der Spruch des Bescheides keine ausdrückliche Abweisung eines Mehrbegehrens, so hat dies zur Folge, dass der Bescheidspruch - für sich betrachtet - in zwei Richtungen gedeutet werden kann: Zum einen, dass das Mehrbegehren implizit abgewiesen wurde, zum anderen, dass eine Entscheidung über das Mehrbegehren unterblieben ist, woraus folgt, dass insoweit Säumigkeit der Behörde eingetreten wäre. Ermangelt mithin der Spruch für sich allein der gebotenen Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zur Auslegung heranzuziehen.“

In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde aus wie folgt: „Nach Vorliegen der Voraussetzungen (Zulassung zum Asylverfahren, durchgeführte Erstuntersuchung) wurde der Antragsteller mit 22.12.2022 von der CC Agentur zur Versorgung und Betreuung zugewiesen. Eine Übernahme in die Grundversorgung durch das Land Tirol konnte sohin ab diesem Zeitpunkt erfolgen.“ Dieser Begründung ist der behördliche Wille auch nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, insbesondere ob damit über den Zeitraum nicht abgesprochen wurde, die Leistung inhaltlich abgewiesen wurde oder aber die Behörde keine Zuständigkeit gesehen hat. Auch die dezidierte Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vermochte den Behördenwillen nicht klar zu erkennen geben: Über Frage was die belangte Behörde für den Zeitraum vor dem 22.12.2022 entschieden hat bzw entscheiden wollte, gab der Vertreter an „Ja das wird dann eine Zurückweisung mangels Zuständigkeit sein“. In der Folge führte der Vertreter die Zuweisung nach § 6 Bundes-Grundversorgungsgesetz ins Treffen. Über Vorhalt des § 2 Abs 3 Tiroler Grundversorgungsgesetz, wonach die Grundversorgung Fremden gewährt wird, die sich in Tirol aufhalten und hier somit auf den Aufenthalt und nicht auf die Zuweisung abgestellt wird, gab der Vertreter an: „Ja also es ist das Land Tirol hier davon ausgegangen, dass diese Personen von der CC AGENTUR betreut werden und somit nicht in einer Notlage gemäß § 1 lit h TGVG sind. Insbesondere, weil wir in intensivem Kontakt mit der CC AGENTUR waren. Wie ausgeführt, wir wollten die Personen übernehmen, aber der Bund hat uns gesagt, dass dies nicht möglich ist zu einem früheren Zeitpunkt als der Zuweisung.“ Dieses Vorbringen – Verneinung der Voraussetzung, im konkreten Fall der Notlage nach TGVG – deutet auf eine inhaltliche Abweisung des Leistungsanspruches vor dem 22.12.2022 hin.

Da somit weder der Bescheidbegründung, noch der mündlichen Erörterung der Behördenwille klar zu entnehmen war, war im Ergebnis davon auszugehen, dass über dieses Mehrbegehren – konkret über den Zeitraum vor dem 22.12.2022 – mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde. Dieses Ergebnis wird auch dadurch untermauert, dass die Behörde unstrittig ab der faktischen Unterbringung ab dem 22.12.2022 von einem Anspruch nach dem Tiroler Grundversorgungsgesetz ausgegangen ist, über den am 29.11.2022 dezidiert gestellten „Antrag auf Geldersatz für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung“ – und somit eindeutig den Zeitraum vor dem 22.12.2022 – nicht abgesprochen hat und darauf im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort eingegangen ist. Im Ergebnis geht das Landesverwaltungsgericht somit davon aus, dass die Behörde über den Zeitraum vor dem 22.12.2022 nicht abgesprochen hat, dieser Zeitraum somit noch offen und die Behörde diesbezüglich säumig ist (vgl § 73 AVG).

Dabei steht fest, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Sache um einen gemäß § 59 Abs 1 letzter Satz AVG trennbaren Anspruch handelt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die im Bescheid zugesprochene Gewährung der faktischen Grundversorgung ab dem 22.12.2022 außer Streit steht, für den Zeitraum davor ebenso unstrittig keine Grundversorgung erfolgt ist und für diesen Zeitraum somit über den geltend gemachten Anspruch auf Geldersatz für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung zu entscheiden sein wird (vgl idZ ua VwGH 24.06.2015, 2012/10/0178).

Da somit der – trennbare – Zeitraum vor dem 22.12.2022 nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung der Verwaltungsbehörde war, ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, diesbezüglich erstmalig zu entscheiden, da es damit zu einer "Überschreitung der Sache" des Verfahrens der belangten Behörde käme, und das Gericht eine ihm nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch nehmen würde (vgl idZ ua VwGH 21.02.2022, Ra 2021/17/0161). Aus diesem Grund war die vorliegende Beschwerde, die den Zeitraum vor dem 22.12.2022 zum Gegenstand hat, als unzulässig zurückzuweisen.

Somit wird es Aufgabe der belangten Behörde sein, hinsichtlich des offenen Zeitraumes vor dem 22.12.2022 abzusprechen und in diesem Zusammenhang insbesondere über den offenen Antrag auf Geldersatz für rechtswidrig vorenthaltene Grundversorgung zu entscheiden. In diesem Rahmen wird auch die Frage des Anspruchsbeginnes zu klären sein, da es sich bei dem im Einleitungssatz des Spruches angeführten „Antrag vom 29.11.2022“ wie festgestellt jedenfalls nicht um die erstmalige Geltendmachung des Grundversorgungsanspruches handelte. Die belangte Behörde wird somit im fortgesetzten Verfahren zum einen über den gesamten noch offenen beantragten Zeitraum – im konkreten Fall laut Beschwerde beginnend mit dem 24.11.2022 – als auch über sämtliche gestellte Anträge – insbesondere jenem nach Geldersatz – spruchgemäß zu entscheiden haben. Zur Geltendmachung seines Rechts auf meritorische Entscheidung wird der Beschwerdeführer allenfalls auf den Rechtsschutz durch Einbringung einer Säumnisbeschwerde hingewiesen.

Zumal es dem Landesverwaltungsgericht Tirol verwehrt ist erstmalig zu entscheiden, war dem Beweisantrag der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf Einvernahme der Tante des Beschwerdeführers, EE, nicht Folge zu geben. Die Aufnahme dieses Beweisergebnisses war für die gegenständliche Entscheidung nicht erheblich.

2. Zur Grundversorgung

In meritorischer Hinsicht wird die belangte Behörde dabei die vonseiten der Höchstgerichte zur gegenständlichen Rechtsfrage erfolgten Klarstellungen zu beachten haben:

Gemäß § 2 Abs 3 TGVG wird die Grundversorgung Fremden gewährt, die sich in Tirol aufhalten. Das Gesetz stellt somit auf den Aufenthalt in Tirol ab und nicht auf die Zuweisung nach dem Grundversorgungsgesetz des Bundes. Dies steht auch im Einklang mit Artikel 17 der Status-Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller ab Stellung des Antrages auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können, sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0154): Demnach sind die Leistungen gemäß der Aufnahme-RL den Asylwerbern bei Vorliegen der Voraussetzungen grundsätzlich unmittelbar, ohne dass es einer Antragstellung bedarf, zu gewähren. Diese Leistungen – und damit die Grundversorgung nach dem einschlägigen Grundversorgungsgesetz – müssen vorläufig ungeachtet der Frage des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erbracht werden, bis ein Bescheid ergeht, der den gesetzlichen Anspruch auf diese Leistungen verweigert, einschränkt oder entzieht Das bedeutet aber umgekehrt, dass die faktische Vorenthaltung von Grundversorgungsleistungen, bevor ein verweigernder, einschränkender oder entziehender Bescheid ergeht, rechtswidrig ist. Werden an sich vorgesehene Sachleistungen vorenthalten, lässt das dann aber weiter auch das Entstehen von Geldleistungsansprüchen zu. Denn werden die „materiellen Aufnahmebedingungen“ nicht als Sachleistung gewährt, so kann das nur so verstanden werden, dass die Behörde von der Option einer Gewährung von Grundversorgung „in Form von Geldleistungen“ Gebrauch machen will. Eine andere Sichtweise würde dem dargestellten unionsrechtlich verbürgten Grundversorgungsanspruch in Verletzung des „effet utile“-Prinzips seine Wirksamkeit nehmen. (Rz 18, 2.3.)

Zur Frage, gegenüber wem dieser Anspruch innerstaatlich besteht, führte der Verwaltungsgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung aus: Wohl ist es richtig, wie das LVwG betont, dass ein Anspruch auf Versorgung in einem bestimmten Bundesland grundsätzlich nicht besteht und dass nach dem System der GVV (Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a B-VG) die Länder erst dann zur Erbringung von Grundversorgungsleistungen verpflichtet sind, wenn eine Zuteilung nach Art 3 Abs 2 Z 1 GVV an das konkrete Land erfolgte (vgl Art 4 Abs 1 Z 1 GVV). Die GVV kann aber keine Rechte und Pflichten der einzelnen Rechtsunterworfenen begründen. Solche sind im gegebenen Zusammenhang nur aus dem GVG-B 2005 (Grundversorgungsgesetz – Bund 2005) einerseits sowie aus den einschlägigen Grundversorgungsgesetzen der Länder andererseits ableitbar. Insofern gibt das GVG-B 2005 - in seinem § 2 Abs 1 - aber nur einen Anspruch für das Zulassungsverfahren. § 6 Abs 2 GVG-B 2005 gestattet es dem Bund zwar, bis zur Herstellung des Einvernehmens mit der zuständigen Stelle des betroffenen Bundeslandes einen Asylwerber im unbedingt erforderlichen Ausmaß bis 14 Tage nach Zulassung weiter in der Bundesversorgung zu belassen. Daraus lässt sich aber jedenfalls dann kein Anspruch des Asylwerbers bzw eine korrespondierende Verpflichtung des Bundes ableiten, wenn und soweit schon ein landesgesetzlich begründeter Anspruch auf Grundversorgung besteht. Das ist hinsichtlich dem Revisionswerber in Bezug auf Tirol der Fall, da § 2 Abs 3 TGVG auf den Aufenthalt in Tirol abstellt, und sich der Beschwerdeführer wie festgestellt ab dem 13.11.2022 in Tirol aufhielt. Unionsrechtlich ist es zwar ohne Belang, welche Gebietskörperschaft die nach der Aufnahme-RL gebotenen Leistungen erbringt. Ergibt sich aber ein klarer innerstaatlicher Anspruch – so wie gegebenenfalls hier – gegenüber einem Bundesland, so muss dieses Bundesland als zur Tragung der Grundversorgungsleistungen verpflichtet angesehen werden, auch wenn es an der nach der GVV vorgesehenen Zuteilung an das betroffene Bundesland (noch) fehlt, zumal eine (weitere) Betreuung durch den Bund nach § 6 Abs 2 GVG-B 2005 von vornherein als Ausnahme konzipiert und zeitlich befristet ist, was seitens des Gesetzgebers mit kompetenzrechtlichen Überlegungen begründet wurde.(Rz 22ff, 2.4.)

Aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich somit eindeutig, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem ein landesgesetzlich begründeter Anspruch auf Grundversorgung besteht – was in Tirol gemäß § 2 Abs 3 TGVG ab Aufenthalt in Tirol der Fall ist – dieses Bundesland zur Grundversorgungsleistung verpflichtet und dies unabhängig von der Zuweisung nach dem GVG-B ist. Im konkreten Fall war dem Land Tirol wie festgestellt auch bekannt, dass es zahlreiche unversorgte Personen im Landesgebiet gab. Das Land Tirol wäre somit verpflichtet gewesen, diesen Personen Grundversorgung zu gewähren.

Dies ist unstrittig bis zum 22.12.2022 faktisch nicht erfolgt, erst mit diesem Tag wurde der Beschwerdeführer in die Grundversorgung in Tirol aufgenommen. Werden an sich vorgesehene Sachleistungen vorenthalten, lässt das nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Entstehen von Geldleistungsansprüchen zu. Der Beschwerdeführer hat im Lichte dieser Rechtsprechung eine derartige Geldleistung auch dezidiert beantragt. Über diesen Antrag hat die belangte Behörde wie ausgeführt bislang nicht entschieden und obliegt es nunmehr ihrer Entscheidung, über diesen Geldleistungsanspruch abzusprechen bzw diesen festzulegen.

In diesem Zusammenhang wird der Vollständigkeit halber erneut auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, insbesondere zur Frage nach der konkreten Höhe des Geldleistungsanspruches: In seiner Entscheidung vom 21.12.2021, Ro 2019/21/0015, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Kostenhöchstbeträge nach der GVV der Kostentragung zwischen Bund und Länder dienen. Sollte auf diese Beträge zurückgegriffen werden, so „bedürfte es daher einer ausdrücklichen Regelung, dass diese – primär einem anderen Zweck dienenden – „Kostenhöchstbeträge“ für die Höhe jener Geldleistungen maßgeblich sein, sollen, die anstelle von entsprechenden Sachleistungen zu zahlen sind. Eine solche Regelung existiert für den Bereich der Grundversorgung durch das Land Oberösterreich nicht.“ In diesem Fall das Bundesland Oberösterreich betreffend, griff er daher auf das Oberösterreichische Mindestsicherungsgesetz als „sachnächster Norm“ zurück.

Demgegenüber sieht allerdings § 9 TGVG ausdrücklich vor, dass „für die Gewährung der Grundversorgung die im Art 9 der Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG festgelegten Kostenhöchstsätze gelten. Diese können in begründeten Einzelfällen zur Vermeidung besonderer Härten im gebotenen Ausmaß, höchstens jedoch bis zur Höhe der für gleichartige Leistungen aufgrund des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Richtsätze überschritten werden. Auf die Überschreitung der Kostenhöchstsätze besteht kein Rechtsanspruch.“ Damit hat der Tiroler Landesgesetzgeber aber gerade die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Oberösterreich fehlende gesetzliche Festlegung der Höchstsätze auch für die Anspruchsberechtigten vorgenommen. Ein Rückgriff auf das Tiroler Mindestsicherungsgesetz scheidet vor diesem Hintergrund aus, vielmehr sind die mittels Verweisung festgesetzten Sätze des Art 9 der Grundversorgungsvereinbarung bei der Berechnung heranzuziehen (vgl in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21.08.2023, KLVwG-345/15/2023).

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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