LVwG T LVwG-2023/37/0941-10

LVwG-2023/37/0941-10Tribunal administratif régional10 janv. 2024

Regest

Agrargemeinschaft<br/>Vollversammlung<br/>Beschluss<br/>Einspruch<br/>Wirtschaftsplan<br/>Regulierungsplan<br/>Aufsichtsrecht<br/>Parteistellung<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/37/0941-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.37.0941.10

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als CC vom 16.02.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (mitbeteiligte Parteien: Agrargemeinschaft DD und EE; belangte Behörde: Tiroler Landesregierung als CC), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Verfahren bei der belangten Behörde:

Die ordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD hat am 20.04.2022 einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen (Tagesordnungspunkt 4.).

Mit dem am 27.04.2022 bei der belangten Behörde eingebrachten Schriftsatz erhob AA (= Beschwerdeführer) Einspruch gegen den zu Tagesordnungspunkt 4. gefassten Beschluss der Vollversammlung. Zu diesem Einspruch äußerte sich die Agrargemeinschaft DD durch ihren Obmann FF im Schriftsatz vom 17.05.2022.

Über Ersuchen der belangten Behörde vom 29.04.2022, ***, erstatte der agrarfachliche Amtssachverständige GG, Befund und Gutachten mit Schriftsatz vom 11.10.2022, ***. In diesem Gutachten erfolgte unter anderem ein detaillierter Vergleich des Wirtschaftsplans aus dem Jahr 1958 mit der im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens praktizierten Bewirtschaftung und den Weidegepflogenheiten durch die Agrargemeinschaft DD. Zum Gutachten äußerte sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 08.11.2022. Mit den Darlegungen des Beschwerdeführers setzten sich die mitbeteiligten Parteien – Agrargemeinschaft DD und EE – in ihrer „Rückäußerung“ vom 23.11.2022 auseinander.

Mit Bescheid vom 16.02.2023, Zl ***, gab die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD am 20.04.2022 zu Tagesordnungspunkt 4. gefassten Beschluss (neuer Wirtschaftsplan) keine Folge. Mit Schriftsatz vom 27.03.2023 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 16.02.2023, Zl ***, Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Einspruch Folge zu geben; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 30.03.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.02.2023, Zl ***, vor.

2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Mit Beschluss vom 20.04.2023, Zl ***, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen den Bescheid vom 16.02.2023, Zl ***, als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.) und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt 2.). Diesen Beschluss hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19.09.2023, ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Mit Schriftsatz vom 30.10.2023 übermittelte die Agrargemeinschaft DD die Einladung zur Vollversammlung am 20.04.2022.

Am 13.12.2023 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere den Einspruch vom 27.04.2022, die Stellungnahme vom 08.11.2022 und die Beschwerde vom 27.03.2023. Der Rechtsvertreter der beiden mitbeteiligten Parteien verwies auf das bisherige schriftliche Vorbringen, insbesondere die Stellungahme vom 17.05.2022 und jene vom 23.11.2022. Der Vertreter der belangten Behörde verwies auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid vom 16.02.2023.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Obmannes der Agrargemeinschaft DD jeweils als Partei, durch Einvernahme des agrarfachlichen Amtssachverständigen GG, sowie durch Einsichtnahme und Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, jeweils samt Beilagen.

Weitere Beweise wurden nicht aufgenommen. Den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Zeugen JJ sowie den Antrag des Beschwerdeführers auf Vertagung der Verhandlung zur Einholung eines Privatgutachtens durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen KK einschließlich der Vorlage dieses Privatgutachtens wies das Landesverwaltungsgericht Tirol als unerheblich zurück.

II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Parteien:

1. Beschwerdevorgingen:

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass der von der Mehrheit beschlossene Wirtschaftsplan/Regulierungsplan einen massiv nachteiligen Eingriff in seine Interessen darstelle, da der Grundsatz aufgegeben werde, wonach die jeweiligen Anteile in Einheit mit der Stammsitzliegenschaft zu bewirtschaften seien. Nunmehr werde die Möglichkeit eröffnet, die Agrargemeinschaftsanteile abgesondert von der Stammsitzliegenschaft an Dritte zu verpachten. Die ursprüngliche Regelung, welche nichts anderes darstelle als eine Art gemeinsame Geschäftsgrundlage zum Zeitpunkt der Gründung der Agrargemeinschaft, werde aufgegeben und somit in wesentliche, ihn [= den Beschwerdeführer] betreffende Interessen eingegriffen.

Der Beschwerdeführer hielt fest, dass die an der Agrargemeinschaft DD beteiligten Stammsitzliegenschaften keine pferdehaltenden Betriebe seien. Es entspreche daher nicht den Bedürfnissen der Stammsitzliegenschaften, auf den agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Interesse eines Pächters die Bestoßung mit Pferden gegen seinen ausdrücklichen Willen einzuführen.

Der Beschwerdeführer hob hervor, dass bei uneingeschränkter Fremdverpachtungs-möglichkeit einerseits abgesondert von der Stammsitzliegenschaft und andererseits ohne Bevorzugung der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder die Gefahr einer kurzfristigen, möglicherweise in Jahresabständen sich ändernden Interessenlage drohe. Die jeweilige Interessenlage sei insbesondere vom Bedarf des jeweiligen Bewirtschafters oder Pächters abhängig. Als Folge davon seien permanente Auseinandersetzungen über Weidebetrieb, Koppelführung, Aufteilung der Tiergattungen etc zu befürchten.

Die nunmehr vorgesehene abgesonderte Verpachtung von Agrargemeinschaftsanteilen an Dritte bedeute zudem eine Gefährdung der Kontinuität der Almbewirtschaftung. Die ursprüngliche Regelung (Verpachtung nur der Stammsitzliegenschaft sowie der Agrargemeinschaftsanteile) habe im Sinne der bestmöglichen und kontinuierlichen Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ihre Berechtigung und sei daher weiterhin aufrechtzuerhalten. Das Vorrecht der Mitglieder, die Grasrechte der nicht bewirtschaftenden Mitglieder mit zu bewirtschaften und im Falle der Lehnviehaufnahme bevorzugt zu werden, stelle eine grundlegende Voraussetzung für die Erhaltung des Rechtsfriedens in der Agrargemeinschaft dar. Entgegen den Darlegungen im angefochtenen Bescheid führe dieses Vorrecht nicht dazu, dass die Alm nicht vollumfänglich genutzt werde.

Der Beschwerdeführer betonte, dass auch weiterhin die Vorweide nicht gestattet sein solle. Diese Regelung habe zumindest für den Nutzungsteil 1 weiterhin Sinn, da auf diese Weise sichergestellt werden könne, dass ein Mitglied nicht durch vorzeitigen Auftrieb das Futterdargebot in den ersten Tagen oder Wochen der Alpzeit für sich allein beanspruche.

2. Vorbringen der mitbeteiligten Parteien:

Die Mitbeteiligten brachten vor, dass schon im Wirtschaftsplan 1958 der Auftrieb eines Putzerpferdes vorgesehen gewesen sei. Der Auftrieb von Pferden entspreche daher den Bedürfnissen der Stammsitzliegenschaften, da dadurch die Weideflächen für die Rinderhalter verbessert würden. Die mitbeteiligten Parteien betonten, dass Ziel und Zweck einer Agrargemeinschaft sei, deren Eigentum, im konkreten Fall somit die Liegenschaft EZ **1, GB X, bestmöglich nach den Grundsätzen der Almwirtschaft zu bewirtschaften. Wer dies mache, spiele eine untergeordnete Rolle. Es müsse lediglich gewährleistet werden, dass die Anteilsrechte der jeweiligen Eigentümer der Stammsitzliegenschaften gewahrt würden. Dem komme der nunmehr beschlossene Wirtschaftsplan jedenfalls nach. Um den Auftrieb einer ausreichenden Anzahl von Tieren sicherzustellen, sei es daher nicht zielführend, die Verpachtung oder die Aufnahme von Lehnvieh durch zusätzliche Bestimmungen zu erschweren. Dies treffe für die Agrargemeinschaft DD insbesondere zu, da für das Agrargemeinschafts-mitglied EE nur der Beschwerdeführer als Ansprechpartner verbliebe, dem die Gräser, zu welchem Preis immer, zu überlassen wären. Demgegenüber gewährleiste das Recht der Verpachtung und der Aufnahme von Lehnvieh die bestmögliche Bewirtschaftung der Alm.

III.Sachverhalt:

1. Zur Agrargemeinschaft DD:

1.1. Rechtliche Grundlagen:

Mit Bescheid vom 10.04.1958, ***, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als (damalige) CC I. Instanz die Agrargemeinschaft DD gebildet und dessen Gebiet und die daran bestehenden Nutzungen sowie die Beteiligten und deren Anteilsrechte festgelegt. Die Bewirtschaftung wird in Spruchpunkt VI. „Wirtschaftsplan“ beschrieben. Zudem enthält Spruchpunkt VII. des zitierten Bescheides die Verwaltungssatzungen. Mit Bescheid vom 28.04.2023, ***, genehmigte die belangte Behörde eine neue Satzung.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 24.04.1995, ***, erfolgte insofern eine Richtigstellung, als aufgrund des rechtskräftigen Bescheides vom 10.04.1958 in EZ **1 GB X das Eigentumsrecht für die Agrargemeinschaft DD, bestehend aus näher bezeichneten Stammsitzliegenschaften, eingetragen wurde.

Bereits am 2. Juni 1993 schlossen die damaligen Miteigentümer der DD – LL und Ehegattin MM (58 Anteile = **2), AA (41 Anteile = **3) und NN (41 Anteile = **3) eine Nutzungsvereinbarung betreffend diese Alpe ab. Diese Vereinbarung wurde am 17.05.1995 bei der CC abgegeben.

1.2. Zu den Anteilsrechten:

Die Agrargemeinschaft DD ist Eigentümerin der in der EZ **1 GB X eingetragenen Liegenschaft. Diese Liegenschaft weist eine Fläche im Ausmaß von insgesamt 1.307.660 m2 (rund 131 ha) auf. Die Fläche besteht aus rund 102 ha Alpen, rund 27 ha Wald, 1.051 m2 Bauflächen (Gebäude) und rund 1,5 ha sonstige Flächen (Straßenverkehrsanlagen sowie Fels- und Geröllflächen). Eigentümerin der Liegenschaft der EZ **1 GB 82002 W ist die Agrargemeinschaft DD, bestehend aus den Stammsitzliegenschaften EZ 19013 GB V (FF) zu **2 Anteilen, EZ *** GB U (EE) zu **3 Anteilen und EZ *** GB U (AA) zu **3 Anteilen.

1.3. Standort und Lage der DD:

Die DD befindet sich in der GB X im almwirtschaftlich intensiv genutzten „Langen Grund“. Das Gebiet der Agrargemeinschaft DD erstreckt sich von 1.280 m bis 1.990 m Seehöhe und besteht aus einem Nieder- und einem Hochleger. Der Niederleger wird mit dem Flurnamen „T-Alm“ und der Hochleger mit dem Flurnamen „S-Alm“ bezeichnet.

Die almwirtschaftlich genutzten Flächen des Niederlegers „T-Alm“ sind mäßig steil mit einer durchschnittlichen Hangneigung von rund 40 %, wobei die Hangneigung bis maximal 87 % (kein almwirtschaftlich genutzter Bereich, Wald) ansteigt. Der almwirtschaftlich genutzte Bereich des Hochlegers „S-Alm“ weist eine durchschnittliche Hangneigung von 40 % auf, wobei teilweise maximale Hangneigungen von über 100 % vorhanden sind.

1.4. Zur Bewirtschaftung der Almflächen:

1.4.1. Allgemeines:

Das almwirtschaftlich genutzte Gebiet der Agrargemeinschaft DD ist in zwei Nutzungsteile unterteilt. Die Bewirtschaftung des Nutzungsteiles 2 erfolgt alleinig durch das Ehepaar FF OO, die Bewirtschaftung des Nutzungsteiles 1 erfolgt durch den Beschwerdeführer PP und QQ als nunmehriger Pächter der Grasrechte der EE. In den Jahren von 2015 bis 2021 wurden rund 110 Großvieheinheiten (GVE) aufgetrieben. Der Nutzungsteil 1 wird vorwiegend als Rinderalm (Milchkühe und Galtvieh) betrieben. Seit 2019 werden auch fünf bis sechs Pferde des Pächters QQ aufgetrieben.

Der Nutzungsteil 1 wird in Koppelwirtschaft bewirtschaftet. Dabei werden derzeit fünf Koppeln mit Milchkühen und zwei Koppeln mit Galtvieh und Pferden bestoßen. Das Galtvieh und die Pferde werden im südlichen und westlichen Teil des Nutzungsteiles 1 gehalten. Der Nutzungsteil 2 wird derzeit als reine Rinderalm geführt, wobei anteilsmäßig mehr Großvieheinheiten Galtvieh als auf den Nutzungsteil 1 aufgetrieben werden.

Zum Zeitpunkt des Beschlusses der Vollversammlung am 20.04.2022 war die am 02.06.1992 abgeschlossene Vereinbarung Grundlage für die Bewirtschaftung der T-Alm. Eine Abänderung des Wirtschaftsplanes aus dem Jahr 1958 unter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 02.06.1992 war aber nie erfolgt. Zudem widersprachen die Festlegungen des Wirtschaftsplans aus dem Jahr 1958 zum „Weidebetrieb und Weidewechsel“, zum „Personal“ und zur „Düngerwirtschaft“ im Jahr 2022 der tatsächlich gehandhabten Bewirtschaftung.

1.4.2. Vegetationsbeschreibung des Niederlegers (= Nutzungsteil 1):

Weidebereich 1:

Der Weidebereich 1 entspricht in etwa der untersten Koppel (nach Seehöhe) der T-Alm. Dieser Weidebereich ist unterhalb des Erschließungsweges teilweise stark verunkrautet (Farn) und von Fadenbinsen durchsetzt. Es können immer wieder kleinere Weideblöße aufgefunden werden, die teilweise ein gutes Futter aufweisen. Der südliche Teil des unteren Weidebereiches ist nur mehr vereinzelt von Fadenbinsen durchsetzt und es sind deutlich mehr wertvolle Gräser sowie Weideblößen zu finden.

Überwiegend befindet sich der Weidebereich aufgrund der beginnenden Verbuschung (Sträucher) und der vorgefundenen Farne und Fadenbinsen in einem schlechten Zustand.

Galtvieh- und Pferdeweidebereich 1:

Der Galtvieh- und Pferdeweidebereich 1 grenzt an den Weidebereich 1, der als Milchkuhweide genutzt wird, an. Der nördliche Teil des Galtvieh- und Pferdeweidebereiches wurde deutlich besser ausgefressen. Auch die vereinzelt auftretenden Farne und Binsen wurden abgefressen. Großflächige Trittschäden oder eine Überbeweidung lassen sich nicht feststellen. Lediglich Flächen mit Hangneigungen weisen einen deutlich höheren Bestand an Farnen auf.

Zusammengefasst ist der nördliche Teil des Galtvieh- und Pferdeweidebereiches 1 grasreich und kaum verunkrautet. Im südlichsten Teil des Galtvieh- und Pferdeweidebereiches sind einzelne „Hangrücken“ grasreich, lediglich die Rinnen weisen einen erhöhten Bestand an Farnen auf.

Weidebereich 2:

Der Weidebereich 2 beginnt beim Almzentrum („Stallgebäude“) und erstreckt sich bis zum Galtvieh- und Pferdeweidebereich. Der Weidebereich 2 lässt sich in hüttennahe und hüttenferne Flächen unterteilen. Die hüttennahen Flächen sind deutlich besser ausgefressen. Folglich ist ein kleereicher und grasreicher Bestand gegeben. Die weiter vom Stallgebäude entfernten Flächen sind schlechter ausgefressen, teils handelt es sich um eine reine Borstgras-/Bürstlingsweide. Steilere Flächen des Weidebereiches 2 sind verbuscht und weisen teils einen Gehölz- und Farnbewuchs auf.

Zusammengefasst ist der Weidebereich 2 grasreicher und weniger verunkrautet als der Weidebereich 1. Die hüttennahen Flächen des Weidebereiches 2 sind gras- und kleereich und in einem sehr guten Zustand. Die hüttenfernen Flächen sind teilweise als reine Borstgrasweide einzustufen. Sie sind zwar grasreich, es wachsen allerdings nur wenig wertvolle Futtergräser.

Weidebereich 3:

Der nördlich des Almzentrums befindliche Weidebereich 3 ist leicht geneigt und weist einen grasreichen Bestand auf. Verbuschungen oder auch Verunkrautungen treten nur vereinzelt auf.

Weidebereich 4:

Der Weideberich 4 befindet sich oberhalb (westlich) des Weidebereiches 2. Er weist einen grasreichen Bestand auf. Binsen sind nur vereinzelt vorhanden.

Galtvieh- und Pferdeweidebereich 2:

Dieser Weidebereich befindet sich oberhalb des Erschließungsweges der R-Alm. Ein Teil der Fläche ist zur Gänze verbuscht und weist keinen Futterertrag auf. Innerhalb dieses Weidebereiches lassen sich immer wieder einzelne Weideblößen feststellen, auch diese Flächen sind allerdings mit Heidekraut, Schwarzbeerstauden und rostblättriger Alpenrose verbuscht. Das hauptsächlich vorkommende Borstgras weist nur eine geringe Futterqualität auf.

1.4.2. Zusammenfassung:

Die als Pferdeweide genutzten Flächen haben sich in den Jahren 2019 bis 2022 qualitativ verbessert. Die Pferdeweiden brachten innerhalb dieses Zeitraumes mehr Ertrag als die Kuhweiden.

Der Nutzungsteil 1 der DD weist genügend Flächen auf, die durch die Beweidung mit Pferden rekultiviert werden können.

2. Zur Vollversammlung am 20.04.2022:

Obmann FF hat mit eingeschriebenem Brief vom 06.04.2022 zur ordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD am 20.04.2022, Beginn 10:00 Uhr, im Gasthof RR, Q, eingeladen. Die Tagesordnung umfasste sieben Tagesordnungspunkte. Der Gegenstand des Tagesordnungspunktes 4. lautete wie folgt:

„Besprechung und Beschlussfassung des von der Abteilung Agrarwirtschaft erstellten Wirtschaftsplanes sowie Vorlage bei der CC zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung.“

Der Einladung war der neu erstellte Wirtschaftsplan beigefügt.

Im Rahmen der Vollversammlung am 20.04.2022 wurden die einzelnen Punkte des Wirtschaftsplanes erörtert. Nach der Erörterung kam es zu einer Beschlussfassung. Dem neuen Wirtschaftsplan stimmten **4 Anteile (FF und EE) zu, **3 Anteile (AA) stimmten gegen den neuen Wirtschaftsplan.

3. Allgemeines zur ordnungsgemäßen Almbewirtschaftung:

Eine ordnungsgemäße Almbewirtschaftung beruht auf drei Säulen, dem rechtzeitigen Auftriebszeitpunkt, der Anpassung der Tierarten und –zahlen sowie einer gelenkten Weideführung. Die drei genannten Säulen sind für den Erhalt der Biodiversität, die Filter- und Pufferfunktion betreffend Wasser, aber auch für den Schutz vor Naturgefahren entscheidend.

Gräser sind die Hauptertragsbildner in einem Grünlandbestand. Neben dem Ertrag liefern Gräser vor allem auch die für die Produktion und die Fütterung eines Wiederkäuers entscheidende Energie. Vor allem Wiederkäuer können die Energie aus Gräsern aufschließen und damit die für die menschliche Ernährung geeigneten Lebensmittel produzieren. Um eine bestmögliche Nutzung von Gräsern sicherzustellen, ist für einen rechtzeitigen Auftrieb zu sorgen.

Es müssen entsprechend viele raufutterverzehrende Tiere aufgetrieben werden, um die Weideflächen vor einer zunehmenden Verbuschung freizuhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zu jahreszeitlichen Schwankungen der Futterzuwachskurve kommt. Es muss daher im Frühjahr und Frühsommer auf einer Alm ausreichend Weidevieh vorhanden sein, um das Futter rechtzeitig nutzen zu können. Überständiges Futter wird von Milchkühen nicht mehr beweidet. Die Weidefläche beginnt zu verbuschen. Unterschiedliche Tierarten haben auch unterschiedliche Präferenzen von Futterpflanzen oder des Reifestadiums von Futterpflanzen. Folglich kann auch zu spät genutztes Futter noch sauber abgeweidet werden. Dies gilt vor allem für Ziegen und Pferde. Ziegen brauchen regelmäßig Laub und Knospen und können daher Sträucher oder eine beginnende Verbuschung zurückdrängen. Pferde können strohreiches und verholztes Futter ebenso aufschließen und sind daher geeignet, überständiges Futter zu beweiden.

Entscheidend ist auch das gezielte Beweiden gewisser Bereiche unter gleichzeitiger Einhaltung von Weidepausen. Dabei spielt die Koppelwirtschaft eine entscheidende Rolle. Koppeln sind umzäunte Teilflächen einer Alm mit Tränkemöglichkeiten, aber ohne eigene Gebäude, die über eine relativ kurze Zeit (5 bis 15 Tage) von einer größeren Anzahl von Weidetieren bestoßen werden. Nach Umtrieb der Tiere in die nächste Koppel kann sich der Aufwuchs wieder regenerieren. Die Koppelung dient somit der phasenweisen Erhöhung der Beweidungsdichte innerhalb einer Koppel. Dadurch soll das Stehenlassen von wenig geschätzten Futterpflanzen hintangehalten und das Abgrasen einer Teilfläche möglichst innerhalb des optimalen Nutzungszeitraumes ermöglicht werden.

Eine Beweidung durch Pferde führt zu keiner Einschränkung des Futterdargebotes für Milchkühe.

4. Zum neuen Wirtschaftsplan:

Der am 22.04.2022 von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD beschlossene Wirtschaftsplan lautet wie folgt:

„I. Gebiet

Das Gebiet der DD besteht aus nachstehenden in der EZl. **1 KG X einliegenden Grundstücken:

Gp. **5 0,0870 ha

Gp. **6 2,6226 ha

Gp. **7 0,7910 ha

Gp. **8 69,1001 ha

Gp. **9 56,5192 ha

Gp. **10 1,2065 ha

Gp. **11 0,4416 ha

130,7660 ha

Gebietsbeschreibung:

Die Alm erstreckt sich vom P hufeisenförmig nach Nordosten und dann nach Süden. Sie liegt im Holz in einer Höhenlage zwischen rd. 1300 und 2000 m. Das Gelände ist mäßig steil bis steil und stellenweise stark versumpft. Die Verwachsung mit Farn, Weiden, Heidekraut und Schwarzbeeren ist stellenweise sehr stark.

II. Nutzungen

1. ) Weideausübung

2. ) Holznutzung

3. ) Jagd

III. Beteiligte und Anteilrechte

Die Alm steht im Eigentum der Agrargemeinschaft DD, an der derzeit folgende Stammsitzliegenschaften anteilberechtigt sind:

Lfd.

Nr.

Hofname

EZl.

KG.

Derzeitiger

Eigentümer

Anteile

1

SS


O

FF

**2

2

TT


U

EE

**3

3

UU


U

AA

**3

IV. Nutzungsteilung

Das Eigentumsgebiet der Alm besteht aus 2 Nutzungsteilen, wie diese in der am 02.06.1993 zwischen den Mitbesitzern der T-Alm, N, Gemeinde W abgeschlossenen Vereinbarung für sich und ihre Rechtsnachfolger festgelegt wurden. Die Eheleute FF, OO (Liegenschaft in EZ *** KG V) erhalten jenen Teil dieser Alm zur alleinigen Nutzung, der hangaufwärts des künftigen Trennungszaunes liegt. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um den ehemaligen Hochleger. Die beiden anderen Mitbesitzer erhalten den unteren Teil, den ehemaligen Niederleger. Der ehemalige Niederleger wird als Nutzungsteil 1, der ehemalige Hochleger Nutzungsteil 2 bezeichnet.

Der Trennzaun beginnt beim derzeitigen Zaun beim Weg, der zum Nutzungsteil 2 führt. Von dort verläuft der Trennzaun in gerader Richtung zum Grenzstein der Forstverwaltung der VV Nr. D**. Die Neuerrichtung dieses Zaunes sowie dessen Instandhaltung obliegt dem Alpanteil SS. Der bestehende Zaun von dem vorhin genannten Ausgangspunkt des Trennzaunes in Richtung des Grenzsteines D** nach Norden bzw. später nach Westen, der den bisherigen Galtviehplatz der Mitbesitzer AA und EE abgrenzt, ist auch Grenzzaun der beiden Nutzungsteile und wird vom Alpanteil SS in Stand gehalten.

Die Eheleute FF dürfen das im Bereich ihres Nutzungsteiles (= Hochleger) vorkommende Wasser nutzen, d.h. fangen und zu den Almgebäuden zuleiten. Die Eheleute FF verzichten auf ihre Anteile an der gemeinsamen M, Hausnummer Adresse 2 und erhalten dafür die beiden Almställe der Mitbesitzer AA und EE am Hochleger. Die Erhaltung des Wegstückes vom L zum ehemaligen Hochleger obliegt dem Anteil SS.

Diese Vereinbarung gilt auch für jeweilige Rechtsnachfolger. Zur Zurücknahme dieser Nutzungsteilung und damit Herstellung des früheren Zustandes bedarf es der Zustimmung aller Mitbesitzer.

Die Art der Bewirtschaftung, bodenpflegliche Maßnahmen bzw. Bodenmeliorationen dürfen auf jedem der beiden Nutzungsteile ohne Einspruchsrecht des anderen Nutzungsteiles durchgeführt werden. Dazu gehört auch die Anlage von Stich- bzw. Wirtschaftswegen.

V. Vorhandene Betriebsanlagen:

Am Nutzungsteil 1

1. Gebäude mit der Hausnummer 20. Dieses steht im gemeinschaftlichen Eigentum der Mitbesitzer am Nutzungsteil 1. Die Benützung des östlichen Gebäudeteils, mit dem First als Trennlinie, obliegt der Stammsitzliegenschaft in EZ *** KG U (dzt. Eigentümer AA), des westlichen Gebäudeteiles mit Hirtenunterkunft der Stammsitzliegenschaft in EZ *** KG U (dzt. Eigentümerin EE).

2. Galtviehhag (Anmerkung: Die Eigentumsverhältnisse sind nach Angaben der beiden Mitglieder EE und FF derzeit strittig).

3. Almhütte bzw. Hirtenunterkunft: Die Nutzung obliegt der Stammsitzliegenschaft in EZ *** KG U (Anmerkung: Die Nutzung wurde nach Angaben der beiden Mitglieder EE und FF durch AA bisher nicht vollständig abgegolten).

4. Güllegrube: Steht im gemeinschaftlichen Eigentum und Nutzung des Nutzungsteiles 1

5. Wasserversorgung

6. Kleinkraftwerk für den Almteil AA: Wurde durch AA errichtet und steht in dessen Eigentum.

7. Photovoltaikanlage für den Almteil EE: Wurde durch den Pächter QQ errichtet und steht in dessen Eigentum.

8. Der unter Punkt V.2. angeführte – betreffend Eigentumsverhältnissen strittige – Galtviehhag wird durch AA allein in Anspruch genommen. Die Anteilsberechtigte EE beabsichtigt deshalb mit dem Pächter QQ die Errichtung eines Jungviehstalles (Jungviehunterstandes). Dieser wird entsprechend der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit errichtet.

Am Nutzungsteil 2

1. 1 kombiniertes Almgebäude, 1 Güllegrube, 1 Wasserfassung: Eigentum und Nutzung durch den Nutzungsteil 2

2. Der wie oben beschriebene Grenzzaun zwischen den beiden Nutzungsteilen.

VI. Durchzuführende Verbesserungen:

Die Weideflächen sind insgesamt durch entsprechende Weideführung der Tiere, Weidepflege und Weideverbesserungsmaßnahmen so gut als möglich von Unkraut und holzigen Gewächsen frei zu halten.

VII. Bestimmungen für die Bewirtschaftung:

1. Bestoßung

Auf der Alm bestehen 79 Kuhgräser. Aufgetrieben werden dürfen: Kühe, Kalbinnen, Galtrinder, Kälber, Ochsen und Pferde.

Die Anzahl der Kuhgräser (Grasrechte) auf dem Nutzungsteil 1 wird aufgrund des Futterangebotes mit 72 festgelegt. Somit bestehen für die beiden Liegenschaften EZ *** KG U (dzt. Eigentümer AA), und EZ *** KG U (dzt. Eigentümerin EE) jeweils 36 Grasrechte.

Es gilt folgender Umrechnungsschlüssel entsprechend der ÖPUL-Maßnahme „Alpung und Behirtung“ mit dem jeweils in dieser Maßnahme festgelegten Altersstichtag:

Rinder ab 2 Jahre 1,0 GVE

Rinder ½ bis unter 2 Jahre 0,6 GVE

Rinder unter ½ Jahr 0,4 GVE

Stuten, Hengste, Wallache ab 3 Jahre 1,0 GVE

Jungtiere ½ bis unter 3 Jahre 0,6 GVE

Fohlen unter ½ Jahr 0,4 GVE

2. a. Weidezeit für Nutzungsteil 1:

Der Auftrieb erfolgt unter Beobachtung der Wetterprognosen bei Vegetationsbeginn in diesem Nutzungsteil, der Abtrieb ca. Ende September. Der genaue Auftriebstermin wird von den Bewirtschaftern des Nutzungsteiles 1 im Zuge einer gemeinsamen, bis spätesten 30. April jeden Jahres durchzuführenden Besichtigung, einvernehmlich festgesetzt. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, wird der Obmann zu Rate gezogen, dessen Festlegung sodann als gemeinsamer Auftriebstermin gilt. Nachweide ist gestattet.

2. b. Weidezeit für Nutzungsteil 2:

Der Auftrieb erfolgt unter Beobachtung der Wetterprognosen bei Vegetationsbeginn in diesem Nutzungsteil, der genaue Auftriebstermin wird vom Bewirtschafter dieses Nutzungsteiles eigenständig festgelegt.

3. ) Weidebetrieb und Weidewechsel:

Nutzungsteil 1:

Der Nutzungsteil 1 wird in Koppelweide bewirtschaftet. Nach dem Auftrieb der Milchkühe werden die Flächen je nach Vegetationsentwicklung ca. 5 Tage „überweidet“, d.h. die Weide erfolgt ohne Koppelunterteilung. Sodann erfolgt Koppelweide, wobei die Koppeln in der Form angelegt und genutzt werden, dass sie der Vegetationsentwicklung und dem aufgetriebenen Viehbestand angepasst sind. Die Nutzung der Koppeln hat gemeinschaftlich zu erfolgen.

Für die Jungrinder und Pferde werden eigene Weidebereiche festgelegt, die ebenfalls durch Koppelunterteilung bewirtschaftet werden. Die Koppeln werden in der Form angelegt, dass die stark mit Adlerfarn verunkrauteten Flächen wieder entsprechend früh beweidet werden und damit sukzessive eine Verbesserung der Weideflächen erreicht wird.

Nutzungsteil 2:

Der Nutzungsteil 2 wird in Koppelweide bewirtschaftet. Die Einteilung der Koppeln obliegt allein dem Berechtigten dieses Nutzungsteiles.

4. ) Zäune und Grenzzäune:

Zäune und Grenzzäune müssen anteilsmäßig in einem ordentlichen Zustand gehalten werden und bis Ende April errichtet sein. Das Ablegen des gesamten Grenzzaunes übernimmt der letzte Abtreiber. D.h., Grenzzäune bleiben stehen, bis der letzte sein Vieh abgetrieben hat.

5. ) Wasserversorgung im Weidegebiet mit Tränkewasser:

Zur Versorgung der aufgetriebenen Weidetiere mit hygienisch unbedenklichem Tränkewasser sind an allen Wasserstellen entsprechende Brunnentröge zu errichten.

6. ) Aufnahme von Lehnvieh und Verpachtung von Anteilsrechten:

Jeder Anteilsberechtigte kann zur vollen Ausnützung seiner Anteile Lehnvieh aufnehmen. Zur ordnungsgemäßen und nachhaltigen Almbewirtschaftung mit angepasstem Viehbestand ist die Verpachtung von Anteilsrechten einer Stammsitzliegenschaft zulässig. Dies unabhängig davon, ob die jeweilige Stammsitzliegenschaft als gesamtes – d.h. inklusive der Heimgutflächen mit Hofstelle – verpachtet wird. Der Pächter ist weiters berechtigt, zur vollen Ausnützung seiner gepachteten Anteile im Einvernehmen mit dem Verpächter/der Verpächterin Lehnvieh aufzunehmen. Für das Lehnvieh sowie das Pachtvieh gelten dieselben Bestimmungen wie für die Tiere der Anteilsberechtigten.

7. ) Krankheiten:

Kranke Tiere dürfen nicht aufgetrieben werden. Wird auf der Alm eine Seuche vermutet oder festgestellt, ist sofort das Gemeindeamt zu verständigen. Stierende Tiere sind einzustallen, stiersüchtige dagegen von der Alm abzutreiben. Tiere, die die Herde beunruhigen, oder Zaunbrecher sind von der Alpe zu entfernen.

8. ) Untugenden:

Tiere, die die Herde beunruhigen oder Zäune durchbrechen oder sonstige dem Almbetrieb nicht zuträgliche Untugenden aufweisen (z.B. aggressive Rinder), sind von der Alm abzutreiben.

9. ) Personal:

Für die Wartung und Pflege des Viehes sowie das Melken ist der jeweilige Bewirtschafter selbst zuständig. Die Erhaltung und Verbesserung der Alm erfolgt gemeinschaftlich.

10. ) Sicherung und Bewirtschaftung des Bodens:

Der Wirtschaftsdünger ist in den entsprechend errichteten Düngeranlagen (Güllegruben) zu sammeln und in verdünnter Form großflächig auf die Weideflächen auszubringen. Die Weideflächen sind durch angepasste Tierzahl und Weideführung in gutem Zustand zu erhalten bzw. in mehreren Bereichen zu verbessern.

11. ) Schwenden und Unkrautbekämpfung:

Jungbäume und -sträucher auf den Weideflächen, auf Weideflächen vordringende Zwergsträucher sowie Unkräuter sind durch rechtzeitiges Abweiden, Abmähen, Schwenden oder Mulchen sowie durch ausgeglichene Düngung gering zu halten bzw. zurückzudrängen. In erster Linie ist der Auftrieb einer angepassten Tierzahl und eine entsprechende Weideführung anzustreben.

12. ) Wartung und Pflege des Viehes:

a.) Stierhaltung:

Derzeit wird kein Zuchtstier aufgetrieben. Im Falle des Auftriebs von Mutterkühen, dies bedarf jedoch eines eigenen Vollversammlungsbeschlusses, können entsprechend auch Stiere aufgetrieben werden.

b.) Schweine

Derzeit werden wegen der Abfuhr der Milch keine Schweine gehalten. Im Falle, dass durch die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse die Milch auf der Alm verarbeitet wird, dürfen auch Schweine zur Verwertung der Molke aufgetrieben werden.

VIII. Milchwirtschaft:

Die Milch wird dzt. durch eine Molkerei direkt von der Alm abgeholt. Sollten die wirtschaftlichen Verhältnisse es ergeben, ist eine allfällige Milchverarbeitung auf der Alm oder gemeinsam mit anderen Sennalmen nicht von vornherein auszuschließen. Dies bedarf eines entsprechenden Vollversammlungsbeschlusses.

IX. Erhaltung der Betriebsanlagen:

Die Betriebsanlagen im Nutzungsteil 1 sind – soweit sie im gemeinsamen Eigentum stehen von den Anteilsberechtigten dieses Nutzungsteiles, soweit sie den einzelnen Anteilsberechtigten gehören von diesen – in gutem Zustand zu erhalten. Die Betriebsanlagen im Nutzungsteil 2 sind vom Berechtigten dieses Nutzungsteiles in gutem Zustand zu erhalten.

Das Erstellen neuer Betriebsanlagen und Gebäude bedarf der Zustimmung der Vollversammlung. Die Benützer der beiden Nutzungsteile erklären sich gegenseitig damit einverstanden, dass die zur alpwirtschaftlichen Bewirtschaftung notwendigen Baulichkeiten errichtet werden dürfen.

X. Bodenerzeugnisse:

Die Einnahme aus dem Verkauf der Bodenerzeugnisse müssen zur Gänze zur Verbesserung der Alm und Almeinrichtungen verwendet werden.

XI. Waldnutzung:

Der zur Alm gehörige Wald bleibt wie bisher in anteilsmäßiger Nutzung.“

Der anlässlich der Vollversammlung am 20.04.2022 beschlossene Wirtschaftsplan sichert in Anpassung an die Vereinbarung vom 02.06.1993 die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Almflächen der Agrargemeinschaft DD. Insbesondere erfüllt der neue Wirtschaftsplan die für das Funktionieren einer Alm maßgeblichen Voraussetzungen – rechtzeitiger Auftrieb, Anpassung der Tierarten und gelenkte Weideführung – im erforderlichen Ausmaß.

IV.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen in Kapitel 1.1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.12.2023 außer Streit gestellt. Die zitierten Bescheide sowie die Vereinbarung vom 02.06.1993 liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.

Grundlage für die Feststellungen der Kapitel 1.2. und 1.3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses sind die unbestritten gebliebenen Darlegungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen im Befund des Gutachtens vom 11.10.2022,***.

Die Bewirtschaftung der Almflächen der Agrargemeinschaft DD hat der agrarfachliche Amtssachverständige im Befund seines Gutachtens vom 11.10.2022, ***, umfangreich beschrieben und seine Darlegungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.12.2023 näher erläutert. Die Beschreibung der unterschiedlichen Weideflächen des Nutzungsteiles 1 – Weidebereiche 1, 2, 3 und 4 sowie Galtvieh- und Pferdeweidebereiche 1 und 2 – ergänzte der agrarfachliche Amtssachverständige durch eine Reihe von Lichtbildern. Der Beschwerdeführer selbst hat die vom agrarfachlichen Amtssachverständigen verfasste Vegetationsbeschreibung des Nutzungsteiles 1 nicht bestritten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wies der agrarfachliche Amtssachverständige anhand mehrerer Lichtbilder (Lichtbilder zu Beilage D) auf den Unterschied zwischen dem Weidebereich, auf dem ausschließlich Melkkühe aufgetrieben werden, und jenem Bereich, der mit Galtvieh und Pferden bestoßen wird, hin. Die unterschiedliche Entwicklung der Pferde- und Kuhweide über die Jahre 2019 bis 2022 für den Nutzungsteil 1 der DD ergibt sich auch aus den vom agrarfachlichen Amtssachverständigen vorgelegten Graphiken, auf denen der Blattflächenindex abgebildet ist.

Übereinstimmend haben der agrarfachliche Amtssachverständige, der Beschwerdeführer und Obmann FF im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass seit der Vereinbarung vom 02.06.1993 die Bewirtschaftung der DD mit den Vorgaben des Wirtschaftsplanes aus dem Jahre 1958 nicht übereinstimmt und eine Anpassung des Wirtschaftsplanes aus dem Jahr 1958 bis zum Beschluss der Vollversammlung am 20.04.2022 nicht erfolgt ist.

Die schlüssigen Ausführungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen bilden somit die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 1.4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf die Einladung zur Vollversammlung am 20.04.2022 und das über diese Vollversammlung angefertigte Protokoll. Die Feststellungen sind auch nicht strittig.

Der agrarfachliche Amtssachverständige erläuterte in seinem Gutachten die wesentlichen Säulen für eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Bewirtschaftung von Almen. Darin begründete er schlüssig, welche Bedeutung für die Bewirtschaftung von Almen ein rechtzeitiger Auftrieb, die Anpassung der Tierarten und –zahlen und die gelenkte Weideführung hat. Seine Darlegungen führte er im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch näher aus. Die – unwidersprochen gebliebenen – agrarfachlichen Ausführungen bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

In Kapitel 4. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses wird zunächst der neue, anlässlich der Vollversammlung am 20.04.2022 beschlossene, Wirtschaftsplan wiedergegeben. Der agrarfachliche Amtssachverständige brachte nachvollziehbar und unwidersprochen zum Ausdruck, dass dieser den für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der T-Alm erforderlichen Inhalt aufweist.

Der Beschwerdeführer vermochte mit seinem Vorbringen die Darlegungen des agrarfachlichen Amtssachverständigen nicht in Zweifel zu ziehen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sah sich daher nicht veranlasst, dem Amtssachverständigen die Ergänzung seines Gutachtens aufzutragen. Folglich bestand auch kein Grund, die Verhandlung zwecks Einholung eines vom Beschwerdeführer noch zu beauftragenden Privatgutachtens durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen KK zu vertagen. Jagdfachliche Fragen waren für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Dementsprechend war die beantragte Einvernahme des Zeugen JJ als unerheblich zurückzuweisen. Ergänzend dazu ist auf die jagdrechtlichen Darlegungen in Kapitel 2.3.2. der Erwägungen des gegenständlichen Erkenntnisses zu verweisen.

V.Rechtslage:

1. Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 94/1996, in den Fassungen LGBl Nr 74/1996 (§ 67), LGBl Nr 70/2014 (§ 37) und LGBl Nr 26/2017 (§§ 69 und 74), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 37

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die CC. Die Aufsicht erstreckt sich auf

a)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie

b)die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.

[…]

(7) Die CC hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie

b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.

Anträge nach lit. a und b sind bei der CC schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die CC hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.

(8) In Verfahren nach den Abs. 3 und 4 ist nur die Agrargemeinschaft Partei. In Verfahren nach den Abs. 6 und 7 sind jedenfalls die Agrargemeinschaft und die den Antrag stellenden Mitglieder Parteien; bei Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft nach § 33 Abs. 2 lit. c ist auch die Gemeinde Partei.“

„§ 67

Wirtschaftsplan für Alp- und Weidegemeinschaften

(1) Bei Regulierungen von gemeinschaftlichen Alpen oder Weiden (Gemeindegutsalpen oder -weiden) besteht der Wirtschaftsplan aus dem Weideeinrichtungsplan und der Weideordnung samt dem erforderlichen Lageplan; gehören zum Regulierungsgebiet auch forstwirtschaftliche Grundstücke, so ist für die Bewirtschaftung derselben ein Wirtschaftsplan in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 66 aufzustellen. Dies gilt auch hinsichtlich des Alpwaldes.

(2) Der Weideeinrichtungsplan hat zu enthalten:

a)die Beschreibung des Weidegebietes und die Feststellung des nachhaltigen Ertrages, allenfalls getrennt nach den einzelnen Weideteilen im Zeitpunkt der Regulierung,

b)Maßnahmen zur Erhöhung und Sicherung des nachhaltigen Ertrages (Räumung, Säuberung, Stufen- und Schanzenbau, Narbenverbesserung, Reutung, Rodung und Schwendung, Be- und Entwässerung, Vorkehrungen zur Aufbewahrung und Verwendung des Düngers),

c)Vorkehrungen zur Verbesserung und Verbilligung des Betriebes (Weg- und Steiganlagen, Seilbahnen, Seilwege, Wasserversorgung, Erstellung von Wirtschaftsgebäuden, Unterteilung in Staffel- und Weideabteilungen, Anlage von Alpangern zur Gewinnung von Notfutter),

d)Vorkehrungen zur Sicherung gegen Steinschlag, Absturz, Wasser-, Mur- und Lawinenschäden, Seuchenentwicklung und -verbreitung.

(3) Die Weideordnung hat zu enthalten:

a)Die Festsetzung des Besatzes nach Viehgattung, Termin und Vorgang für den Auftrieb,

b)Verhinderung der Abfuhr von Heu und Dünger, Bestimmungen über die Viehhaltung und -hütung sowie Verarbeitung der Milch, insbesondere die Verarbeitung nach genossenschaftlichen Grundsätzen,

c)Weidewechsel und allfällige Beschränkung oder Verbot des Auftriebes bestimmter Viehgattungen,

d)Ausführung der Düngung, Düngungsplan,

e)Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Seuchen,

f)Bestimmungen über Einstände und Schneeflucht.

[…]“

„§ 69

Abänderung von Regulierungsplänen

(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der CC zu. Sie kann erfolgen:

a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,

b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderc)von Amts wegen.

Anträge nach lit. a und b müssen auf entsprechenden Beschlüssen des jeweilig zuständigen Organes beruhen.

(2) Bestehen gegen einen Beschluss des Organes der Agrargemeinschaft nach Abs. 1 lit. a keine Bedenken, so ist er zu genehmigen und die Planänderung in einem Anhang durchzuführen.“

„§ 74

Parteien, Beteiligte

[…]

(7a) Partei des Verfahrens zur Abänderung des Regulierungsplanes nach § 69 sind:

a)im Fall des § 69 Abs. 1 lit. a die Agrargemeinschaft und bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c die Gemeinde,

b)im Fall des § 69 Abs. 1 lit. b die Agrargemeinschaft und die Gemeinde sowie

c)im Fall des § 69 Abs. 1 lit. c die Agrargemeinschaft und bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c die Gemeinde, wenn die Abänderung ausschließlich Anpassungen des Regulierungsplanes betrifft, die wegen seines Widerspruchs zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, erforderlich sind, sonst auch die weiteren Mitglieder der Agrargemeinschaft.

(8) Im Übrigen kommt Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.

[…]“

2. Satzung der Agrargemeinschaft DD:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der am 20.04.2022 geltenden Satzung der Agrargemeinschaft DD, erlassen mit Bescheid der CC vom 10.04.1958, Zahl ***, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„§ 6

Die Vollversammlung

[…]

Der Vollversammlung ist die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten vorbehalten, welche die Befugnisse des Obmannes überschreiten. Ihr steht insbesondere zu:

[…]

  1. Die Abänderung der Satzungen oder von Bestimmungen über die Bewirtschaftung.

[…]

Beschlüsse und Angelegenheiten, die in Punkt 3, 4, 5 oder 6 aufgezählt sind, bedürfen der Mehrheit aller Mitglieder und Anteilsrechte der Agrargemeinschaft.

[…]“

„§ 10

Streitigkeiten

Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis und einzelnen Mitgliedern oder zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern insbesondere auch über Wahlablehnungen, entscheidet die CC gemäß § 40 Abs 2 FLG endgültig.

Bis zur behördlichen Entscheidung haben sich die Mitglieder der Anordnung der Verwaltung zu fügen.“

3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 133/2013, in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 138/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28.

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29.

(1) […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

[…]“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2023, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 01.03.2023 zugestellt. Die Beschwerde vom 27.03.2023 ist auf digitalem Weg bei der belangten Behörde am 29.03.2023 und somit innerhalb der Beschwerdefrist eingebracht worden. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

2.1. Zur Parteistellung des Beschwerdeführers:

Die mit der Novelle LGBl Nr 26/2017 in das TFLG 1996 eingefügte Bestimmung des § 74 Abs 7a regelt die Parteistellung im Verfahren zur Abänderung des Regulierungsplans nach § 69 TFLG. Mitglieder von Agrargemeinschaften haben danach lediglich Parteistellung, sofern Abänderungen von Regulierungsplänen von Amts wegen erfolgen [vgl § 74 Abs 7a lit c) TFLG 1996]. Demgegenüber kommt Mitgliedern von Agrargemeinschaften bei Abänderung von Regulierungsplänen auf Antrag der Antragsgemeinschaft [§ 69 Abs 1 lit a) TFLG 1996] und auf Antrag der Gemeinde bei Gemeindegutsagrargemeinschaften [§ 69 Abs 1 lit b) TFLG 1996] keine Parteistellung zu. Die von der Agrargemeinschaft oder bei Gemeindegutsagrar-gemeinschaften von der Gemeinde eingebrachten Anträge auf Abänderung von Regulierungsplänen müssen aber gemäß § 69 Abs 1 letzter Satz TFLG 1996 auf entsprechenden Beschlüssen des jeweiligen zuständigen Organes beruhen.

Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD beschloss am 20.04.2022 zu Tagesordnungspunkt 4. den neuen Wirtschaftsplan. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 27.04.2022 Einspruch, dem die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gab. Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde somit nicht die Abänderung des aus dem Jahr 1958 stammenden Regulierungsplans/Wirtschaftsplans auf der Basis des § 69 Abs 1 lit a TFLG 1996. Vielmehr wies sie den vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruch gegen den zu Tagesordnungs-punkt 4. der Vollversammlung am 22.04.2022 gefassten Beschluss in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes ab. Partei eines solchen Verfahrens nach § 37 Abs 7 lit a TFLG 1996 ist auch der Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs 8 zweiter Satz TFLG 1996.

2.2. Zur Rechtzeitigkeit des Einspruchs:

Der Beschwerdeführer hat gegen den zu Tagesordnungspunktes 4. gefassten Beschluss der Vollversammlung am 20.04.2022 mit Schriftsatz vom 27.04.2022, eingebracht an diesem Tag, einen Einspruch im Sinne des § 37 Abs 1 lit a TFLG 1996 erhoben. Dieser Einspruch wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 37 Abs 7 TFLG 1996 sowie der achttägigen Frist des § 6 vorletzter Satz der Satzung eingebracht. Die belangte Behörde war daher berechtigt, inhaltlich über den Einspruch gegen den zu Tagesordnungspunkt 4. gefassten Beschluss der Vollversammlung am 20.04.2022 zu entscheiden.

2.3. Zum Aufsichtsrecht:

2.3.1. Allgemeines:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist zuständig zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 16.02.2023, Zl ***. Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ist es, die von der belangten Behörde vorgenommene Abweisung des vom Beschwerdeführer erhobenen Einspruches gegen den in der Vollversammlung am 20.04.2022 mehrheitlich zu Tagesordnungspunkt 4. ergangenen Beschluss inhaltlich zu beurteilen.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen einer Agrargemeinschaft durch die CC nur dann erfolgen, wenn die Beschlüsse zum einen gegen das TFLG 1996 oder einer Satzung verstoßen und zum anderen dabei wesentliche Interessen von Agrargemeinschaftsmitgliedern verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl VwGH 10.04.2020, Ra 2020/07/0026, mit Hinweis auf VwGH 23.10.2014, 2011/07/0198). Es ist daher Absicht des Gesetzgebers, nicht jeden „Bagatellverstoß“ gegen Gesetz oder Satzung als Aufhebungsgrund für Beschlüsse von Agrargemeinschaftsorganen zuzulassen (vgl VwGH 22.04.2004, 2003/07/0136).

2.3.2. Zum Einspruch des Beschwerdeführers:

Zunächst ist festzuhalten, dass die auf der Grundlage der Vereinbarung vom 02.06.1993 gehandhabte Bewirtschaftung der T-Alm den Vorgaben des im Bescheid vom 10.04.1958, ***, festgelegten Wirtschaftsplans nicht entsprach. Der Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes durch die Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD, der die tatsächlichen Gegebenheiten und die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse für die Bewirtschaftung von Almen berücksichtigt, widerspricht nicht § 67 TFLG. Die Vollversammlung war gemäß § 6 Z 6 der am 20.04.2022 geltenden Satzung auch zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplanes befugt.

Zu dem vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringen, der von der Mehrheit beschlossene Wirtschaftsplan stelle einen massiv nachteiligen Eingriff in seine Interessen dar, hält das Landesverwaltungsgericht Folgendes fest:

Gemäß § 4 der Verwaltungssatzung aus dem Jahr 1958 waren bei der Verpachtung von Anteilsrechten und bei der Aufnahme von Lehnvieh zuerst die Mitglieder zu berücksichtigen. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers war es somit schon seit dem Jahr 1958 zulässig, Anteilsrechte losgelöst von der Stammsitzliegenschaft zu verpachten. Diesbezüglich ergibt sich somit durch den neuen Wirtschaftsplan keine Änderung.

Der neue Wirtschaftsplan enthält – in Abänderung der Satzung aus dem Jahr 1958 – nicht die Verpflichtung, bei der Verpachtung von Anteilsrechten und bei der Aufnahme von Lehnvieh die Mitglieder zu berücksichtigen. Durch den Wegfall der vormaligen Regelung werden die Anteilsrechte des Beschwerdeführers aber nicht geschmälert. Zudem ist für die nachhaltige Bewirtschaftung der DD entscheidend, dass die erforderliche Anzahl an Tieren aufgetrieben wird, um eine Verbuschung und damit qualitative Verschlechterung der Weideflächen sicherzustellen. Zwecks Erreichung dieses in § 1 Tiroler Almschutzgesetz definierten Zieles widerspricht es dem öffentlichen Interesse, die Verpachtung von Anteilsrechten oder die Aufnahme von Lehnvieh im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers zu erschweren. Zudem erfolgt die Bewirtschaftung des Nutzungsteiles 1 – entsprechend der Vereinbarung vom 02.06.1993 und entsprechend dem neuen Wirtschaftsplan – ausschließlich durch den Beschwerdeführer sowie die mitbeteiligte Partei EE. Das vom Beschwerdeführer gewünschte Berücksichtigungsgebot würde daher die Ausübung der Anteilsrechte durch das Agrargemeinschaftsmitglied EE im Wege der Verpachtung oder Aufnahme von Lehnvieh deutlich beeinträchtigen.

Unabhängig davon hat die Vollversammlung am 20.04.2022 zu Tagesordnungspunkt 5. einstimmig eine neue Satzung beschlossen, die die belangte Behörde mit Bescheid vom 28.04.2023, ***, genehmigte. Diese Satzung enthält keine einschränkenden Bestimmungen im Zusammenhang mit der Verpachtung von Anteilsrechten oder der Aufnahme von Lehnvieh.

Der Beschwerdeführer sprach sich dagegen aus, dass (auch) Pferde auf die T-Alm aufgetrieben werden dürfen. Diese durch den neuen Wirtschaftsplan eröffnete Möglichkeit bedeutet keine Einschränkung der Anteilsrechte des Beschwerdeführers. Der neue Wirtschaftsplan sieht für den Nutzungsteil 1 die dem Stand der Wissenschaft entsprechende Koppelwirtschaft vor. Die aufgetriebenen Tiere sind für bestimmte Zeiträume in eigens angelegten Koppeln zu halten, um das Futterangebot bestmöglich nutzen zu können. Dabei sind Pferde und Galtvieh getrennt von Milchkühen/Melkvieh in eigenen Koppeln zu halten. Zudem ist laut dem neuen Wirtschaftsplan vor der Einteilung der Koppeln eine „Überweidung“ von Weideflächen über einen Zeitraum von etwa fünf Tagen den Milchkühen vorbehalten. Der Auftrieb von Pferden reduziert auch nicht das Futterangebot von Milchkühen, da der neue Wirtschaftsplan einen genau definierten Umrechnungsschlüssel festschreibt. Darüber hinaus fördert der Auftrieb von Pferden die Rekultivierung jener Weideflächen, die im höheren Maße bereits verbuscht sind (vgl Kapitel VII. 3. des neuen Wirtschaftsplans). Der neue Wirtschaftsplan eröffnet auch die Möglichkeit, jene Koppeln, die primär mit Milchvieh bestoßen werden, durch Pferde nachweiden zu lassen. Sofern diesbezüglich eine Klarstellung des Wirtschaftsplanes als erforderlich angesehen wird, ist die Vollversammlung berechtigt, eine solche Abänderung zu beschließen.

Gemäß Kapitel VII. 2.a. des neuen Wirtschaftsplans ist der Auftrieb der Tiere in den Nutzungsteil 1 unter Beobachtung der Wetterprognosen, der Abtrieb ca Ende September jeden Jahres durchzuführen. Der genaue Auftriebstermin ist von den Bewirtschaftern des Nutzungsteiles 1 – also vom Beschwerdeführer sowie dem weiteren Agrargemeinschafts-mitglied – gemeinsam festzusetzen. Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, hat der Obmann den Auftriebstermin festzulegen. Diesen Vorgaben ist klar zu entnehmen, dass vor dem einvernehmlich oder durch den Obmann festgelegten Auftriebstermin eine Weide nicht gestattet ist. Die das vom Beschwerdeführer geforderte Verbot der Vorweide ergibt sich somit aus Kapitel VII. 2.a. des neu beschlossenen Wirtschaftsplanes.

Kapitel VII./11.) „Schwenden und Unkrautbekämpfung“ des neuen Wirtschaftsplans verpflichtet die Agrargemeinschaftsmitglieder, Jungbäume und –sträucher auf den Weideflächen, aber auch auf Weideflächen vordringende Zwergsträucher sowie Unkräuter durch verschiedene Maßnahmen zurückzudrängen. Insbesondere hat dies durch den Auftrieb einer angepassten Tieranzahl und eine entsprechende Weideführung zu erfolgen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vermag nicht zu erkennen, dass durch diese Vorgabe in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wird. Der Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD ist es zudem nicht verwehrt, zukünftig weitergehende Bestimmungen, allenfalls konkrete Vorschreibungen für die Agrargemeinschaftsmitglieder, zu erlassen.

Kapitel V. des Wirtschaftsplans listet die vorhandenen Betriebsanlagen des Nutzungsteiles 1. und des Nutzungsteiles 2. auf. Es handelt sich um eine Aufzählung und nicht um die Feststellung von Eigentum an den einzelnen Gebäuden. Dies macht auch der Klammerausdruck zur Betriebsanlage „Galtviehhag“ deutlich. Die korrekte Aufzählung der Betriebsanlagen des Nutzungsteiles 1 stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in die Anteilsrechte des Beschwerdeführers dar.

Das Almgebiet der Agrargemeinschaft DD bildet die Eigenjagd T. Dementsprechend wird in Kapitel II. „Nutzungen“ des neu beschlossenen Wirtschaftsplanes neben der Weideausübung und der Holznutzung auch die Jagd angeführt. Der Beschwerdeführer brachte nunmehr im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, die Ausübung der Jagd werde durch den Auftrieb der Pferde stark beeinträchtigt. Es sei daher kaum mehr möglich, Abschüsse im Bereich der Eigenjagd T zu tätigen.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Das Jagdrecht ist grundsätzlich ein Privatrecht und umfasst die ausschließliche Befugnis, jagdbare Tiere innerhalb von Jagdgebieten zu hegen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen. Das Jagdrecht steht dem Grundeigentümer – im gegenständlichen Fall der Agrargemeinschaft DD – als Ausfluss seines Eigentums zu. Die Agrargemeinschaft DD ist auch berechtigt, auf ihrer Fläche das Jagdrecht auszuüben. Im Sinne des § 11 Abs 2 Tiroler Jagdgesetz (TJG) hat die Agrargemeinschaft DD die Ausübung des Jagdrechtes verpachtet.

Der neu beschlossene Wirtschaftsplan greift in die Ausübung des Jagdrechtes nicht ein und beschränkt dieses Recht nicht. Die mit der Ausübung des Jagdrechts verbundene Befugnis, jagdbare Tiere innerhalb der Eigenjagd T zu hegen, zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen, bleibt durch den neuen Wirtschaftsplan unberührt. Einen definierten Bestand an jagdbaren Tieren begründet das Jagdrecht nicht.

Folglich findet auch im Hinblick auf die von der Agrargemeinschaft DD verpachtete Eigenjagd kein Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers statt.

3. Ergebnis:

3.1. Zum Erkenntnis:

Der Beschluss des neuen Wirtschaftsplanes (Tagesordnungspunkt 4.) durch die Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD am 20.04.2022 widersprach nicht dem TFLG 1996 und der damals geltenden Verwaltungssatzung aus dem Jahr 1958. Der neue Wirtschaftsplan verletzt keine wesentlichen Interessen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde gab daher zu Recht dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den zu Tagesordnungspunkt 4. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD am 20.04.2022 gefassten Beschluss keine Folge. Die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen AA gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2023, ***, war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war zu klären, ob durch den von der Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD mehrheitlich beschlossenen Wirtschaftsplan das TLFG 1996 oder die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Verwaltungssatzungen verletzt wurden oder in Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen wurde. Zu dieser Frage erfolgte eine umfangreiche Einvernahme des Beschwerdeführers, des Obmannes der Agrargemeinschaft DD sowie eine ausführliche Erörterung des agrarfachlichen Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.12.2023. Allein die Beweiswürdigung rechtfertigt bereits das Absehen von der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses. Darüber hinaus haben alle an der mündlichen Verhandlung am 13.12.2023 teilnehmenden Verfahrensparteien auf die Verkündung der Entscheidung verzichtet.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 16.02.2023, ***, und damit die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Einspruchs des Beschwerdeführers gegen den zu Tagesordnungspunkt 4. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft DD am 20.04.2022 gefassten Beschlusses zu prüfen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol beurteilte die verfahrensrelevanten Rechtsfragen anhand der zitierten Bestimmungen des TFLG 1996. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der anzuwendenden Vorschriften des TFLG 1996 liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl VwGH 13.12.2018, Ro 2018/07/0048). Bei der Auslegung des § 37 Abs 7 TFLG 1996 ist das Landes-verwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen.

Aus den dargelegten Gründen wird die ordentliche Revision in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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