projets
LVwG-2018/33/0884-19•LVwG T LVwG-2018/33/0884-19
LVwG-2018/33/0884-19Tribunal administratif régional10 janv. 2024
Verpachtung landwirtschaftliches Grundstück<br/>Unwirtschaftliches Trennstück<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der Gemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwalt AA, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2018, Zl ***, betreffend die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu einem Übergabsvertrag, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Rechtserwerb gemäß Übergabsvertrag vom 17.10.2017 durch BB gemäß § 4 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Übergabsvertrag vom 17.10.2017 hat Herr BB das neu gebildete Grundstück **1 im Ausmaß von 686 m² aus der EZ ***, GB *** Z von seinem Bruder CC erworben. Entsprechend der Vorschrift des § 23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG) wurde dieses Rechtsgeschäft der Bezirkshauptmannschaft Y angezeigt.
Mit Schriftsatz vom 07.02.2018 hat sich die Gemeinde Z gegen die beantragte Genehmigung ausgesprochen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2018, Zl ***, wurde dem Rechtserwerb durch BB gemäß dem Übergabsvertrag vom 17.10.2017 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung unter Auflagen erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seitens der Grundverkehrsbehörde lediglich zu prüfen gewesen sei, ob die nachhaltige und ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke sichergestellt sei. Bei dem übergabsgegenständlichen Grundstück handelt es sich um ein landwirtschaftlich nutzbares und genutztes Grundstück, das derzeit an den Landwirt DD verpachtet sei und laut Mitteilung des Erwerbers auch weiterhin an denselben Pächter verpachtet werden solle. In Zusammenschau der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens komme die Behörde zu dem Schluss, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den gegenständlichen Rechtserwerb vorliegen würden und keine besonderen Versagungsgründe nach § 7 TGVG 1996 gegeben seien. Um jedoch die Ziele des TGVG sicherzustellen, sei es erforderlich, eine entsprechende Auflage zu bestimmen und deren Erfüllung wiederum durch eine Kaution zu besichern.
Gegen diese Entscheidung hat die Gemeinde Z rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der gegenständliche Rechtserwerb weder im öffentlichen Interesse gelegen sei noch der Erhaltung oder Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol diene, sodass die Genehmigung zu versagen gewesen wäre. Trotz des Vorbringens der Gemeinde habe die belangte Behörde hiezu weder Beweise aufgenommen noch die notwendigen Feststellungen getroffen. Darüber hinaus habe die belangte Behörde ohne weiteren Nachweis angenommen, dass der Erwerber die gegenständliche Grundstücksfläche auch weiterhin durch einen Landwirt im Rahmen eines Pachtverhältnisses bewirtschaften lasse. Die Vorlage eines konkreten Pachtvertrages sei unterblieben. Abschließend wurde beantragt, dem angezeigten Rechtserwerb die beantragte Genehmigung zu versagen, in eventu die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Der Rechtserwerber BB hat sich mit Schriftsatz vom 07.05.2018 zur Beschwerde der Gemeinde Z geäußert und beantragt, diese als unbegründet abzuweisen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Schreiben vom 27.04.2018 die Abteilung EE um Erstellung eines fachlichen Gutachtens dahingehend ersucht, ob der gegenständliche Rechtserwerb dem öffentlichen Interesse im Sinne des § 6 Abs 1 lit a und b TGVG 1996 (nunmehr § 1 Abs 1 lit a TGVG 1996) auf Seite des Veräußerers widerspreche.
In seiner Stellungnahme vom 03.10.2018 kommt der agrarfachliche Amtssachverständige im Wesentlichen zum Schluss, dass aus agrarfachlicher Sicht der Rechtserwerb nach der Schaffung des unwirtschaftlich kleinen Trennstückes 2 nicht dem öffentlichen Interesse der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und auch nicht der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes auf Veräußerer Seite widerspricht.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.10.2018, Zl ***, wurde der agrarfachliche Amtssachverständige zur Ergänzung seiner Stellungnahme aufgefordert.
In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 17.10.2018 kommt der agrarfachliche Amtssachverständige im Wesentlichen zum Schluss, dass mit der Neubildung und Veräußerung/Übergabe des Gst **1 mit dem Flächenausmaß von 686 m² ein unwirtschaftlich kleines Grundstück geschaffen werde. Aus agrarstruktureller Sicht widerspreche diese Neubildung und Veräußerung/Übergabe der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bzw Grundbesitzes.
Beide Stellungnahmen wurden den Vertragsparteien in Wahrung des Parteiengehöres übermittelt mit der Möglichkeit, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
In den Stellungnahmen vom 09.11.2018 bzw 29.11.2018 führen die Vertragsparteien im Wesentlichen aus, dass in der agrarfachlichen Stellungnahme vom 03.10.2018 ausgeführt wurde, dass das Gst **1 im Ausmaß von 686 m² rund 3 % der Gesamtfläche entspreche und aufgrund dieses geringen Anteiles der Rechtserwerb nach der Schaffung des unwirtschaftlich kleinen Grundstückes nicht den öffentlichen Interessen widerspreche. Dieses Grundstück war bereits derzeit vom unmittelbar benachbarten Bauern DD bewirtschaftet und werde auch weiter bewirtschaftet werden. Das gegenständliche Grundstück stelle einen besonders unwirtschaftlichen Teilbereich des Grundstückes **2 dar, da es sowohl ein Gefälle Richtung Süden als auch ein Gefälle Richtung Osten zum Graben aufweise und direkt an den nördlich befindlichen Waldstreifen angrenze. Auch in diesem Sinne sei von einer Restfläche auszugehen. Wesentlich sei aber, dass das Grundstück **1 im seinerzeitigen Erbwege durch den Vater des Rechtserwerbers und des derzeitigen Eigentümers CC in das Eigentum an CC übergegangen sei. Da diese Übergabe auch in Erfüllung eines Ausgleichsanspruches gegenüber dem Rechtserwerber in Bezug auf den seinerzeitigen Erbgang erfolge, sei der Ausnahmetatbestand des § 5 lit a TGVG 1996 verwirklicht. Darüber hinaus sei auch der Ausnahmetatbestand des § 5 lit d TGVG 1996 gegeben. Zudem seien auch die Genehmigungsvoraussetzungen iSd § 6 TGVG 1996 gegeben und werde beantragt, die Beschwerde der Gemeinde Z als unbegründet abzuweisen.
Mit Erkenntnis vom 03.12.2018, ***, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerde Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid behoben und dem Rechtserwerb durch BB die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt. Begründend führt das erkennende Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass dem Rechtserwerb am gegenständlichen landwirtschaftlichen Grundstück ein Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes anzulasten sei. Die Neubildung des gegenständlichen Grundstückes würde ein unwirtschaftlich kleines Grundstück schaffen. Aus diesem Grund liege der besondere Versagungsgrund des § 7 Abs 2 TGVG 1996 vor und sei dem gegenständlichen Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen.
Gegen dieses Erkenntnis hat der Rechtserwerber rechtsfreundlich vertreten fristgerecht eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Zur Zulässigkeit der Revision wird ausgeführt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem angefochtenen Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, indem entgegen der Verpflichtung des Art 6 EMRK keine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde.
Inhaltlich begründet der Revisionswerber die Revision im Wesentlichen damit, dass dieser in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens verletzt worden wäre. Nach Ansicht des Revisionswerbers hätte das Landesverwaltungsgericht Tirol zwingend eine mündliche Verhandlung zur Erörterung des Sachverhaltes anberaumen müssen. Des Weiteren wurde moniert, dass gemäß § 5 lit a und d TGVG 1996 keine Genehmigungspflicht vorliegen würde. Das erkennende Gericht habe nicht geprüft, ob das gegenständliche Grundstück aufgrund seiner Beschaffenheit, seiner Lage und seiner Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes unbedeutend ist. Im vorliegenden Fall würde die Bewirtschaftung dieser Fläche keinen Gewinn erzielen.
Es wurde beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle das angefochtene Erkenntnis aufheben, sodass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.03.2018 wiederhergestellt wird, in eventu selbst eine inhaltliche Entscheidung treffen und bestätigen, dass es keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf. Weiters wurde Aufwandsersatz beantragt.
Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2022, ***, wurde das Erkenntnis vom 03.12.2018 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, dass durch den Eingriff in das Eigentum des Rechtserwerbers der Anwendungsbereich des Art 6 EMRK eröffnet ist. Dementsprechend wäre das Verwaltungsgericht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet gewesen. Des Weiteren wäre Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Genehmigung des Übergabsvertrages und nicht die Genehmigung der Grundstücksteilung.
Mit Stellungnahme vom 20.10.2022 führt BB ergänzend aus, dass die gegenständliche Grundstücksfläche nach dem Willen seiner verstorbenen Mutter auftragsgemäß ihm zugewiesen bzw versprochen worden wäre. Er habe jedoch vorerst auf die Zuweisung des Grundstücks verzichtet, um eine drohende Insolvenz zu verhindern und den Haftungsfond gegenüber der Gläubigerbank nicht zu schmälern.
Am 24.10.2022 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Amtssachverständige DI FF ersucht, sein Gutachten näher zu erläutern. Dieser führte zusammengefasst aus, dass aus agrarwirtschaftlicher Sicht die Schaffung dieses Teilgrundstücks problematisch erscheine. Es würde dadurch ein unwirtschaftlich kleines Grundstück entstehen.
Mit Stellungnahme vom 07.12.2022 führt der Rechtserwerber wiederholend aus, dass gemäß § 5 lit a TGVG 1996 eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht vorliegen würde. Der Übergabsvertrag stehe in einem engen Zusammenhang mit der Einantwortung der Erbschaft der Eltern der Vertragsparteien. Des Weiteren würde die Ausnahme nach § 5 lit d TGVG 1996 vorliegen. Es wurde ein Privatgutachten des DI GG vorgelegt. Dieser kommt im Wesentlichen zum Schluss, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück aufgrund seiner Hanglage mit den auf den übrigen Flächen eingesetzten Maschinen nicht bewirtschaftbar wäre. Das Anschaffen von Spezialmaschinen wäre wirtschaftlich unvertretbar, weshalb die Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundstücks nur mit einem Verlust möglich und sohin nicht von wirtschaftlicher Bedeutung sei.
Mit Stellungnahme vom 10.01.2023 wurde seitens der Beschwerdeführerin das erstattete Vorbringen des Rechtserwerbers bestritten. Weiters wurde das vorgelegte Privatgutachten für unschlüssig erachtet.
Mit Schreiben vom 10.02.2023 wurde vom Rechtserwerber die Durchführung eines Lokalaugenscheins sowie die Einvernahme diverser Zeugen beantragt.
Mit Stellungnahme vom 20.02.2023 wurde seitens des Rechtserwerbers erneut eine Stellungnahme eingebracht, mit welcher die vorgebrachten Argumente und Standpunkte wiederholend ausgeführt wurden.
II.Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl *** und durch Einholung einer Stellungnahme samt ergänzender Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Weiters fand am 24.10.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer der Amtssachverständige das erstattete Gutachten mündlich erörterte sowie ergänzend dazu ausführte.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Herr CC ist Eigentümer der Liegenschaft in EZ ***, GB Z. Diese Liegenschaft besteht aus dem Gst **2 mit einem Flächenausmaß von 2,2806 ha (landwirtschaftlich genutzt) sowie 136 m² Baufläche im südlichen Bereich, auf dem sich ein Feldstadel befindet. Herr CC ist weiters Miteigentümer (Wohnungseigentum) zu 739/922 Anteilen an der Liegenschaft in EZ ***, GB X. Mit dieser Liegenschaft ist die Mitgliedschaft an der Gemeindegutsagrargemeinschaft X in EZ ***, GB X verbunden. Mit der Liegenschaft in EZ ***, GB X ist ein jährlicher Holzbezug von 57,40 Festmeter (fm) Brennholz und 19,33 fm Bauholz verbunden. Derzeit bezieht Herr CC jährlich 57,40 fm Brennholz und 3 fm Bauholz. Das Grundstück **2 wird von Herrn CC selbst bewirtschaftet, indem er die Fläche zweimal jährlich mäht. Das Erntegut wird in den Stadel eingelagert. Dieser Feldstadel ist zweigeschossig, im Erdgeschoss sind ein Schlepper sowie ein Ladewagen untergebracht, das Obergeschoss dient als Heulager. Das Trennstück 2, Gst **1, wird derzeit im Pachtwege durch den Landwirt DD aus Z bewirtschaftet. Herr CC hält aktuell kein Vieh, das geerntete Heu wird an Landwirte übergeben, die ihm in Austausch Nachbarschaftshilfe bei den Holzarbeiten leisten. Das Holz wird zur Erzeugung von Hackgut, das zum Heizen im eigenen Haus verwendet wird, genutzt.
Der Übernehmer BB ist Eigentümer mehrerer Liegenschaften in der KG W, KG Y sowie KG Z. In keiner dieser Liegenschaften sind Flächen mit den Nutzungsarten „landwirtschaftlich genutzt“ bzw „Wald“ vorgetragen. Ebenfalls sind in diesen Liegenschaften keine Hofstellen vorhanden. Das neugebildete Gst **1 wird derzeit durch den Landwirt DD als Mähfläche genutzt und soll nach Angaben des Übernehmers BB weiterhin durch diesen bewirtschaftet werden.
Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Aktenunterlagen sowie der Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
III.Rechtsgrundlagen:
Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996, idF LGBl Nr 204/2021 (TGVG 1996), lauten wie folgt:
„§ 1
Grundsätze und Geltungsbereich
(1) Bei der Vollziehung dieses Gesetzes sind folgende Grundsätze zu beachten:
a) die Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol, dies durch
1. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
2. die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
3. die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen,
jeweils unter besonderer Förderung kleinbäuerlicher Betriebe,
b) die Verhinderung von Baulandhortung und sonstigem spekulativen Grunderwerb,
c) die sparsame und zweckmäßige Verwendung von Grund und Boden,
d) die Verhinderung der Schaffung neuer, unzulässiger Freizeitwohnsitze sowie
e) die Beschränkung von Rechtserwerben durch Ausländer.
(…)
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke.
(2) Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen.
(…)
§ 4
Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben:
a) den Erwerb des Eigentums;
(…)
(2) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen weiters
a) jede Teilung von landwirtschaftlichen Grundstücken, sofern hierfür nicht bereits nach Abs. 1 die Genehmigung erforderlich ist; dies gilt jedenfalls auch, wenn im Zug der Teilung kein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird,
b) die Einbringung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke als Sacheinlage in eine Gesellschaft oder in eine Genossenschaft,
c) die Widmung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke als Vermögen einer Privatstiftung nach § 4 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, oder die Zustiftung hinsichtlich derartiger Grundstücke im Sinn des § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes.
§ 5
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach § 4:
a) beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;
(…)
d)
beim Rechtserwerb
1. an Grundstücken oder Grundstücksteilen mit einer Fläche von höchstens 300 m² sowie
2. an Grundstücken oder Grundstücksteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind,
in beiden Fällen jedoch nur dann, wenn das Grundstück oder der Grundstücksteil an ein Grundstück im Eigentum des Erwerbers unmittelbar angrenzt oder zumindest in der unmittelbaren Nähe zu diesem liegt, der bereits vorhandene Grundbesitz des Erwerbers in diesem Bereich noch nicht unter Anwendung dieser Bestimmung über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht vergrößert wurde und die Vergrößerung des vorhandenen Grundbesitzes den Zielen und Festlegungen der örtlichen Raumordnung nicht widerspricht;
(…)
§ 6
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 4 ist, soweit in den Abs. 2 bis 10 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht. (…)
§ 7
Besondere Versagungsgründe
(1) Im Sinn der im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Grundsätze ist die Genehmigung nach § 4 insbesondere dann zu versagen, wenn
a) die seiner Beschaffenheit entsprechende nachhaltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes oder land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht gewährleistet ist,
b) durch den Rechtserwerb eine für die Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nachteilige Zersplitterung der Besitzstruktur erzielt wird, unwirtschaftlich kleine Grundstücke entstehen, die Arrondierung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes gestört oder die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird,
(…)“
IV.Rechtliche Erwägungen:
Gegenstand des Verfahrens ist die Genehmigung des Übergabsvertrages vom 31.09./17.10.2017 in Bezug auf das Grundstück Gst **1 in EZ ***, GB *** Z. Unbestritten ist, dass es sich bei dem übergabsgegenständlichen Grundstück **1 im Ausmaß von 686 m² um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück iSd § 2 Abs 1 TGVG 1996 handelt.
Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb entsprechend dem Tiroler Grundverkehrsgesetz ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt des Bewirtschafters und seiner Familie beizutragen. Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb ist auf Seiten des Übernehmers BB nicht vorhanden.
Gemäß § 4 Abs 1 lit a TGVG 1996 bedarf der Erwerb des Eigentums an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht entsprechend der Bestimmung des § 5 TGVG 1996 ist gegenständlich nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Rechtserwerbers handelt es sich um eine Übergabe unter Lebenden, weshalb die Ausnahme gemäß § 5 lit a TGVG 1996 nicht anwendbar ist.
Der Rechtserwerber bringt vor, dass das gegenständliche Grundstück wirtschaftlich nicht von Bedeutung sei und sohin gemäß § 5 lit d TGVG 1996 eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht vorliegen würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich in der Nähe des jeweiligen Grundstücks kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb befindet oder die Nutzung nur für einen Hobby-Bauern interessant ist. Weiters ist zu beachten, dass ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nur dann „wirtschaftlich unbedeutend“ ist, wenn auf der betreffenden Fläche nach Abzug der Aufwendungen kein Gewinn erwirtschaftet werden kann (Fuith, Tiroler Grundverkehrsgesetz8 (2023), § 5).
Ein wirtschaftlicher Gewinn lässt sich gegenständlich nicht in finanzieller Hinsicht ausdrücken. Wie bereits ausgeführt, bewirtschaftet CC die gegenständliche Fläche selbst. Der hierbei entstehende Heuertrag wird an andere Landwirte übergeben. Im Austausch dafür wird CC von den Landwirten bei den Holzarbeiten unterstützt. In Anbetracht dieser Tatsache lässt sich sohin feststellen, dass das gegenständliche Grundstück für CC jedenfalls von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Der „Gewinn“ besteht in der Arbeitsleistung bei den Holzarbeiten.
Anhand der seitens des Rechtserwerbers vorgelegten Lichtbilder sowie dem Gutachten des Amtssachverständigen lässt sich feststellen, dass die gegenständliche Fläche maschinell bewirtschaftet werden kann. Eine übermäßige Steilheit des Geländes ist nicht ersichtlich. Insofern ist, entgegen der Ansicht des DI GG, festzustellen, dass die Hanglage des Grundstücks kein Hindernis bezüglich der Bewirtschaftung darstellt.
Festzuhalten ist daher, dass auch der Ausnahmegrund des § 5 lit d TGVG 1996 nicht zur Anwendung gelangt und der gegenständliche Rechtserwerb sohin der Genehmigungspflicht des § 4 TGVG 1996 unterliegt.
Der Rechtserwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks muss sämtlichen Voraussetzungen des § 1 Abs 1 lit a TGVG 1996 entsprechen, um genehmigungsfähig zu sein. Es wird hierbei primär auf das Interesse der Erhaltung und Stärkung eines leistungsfähigen Bauernstandes abgestellt. Diesbezüglich wird neben dem Interesse an der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zusätzlich noch auf die Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie auf das Interesse an der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen abgestellt.
Bei den besonderen Versagungsgründen nach § 7 TGVG 1996 handelt es sich schließlich um im Gesetz aufgezählte Demonstrativfälle, bei deren Vorliegen ein Widerspruch zum in der Generalklausel umschriebenen Interesse der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol unwiderleglich vermutet wird.
Der agrarfachliche Amtssachverständige hat in seiner Stellungnahme vom 17.10.2018 sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 24.10.2022 unter anderem ausgeführt, dass mit der Neubildung und Veräußerung/Übergabe des Gst **1 mit einem Flächenausmaß von 686 m² ein unwirtschaftlich kleines Grundstück geschaffen wird. Aus agrarstruktureller Sicht widerspricht diese Übergabe der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines leistungsfähigen land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes bzw Grundbesitzes.
Gemäß der Bestimmung des § 4 Abs 2 lit a TGVG 1996 bedarf die Teilung des gegenständlichen Grundstücks keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, da bereits nach Abs 1 leg cit eine Genehmigung erforderlich ist.
In Zusammenschau der Ausführungen des Sachverständigen sowie der Vorbringen der Parteien im Beschwerdeverfahren steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol sohin unzweifelhaft fest, dass dem gegenständlichen Rechtserwerb ein Widerspruch zum öffentlichen Interesse an der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes (vgl § 6 Abs 1 TGVG 1996) anzulasten ist.
Zusammenfassend vertritt das Landesverwaltungsgericht Tirol daher die Auffassung, dass dem gegenständlichen Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu versagen ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.