projets
LVwG-2023/42/1935-3•LVwG T LVwG-2023/42/1935-3
LVwG-2023/42/1935-3Tribunal administratif régional8 janv. 2024
Mangelndes Kontrollsystem<br/>Strafhöhe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schaber über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.06.2023, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen) herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde mit Euro 15,00 neu bestimmt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis vom 13.06.2023, ***, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Gewerbeinhaber (konzessioniertes Gewerbe: Personenbeförderungsgewerbe mit PKW - Taxi) mit Gewerbestandort in **** X, Adresse 2, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass am 18.02.2023 um 14:45 Uhr die Bestimmungen bzw. Vorschriften der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 — BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBL II Nr. 408/2020, nicht eingehalten wurden. Das Taxikraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXXX sei an CC als Lenker überlassen und von diesem im Fahrdienst verwendet worden, obwohl dieser den Fahrdienst in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand angetreten habe.
Damit habe der Beschuldigte gegen § 3 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994- BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. II Nr. 408/2020 verstoßen und wurde über ihn gemäß § 25 Abs. 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994-BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl. II Nr. 408/2020 iVm § 15 Abs. 1 Z. 5 GelegenheitsverkehrsGesetz 1996, BGBl. Nr. 112/1996 idF BGBl. I Nr. 18/2022 eine Geldstrafe in Höhe von € 400,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage 17 Stunden) verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, in der er zusammengefasst vorbrachte, dass er der Sorgfaltspflicht als Unternehmer nachgekommen sei. Die Verwaltungsübertretung liege daher nicht vor.
Anlässlich der Beschwerdeverhandlung am 04.01.2024, in welcher neben dem Beschwerdeführer die Zeugen DD und EE einvernommen wurden, schränkte der Beschwerdeführer die Beschwerde auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein. Der Schuldausspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen und hatte das Gericht nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden.
II.Sachverhalt:
Festgehalten wird, dass das Gericht nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden hatte.
III.Beweiswürdigung:
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Y zu Zl *** sowie dem ergänzenden Ermittlungsverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994), BGBl. Nr. 951/1993 idF BGBl II Nr. 408/2020 lauten:
„§ 3 Z 3
Dem Lenker eines Fahrzeuges im Sinne dieser Verordnung ist untersagt, den Fahrdienst in einem durch Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand oder in einer hiefür sonst nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung anzutreten;
§ 25
(1) Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung sind als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 von der Behörde zu bestrafen.“
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG) BGBl. Nr. 112/1996 (WV) idF BGBl. Nr. 18/2022 lautet:
§15 GelverkG
(1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
1. die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 vermehrt;
3. eine Beförderung gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 ohne die erforderliche Genehmigung durchführt;
4. die gemäß § 14 festgelegten Tarife nicht einhält;
5. andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
6. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 erforderliche beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder das Fahrtenblatt mitgeführt wird;
7. gegen sonstige Gebote oder Verbote der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 oder andere unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Personenverkehr auf der Straße verstößt;
8. nicht dafür sorgt, dass die notwendigen Genehmigungen oder Nachweise gemäß dem Landesverkehrsabkommen mit der Schweiz oder gemäß den Vereinbarungen nach § 12 oder gemäß dem Interbus-Übereinkommen oder dem Bundesgesetz vom 1. Oktober 1987 zur Durchführung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, BGBl. Nr. 17/1987 (ASORDurchführungsgesetz), BGBl. Nr. 521/1987, mitgeführt werden.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetz BGBl Nr 52/1991 lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 5. Schuld
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]“
„§ 19. Strafbemessung
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
V.Erwägungen:
Die Beschwerde richtet sich nur gegen die verhängte Strafhöhe im angefochtenen Straferkenntnis.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 5.11.1997, 97/03/0141) ist das Landesverwaltungsgericht gehalten, auch erst während des Beschwerdeverfahrens eingetretene Umstände bei der Strafbemessung wahrzunehmen.
Das ergänzende Ermittlungsverfahren hat nach Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen DD (Ehegattin des Beschwerdeführers) und EE (Tochter des Beschwerdeführers) ergeben, dass im vorliegenden Fall die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und daraus folgend auch das Ausmaß des Verschuldens beim Beschwerdeführer eher gering sind. Beide Zeugen schilderten dem Gericht glaubwürdig, dass im Betrieb des Beschwerdeführers sehr darauf geachtet wird, dass die zum Einsatz kommenden Taxifahrer nicht durch Medikamente oder Suchtgift beeinträchtigt sind. Dafür spricht auch, dass es den Taxibetrieb des Beschwerdeführers bereits seit ca 20 Jahren gibt und es in der Vergangenheit zu keinem ähnlichen Vorfall wie beim Angestellten CC gekommen ist. Der Beschwerdeführer ist aus diesem Grund auch nicht einschlägig vorbestraft.
Hinsichtlich des Verschuldensgrades war von Fahrlässigkeit auszugehen.
Der Beschwerdeführer versicherte dem Gericht bei seiner Einvernahme vor Gericht glaubhaft, in Zukunft verstärkt auf die Verkehrstauglichkeit seiner Taxifahrer zu achten bzw entsprechende innerbetriebliche Vorkehrungen zu treffen, um einen weiteren Vorfall wie den Streitgegenständlichen möglichst zu verhindern. Dies und die Einsichtigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerdeverhandlung sowie sein zweifellos vorhandenes Unrechtsbewusstsein rechtfertigen aus Sicht des Gerichtes die vorgenommene Herabsetzung der Geldstrafe, auch wenn der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung alles andere als unerheblich ist, da die betreffenden Bestimmungen die Verkehrssicherheit sicherstellen sollen.
Die nunmehr gewählte Strafhöhe ist aus Sicht des Gerichtes jedenfalls schuld- und tatangemessen.
In Folge der Herabsetzung der Strafhöhe waren die Kosten für das behördliche Verfahren zu mit Euro 15,00 neu zu bestimmen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Schaber
(Richter)
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.