LVwG T LVwG-2023/15/1088-5

LVwG-2023/15/1088-5Tribunal administratif régional4 janv. 2024

Regest

Wasserpolizeilicher Auftrag<br/>Beseitigung häuslicher Abwässer<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/15/1088-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.01.2024
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.15.1088.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1,**** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2022, Zl ***, betreffend Auftrag nach dem Wasserrechtsgesetz,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde spruchgemäß Folgendes verfügt:

„Im Zuge von Erhebungen stelle sich heraus, dass das Wohnhaus Adresse 2, **** X, über keine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserbeseitigung verfügt. Trotz mehrfacher Abwasserbeseitigung errichtet. Auch wurde kein Nachweis für die Dichtheit der Grube vorgelegt!

Spruch

Auf Grund des Verfahrensergebnisses entscheidet hiermit die Bezirkshauptmannschaft Y nach § 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, idgF., wie folgt:

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes:

Herr AA, Adresse 2, **** X, hat unverzüglich, jedoch bis spätestens 01.05.2023 folgende Maßnahmen umzusetzen:

1. Für die anfallenden häuslichen Abwässer ist eine dem Stand der Technik entsprechende Abwasseranlage zu errichten und in Betrieb zu nehmen (dichte Grube), wobei eine entsprechende Bestätigung einer Fachfirma / einer Fachperson vorzulegen ist.

2. Sollte die Errichtung einer biologischen Abwasseranlage oder eines Kanals beabsichtigt sein, so ist ein bewilligungsfähiges Projekt in 3-facher Ausfertigung bei der ha. Behörde einzureichen.

1. 3 Alternativ dazu kann die Wasserversorgung unterbunden werden, damit kein Abwasser mehr anfällt und damit auch keine Abwasserbeseitigung mehr erforderlich ist.“

Dagegen richtet sich fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der Beschwerdeführer zusammenfassend darauf hinweist, dass der belangten Behörde keine Zuständigkeit zu einem Ausspruch wie dem vorliegenden zukomme. Im Übrigen wird vorgebracht, dass im Haushalt keine relevanten Abwässer anfallen würden, zumal dieses Haus nur sehr sporadisch benutzt werde. Außerdem gäbe es dort gar kein Wasserkloset.

II.Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 unterschiedliche Maßnahmen vorgeschrieben.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Aktes ein ergänzendes kulturbautechnisches Sachverständigengutachten eingeholt. Aus diesem Gutachten vom 30.05.2023 ergibt sich, dass auch aus wasserfachlicher Sicht kein eindeutiger Hinweis auf den Anfall bzw die Beseitigung von häuslichen Abwässern beim gegenständlichen Objekt festgestellt werden konnte.

Aus dem gesamten Sachverhalt lässt sich nicht ableiten, dass im vorliegenden Fall tatsächlich ein Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften vorliegen würde. So hat weder die belangte Behörde festgestellt, dass im vorliegenden Anwesen eine Versickerung häuslicher Abwässer vorgenommen wird, noch konnte derartiges ergänzend im durchgeführten Ermittlungsverfahren durch das Landesverwaltungsgericht Tirol festgestellt werden.

III.Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen CC vom 30.05.2023.

IV.Rechtslage:

„Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes.

§ 138.

(1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,“

V.Erwägungen:

Voraussetzung für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 ist, dass ein Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften vorliegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 29.10.1998, 96/07/0006, festgehalten hat, ist eine Übertretung der Bestimmungen des WRG nicht Relevanzschranke, sondern primäre Tatbestandsvoraussetzung der in § 138 WRG vorgesehenen Rechtsfolgen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in der Entscheidung vom 07.07.2005, 2004/07/0157, ausgesprochen, dass die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nicht ausreicht. Absolute Gewissheit ist hierfür jedoch nicht erforderlich. Es muss vielmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer solchen Beeinträchtigung bestehen.

Weiters wird festgehalten, dass § 138 die Behörde nicht ermächtigt, die Vorlage eines Sanierungskonzeptes vorzuschreiben oder den Auftrag zu erteilen, ein Projekt mit Sanierungsmaßnahmen zur behördlichen Genehmigung vorzulegen (vgl dazu etwa Bumberger/Hinterwirth WRG3, K8 zu § 138 WRG 1959).

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der bescheidmäßige Abspruch der belangten Behörde in § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 keine Deckung findet. Auf dieser Rechtsgrundlage wäre es daher ausschließlich möglich, dem Beschwerdeführer die Versickerung häuslicher Abwässer zu untersagen. Ein weitergehender Auftrag kann auf § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 nicht gestützt werden.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts kann allerdings eine Anordnung nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 nicht getroffen werden, zumal eine Übertretung nach dem WRG 1959 auf Grundlage des vorliegenden Sachverhalts nicht festgestellt werden kann. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Abschließend festgehalten wird, dass es der belangten Behörde nicht verwehrt ist, aufgrund neuerlicher Sachverhaltsfeststellungen, wenn sie sohin tatsächlich eine Übertretung nach den Bestimmungen des WRG 1959 feststellt, dem Beschwerdeführer auf Grundlage des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 die Versickerung häuslicher Abwässer zu untersagen.

Vor diesem Hintergrund konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird dazu auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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