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LVwG-2023/31/1379-4•LVwG T LVwG-2023/31/1379-4
LVwG-2023/31/1379-4Tribunal administratif régional3 janv. 2024
Untersagung der weiteren Benützung<br/>Antrag auf Ausnahmebewilligung<br/>Geänderte Lebensumstände<br/>Freizeitwohnsitz<br/>Arbeitswohnsitz<br/>Autohaus<br/>Hauptwohnsitz in Niederösterreich<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die BB GmbH, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.4.2023, ***, betreffend die Abweisung eines Ansuchens um Ausnahmebewilligung für die Verwendung als Freizeitwohnsitz sowie die Untersagung der weiteren Benützung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als das in Rede stehende Grundstück in Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides nicht als „Gst **1 KG Z“ sondern richtigerweise als „Gst .**2 KG Z“ zu bezeichnen ist.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.9.2006, ***, wurde der AA GmbH die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Personalhauses mit Tiefgarage und Privatwohnung auf Gst **1 KG Z unter Vorschreibung diverser, näher angeführter, Auflagen erteilt.
Am 30.1.2023 kam es im Gemeindeamt Z zu einem Gespräch zwischen der Geschäftsführerin der Bauwerberin, CC, sowie diversen Vertretern der belangten Behörde, etwa dem Bürgermeister und dem Bauamtsleiter der Gemeinde Z, in dem es um die faktische Nutzung der auf Gst **1 bewilligten Privatwohnung ging und wurde dabei seitens der CC eingeräumt, dass die bescheidmäßig genehmigte Privatwohnung seit dem Bau des Objektes im Jahr 2006 immer wieder für private Besuche in Z bzw auch einzelne Geschäftstreffen mit dem Mieter der Personalzimmer im Objekt Adresse 1 genutzt worden sei.
CC sei bislang nicht bewusst gewesen, dass diese bisherige nur zeitweise Nutzung der Dachgeschoßwohnung als Freizeitwohnsitznutzung zu verstehen sei.
Dem Treffen sei vorausgegangen, dass die Freizeitwohnsitzabgabe für 2022 erst nach Zögern im November 2022 bezahlt worden sei.
Im Rahmen dieses Gespräches wurde CC seitens der Gemeindevertreter dahingehend informiert, dass die bisherige geübte Nutzung der Dachgeschoßwohnung im Objekt Adresse 1 in **** Z für kurzzeitige Besuche eine unzulässige Nutzung als Freizeitwohnsitz darstelle. Für eine Nutzung der Wohnung als Freizeitwohnsitz müsse die Wohnung entweder als Freizeitwohnsitz gewidmet bzw registriert werden oder gebe es die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach TROG 2022.
Unter Zugrundelegung des Umstandes, dass CC bereits einige Jahre vor Errichtung des Gebäudes im Jahr 2006 nach **** X umgezogen und dort mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei, erscheine eine Ausnahmegenehmigung nach TROG 2022 als nicht gangbar.
Mit Eingabe der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 17.2.2023 wurde im Namen der AA GmbH ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 (seit der Novellierung des TROG durch LGBl Nr 63/2023 mit Wirksamkeit ab 1.9.2023 nunmehr; „§ 13 Abs 8 lit c TROG 2022“) für die im Dachgeschoß der Liegenschaft Adresse 1 in **** Z befindliche Privatwohnung ersucht.
Begründend wurde dazu ins Treffen geführt, dass diese Wohnung bisher von der AA GmbH zu geschäftlichen Zwecken genutzt worden sei, konkret für Tätigkeiten der Geschäftsführerin CC im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit an der Liegenschaft Adresse 1.
Seitens der Gemeinde Z sei zwar seit 2019 die Freizeitwohnsitzpauschale vorgeschrieben worden und diese von der AA GmbH auch beglichen worden, dies jedoch nicht aufgrund einer Nutzung als Freizeitwohnsitz, sondern allein aufgrund des gegebenen Interesses, ohne Rechtsstreitigkeiten mit der Gemeinde Z auszukommen.
Die Geschäftsführerin der AA GmbH, CC, stamme aus Z und habe in Z nach wie vor enge familiäre Anknüpfungspunkte. Bisher sei die Wohnung überwiegend als Betriebswohnung für die betrieblichen Notwendigkeiten der AA GmbH genutzt worden.
Nunmehr habe sich die familiäre Situation dahingehend geändert, dass die Kinder der Familie CC mittlerweile volljährig seien und damit eine Notwendigkeit der Kinderbetreuung beim Hauptwohnsitz nicht mehr gegeben sei. Darüber hinaus sei die Mutter der CC inzwischen über 80 Jahre alt und bestehe diesbezüglich ein Bedarf an regelmäßigerem Besuch insbesondere aufgrund der eingeschränkten Mobilität.
Die betriebliche Komponente werde daher – ab sofort – gegenüber der Freizeitwohnsitznutzung in den Hintergrund treten. Eine Begründung eines Hauptwohnsitzes sei allerdings aufgrund des faktischen Lebensmittelpunktes in W nicht möglich bzw zumutbar. Die familiären und auch beruflichen Beziehungen zu Z stellen jedenfalls ein legitimes Interesse an der Beibehaltung des Wohnsitzes als zukünftigen Freizeitwohnsitz dar.
Die Bewilligungsvoraussetzungen liegen somit vor und werde nochmals beantragt, eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 im Hinblick auf die Nutzung der als „Privatwohnung“ bezeichneten Wohnung im Dachgeschoß des Hauses Adresse 1 in **** Z zu Freizeitwohnsitzzwecken zu erteilen.
Mit Spruchpunkt I. des nunmehr bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.4.2023, ***, wurde dieser Antrag gemäß § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 abgewiesen, sowie in einem weiteren Spruchpunkt II. gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung der Dachgeschoßwohnung im Objekt Adresse 1 in **** Z auf Gst **1 KG Z als Freizeitwohnsitz untersagt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die verfahrensgegenständliche Dachgeschoßwohnung unstrittiger Weise als Freizeitwohnsitz genutzt werde.
Hinsichtlich des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes wurde von der belangten Behörde ins Treffen geführt, dass der Ausnahmetatbestand des § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 im Gegenstandsfall nicht zur Anwendung gelange, zumal das Objekt Adresse 1 in **** Z erst aufgrund der baubehördlichen Bewilligung vom 23.9.2006 neu errichtet worden sei und CC zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht dort habe wohnen können, zumal sie zu diesem Zeitpunkt den Hauptwohnsitz bereits in Adresse 3 in **** X in W aufgewiesen habe.
Somit stehe fest, dass die Wohnung von der Geschäftsführerin CC nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt als Hauptwohnsitz genutzt worden sei und erst aufgrund geänderter Lebensumstände diese Wohnung nunmehr von ihr bzw ihren Familienmitgliedern als Freizeitwohnsitz genutzt werden solle.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte die AA GmbH durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass die Beschwerdeführerin die Eigentümerin der gesamten Liegenschaft Adresse 1 sei und die weiteren Räumlichkeiten laut Mietvertrag als Personalwohnungen der DD GmbH vermiete. Die Dachgeschoßwohnung sei nicht mitvermietet worden, weil diese der Beschwerdeführerin als Wohnung für Aufgaben der Vermietung vor Ort diene.
Darüber hinaus seien die Gesellschafter der Beschwerdeführerin, CC und EE, auch Eigentümer bzw Geschäftsführer der FF GmbH sowie der GG GmbH und weisen beide Unternehmen einen großen Kundenkreis im Westen Österreichs auf und sei deshalb ihr regelmäßiger Aufenthalt in Tirol erforderlich, um Fahrzeuge auszuliefern, zu Reparaturen abzuholen und Leihfahrzeuge zu tauschen.
Der Firmenstandort der beiden Unternehmen liege rund 700 km von Z entfernt und erfolge die Kundenbetreuung, Kundenakquise und die Vorführung neuer Modelle in Westösterreich vom Standort Adresse 1 aus.
Die Wohnung diene auch den Kindern der Beschwerdeführerin zu beruflichen Tätigkeiten; JJ sei Kaderläufer des ÖSV und nutze die Wohnung als Stützpunkt für Trainingsaufenthalte in Westösterreich, die Tochter KK sei als Snowboardlehrerin in der Skischule Z tätig und nutze die Wohnung darüber hinaus auch zur Verfassung von vorwissenschaftlichen und wissenschaftlichen Arbeiten im Rahmen eines Studiums.
Bisher sei somit keine Freizeitwohnsitznutzung der Wohnung gegeben gewesen. Nunmehr nahe die Pensionierung der Gesellschafter der Beschwerdeführerin und werde angestrebt, die Wohnung künftighin als Freizeitwohnsitz zu nutzen. Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen, Wohnbedürfnisse diene, sei verfehlt.
Die Beschwerdeführerin habe vielmehr klargemacht, dass sie die Wohnung nicht zu Freizeitwohnsitzzwecken nutze, sondern für geschäftliche Betätigungen im Zusammenhang mit der Vermietung der Liegenschaft Adresse 1.
Aufgrund der bevorstehenden Änderung der Nutzung der Wohnung sei ein Antrag nach § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 gestellt worden. Die belangte Behörde habe bezüglich des Vorliegens eines Freizeitwohnsitzes kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern habe den Sachverhalt lediglich auf Basis unbegründbarer Annahmen festgestellt.
Somit hätte jedenfalls die zu Spruchpunkt II. ausgesprochene Untersagung der Nutzung der Wohnung für Freizeitwohnsitzzwecke zu unterbleiben gehabt.
Nicht nachvollziehbar bleibe auch die Beurteilung, weshalb laut Ansicht der belangten Behörde der Freizeitwohnsitz in Zukunft nicht genehmigt werden könne.
Der Antrag vom 17.2.2023 ziele auf Genehmigung der Wohnung als Freizeitwohnsitz ab Antragstellung ab. Aus welchen Grund von Belang sei, dass CC nicht bereits vor dem 23.9.2006 (Datum der Baubewilligung) die Wohnung als Hauptwohnsitz benutzt habe, sei nicht erkennbar.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Geschäftsführer CC und EE einzuvernehmen und hiernach der Beschwerde Folge zu geben und die Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 zu erteilen und die Untersagung der Nutzung der gegenständlichen Wohnung ersatzlos aufzuheben.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 21.9.2023, in deren Rahmen die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde sowie der Rechtsvertreterin der belangten Behörde hinsichtlich ihrer maßgeblichen Lebensumstände einvernommen werden konnte.
II.Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.9.2006, ***, wurde der AA GmbH die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Personalhauses mit Tiefgarage und einer Privatwohnung auf Gst **1 KG Z unter Vorschreibung näher angeführter Auflagen erteilt.
Die Nutzung der als „Privatwohnung“ bezeichneten Wohnung als Freizeitwohnsitz wurde nicht genehmigt und liegt keine Ausnahme zur Nutzung als Freizeitwohnsitz vor.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass sich die in Rede stehende Dachgeschoßwohnung unter der Adresse 1 in **** Z nunmehr tatsächlich auf Gst .**2 KG Z und nicht auf Gst **1 KG Z befindet, sodass eine spruchgemäße Korrektur der maßgeblichen Grundstücksnummer zu erfolgen hatte.
Die Liegenschaft Gst .**2 KG Z befindet im Alleineigentum der AA GmbH mit Sitz in Adresse 1 in **** Z und liegt in der Widmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“ gemäß § 40 Abs 5 TROG 2022.
Dass eine Nutzung dieser Privatwohnung auch als Freizeitwohnsitz zulässig sei, wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet.
Von der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten wurde weiters dem seitens der belangten Behörde ins Treffen geführten Umstand, wonach die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin, CC, zum Zeitpunkt der Baugenehmigung im Jahre 2006 bereits mit Hauptwohnsitz in W, Adresse 3, **** X, gemeldet gewesen sei.
Die Antragstellerin CC ist in Z geboren und gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2023 an, dass sie die Liegenschaft zu Lebzeiten geschenkt bekommen habe (vgl Verhandlungsprotokoll, Seite 4, letzter Absatz).
Befragt hinsichtlich der Nutzung des gegenständlichen Objektes gab die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin an, dass der Großteil des Hauses als Personalhaus und die Wohnung im Dachgeschoß als Betreiberwohnung fungiere, zumal es der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin kurzfristig mitunter gar nicht möglich sei, in Z eine Unterkunft zu finden. Die Geschäftsführerin gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass sie jahresdurchgängig geschätzt ca 10 bis 15 mal in Z aufhältig sei. Wenn sie geschäftlich dort sei, übernachte sie auch dort und könne es auch durchaus sein, dass sie einmal 4 bis 5 Tage in Z aufhältig sei. Dabei werde auch in der Wohnung gearbeitet und werden Arbeitsunterlagen mitgenommen.
Bei der Beschwerdeführerin sowie der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin kann kein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen in V in Tirol erkannt werden, dies weder in privater noch in beruflicher Hinsicht.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Akt der belangten Behörde sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.9.2023, in deren Rahmen die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde und deren Rechtsvertretung hinsichtlich ihrer maßgeblichen Lebensumstände einvernommen werden konnte.
Der Baukonsens und die Nichtgenehmigung der Nutzung als Freizeitwohnsitz ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Akt einliegenden Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.9.2006, ***.
Die Feststellungen zu der Nutzung des gegenständlichen Objektes resultieren aus den Angaben der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2023.
IV.Rechtliche Grundlagen:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:
1. Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 85/2023
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
[…]
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
[…]
g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 3 oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
[…]“
2. Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl Nr 43/2022 idF LGBL Nr 85/2023 (TROG 2022):
„§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1)Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
a)Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
1. Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
2. gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
3. die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
b)Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
c)Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
d)Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
[…]
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
[…]
(8) Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
b)auf Antrag des Schenkungsnehmers bei Schenkungen auf den Todesfall nach Eintritt des Todesfalls, wenn der Schenkungsnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
c)auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
1. Zunächst wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.9.2006, ***, als Privatwohnung genehmigte Objekt im Dachgeschoß nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.
2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem von der belangten Behörde übermittelten Akt, dass es sich weder um einen festgestellten Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 3 TROG 2022 noch um einen solchen mittels Ausnahmebewilligung gemäß § 13 Abs 8 TROG 2022 handelt.
Letztere wurde mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17.2.2023 und vor Inkrafttreten der mit Wirksamkeit ab 1.9.2023 erfolgten Novellierung des TROG durch LGBl Nr. 63/2023, auf § 13 Abs 8 lit b TROG 2022, nämlich aufgrund geänderter Lebensumstände, gestützt.
Auch eine Festlegung der Zulässigkeit des Freizeitwohnsitzes im Flächenwidmungsplan gemäß § 13 Abs 3 2022 liegt gegenständlich nicht vor, das Grundstück befindet sich in der Widmungskategorie „landwirtschaftliches Mischgebiet“.
3. Zur beantragten Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 ist zunächst anzuführen, dass die verba legalia dieser Bestimmung höchstpersönliche Gründe, die beim Antragsteller gegeben sein müssen, um in den Genuss einer Ausnahmebewilligung zu kommen, (arg „…wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist,…“) vorsehen. Eine solche individuelle Betroffenheit gebietet nach dem Dafürhalten des Gefertigten, dass eine Antragstellung auf eine Ausnahmebewilligung durch eine juristische Person, wie im Gegenstandsfall der AA GmbH, von Vornherein ausscheidet, weil damit im Ergebnis auch kein Rahmen einer von der Ausnahmebewilligung umfassten persönlichen Nutzung möglich ist, sodass sowohl der höchstpersönliche als auch der nicht übertragbare Charakter einer solchen Ausnahmebewilligung vollends konterkariert wird. Der gegenständliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.2.2023 war sohin unzulässig.
4. Unabhängig davon wurde seitens der belangten Behörde völlig zurecht ins Treffen geführt, dass die gegenständlich baubewilligte Wohnung im Dachgeschoß des Objektes Adresse 1 in **** Z offenbar nie als Hauptwohnsitz gedient hat, zumal die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Baubewilligung ihren Hauptwohnsitz in W aufgewiesen hatte.
Diesen Ausführungen kommt vor dem Hintergrund der gesicherten Judikatur, vgl etwa das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 15.5.2023, LVwG-***, besondere Bedeutung zu.
Im zitierten Erkenntnis wurde ausgeführt wie folgt:
„§ 13 Abs 8 lit b TROG 2022 ermöglicht unter den dort genannten Voraussetzungen die positive Beurteilung der Nutzung eines Freizeitwohnsitzes. Der Gesetzgeber stellt auf die geänderten Lebensumstände ab, die, hervorgerufen insbesondere durch berufliche oder familiär Veränderungen, eine andere Verwendung ihres bisherigen Wohnsitzes nicht möglich machen oder die unzumutbar wären. Unbillige Härten in derart gelagerten Fällen sollen damit vermieden werden, entstünden ansonsten nämlich in solchen Fällen – grundsätzlich – unzulässige Freizeitwohnsitze.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Ausnahmebestimmung der lit b ist nach der eindeutigen Regelungsintention stets, dass der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, mithin seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, an jenem Wohnort hat, der in Zukunft als Freizeitwohnsitz genutzt wird (werden soll). Keinesfalls wäre aber diese Bestimmung auch dafür gedacht, eigentlich unzulässige Nutzungen als Freizeitwohnsitz über ein Bewilligungsverfahren zu legalisieren.
Das Grunderfordernis eines Hauptwohnsitzes ergibt sich – wie bereits aus dem klaren Wortlaut zu erschließen – in eindeutiger Weise auch aus den Erläuternden Bemerkungen zu § 15 Abs 3 lit b TROG 1994, LGBl Nr 81/1993 (Vorgängerbestimmung zu§ 13 Abs 7 lit b TROG 2016 und § 13 Abs 8 lit b TROG 2022), als dazu dem Inhalt nach ausgeführt wird, es sollten im Hinblick auf das generelle Freizeitwohnsitzverbot unbillige Härten vermieden werden, indem die Möglichkeit eröffnet würde, bei Vorliegen der vorgeschriebenen Voraussetzungen einen „bisherigen“ Wohnsitz, welchen man „nicht mehr“ anderweitig nutzen könne, später „wiederum“ als „Hauptwohnsitz“ zu verwenden. Es solle niemand zur Aufgabe des Wohnsitzes gezwungen werden, nur weil er ihn aufgrund geänderter Lebensumstände „nur mehr“ zu Freizeitzwecken verwenden könne.
Wurde zwar der Wortlaut im (§ 13 Abs 7 lit b TROG 2016 und im) § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 in minimalen Umfängen gegenüber § 15 Abs 3 lit b TROG 1994 geändert, erfolgte jedoch keine inhaltliche Änderung der Regelung. Die Erläuternden Bemerkungen zur betreffenden Novelle LBGl Nr 4/1996 halten dazu fest, dass „in den Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung zur Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach § 15 Abs 3 keine Änderung eingetreten ist“.
Gerade das eigene Beschwerdevorbringen bringt nun aber sachverhaltsrelevant zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Liegenschaft nie zu Hauptwohnsitzzwecken genützt hat. …
Es ergibt sich somit bereites aus eigenem Beschwerdevorbringen, dass die Beschwerdeführerin niemals - weder in der Vergangenheit noch im Zeitpunkt der Antragstellung - an der gegenständlichen Liegenschaft ihren Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensbeziehungen) hat(te).“
Eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 8 lit b TROG 2022 durfte damit – wie dies die belangte Behörde zutreffend aussprach – auch in inhaltlicher Hinsicht nicht erteilt werden.
5. Soweit die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend macht, dass hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes bislang keine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung gegeben sei, ist dazu zunächst Folgendes grundsätzlich auszuführen:
Gemäß der gegenständlichen entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze, Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Mit dem auch im gegenständlichen Fall entscheidenden Begriff des Freizeitwohnsitzes hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt (so auch zur Vorgängerbestimmung des nunmehrigen § 13 Abs 1 TROG 2022 im Tiroler Grundverkehrsgesetz).
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.
6. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die vorwiegende Nutzung eines Objektes zur Übernachtung und zur Entfaltung wirtschaftlicher Tätigkeiten im Verhältnis zu denen diesem Wohnsitz verrichteten Freizeittätigkeit bereits einen Arbeitswohnsitz begründe, steht dieses Vorbringen in krassem Widerspruch zur ständigen Judikatur des Höchstgerichte, wonach das Tiroler Raumordnungsgesetz den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ nicht kennt.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Ansicht ist vielmehr davon auszugehen, dass die (vorwiegende) Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes gerade nicht ausschließt (vgl in diesem Sinn zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 19.5.2023, Ra 2022/06/0076 bis 0077 mit weiteren Nachweisen).
Dies muss umso mehr dann gelten, wenn die in Rede stehende Wohnung offenbar nicht der Befriedigung eines dauernden Wohnbedarfs dient, sondern der Geschäftsführerin und allenfalls auch dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin neben ihrem Hauptwohnsitz in W als weiterer Wohnsitz dient, wobei das Ausmaß der Nutzung der gegenständlichen Wohnung im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin mit 10 bis 15 Aufenthalten pro Jahr, wobei es durchaus auch einmal sein könne, dass die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin 4 bis 5 Tage durchgängig in Z aufhältig sei, geschätzt wurde.
Wenn die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin angibt, dass sie und ihr Mann ein Autohaus in **** X betreiben, und die Kundenbetreuung und Kundenakquise für Westösterreich im 700 km entfernten Z stattfindet, unter anderem werde der große Fuhrpark der Firma LL betreut und ein Hol- und Bringservice für Fahrzeuge angeboten, so ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass – unabhängig vom Umstand, inwiefern sich ein derart disloziert gelegener Ort im Tiroler U-Tal als Drehscheibe für derartige Serviceleistungen in ganz Westösterreich eignen möge – damit nicht einmal behauptet wird, dass sich der unstrittig in **** X befindliche Lebensmittelpunkt der Geschäftsführerin und des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin damit nach Z verlagert.
Selbiges gilt für die in der Beschwerde ins Treffen geführten Nutzungen der gegenständlichen Wohnung zum Zwecke der Aufgaben der Vermietung vor Ort sowie der behaupteten Nutzung durch die Kinder JJ und KK.
7. Es kann daher im Gegenstandsfall bei der in Rede stehenden Wohnung in Z – im Gegensatz zum Wohnsitz Adresse 3 in **** X – kein deutliches Übergewicht der persönlichen, beruflichen und familiären Lebensbeziehungen der Antragstellerin erkannt werden.
8. Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dahingehend ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche und vom Hauptwohnsitz ca. 650 km entfernte Dachgeschoßwohnung Adresse 1 der in W wohnhaften beiden Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die dort zwei Kinder haben, als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition des § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wird.
Dementsprechend war auch die seitens der belangten Behörde zu Spruchpunkt II. bescheidmäßig verfügte Untersagung der weiteren Benützung als Freizeitwohnsitz nicht zu beanstanden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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