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LVwG-2021/38/0300-7•LVwG T LVwG-2021/38/0300-7
LVwG-2021/38/0300-7Tribunal administratif régional29 déc. 2023
Ausländergrundverkehr<br/>Erwerb Staatsbürgerschaft<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.12.2020, ***, betreffend Ausländergrundverkehr nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.12.2020, ***, wird behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsrechtliche Genehmigung zum Erwerb von ***-Anteilen samt WE an Top **, ***-Anteilen samt WE an Kfz-Stellplatz TS ** und ***-Anteilen samt WE an Kfz-Stellplatz TS ** in EZ **1, Grundbuch W, gemäß den §§ 12 Abs 1 lit a Z 1, 13 Abs 1 und 26 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 versagt.
Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X brachte der nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte darin zusammengefasst aus, dass er beabsichtige, für sich und seine Familie eine Wohnung zu erwerben und zwar konkret die ***-Anteile samt dem damit verbundenen Wohnungseigentum an der Wohnung Top **, ***-Anteile samt damit untrennbar verbundenem Wohnungseigentum am Kfz-Stellplatz TS ** und ***-Anteile samt dem untrennbar verbundenen Wohnungseigentum am Kfz-Stellplatz TS ** an der Liegenschaft in EZ **1, KG W.
Der Beschwerdeführer sei bosnischer Staatsangehöriger, er sei XXXX geboren und lebe seit seiner Kinderzeit, nämlich seit 1992, in Österreich und sei seit 13.05.2006 mit Frau CC (bosnische Staatsangehörige) verheiratet. Er habe drei minderjährige Kinder. Vom Beruf sei er gelernter Kellner und ausgebildeter Diplom Sommelier und arbeite seit 10 Jahren in einem Hotel in V, wobei er dort inzwischen als Chef de rang und Sommelier beschäftigt sei.
Der Beschwerdeführer und seine Familie würden beabsichtigen, ihr weiteres Leben in V zu verbringen und dauerhaft sesshaft zu werden. Aus diesem Grund solle die Wohnung, die seit vielen Jahren, konkret seit 2009, von ihm und seiner Familie bewohnt werde, erworben werden.
Es bestehe seinerseits auch ein öffentliches Interesse am Kauf der Wohnung, da er und seine Familie in sozialer, kultureller und wirtschaftlicher Hinsicht einen wertvollen Beitrag für die österreichische Gesellschaft leisten würden und andererseits im gegenständlichen Einzelfall auch ein berücksichtigungswürdiges privates Interesse am gegenständlichen Rechtserwerb vorliege, das unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht außer Acht gelassen werden dürfe.
Es könne der Argumentation der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass trotz seiner beruflichen Qualifikation kein öffentliches Interesse gegeben sei und auch keine berücksichtigungswürdigen privaten Interessen. Zudem würde er sein ganzes Leben bereits in Österreich leben und er habe den für Ausländer höchstmöglichen Aufenthaltstitel („Daueraufenthalt-EU“) in Österreich. Seit 28 Jahren sei sein Lebensmittelpunkt in V und seine Familie sei gut integriert. Er und auch seine Gattin und die drei minderjährigen Kinder würden gut deutsch sprechen. Seit 10 Jahren arbeite er in einem Hotel in V und trage dazu bei, dass er mit seiner Arbeit nicht nur seinen Arbeitgeber unterstütze, sondern auch indirekt einen wertvollen Beitrag zur Funktionsfähigkeit und Stärkung der heimischen Wirtschaft leiste.
Er sei auch im V Sommelier Verein tätig und habe so den Nachwuchs im V Oberland gefördert. Er leiste gesamt einen wichtigen Beitrag in sozialer, kultureller und auch wirtschaftlicher Hinsicht.
Er habe es durch seinen beruflichen Einsatz auch geschafft, einen gewissen Vermögensstand zu erzielen und er wolle dieses Vermögen auch zukunftsbringend in Österreich anlegen. Die gegenständliche Wohnung solle als Familienwohnung verwendet werden.
Der Kauf bzw die Finanzierung der Wohnung sei gesichert und erfolge dies über ein inländisches Kreditinstitut. Diesbezüglich werde auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hingewiesen, der eine Berücksichtigung vom privaten Interesse vorsehe.
Die Kapitalverkehrsfreiheit (Art 63 AEUV) zähle neben der Dienstleistungs-, Personen- und Warenverkehrsfreiheit zu den vier Grundfreiheiten der europäischen Union, die die Grundlage des europäischen Binnenmarkts darstelle. Im Bereich der Kapitalsfreiheit sei die Staatsbürgerschaft ohne Bedeutung, wobei sich in weiterer Folge ergebe, dass die Staatsbürgerschaft nicht Anknüpfungskriterium für die Genehmigung eines Rechtserwerbs sein dürfe (vgl VwGH 21.11.2003, 2001/02/0200).
Daraus folge, dass der Beschwerdeführer bei dem geplanten Rechtserwerb einem österreichischen Staatsbürger gleichzusetzen sei, weil er sich erfolgreich auf das Diskriminierungsverbot nach Art 63 AEUV berufen könne. Ein vorheriges Genehmigungsverfahren im Falle der Kapitalverkehrsfreiheit mit Baugrundstücken widerspreche dem Art 63 AEUV und somit gültigem EU-Recht. Für ihn stehe auch fest, dass sämtliche Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrs betreffend den Ausländergrundverkehr als europarechtswidrig nicht anzuwenden seien. Eine Unterscheidung zwischen In- und Ausländer in dem Sinn, dass zwischen EU-Bürgern und Nicht-EU-Bürgern unterschieden werde, sei somit nicht zulässig. Auf die Kapitalverkehrsfreiheit bezogen bedeute dies, dass unabhängig von der Staatsbürgerschaft jede natürliche oder juristische Person sich auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen dürfe und aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit Grund und Boden in V, sei es landwirtschaftlicher oder nicht landwirtschaftlicher Grund, erwerben könne.
Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle dieser Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Folge geben und in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid vom 18.12.2020 in der Weise abändern, dass in Entsprechung des Antrags des Beschwerdeführers zu ***, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung hinsichtlich des Erwerbes von ***-Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top **, ***-Anteile (verbunden mit Wohnungseigentum an dem Kfz-Stellplatz TS **) und ***-Anteile (verbunden mit Wohnungseigentum an dem Kfz-Stellplatz TS **) an der Liegenschaft in EZ **1, KG W erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid vom 02.12.2019 aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.
Daraufhin erging von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Entscheidung vom 09.02.2021 zur Zl ***, mit welcher der Beschwerde stattgegeben wurde und dem gegenständlichen Grunderwerb die grundverkehrsrechtliche Bewilligung erteilt wurde.
Daraufhin wurde von Seiten der belangten Behörde eine Amtsrevision eingebracht.
Zu dieser Amtsrevision erging am 09.11.2023, ***, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben wurde.
Mit Schriftsatz vom 27.12.2023 teilte die belangte Behörde unter Vorlage einer Kopie des Passes des Beschwerdeführers mit, dass dieser mittlerweile österreichischer Staatsbürger ist.
II.Sachverhalt:
Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer mittlerweile österreichischer Staatsbürger ist.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die getroffene Feststellung zur Staatsbürgerschaft resultiert aus der Passkopie, die mit Schriftsatz vom 27.12.2023 von der belangten Behörde vorgelegt wurde.
IV.Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl Nr 61/1996 idgF LGBl Nr 204/2021, lauten wie folgt:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(1)[…]
(7)
Ausländer sind:
a) natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
b) […]
§ 12
Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
(1) Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb eines der folgenden Rechte durch Ausländer zum Gegenstand haben:
a) den Erwerb von Rechten an Baugrundstücken:
§ 13
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
a) bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt vorliegen,
b) bei Rechtserwerben an unbebauten Baugrundstücken die nach § 11 Abs. 1 erforderliche Erklärung vorliegt,
c) in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht; private Interessen am Rechtserwerb sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) […]
V.Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer ist mittlerweile österreichischer Staatsbürger und somit nicht mehr Ausländer iSd § 2 Abs 7 lit a TGVG, womit für das gegenständliche Rechtsgeschäft die Regelungen der §§ 12 ff TGVG 1996 nicht mehr anzuwenden sind.
Das Verfahren vor der belangten Behörde wurde noch unter der Zugrundelegung der Bestimmungen des Ausländergrundverkehrs durchgeführt. Da das erkennende Landesverwaltungsgericht Tirol aber von der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen hat, war in weiterer Folge die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Von dieser wird in weiterer Folge die Bestätigung der Anzeige an den Beschwerdeführer auszustellen sein.
Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a M. Lechner
(Richterin)
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