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LVwG-2023/22/2281-8Tribunal administratif régional28 déc. 2023
Untersagung Freizeitwohnsitz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, geb. XX.XX.XXXX, v.d. Rechtsanwalt BB, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 4.8.2023, Zl. *** wegen Untersagung der Benützung als Freizeitwohnsitz nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 betreffend das Objekt Adresse 1, **** Y auf der Gp. **1 KG Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 die weitere Benützung der Wohnung Top 1 im Objekt Adresse 1, **** Y, Gp. **1 KG Y, als Freizeitwohnsitz untersagt.
Die Behörde führte dazu im angefochtenen Bescheid aus, dass aufgrund amtlicher Wahrnehmung Anhaltspunkte bestanden hätten, dass das Objekt Adresse 1, in **** Y unrechtmäßig als Freizeitwohnsitz genützt werde. Erhebungsberichte beeideter Aufsichtsorgane hätten folgendes Ergebnis geliefert:
„Am 13.09.2022 , am 11.11.2022 und am 22.01.2022 wurde an der Adresse 1, CC Top 1 betreffend, diese nicht angetroffen.
Ein Nachbar—DD- erklärt, er sei Mieter - oberhalb Top 1 und sei 1 - 2 x im Monat hier.
Herr AA sei der Vermieter. Der Vermieter habe einen Zweitwohnsitz . Hauptwohnsitz von Herrn AA sei Deutschland. Es sei, außer ihm (dem Mieter) niemand im Haus und auch niemand anzutreffen und sehr selten Jemand hier.
Aufgrund der Aussagen des Nachbarn und aufgrund der Erhebungen kommt das Organ zusammenfassend zum Schluss, dass das Objekt Adresse 1 - Frau CC betreffend, nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Nutzung dient, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder nur zeitweilig zu Erholungszwecken.
Weitere Erhebungen im Zeitraum 19.04.2023 bis zum 14.06.2023 bestätigten obiges. Am 19.04.2023 um 17:49 wurde trotz mehrfachem (4x) Läuten niemand angetroffen. In Top 1 sind die Vorhänge zugezogen. Die Türklingel ist unbeschriftet Der Nachbar DD z.B. hat seine Türklingel beschriftet. Die zugezogenen Vorhänge Top 1, die mangelnde Beschriftung anderseits und die permanente Abwesenheit zeigt, dass der Lebensmittelpunkt von AA hier keinesfalls vorliegt. Ende der Amtshandlung 17:57. Am 6.5.2023 gegen 16:00 steht ein Fahrzeug mit deutschem Kennzeichen vor dem Haus. Trotz mehrfachem Läuten (4x) öffnete wie an den vorangegangenen Kontrollen niemand die Türe. KFZ Kennzeichen: (D) ***, Es steht hinten am Haus. Die Vorhänge Im 1. Stock sind genau so zugezogen, wie bei den vorangegangenen besuchen. Ende der Amtshandlung 16:06. Am 28.05.2023 (Pfingstsonntag) gegen 18:00 wurde geläutet Es stehen mehrere Fahrzeuge vor dem Haus. Die Tochter öffnete die Tür. Herr AA sei der Vater, er sei aber nicht hier. Sie und Freunde nützen zu Ferienzwecken die Liegenschaft, seien aber nie gemeinsam mit dem Vater hier. Sie sei sonst nicht hier, nur zu Ferienzwecken.
Aufgrund der Erhebungen kommt das Organ zusammenfassend zum Schluss, dass das Objekt Adresse 1 CC; AA **** Y betreffend, nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Nutzung dient, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder nur zeitweilig zu Erholungszwecken.“
Weiters stellte die belangte Behörde fest:
„Herr AA ist Nutzer des Objektes Adresse 1 Top 1, **** Y auf Gst.-Nr. **1.
Die Baubewilligung für dieses Objekt wurde am 08.08.2004, ZI. *** erteilt (Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung, Carport und Garage). Die Nutzung dieses Objektes als Freizeitwohnsitz ist nach raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht zulässig und dem entsprechend findet sich auch keine Eintragung in das Freizeitwohnsitzverzeichnis. Laut zentralem Melderegister ist unter anderen Herr AA mit Hauptwohnsitz in gegenständlichem Gebäude gemeldet“
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus:
„Unbestritten ist, dass das verfahrensgegenständliche Objekt nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden darf.
Somit ist vorerst die Frage zu klären, ob das gegenständliche Objekt der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnis dient oder nicht.
Aufgrund der Erhebungen wird festgestellt, dass das Objekt nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnis dient. Die Aussagen des Mieters einer Wohnung in gegenständlichem Objekt, DD, bezeugen, dass sehr selten jemand in dem Objekt anzutreffen ist. Selbst die Tochter von Herrn AA hat gegenüber dem Erhebungsorgan erklärt, dass sie die Liegenschaft zu Ferienzwecken nutzt Die Erhebungen ergaben, dass Herr AA selten in dem Objekt anzutreffen ist.
Die Auswertung des Wasserverbrauches ergibt folgende Daten:
02.11. 2016 bis 01.11.2017 190,00 m3
02.11. 2017 bis 31.10.2018 104,70 m3
01.11. 2018 bis 29.10.2019 138,90 m3
30.10. 2019 bis 28.10.2020 172,10 m3
29.10. 2020 bis 31.10.2021 144,00 m3
01.11. 2021 bis 31.10.2022 116,30 m3
Der durchschnittliche Jahresverbrauch beträgt pro Perons 50 m3. Der gegenständliche Wasserzähler misst das gesamte Gebäude und somit auch den Verbrauch des Mieters im Gebäude.
Wenn man den Verbrauch des Untermieters DD berücksichtigt, welcher auch über diesen Wasserzähler gemessen wird, verbleiben im Jahr 2022 z.B.: 66 m3 Wasserverbrauch für drei mit Hauptwohnsitz gemeldete Personen (AA, EE und FF). Diese Verbrauchsdaten bestätigten die Erhebungen der Gemeinde Y. Es handelt sich um keine Nutzung als Hauptwohnsitz und der damit verbundenen Nutzung mit Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in Y.
Die Steuern von Herrn AA werden in Deutschland entrichtet.
Die Behörde vertritt die Ansicht, dass im Regelfall der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem bestimmten Ort in einer Gesamtschau und anhand einer Durchschnittsbetrachtung bei ausreichender Mitwirkung der betreffenden Nutzer problemlos eruiert werden kann. Dort wo sich die gesamte Familie aufhält, wo die Kinder Kindergarten und /oder Schule besuchen, von wo aus regelmäßig die Arbeitsstelle aufgesucht wird, wo die Steuern entrichtet werden, wo die gesamte Familie gemeldet ist, wo man sein Wahlrecht ausübt, wo man gesellschaftliche Anknüpfungspunkte hat, wo die Privatfahrzeuge zugelassen sind etc., befindet sich nach allgemeiner Lebenserfahrung der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen.
Die Behörde geht daher davon aus, dass das gegenständliche Objekt nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient.“
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer unter Verweis auf namentlich genannte Beilagen zusammenfassend vorbrachte, es liege keine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung vor.
Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurde am 21.6.2023 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei der Beschwerdeführer einvernommen.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Sachverhalt:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest.
Der Beschwerdeführer, AA, geb. XX.XX.XXXX, deutscher Staatsbürger, war ursprünglich Eigentümer der Gp. 1 KG Y mit der Adresse 1, **** Y. Mit Übergabevertrag vom 7.7.2005 übertrug er das Eigentum an diesem Anwesen an seine Tochter Frau CC, geb. XX.XX.XXXX. Diesem Übergabevertrag ist jedoch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer auf Lebenszeit das unentgeltlich sowie höchstpersönliche Fruchtgenussrecht (§§ 509ff ABGB) an der gesamten Liegenschaft samt darauf von der Übernehmerin noch zu errichtendem Haus eingeräumt wird. Ebenfalls wurde zugunsten des Beschwerdeführers ein Belastungs- und Veräußerungsverbot grundbücherlich festgelegt (siehe auch den im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol einliegenden Auszug aus dem Grundbuch vom 19.9.2023). An der Adresse 1, Top 1 in **** Y sind sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau EE, geb. XX.XX.XXXX, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Unterkunftsgeberin ist jeweils deren Tochter CC (siehe die Auszüge aus dem ZMR vom 19.9.2023). Es liegt eine EWR-Anmeldebescheinigung vor. Der Beschwerdeführer verfügt auch in Deutschland unter der Adresse 2 in D-*** X über einen Wohnsitz (diesen hat er per 28.11.2023 melderechtlich aufgegeben – siehe dazu Seite 11 unten).
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 8.8.2004, Zl. ***, wurde die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung, Carport und Garage auf der Gp. **1 KG Y mit der Adresse 1, **** Y erteilt. Der Bauplatz ist als Wohngebiet gewidmet und es liegt kein Konsens im Hinblick auf eine Nutzung als Freizeitwohnsitz (z.B. Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis oder Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 3 TROG 2022) vor. Dieses Objekt darf daher – völlig unstrittig - nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden.
Der Beschwerdeführer ist Pensionist und bezieht die Pensionsrente aus Deutschland. Er hält sich nur zeitweilig und dies zu Erholungszwecken an der gegenständlichen Adresse auf. Dabei führt er u.a. auch Wartungs- und Gartenarbeiten durch. Er verfügt über keinen eigenen PKW sondern benützt Firmenfahrzeuge (seiner ehemaligen Firma – so der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol), die ihm von seinen Kindern überlassen werden. Diese Fahrzeuge sind allesamt in Deutschland zugelassen. Der Beschwerdeführer „sichert“ der Behörde bei „positiven Bescheid“ zu, einen PKW in Z zu kaufen und diesen in Österreich zuzulassen (siehe seine schriftliche Auskunft an die die Gemeinde Y vom 6.5.2021). Seine laufenden Steuern entrichtet er in Deutschland. Er bezieht dort u.a. Einkünfte aus der Vermietung von fünf Mietobjekten. Er verfügt über ein in Deutschland angemeldetes Handy. Es ist sozial in Y nicht verankert, mithin bei keinem örtlichen Verein Mitglied.
Die gegenständliche Wohnung wird auch von anderen Personen, vorzüglich von den Kindern des Beschwerdeführers und deren Freunden zu Erholungs-/Ferienzwecken genutzt (Aussage der Tochter des Beschwerdeführers gegenüber dem Aufsichtsorgan vom 28.5.2023). In diesem Fall sei der Vater aber nicht anwesend.
Der Wasserverbrauch für das gesamte Objekt, mithin als auch den Mieter DD für die Top 2 berücksichtigend, betrug:
02.11. 2016 bis 01.11.2017 190,00 m3
02.11. 2017 bis 31.10.2018 104,70 m3
01.11. 2018 bis 29.10.2019 138,90 m3
30.10. 2019 bis 28.10.2020 172,10 m3
29.10. 2020 bis 31.10.2021 144,00 m3
01.11. 2021 bis 31.10.2022 116,30 m3
Eine im behördlichen Akt einliegende Stromrechnung für den Abrechnungszeitraum 3.12.2019 bis 1.12.2020 zeigt einen Gesamtstromverbrauch von 2.461 kWh.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Anwesen als Freizeitwohnsitz verwendet. Den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat er jedenfalls nicht in Y, zumal das gegenständliche Anwesen dort nur als vorübergehender Wohnsitz, zu Erholungszwecken genutzt wird.
III.Beweiswürdigung:
Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde (siehe die entsprechenden Hinweise beim festgestellten Sachverhalt) sowie den entsprechenden Ergänzungen im gerichtlichen Verfahren. Sie werden auch vom Beschwerdeführer großteils nicht bestritten bzw. wurden von ihm selbst bzw. in der Beschwerde vorgetragen. Daran ändert auch nichts, dass er sich punktuell gegen Ermittlungsergebnisse wendet, zumal es durchaus sein kann, dass er sich bei der einen oder anderen behördlich beauftragten Kontrolle ungeachtet der Ermittlungen dennoch in Y aufgehalten hat – am Gesamtergebnis der Ermittlungen ändert dies jedoch nichts.
Dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Anwesen lediglich als Freizeitwohnsitz zu Erholungszwecken verwendet, steht für das Gericht unzweifelhaft fest. Er ist nicht ansatzweise in der Lage konkret darzulegen, dass er am gegenständlichen Wohnsitz seinen Lebensmittelpunkt hat. Auch vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bleibt er völlig vage, wenn an ihm konkrete Fragen zur Nutzung des Wohnsitzes in Y gestellt werden. Er kann konkrete Fragen dazu nicht beantworten (siehe Verhandlungsniederschrift vom 8.11.2023, Seite 3f), was nicht nachvollziehbar ist, sollte es doch für jemanden, der tatsächlich seinen ständigen Wohnsitz an einer bestimmten Adresse hat, ein leichtes sein, dies durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Dass er nicht über derartige Beweismittel verfügt, obwohl er doch damit rechnen musste, diesbezüglich vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol befragt zu werden, bestätigt daher die Annahme, dass er sich nur zeitweilig an diesem Wohnsitz aufhält. Seine bloße Angabe, sich 245 Tage pro Jahr in Y aufzuhalten, konnte er sohin nicht ansatzweise belegen. Mit der bloßen Darlegung punktueller Anwesenheiten ist ihm jedenfalls nicht gelungen, einen Lebensmittelpunkt in Y darzulegen.
Vielmehr steht aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und Beweisaufnahme genau das Gegenteil fest. So bestätigen die unwidersprochen gebliebenen und oben wiedergegebenen Erhebungen der beeideten Aufsichtsorgane die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer nur sporadisch in Y aufhält. An mehreren Kontrolltagen (13.9.2022, 11.11.2022, 22.1.22, und mehrere Kontrollen vom 19.4. 2023 bis 14.6.2023) wurde der Beschwerdeführer nicht einmal angetroffen. Auch der Mieter, Herr DD, bestätigt dem Aufsichtsorgan gegenüber, dass der Vermieter sehr selten anwesend sei. Dieses Ermittlungsergebnis findet auch seine Bestätigung in der Aussage des Bauhofvorarbeiters der Gemeinde Y, GG im Rahmen einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 7.11.2023. Im Beobachtungszeitraumes vom 10.10.2023 bis 23.10.2023 war, mit Ausnahme des Wochenendes 13.10.2023 bis 15.10.2023, niemand anwesend. Laut der Aussage des Nachbarn JJ gegenüber Herrn GG seien an diesem Wochenende „junge Leute“ dagewesen, ansonsten sei das Objekt in letzter Zeit unbewohnt gewesen. Auch diese Aussagen blieben unwidersprochen.
IV.Rechtslage:
Folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl 44 (WV) sind maßgeblich:
(…)
(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
(…)
(…)“
Ebenfalls von Belang sind folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl 43 idF LGBL 2023/78:
§ 13
Beschränkungen für Freizeitwohnsitze
(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:
nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Z 1 gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
(…)
(3) Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs. 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(4) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nur insoweit für zulässig erklärt werden, als die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde entsprechend den Aufgaben und Zielen der örtlichen Raumordnung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(5) Die Schaffung neuer Freizeitwohnsitze nach Abs. 3 zweiter Satz darf nicht mehr für zulässig erklärt werden, wenn
Bei der Berechnung des Freizeitwohnsitzanteils nach lit. a bleiben Freizeitwohnsitze, für die eine Ausnahmebewilligung im Sinn des Abs. 8 erster Satz vorliegt, außer Betracht.
(6) Die Baubewilligung für Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, sowie für Zu- und Umbauten und die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, durch die Freizeitwohnsitze neu geschaffen werden sollen, darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn für das betreffende Grundstück eine Festlegung nach Abs. 3 zweiter und dritter Satz vorliegt und die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen nicht überschritten wird. Maßgebend ist die Anzahl der Freizeitwohnsitze aufgrund des Verzeichnisses der Freizeitwohnsitze nach § 14 Abs. 1.
(7) Unbeschadet der Abs. 3 und 4 dürfen auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie auf Sonderflächen für Hofstellen Neubauten, die ganz oder teilweise als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, nicht errichtet werden. Im Übrigen darf im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen weiters das nach § 44 Abs. 7 lit. c zulässige Höchstausmaß der Wohnnutzfläche nicht überschritten werden.
(…)
(11) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze sind den damit betrauten Organen der Gemeinde die Zufahrt und zu angemessener Tageszeit der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen. Ist auf Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den Beschränkungen widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage der Behörde die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.
(…)“.
V.Rechtliche Erwägungen:
Dass die gegenständliche Wohnung nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf, ist - wie oben erwähnt – völlig unstrittig. Nach § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 hat die Baubehörde ua dem tatsächlichen Benützer einer baulichen Anlage die weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 7 TROG 2022 als Freizeitwohnsitz verwendet.
Die Baubehörde ist daher zur Erlassung eines baupolizeilichen Bescheides gemäß § 46 Abs 6 lit g TBO 2022 grundsätzlich zuständig und kommt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes den Bestimmungen des § 13 TROG 2022 in einem solchen baupolizeilichen Verfahren Relevanz zu.
Gemäß der gegenständlich entscheidungsrelevanten Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056 mwH) kann von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Beschwerdeführers am konkreten Ort feststellbar ist.
„Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der hg. Rechtsprechung in diesem Zusammenhang das "deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen" genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 1 Tir ROG 2022 auszugehen.“ (VwGH 13.3.2023, Ro 2023/06/0001 bis 002-7, VwGH 16. 6. 2023, Ra 2023/06/0089 bis 0091-5 u.a.).
Es ist daher nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein entscheidungsrelevant, ob die gegenständliche Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Das bringt jedoch der Beschwerdeführer selbst nicht nachvollziehbar vor. Vielmehr ist seinen eigenen Angaben in einer Gesamtschau zu entnehmen, dass er eben in Y gerade nicht seinen Mittelunkt der Lebensbeziehung hat und sich dort nur sporadisch zu Erholungszwecken aufhält.
Sein Versuch, einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen damit darzulegen, dass er über das ganze Jahr Wartungs- und Gartenarbeiten in Y durchzuführen habe, scheitern völlig. Einerseits bleibt er dabei wiederum sehr vage, andererseits sind diese Angaben nicht ansatzweise mit den allgemeinen Lebenserfahrungen in Einklang zu bringen, insbesondere dass dafür 245 Tage im Jahr notwendig sein sollen. Weiters gibt er selbst an, immer wieder an anderen Orten (Gardasee, Tunesien, Türkei – siehe Verhandlungsniederschrift vom 8.11.2023 Seite 4) auf Urlaub gewesen zu sein.
Die Verbrauchdaten zu Wasser und Strom legen ebenfalls die bloß zeitweise Nutzung des Wohnsitzes nahe, wenn diesbezüglich sogar zu berücksichtigen ist, dass sich in der Top 2 ein Mieter befindet. Selbst wenn dieser nicht ständig anwesend ist, liegen diese Verbrauchsdaten für ein Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung (so die Baubewilligung) weit unterhalb von Durchschnittswerten bei einer derartigen Nutzung (der Gefertigte als Besitzer eines Einfamilienwohnhauses kann dies aufgrund eigener Erfahrung bestätigen) und wird die Aussage der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (Seite 17) vollinhaltlich bestätigt.
Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer Wertpapiere bei der Sparkasse Y deponiert hat. Andererseits bezieht er nach wie vor Einnahmen aus der Vermietung von 5 Objekten in Deutschland. Weitere Sachverhaltselemente, die gegen einen Mittelpunkt der Lebensbeziehung in Y sprechen sind, dass er grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig ist, die von ihm verwendeten Fahrzeuge wie sein Handy in Deutschland angemeldet sind und er – jedenfalls bis 28.11.2023 - in Deutschland über einen Wohnsitz verfügte. Bei keinem der zahlreichen Überprüfungen durch beeidete Aufsichtsorgane war er in Y anwesend. Auch andere Zeugen, wie der Bauhofvorarbeiter und ein Nachbar, bestätigen für einen gewissen Zeitraum, dass er nicht in Y anwesend war. Es hat sich auch gezeigt (und entspricht dies einer beim Landesverwaltungsgericht Tirol wahrgenommen Praxis bei Freizeitwohnsitzen), dass die Wohnung in Y auch von anderen Personen, hier naheliegend von den Kindern des Beschwerdeführers (und deren Freunden) zu Erholungszwecken, gerade in der Ferienzeit, verwendet werden.
Der Beschwerdeführer konnte nicht ansatzweise einen „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ im Sinne eines deutlichen Übergewichts der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen darlegen. Vielmehr liegt hier ein geradezu klassischer Freizeitwohnsitz vor: Der Beschwerdeführer verfügte jedenfalls bis 28.11.2023 in Deutschland über einen weiteren Wohnsitz und hält sich in Y nur zeitweise und in erster Linie zu Erholungszwecken auf. Er nutzt die sporadischen Aufenthalte in Y auch zu Garten- und Wartungsarbeiten. Er hat in Y keinerlei soziale Kontakte im Sinne einer Zugehörigkeit zu örtlichen Vereinen.
Zusammengefasst ergibt sich sohin in gebotener Gesamtbetrachtung sowie im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, dass sich für das erkennende Gericht keine Bedenken dagegen ergeben haben, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt ist, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung dem Beschwerdeführer nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dient, sondern von diesen als Freizeitwohnsitz gemäß der Legaldefinition in § 13 Abs 1 TROG 2022 genutzt wird.
Wenn der Beschwerdeführer nunmehr per 28.11.2023 seinen Wohnsitz in Deutschland melderechtlich aufgibt, ist für ihn damit nichts gewonnen, stellt doch die melderechtliche Bestätigung/Aufgabe eines Wohnsitzes allein nur ein Indiz im Zusammenhang mit der Frage der Nutzung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz dar. Überdies gilt es in rechtlicher Hinsicht zu beachten, dass die angezeigte Abmeldung des Wohnsitzes in Deutschland im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für das gegenständliche Verfahren keine Änderung des relevanten Sachverhaltes darstellt (LVwG-Tirol 6.10.2021, 2021/22/1811-6 und VwGH 18.3.2022, Ra 2022/06/0018-4) und daher für diese Entscheidung ohne Belang ist. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich in Zukunft seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nach Y verlegen, ist er ohnedies von der gegenständlichen Entscheidung nicht (mehr) betroffen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Triendl
(Richter)
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