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LVwG-2023/13/2135-4•LVwG T LVwG-2023/13/2135-4
LVwG-2023/13/2135-4Tribunal administratif régional22 déc. 2023
Einstellung<br/>Unzulässige Doppelbestrafung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 20.07.2023, ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Schlupflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Tatvorwurf, Beschwerdevorbringen und Beweisaufnahme:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Erziehungsberechtigter des Schülers BB, geb am XX.XX.XXXX im Zeitraum 17.04.2023 bis 03.05.2023 unterlassen dafür zu sorgen, dass der Schüler BB seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt, zumal der Schüler zum Besuch der Mittelschule X, X, Adresse 2, verpflichtet ist und vom
a. 17.04.2023 bis 19.04.2023
b. 20.04.2023, 21.04.2023 und 24.04.2023
c. 25.04.2023 bis 27.04.2023
d. 28.04.2023, 02.05.2023 und 03.05.2023
dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben sei.
Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2023 begangen und wurde über ihn gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl Nr 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 37/2023 eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitstrafe 14 Tage), unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein:
„Gegen das Straferkenntnis unter og. GZ der BH Y lege ich hiermit Beschwerde in Form von Sachverhaltsdarstellung unter Eid ein.
Bezüglich des Straferkenntnis
wird beantragt:
— Zustellung des elektronischen Originaldokument Straferkenntnis z.Zweck Validierung
— Akteneinsicht
— Öffentliche mündliche Verhandlung vor dem LvwG Tirol
(es liegen neue Beweise zur Unterschrift/Amtssignatur vor)
— ein Milderungsgrund d. Strafbemessung liegt nicht vor, wird nicht beantragt/akzeptiert
— Niederschrift/Protokoll, vorzulegen bei Verhandlungsende
— Ladung des approbationsbefugten Mitarbeiters der BH Y, CC.
— Das Straferkenntnis ist wg. Rechtswidrigkeit aufzuheben
(Bei Abwesenheit der Klagepartei - BH Y - handelt das Gericht nach dem Inquisitionsprinzip)
Mit Inquisitionsprinzip oder Ermittlungsgrundsatz wird der Grundsatz bezeichnet, dass die Verwaltungsgerichte selbständig die Wahrheit zu erforschen haben. Ankläger und Richter - beide Funktionen werden von ein und demselben Organ ausgeübt. Mit anderen Worten: Die verfolgende Verwaltungsbehörde ist auch urteilende Verwaltungsbehörde. (Damit liegt die Verantwortung der Wahrheitsfindung allein beim Richter).
Begründung
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden („Legalitätsprinzip").
Ich bitte daher um Beantwortung nachfolgender Fragen durch die BH, welche sich ausschließlich auf Gesetze beziehen, die durch die BH anzuwenden sind.
I.
§ 19 Egov-G
Amtssignatur
§19
1. (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesem Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs unter den näheren Bedingungen des Abs.3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihm erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels sind vom Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs bereitzustellen.
FRAGEN zu ( § 19 Egov-G ):
Wo, unter amtssigniert.W.gv.at
(a) ist der Hinweis zu finden, dass es sich bei der Bildmarke „Land W" um eine fortgeschrittene Signatur oder ein fortgeschrittenes Siegel handelt?
(b) ist der Nachweis erbracht, dass das Dokument / Bescheid vom Verantwortlichen des im Briefbogen der BH Y bezeichneten Mitarbeiters stammt und dass dieser die Amtssignatur unter alleiniger Verwendung führt?
(c) ist die Information zur Prüfung der elektronischen Signatur oder des elektronischen Siegels vom Verantwortlichen der BH Y bereitgestellt?
II.
Beweiskraft von Ausdrucken
§ 20 Egov-G besagt:
Ein auf Papier ausgedrucktes elektronisches Dokument einer Behörde hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde (§ 292 der Zivilprozessordnung - ZPO,RGBLJlnll3Z1825), wenn das elektronische Dokument mit einer Amtssignatur versehen wurde.
Die Amtssignatur muss durch Rückführung des Dokuments aus der ausgedruckten in die elektronische Form prüfbar oder das Dokument muss durch andere Vorkehrungen der Behörde verifizierbar sein. Das Dokument hat einen Hinweis auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten.
FRAGEN zu ( § 20 Egov-G ):
Wo, unter amtssigniert.W.gv.at
(a) ist die Rückführung der auf Papier ausgedruckten Dokumente / Bescheide möglich?
(b) durch welche anderen Vorkehrungen der BH Y sind Dokumente / Bescheide verifizierbar?
(c) ist der Hinweis in Dokumenten / Bescheiden auf die Fundstelle im Internet, wo das Verfahren der Rückführung des Ausdrucks in das elektronische Dokument und die anwendbaren Prüfmechanismen enthalten sind, oder einen Hinweis auf das Verfahren der Verifizierung zu enthalten?
Ich weise nochmals daraufhin, dass unter folgendem Link
https://www.W.gv.at/buergerservice/e-government/amtssignatur/ueberpruefung/
dieser Text zu finden ist:
„Überprüfung des amtssignierten elektronischen Dokuments"
Unter www.signaturpruefung.gv.at steht ein durch die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) betriebenes zentrales Prüfservice für amtssignierte elektronische Dokumente zur Verfügung. Dort kann das elektronische Original-Dokument hochgeladen und die Amtssignatur überprüft werden.
Zu beachten ist, dass eine Signaturprüfung von ausgedruckten und anschließend eingescannten Dokumenten nicht möglich ist, da durch das Einscannen die elektronische Signatur nicht mehr im Dokument vorhanden ist."
Es wird seitens der Behörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Signaturprüfung des ausgedruckten und anschließend eingescannten Dokuments nicht möglich ist.
Indem die Zustellung des prüfbaren elektronischen Dokuments durch die BH verweigert wird, mit der Begründung, dass das elektronische Originaldokument für den Adressaten nur erhältlich sei, wenn dieser an der elektronischen Zustellung teilnimmt, wird dem Adressaten die Prüfbarkeit gern. § 20 E-govG des Verwaltungsaktes nicht ermöglicht.
III.
FRAGEN zu Validierung des Straferkenntnis
Wo, unter amtssigniert.W.gv.at kann ich, als Empfänger
(a) die Gültigkeit der elektronischen Signatur dem approbationsbefugten Verfasser der Dokumente / Bescheide, welcher namentlich in Druckschrift benannt wird, eindeutig zuordnen?
(b) ist nachvollziehbar, dass die Verwendung der qualifizierten / fortgeschrittenen Signatur ausschließlich dem Verfasser, namentlich in Druckschrift benannt, ausschließlich von diesem verwendet wird?
Erklärung zu Validierung
Was ist Validierung einer elektronischen Unterschrift?
siehe
https://rrzk.uni-V.de/accounts-kommunikation/zertifikate/elektronische-signatur
Zitat
„Elektronische Signatur validieren
Durch eine Validierung wird die Gültigkeit einer elektronischen Signatur überprüft und einem Unterzeichner (eindeutig) zugeordnet. Wird eine Validierung nicht durchgeführt oder ist die Zuordnung zwischen Signatur und Unterzeichner nicht eindeutig möglich (z.B. durch die Verwendung eines s£lbstzSi3njerten_Zertifi]ats), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im Zertifikat genannte natürliche Person die Signatur selbst geleistet hat.
Die Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur ermöglicht die eindeutige Zuordnung zu einer natürlichen Person, da nur diese Zugriff auf die Zertifikatdatei inkl. des zugehörigen Passwortes hat, um eine solche Signatur zu leisten.“ -- Zitat Ende --
IV.
Fragen zu Verordnung EU Nr. 910/2014 - elDAS,
ANHANG I — ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ZERTIFIKATE FÜR
ELEKTRONISCHE SIGNATUREN
Wo ist in der Amtssignatur der BH Y zu finden
(a) eine Angabe, dass das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat für elektronische Signaturen ausgestellt wurde?
(b) einen Datensatz, der den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der die qualifizierten Zertifikate ausstellt, eindeutig repräsentiert?
(c) mindestens den Namen des Unterzeichners oder ein Pseudonym; wird ein Pseudonym verwendet, ist dies eindeutig anzugeben?
(d) die fortgeschrittene elektronische Signatur oder das fortgeschrittene elektronische Siegel des ausstellenden qualifizierten Vertrauensdiensteanbieters?
V.
Fragen zu Verordnung EU Nr. 910/2014 - elDAS,
ANHANG III — ANFORDERUNGEN AN QUALIFIZIERTE ZERTIFIKATE FÜR
ELEKTRONISCHE SIGNATUREN
Wo ist in der Amtssignatur der BH Y zu finden?
(a) eine Angabe, dass das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat für elektronische Siegel ausgestellt wurde?
(b) ein Datensatz, der den qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter, der die qualifizierten Zertifikate ausstellt, eindeutig repräsentiert?
(c) der Name des Siegelerstellers und gegebenenfalls die Registriernummer gemäß der amtlichen Eintragung?
(d) den Ort der Dienste, die genutzt werden können, um den Gültigkeitsstatus des qualifizierten Zertifikats zu überprüfen?
Feststellung:
Die Behörde (BH) berücksichtigt nicht, dass es unterschiedliche elektronische Signaturarten mit unterschiedlichen Rechtswirkungen gibt.
Die Behörde (BH) bestreitet dass ausschließlich eine qualifizierte elektronische Signatur, zu der ein qualifiziertes Zertifikat des VDA (Vertrauensdiensteanbieter) gehört, eine handschriftliche Unterschrift ersetzt.
Die Behörde behauptet, dass die Bildmarke „Land Tirol" (Verifzierung des Ausdrucks von Dokumenten / Bescheiden) sowie die Mitteilung, dass das Schriftstück von der angegebenen Behörde (BH Y) stammt, die handschriftliche Unterschrift des Verfassers ersetzt und damit Bescheidqualität gegeben wäre.
Diese Behauptung ist anhand der vorliegenden Gesetze falsch.
Bereits mit Rechtsmittel gg. die Strafverfügung v. 16.05.2023 habe ich der BH mitgeteilt, dass die Strafverfügung nicht validierbar ist und um Zusendung des elektronischen Originaldokuments angesucht. Leider vergeblich, die BH ist der Meinung, dass die Auskunft, dass der Ausdruck des Straferkenntnis von der BH stammt ausreicht, um die elektronische Unterschrift des Verfassers / Bescheidausstellers zu bescheinigen.
https://www.electronicid.eu/de/blog/post/qualifizierte-elektronische-signatur-qes/de
DIE QUALIFIZIERTE ELEKTRONISCHE SIGNATUR DEFINITION
Die qualifizierte elektronische Signatur oder die qualifizierte digitale Signatur wird mit einem qualifizierten Zertifikat erstellt, um den Unterzeichner zu identifizieren. Dieses qualifizierte elektronische Signaturzertifikat besteht aus einem elektronischen Dokument, das die Daten des Unterzeichners und die Validierung der Unterschrift mit der eindeutigen Identifizierung der Person verbindet. Das QES-Zertifikat muss von einer qualifizierten Zertifizierungsstelle ausgestellt worden sein.
ElDAS UND DIE QUALIFIZIERTE ELEKTRONISCHE SIGNATUR
Gemäß elDAS kann die Erstellung einer digitalen Signatur nur erfolgen, wenn sie durch qualifizierte Zertifikate belegt ist. Diese können nur von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter (TSR) ausgestellt werden, der als europäischer vertrauenswürdiger Anbieter (qualifizierter QES-Anbieter) über die EU-Vertrauensliste beaufsichtigt und bestätigt wird.
Verordnung EU Nr. 910/2014 - elDAS, Anhang I
Durch Zufall hat meine Frau, Barbara Maurer (auf Anforderung) ein elektronisches Originaldokument über Androhung einer Zwangsstrafe der BH Y, Frau Schaber, bekommen.
Dieses elektronische Original Dokument wurde zur Prüfung der Amtssignatur der BH Y an RTR gesendet.
Prüfzeitpunkt war der 01.04.2023, nochmalige Prüfung am 11.07.23.
Das Prüfergebnis v. 11.07.2023 weist das gleiche Ergebnis aus, kann bei Bedarf vorgelegt werden.
Das Prüfergebnis weist aus:
Das Zertifikat dieser Signatur bzw. dieses Siegels erfüllt NICHT die technischen Voraussetzungen für eine Amtssignatur, da der Aussteller nicht in der Liste der bekannten Aussteller für Amtssignaturen geführt wird und der Vertrauensstatus nicht festgestellt werden konnte.
Zertifikat / Qualität: Gewöhnliches Zertifikat
Zeitliche Gültigkeit:
Das Zertifikat ist zum Prüfzeitpunkt bereits abgelaufen. Es ist nicht gewährleistet, dass ein allfälliger Widerruf in den geführten Widerrufslisten noch ersichtlich ist.
Unterzeichner: Signature Verification 5
ein Klick auf Signature Verification 5 ergibt Unterschriftsvalidierungsstatus:
Gültigkeit der Unterschrift ist unbekannt.
Das Dokument wurde nach dem Anbringungen der Zertifizierung nicht verändert oder beschädigt
Die Identität des Unterzeichners ist unbekannt, weil sie nicht in der Liste der vertrauenswürdigen Zertifikate befindet und keines der übergeordneten Zertifikate ein vertrauenswürdiges Zertifikat ist.
Weiterer Schritt zu Unterschriftseigenschaften ergibt:
ein vertrauenswürdiges Zertifikat ist.
Weiterer Schrift - Zertifikat des Ausstellers anzeigen / Details ergibt:
Dieses Zertifikat ist nicht vertrauenswürdig.
Dokumente oder Daten unterschreiben ist nicht möglich
(Im Screenshot mit einem roten X versehen)
(Im Screenshot mit einem roten X versehen)
Der Screenshot wird als Anlage beigefügt.
Damit ist erwiesen, dass es sich bei der Amtssignatur der BH Y weder um eine qualifizierte
elektronische Signatur noch um ein Qualifiziertes elektronisches Zertifikat handelt, welche
ausschließlich eine handschriftliche Unterschrift ersetzt.
Ein Qualifiziertes elektronisches Zertifikat muss bei Qualität diesen Ausdruck enthalten:
Qualifiziertes Zertifikat.
Die Information zur Prüfung des elektronischen Dokuments fehlt auf den Verwaltungsakten der BH Y, ebenso die Hinweise:
Dieses Dokument wurde amtssigniert. Auch ein Ausdruck dieses Dokuments hat gemäß § 20 E-Government-Gesetz die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde
die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur
„Bild im pdf ersichtlich“
FRAGE zu diesem Signaturblock
Wo in Amtssigniert der BH Y befindet sich die URL, Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur?
Damit liegt keine Bescheidqualität vor, die Verwaltungsakte der BH Y sind rechtlich
unwirksam und aufzuheben.
Der Vertrauensdienste-Anbieter, A-Trust, welcher das Zertifikat für
BH Y Original-Androhung einer Zwangsstrafe Barbara
erstellt hat, beschreibt auf seiner Website
https://www.a-trust.at/de/produkte/Firmensiegel/Amtssignatur/
die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Amtssignatur.
Hier die Beschreibung:
Amtssignatur
Eindeutige Identifikation
Für die Ausstellung der Amtssignatur ist eine eindeutige Identifikation der für die Behörde bevollmächtigten Person nötig. Dafür benötigt es eine qualifizierte oder händische Unterschrift sowie ein Amtsstempel.
Hinweis:
Das Prüfergebnis der BH Y weist weder eine qualifizierte elektronische Signatur noch ein qualifiziertes Zertifikat des VDA A-Trust auf, im Gegenteil, es bestätigt:
„Gültigkeit der Unterschrift ist unbekannt, die Identität des Unterzeichners ist unbekannt, das Zertifikat ist nicht vertrauenswürdig, das Dokument ist nicht gültig signiert, das Zertifikat ist nicht geeignet um Dokumente oder Daten zu unterschreiben, Dokumente zu zertifizieren".
Das elektronische Originaldokument - Androhung einer Zwangsstrafe Barbara - wurde noch an A-Trust zur Prüfung gegeben.
Ergebnis / Status: Es konnten keine Signaturen in dem Dokument gefunden werden.
Prüfergebnis als Anlage beigefügt.
https://www.onlinesicherheit.gv.at/Themen/Experteninformation/e-Govemment/Amtssignatur.html
Amtssignatur
Die Amtssignatur ist die Signatur einer Behörde und dient der erleichterten Erkennbarkeit und Prüfbarkeit von amtlichen Schriftstücken wie Bescheiden und anderen Erledigungen.
Die Amtssignatur ist gemäß § 19 E-GovG eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.
Die Amtssignatur wird im Dokument durch eine Bildmarke, die durch die Behörde im Internet gesichert zu veröffentlichen ist, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, dargestellt. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur werden von der Behörde bereitgestellt.
https://www.onlinesicherheit.gv.at/Services/News/Digitale-Signatur.html
Was ist eine qualifizierte elektronische Signatur (QES)?
Der eigenhändigen Unterschrift juristisch gleichgestellt ist die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (QES). Sie zeichnet sich durch höhere Sicherheitsstandards aus als die fortgeschrittene elektronische Signatur (Advanced Electronic Signature, AES) und gilt als die sicherste Methode für elektronische Signaturen. Eine qualifizierte elektronische Signatur weist folgende Merkmale auf:
© Sie wurde von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erzeugt (eine spezielle Software oder Hardware).
© Sie beruht auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen.
© Sie ist eindeutig der unterzeichnenden Person zugeordnet und ermöglicht deren Identifizierung.
Bezüglich des Sachverhalts verweise ich auf:
Verfassungsgerichtshof, Entscheidungsdatum 22.06.1954, Geschäftszahl KII-6/54
— Auszug —
Die Zuständigkeit zur Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Musikunterrichtes an
öffentlichen oder privaten Lehranstalten aller Art ist nach der für die Angelegenheiten des
Schulwesens, Erziehungswesens und Volksbildungswesens ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 14,
Art. 14 B-VG} i. d. F. von 1929) derzeit geltenden vorläufigen Regelungen des § 42 V-ÜG 1920 i. d. F. des V-ÜG 1929 zu beurteilen; die Vollziehung in diesen Angelegenheiten steht gemäß Art. 102 a B-VG i. d. F. von 1929 ausschließlich dem Bund zu. Der häusliche Unterricht unterliegt gemäß Art. 17 StGG
vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger keinerlei Beschränkungen. Auch im Bereich der Musikpflege darf daher der häusliche Unterricht weder durch ein Bundesgesetz noch durch ein Landesgesetz irgendwelchen Beschränkungen unterworfen werden.
Nach der Verfassungsbestimmung des Art. 17 StGG unterliegt der häusliche Unterricht überhaupt keinen Beschränkungen. Daraus ergibt sich, dass weder die Bundesgesetzgebung noch die Landesgesetzgebung für den häuslichen Unterricht Beschränkungen irgendwelcher Art, insbesondere auch nicht durch Festlegung des Erfordernisses einer fachlichen Befähigung für die Erteilung eines solchen Unterrichtes, festlegen darf. In dieser Hinsicht ist daher weder eine Zuständigkeit der Bundesgesetzgebung noch eine Zuständigkeit der Landesgesetzgebung gegeben.
---- Auszug Ende —
AA“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt, in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes W sowie insbesondere in den Akt *** betreffend den Beschwerdeführer.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, als Erziehungsberechtigten des Schülers BB, geb am XX.XX.XXXX im Zeitraum 27.01.2023 – 14.04.2023 unterlassen zu haben dafür zu sorgen, dass der Schüler seiner Pflicht für den regelmäßigen Schulbesuch nachkommt, zumal der Schüler zum Besuch der Mittelschule X, in X, Adresse 2, verpflichtet ist und vom
a) 27.01.2023 bis 31.01.2023
b) 01.02.2023 bis 03.02.2023
c) 06.02.2023 bis 08.02.2023
d) 09.02.2023 bis 20.02.2023
e) 21.02.2023 bis 23.02.2023
f) 24.02.2023 bis 28.02.2023
g) 01.03.2023 bis 03.03.2023
h) 06.03.2023 bis 08.03.2023
i) 09.03.2023 bis 13.03.2023
j) 14.03.2023 bis 16.03.2023
k) 17.03.2023 bis 21.03.2023
I) 22.03.2023 bis 24.03.2023
m) 27.03.2023 bis 29.03.2023
n) 30.03.2023 bis 11.04.2023
o) 12.04.2023 bis 14.04.2023
dem Unterricht unentschuldigt ferngeblieben sei. Die Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz wurden erfolglos durchgeführt.
Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 4 iVm § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage), unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, ***).
Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 29.06.2023 zugestellt (Zustellnachweis vom 29.06.2023). Zwischenzeitlich wurde dieses Straferkenntnis auch vom Landesverwaltungsgericht W inhaltlich bestätigt, es erfolgte (lediglich) eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe (***).
Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 24.07.2023 zugestellt.
III.Beweiswürdigung:
Vorangeführter Sachverhalt ergibt sich aus dem verwaltungsbehördlichen Strafakt und dem Akt ***sowie dem diesem Akt zu Grunde liegenden Behördenakt der Bezirkshauptmannschaft Y zu ***, insbesondere den in Klammer angeführten unbedenklichen Beweismitteln. Der Sachverhalt konnte sohin unbedenklich getroffen werden.
IV.Rechtliche Beurteilung:
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer unzulässigen Doppelbestrafung zu folgen ist.
Hiezu ist auszuführen, dass für das Verwaltungsstrafverfahren beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen, anders als im gerichtlichen Strafverfahren, nach § 22 Abs 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip gilt, wonach grundsätzlich jede gesetzwidrige Einzelhandlung, durch die der Tatbestand verwirklicht wird, als Verwaltungsübertretung zu bestrafen ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt bzw beim Dauerdelikt (VwGH 24.09.2014, Ra 2021/03/0023, mwH; VwGH 03.04.2008, 2007/09/0183). Ein fortgesetztes Delikt liegt vor, wenn eine Reihe von rechtswidrigen Einzelhandlungen aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform und der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten (VwGH 14.09.2020, Ra 2020/02/0103 samt darin zitierter Judikatur; VwGH 25.10.2010, 2010/03/0025; VwGH 29.01.2009, 2006/09/0202; VwGH 18.09.1996, 96/03/0076).
Kein Verstoß gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt liegt vor, wenn der Täter die verpönte Tätigkeit nach vorangegangener Bestrafung fortsetzt und abermals bestraft wird. In diesem Fall umfasst die neuerliche Bestrafung alle seit der letzten Bestrafung gesetzten Tathandlungen. Die Bestrafung umfasst auch die in diesem bestimmten Tatzeitraum gelegenen, allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen. Maßgebend dafür ist der Zeitpunkt der Zustellung des in Betracht kommenden behördlichen Straferkenntnisses (Hinweis ***). Dies gilt umso mehr für die Schaffung und Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes, also für ein Dauerdelikt (VwGH 28.01.1997, 96/04/0131).
Die gegenständlich vorgeworfene Verwaltungsübertretung stellt ein Dauerdelikt dar, wobei als Tatzeitraum der 17.04.2023 bis 03.05.2023 angeführt ist. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, ***, wurde der Beschwerdeführer jedoch bereits wegen desselben Deliktes, nämlich der Übertretung nach § 24 Abs 4 und § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz betreffend den Schüler BB bestraft, das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 29.06.2023 zugestellt. Betreffend diese fortgesetzte verpönte Tätigkeit (Schulpflichtverletzung [zumindest] seit 27.01.2023) des Beschwerdeführers sind daher sämtliche Tathandlungen bis zum 29.06.2023 umfasst und kann der Beschwerdeführer wegen dieses Verstoßes nicht noch einmal zur Verantwortung gezogen werden.
Der Tatzeitraum des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses, welcher vom 17.04.2023 bis 03.05.2023 reicht, umfasst jedoch denselben Zeitraum, welcher bereits durch das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, ***, umfasst ist, weshalb eine neuerliche Bestrafung aufgrund des Doppelbestrafungsverbotes unzulässig ist.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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