LVwG T LVwG-2023/21/2213-1

LVwG-2023/21/2213-1Tribunal administratif régional20 déc. 2023

Regest

Aufhebung Waffenverbot<br/>Beobachtungszeitraum zu gering<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/21/2213-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.21.2213.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wurdinger über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1, **** Z (im Weiteren kurz Beschwerdeführer genannt), vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.08.2023, Zl ***, mit welchem die mit Eingabe vom 18.07.2023 beantragte Aufhebung des Waffenverbots und die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte abgewiesen worden war,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 18.03.2022, Zl ***, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 ein Waffenverbot verhängt und aufgetragen, Waffen- und Munitionsgegenstände, sowie Urkunden, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgestellt wurden, der Behörde unverzüglich bei Bescheidzustellung abzuliefern.

Mit Schriftsatz vom 18.07.2023 hat der nunmehrige Beschwerdeführer die Aufhebung des Waffenverbotes und die Ausstellung einer Jagdkarte beantragt.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.08.2023, Zl ***, wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 18.07.2023 abgewiesen.

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.08.2023 wurde sodann Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, wie folgt:

„In umseitig bezeichneter Angelegenheit teilt der Beschwerdeführer zunächst mit, dass er die Herren BB, Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2 mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt und beauftragt hat.

1. Beschwerdegegenstand:

Die bevollmächtigten Vertreter berufen sich gern. § 8 RAO iVm § 10 AVG auf die ihnen erteilte Vollmacht.

Der Beschwerdeführer erhebt gern. Art. 130 Abs. 1Z. 1 BVG iVm Art. 131 Abs. 1Z. 1 BVG iVm § 7 VwGVG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.08.2023, GZ: *** innert offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol.

2. Anfechtungserklärung:

Der Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2023, GZ: *** wird wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

3. Zulässigkeit der Beschwerde:

3. 1 Beschwerdelegitimation:

Der Beschwerdeführer wird durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt und ist daher gern. Art. 131 Abs. 1Z. 1 BVG beschwerdelegitimiert.

3. 2 Rechtzeitigkeit:

Der Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2023, GZ: *** wurde dem Beschwerdeführer zu Händen seiner ausgewiesenen Vertreter am 07.08.2023 zugestellt; die dagegen erhobene gern. § 7 Abs. 4 VwGVG binnen der Frist von vier Wochen zur Post gegebene Beschwerde ist daher jedenfalls rechtzeitig.

3. 3 Zuständigkeit des LVwG Tirol:

Der angefochtene Bescheid wurde von der belangten Behörde erlassen, sodass das LVwG Tirol gern. Art. 131 Abs. 1 BVG sachlich zuständig ist.

Der Beschwerdeführer hat zudem seinen Wohnsitz in Tirol. Das LVwG Tirol ist daher gern. § 3 Z. 3 AVG iVm § 3 Abs. 2 Z. 1 VwGVG auch örtlich zuständig.

Mit Antrag des Beschwerdeführers durch seine ausgewiesenen Vertreter vom 18.07.2023 hat dieser um Aufhebung des Waffenverbotes, sowie um Ausstellung einer Jagdkarte ersucht.

Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 18.03.2022, GZ: *** ein Waffenverbot verhängt.

Das vom Beschwerdeführer im Zuge dieses nunmehrigen Antrags vorgelegte waffenpsychologische Gutachten des Sachverständigen CC vom 05.06.2023 zeigt auf, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Untersuchung weder psychotische noch neurotische Verarbeitungsmuster aufweist und über ausreichende positive

Stressverarbeitungsstrategien verfügt.

Zudem konnte der Sachverständige keinerlei aggressive Verhaltenstendenzen beim untersuchten Beschwerdeführer beobachten.

Aus Sicht des Beschwerdeführers sind daher die medizinischen Gründe die seinerzeit zur Verhängung des Waffenverbots geführt haben (Bescheid vom 18.03.2022, GZ ***) nunmehr gänzlich weggefallen.

Demgemäß stellte der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sämtlicher Sachverhaltselemente unter anderem den Antrag, das Waffenverbot aufzuheben, mit der Begründung, dass die Prognose der belangten Behörde dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Waffen missbräuchlich verwenden könnte, nicht mehr aufrecht zu erhalten ist.

Die belangte Behörde stützt ihre negative Prognose im Wesentlichen darauf, dass zur Aufhebung des Waffenverbotes ein Wohlverhalten „während eines ausreichend langen Beobachtungszeitraums notwendig sei“ um davon ausgehen zu können, dass die Gründe, welche zur Erlassung des Verbotsbescheides geführt haben, weggefallen sind.

Nähere Angaben zur Dauer dieser Frist macht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid allerdings nicht.

Nach Ansicht der belangten Behörde reiche ein Beobachtungszeitraum von 17 Monaten für die Beurteilung einer möglichen missbräuchlichen Waffenverwendung nicht aus. Außerdem habe der Beschwerdeführer - offensichtlich nach dem subjektiven Eindruck einer Mitarbeiterin der belangten Behörde - während der abgelaufenen 17 Monate mehrmals persönlich und telefonisch - zuletzt am 24.07.2023 sowie am 01.08.2023 in aufgebrachter und aggressiver Art und Weise die behördliche Entscheidung binnen einer Woche eingefordert.

4. Beschwerdegründe:

Als Beschwerdegründe wird unrichtige Beweiswürdigung aufgrund Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Rechtswidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und hierzu ausgeführt wie folgt:

A. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

a) Antizipierende Beweiswürdigung bzw. Scheinbegründung:

Die belangte Behörde hat die ihr obliegende Begründungspflicht in ihrem Bescheid vom 03.08.2023, *** verletzt, da aufgrund des angefochtenen Bescheides in keinster Weise nachvollzogen werden kann, warum die belangte Behörde zu einer abweisenden Entscheidung hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom 18.07.2023 gekommen ist.

Die von der belangten Behörde getroffenen Ausführungen und Begründungen lassen den Bezug zum gegenständlichen Sachverhalt völlig vermissen bzw. ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in keinster Weise, aufgrund welcher bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer künftig eine Waffe gesetzes- oder zweckwidrig gebrauchen würde.

Die von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 03.08.2023 angestellten Überlegungen und Erwägungen sind nicht plausibel und ist zudem festzuhalten, dass sich die von der belangten Behörde angeführte Begründung des angefochtenen Erkenntnisses auf keinerlei nachvollziehbare objektivierbare Prognosebasis im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 stützt.

Die belangte Behörde führt vielmehr aus, dass für die Aufhebung des Waffenverbotes ein Wohlverhalten während eines ausreichend langen Beobachtungszeitraumes notwendig sei, um davon ausgehen zu können, dass die Gründe welche zur Erlassung des Verbotsbescheides geführt haben,

weggefallen seien.

Die belangte Behörde nennt in diesem Zusammenhang eine Frist von 5 Jahren.

Des Weiteren stützt sich die Behörde in der Begründung Ihres Bescheides vom 03.08.2023 offensichtlich auf Anrufe des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer in aufgebrachter und aggressiver Art und Weise die behördliche Entscheidung eingefordert habe.

Diese Begründung stellt in keinster Weise eine objektivierbare Prognosebasis dar, da sie auf rein subjektiven Eindrücken der Behördenmitarbeiterinnen beruht und keine Grundlage für eine Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 darstellen kann.

Zudem ist davon auszugehen, dass die Aufhebung des Waffenverbotes für den Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Hinsicht existenziell ist und darüber hinaus einem Berufsverbot gleichkommt. Der Beschwerdeführer könnte künftig als Jagdleiter in der Jagdgenossenschaft Galtür tätig werden und wäre mit den damit verbundenen Einnahmen für sich und seine Lebensgefährtin eine Existenzgrundlage vorhanden. Durch den angefochtenen Bescheid ist dem Beschwerdeführer diese Grundlage allerdings willkürlich und gänzlich entzogen worden.

Die gegenständliche Begründung ist daher an der Grenze zur verfassungswidrigen Willkür zu sehen und gibt ausschließlich den subjektiven Eindruck der Mitarbeiterinnen der belangten Behörde vom Beschwerdeführer wieder.

Die belangte Behörde unterliegt daher einem Begründungsmangel, sodass der Beschwerdeführer an der Verfolgung seiner Rechte gehindert wurde (VwGH 2011/05/008).

Dies begründet die inhaltliche Rechtswidrigkeit des ergangenen Bescheides.

b) Verstoß gegen das Gebot der Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts:

Die belangte Behörde wäre, hätte sie den Sachverhalt entsprechend dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ermittelt, zum Ergebnis gelangt, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2023 Folge zu geben gewesen wäre.

Die belangte Behörde hat das gesamte Ermittlungsverfahren völlig einseitig durchgeführt. Es hat sich mit den für den Beschwerdeführer positiven Sachverhaltselementen in keinster Weise in nachvollziehbarer Weise auseinandergesetzt.

Abgesehen davon, dass der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Beobachtungszeitraum von der Anlasstat bis zum anfechtungsgegenständlichen Bescheid einer positiven waffenrechtlichen Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG 1996 nicht entgegensteht, erweist sich die Begründung der belangten Behörde aus folgendem Grund als völlig unzureichend:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übersieht die belangte Behörde offenbar, dass die „Beweislast“ bezüglich des Wegfalls der Gründe für die Erlassung eines Waffenverbotes nicht ausschließlich auf den Betroffenen (Beschwerdeführer) verlagert werden kann, wie die die belangte Behörde im vorliegenden Fall praktiziert.

Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte für die Aufhebung eines Waffenverbotes, ist die Behörde verpflichtet, den dafür maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren nach § 12 Abs. 7 WaffG auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitet wurde (vgl. VwGH 26.06.2014 Ro 2014/03/0063).

Demzufolge wäre aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten waffenpsychologischen Gutachtens, welches den Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt keine psychische Auffälligkeit attestiert und aus welchem zudem hervorgeht, dass auch keine Hinweise vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer unter psychischer

Belastung mit einer Waffe unvorsichtig oder leichtfertig umgehen würde, die Einholung eines Sachverständigengutachtens notwendig gewesen, um die Frage des Wegfalls der für die Verhängung des Waffenverbotes maßgebenden medizinische Gründe hinreichend beurteilen zu können.

Indem die belangte Behörde eine nähere Prüfung bzw. Erforschung des Sachverhaltes im Wege der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens hinsichtlich des - unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen - behaupteten Wegfalls der für die Verhängung des Waffenverbotes herangezogenen medizinischen Gründe unterlassen hat und ausschließlich auf das Verstreichen eines Undefinierten Beobachtungszeitraums abgestellt hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit (vorrangig wahrzunehmender) inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser aufzuheben ist.

Die belangte Behörde hat es unterlassen, den wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und „bestimmte Tatsachen“ festzustellen im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 (VwGH 25.06.2008, 2005/12/0056) aus denen abzuleiten ist, dass eine ungünstige Prognose vorliegt.

Dazu wäre die belangte Behörde jedenfalls gemäß § 37 iVm § 39 Abs 2 AVG verpflichtet gewesen, weshalb sie den gegenständlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von elementarsten Verfahrensvorschriften belastet hat.

Es wird sohin gestellt nachstehender

BEWEISANTRAG

Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass die medizinischen Gründe die zur Verhängung des Waffenverbotes durch die belangte Behörde führten, zur Gänze weggefallen sind und der Beschwerdeführer auch unter psychischer Belastung mit einer Waffe nicht unvorsichtig oder leichtfertig im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG umgeht und keine Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes

Eigentum gefährden könnte.

c. Grenze zur Willkür:

Durch die unrichtige Auslegung des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 hat es die belangte Behörde unterlassen, im Sinne dieser Gesetzesbestimmung allfällige für die weiter andauernde Aktualität des verhängten Waffenverbotes prognoserelevante Umstände festzustellen. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 18.07.2023 ein schlüssiges waffenpsychologisches Gutachten des CC vom 05.06.2023 vorgelegt.

In diesem Gutachten attestiert der Sachverständige dem Beschwerdeführer weder psychotische noch neurotische Verarbeitungsmuster und billigt dem Beschwerdeführer viel mehr zu, über ausreichende positive Stressverarbeitungsstrategien zu verfügen. Zudem konnte der Sachverständige keine aggressiven Verhaltenstendenzen beim Beschwerdeführer zum Beobachtungszeitraum feststellen. Hinsichtlich der für die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG maßgebenden Rechtslage wird auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014 Ro2014/03/0063, 02.03.2016, Ra2016/03/0011, 24.05.2016, Ra2016/03/0054, 13.09.2016, Ra2016/03/0085, 01.03.2017, Ra2017/03/0008 u.A.) verwiesen.

Demnach ist - zusammengefasst - für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Beschwerdeführer könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden.

Solcherart bestimmte Tatsachen hat die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis aber nicht festgestellt, sondern sich vielmehr auf persönliche nicht objektivierbare persönliche Eindrücke von Telefonaten des Beschwerdeführers mit Mitarbeiterinnen der belangten Behörde beschränkt und auf einen zeitlich undefinierbaren im Gesetz nicht gedeckten Beobachtungszeitraum.

Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang jegliche Ermittlungstätigkeit, dahingehend, ob diese Gründe nunmehr weggefallen sind, unterlassen, obwohl dies bereits im Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2023 thematisiert wurde.

Auf die diesbezüglichen Ausführungen zu Pkt. A.b. wird verwiesen.

Die belangte Behörde hat vielmehr aus unsachlichen - ausschließlich auf persönliche Eindrücke gestützten - Gründen den Antrag abgewiesen (Vfslg 11435/1987).

Durch die mehrfach unrichtige Auslegung des Gesetzes und das gehäufte Verkennen der Rechtslage, insbesondere des § 12 Abs. 1 WaffG 1996, hat die belangte Behörde damit willkürlich und rechtswidrig gehandelt und den angefochtenen Bescheid sohin mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

B. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Die belangte Behörde unterliegt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es für die Prüfung, ob die Gründe, die zur Erlassung des Waffenverbotes geführt haben, nunmehr weggefallen sind - bei Annahme eines Wohlverhaltens des Betroffenen zwischen Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - eines ausreichenden Beobachtungszeitraums.

Entgegen der von der belangten Behörde offenkundig vertretenen Auffassung ist dabei allerdings nicht auf das Ablaufen eines genau vorgegebenen Beobachtungszeitraums abzustellen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums darf nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht übersehen werden, dass die Umstände des Einzelfalls zu prüfen sind, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehören (vgl. VwGH 19.03.2013, 2012/03/0172).

Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu betrachten, dass ein Wegfall medizinischer Gründe unter Hinweis auf das vom Beschwerdeführer beigebrachte Sachverständigengutachten auch vor Ablauf des im Zusammenhang mit der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit angenommenen Zeitraumes der belangten Behörde möglich ist.

Es sind nämlich auch Fälle denkbar, in welchen eine Besserung des Gesundheitszustandes des Betroffenen selbst nach vielen Jahren nicht wahrscheinlich erscheint.

Darüber hinaus ist für die Verhängung eines Waffenverbotes und nach dem dargestellten rechtlichen Hintergrund auch für dessen Aufhebung entscheidend, ob der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet.

Gemäß § 12 Abs. 7 ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amtswegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Tatbildlich für eine Prognose im Sinne von § 12 Abs. 1 WaffG 1996 ist eine Gefährdung von taxativ aufgezählten geschützten Rechtsgütern durch missbräuchliche Waffenverwendung. Diese Prognose muss sich auf eine objektivierbare Prognosebasis_stützen. Die nach Erlassung eines Waffenverbotes zu verstreichende Frist als Voraussetzung für die Aufhebung eines bestehenden Waffenverbotes ist daher anhand der sachspezifischen Umstände individuell zu beurteilen, die in der Judikatur und auch im Bescheid der belangten Behörde bezeichnete Frist von 5 Jahren stellt dabei lediglich einen „groben Richtwert“ dar.

Eine vorgegebene Frist für einen zeitlich bestimmten Beobachtungszeitraum findet sich - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - im Gesetz nicht.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Sachverhaltselemente kann daher zum derzeitigen Zeitpunkt die völlig substanzlose Prognose der belangten Behörde dahingehend, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Waffen missbräuchlich verwenden könnte, nicht aufrechterhalten werden, weshalb das über den Beschwerdeführer behängte Waffenverbot aufzuheben ist.

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargestellten subjektiven persönlichen Eindrücke von der Person des Beschwerdeführers aus geführten Telefonaten und der diesbezügliche Beobachtungszeitraum ohne Darlegung der bestimmten Tatsachen gemäß § 12 Abs 1 WaffG stellen daher keine taugliche Prognosebasis dar und vermögen daher die getroffene Entscheidung im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu tragen,

weshalb dieses aufzuheben sein wird.

Es werden sohin gestellt die

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge:

1. Den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.08.2023, *** dahingehend abändern, dass das Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer aufgehoben und die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte bewilligt wird;

in eventu

2. Den angefochtenen Bescheid vom 03.08.2023, *** ersatzlos beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Y zurückweisen;

3. jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 44 VwGvG anberaumen;

4. Ein Sachverständigengutachten zur Frage, in wie weit die medizinischen Gründe beim Beschwerdeführer seit Erlassung des Waffenverbotes weggefallen sind und der Beschwerdeführer auch unter psychischer Belastung mit einer Waffe nicht unvorsichtig oder

leichtfertig im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG umgeht und keine Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, einholen;

Für AA“

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, Zl *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, Zl 2023/21/2213 und insbesondere auch in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten EE vom 20.07.2022 und CC vom 05.06.2023.

II.Sachverhaltsfeststellung:

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

Am 15.02.2022 wurde die Polizei zur Wohnadresse des Beschwerdeführers in Y gerufen. Beim Eintreffen der Polizei erklärte die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, welche bereits unterhalb des Hauses auf das Eintreffen der Polizei gewartet hatte, dass der Beschwerdeführer in psychischer Behandlung im Krankenhaus X sei bei Primar EE. Nach den Angaben der Lebensgefährtin hatte sich der Beschwerdeführer damals noch nicht lang in Österreich befunden und die letzten Tage die verordneten Tabletten nicht mehr eingenommen, da er behauptet hatte, dass sie ihm nicht guttun würden. Nun könne er seit Tagen schon nicht mehr schlafen, weshalb er die letzte Zeit öfters recht aggressiv gewesen sei, dies zwar nicht gegenüber der Lebensgefährtin, ihn würden aber einfach die kleinsten alltäglichen Sachen aufregen. Gegenüber der Lebensgefährtin sei er nie handgreiflich geworden, jedoch habe er im Haus persönliche Gegenstände von ihm umhergeworfen, sein Telefon auf den Boden geschmissen, etc.

Offensichtlich aufgrund dieser Vorfälle wurde die Polizei am 15.02.2022 gegen 17:50 Uhr alarmiert.

Der Beschwerdeführer wurde ebenfalls angetroffen und hat sich den Polizeibeamten gegenüber vorerst verbal aggressiv verhalten, jedoch hat er sich dann beruhigt und der Polizei gegenüber angegeben, dass er psychische Probleme habe und bereits bei Primar EE im Krankenhaus in Behandlung sei. Schon seine Mutter habe an einer Schizophrenie gelitten und diese Krankheit sei angeblich vererbbar. Nun habe er von Primar EE Tabletten für die Behandlung bekommen, die ihn aber nicht „herunterholen“, sondern nur „aufputschen“ würden. Er könne nächteweise nicht schlafen, weshalb ihm auch die auftretende Müdigkeit etwas aggressiver machen würde. Nun habe er am heutigen Tag (wohl der 15.02.2022) versucht, bei EE einen Termin zu bekommen, was ihm aber nicht gelungen sei, da er keinen erforderlichen PCR-Test nachweisen habe können. Dies und die ganze Situation mit dem Umbau im Hause habe ihn dann wieder dazu gebracht, seiner Wut freien Lauf zu lassen.

Gegenüber der Polizei hat der Beschwerdeführer auch angegeben, dass er lediglich zwei Stück CO2 Waffen im Schrank habe, seine Langwaffen und Faustfeuerwaffen würden noch bei FF liegen. Er müsse sie erst zur Anmeldung bringen, bzw eine Waffenbesitzkarte beantragen, um die Waffen umschreiben zu lassen.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer selbst zugestandenen psychischen Probleme und der damit verbundenen Aggressivität und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Besitz von Waffen war, hat daraufhin die Bezirkshauptmannschaft Y mit Bescheid vom 18.03.2022 ein Waffenverbot verhängt. Dieses Waffenverbot ist rechtskräftig geworden.

Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, dass er einen wahren Kreditbetrug in Deutschland begangen hatte und er deswegen von 2017 bis 2019 zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. In Österreich sei er straffrei. (Seite 2 des Gutachtens CC vom 05.06.2023)

Wohl aufgrund dieses Vorfalles wurde über den Beschwerdeführer bereits in der Bundesrepublik Deutschland von der Stadt Erlangen ein behördliches Waffenverbot ausgesprochen, welches immer noch aufrecht ist.

Der Beschwerdeführer stützt seine nunmehrige Beantragung der Aufhebung des Waffenverbotes sowie ein Antrag auf Ausstellung einer Jagdkarte unter anderem auf zwei Gutachten. Hiebei handelt es sich genauer gesagt um einen Ambulanzbericht des allgemein öffentlichen Krankenhauses in X, Abteilung Psychiatrie – Allgemein vom 20.07.2022 von Herrn EE, in welchem wiedergegeben wird, wie folgt:

„Sehr geehrte Frau GG,

wir berichten über Ihren Patienten, Herrn AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1. Der Patient war 7.2. 2022 bis 29.4. 2022 bei uns in ambulanter Behandlung.

Diagnosen:

Anpassungsstörung mit gemischt-affektiven Symptomen

Medikation:

keine

Zusammenfassende Beurteilung:

AA stand vom 7.2.2022 bis zum 5.5.2022 an unserer Ambulanz in Behandlung. Im Anschluss an belastende Verlusterlebnise und im Rahmen einer großen Lebensumstellung entwickelte AA ein klinisches Bild einer gemischt affektiven Störung, zuerst schwerpunktmäßig eher maniform, im Anschluss daran depressiv. Es erfolgte eine kurzfristige Behandlung mit Zyprexa und Seroquel, später mit Sertralin. Der Pat. sprach sehr gut auf die Medikation auch in niedriger Dosierung an. Aufgrund der positiven Familienanamnese (bipolare Störung bei der Mutter) wurde zuerst von einer Erstmanifestation einer bipolaren Störung ausgegangen. Anamnestisch gab es keine Hinweise auf vorhergehende Episoden. Es wurde auch kurzfristig mit Quilonorm begonnen, dies vertrug der Patient jedoch nicht. Im Mai 2022 kam es noch zu telefonischen Kontakten, hier berichtete der Patient über wiederhergestelltes Wohlbefinden, Antrieb, Stimmung und Schlaf hätten sich auch nach Absetzen der Medikamente normalisiert. Auch im letzten Kontakt vom 19.7.2022 war der Patient psychopathologisch unauffällig, er verfügt über eine ausgeprägte Vitalität und Geradlinigkeit, welche jedoch keine Dysfunktionalität im Alltag nach sich zieht. Daher gehen wir aktuell von der Diagnose einer abgelaufenen Anpassungsstörung aus. Aus psychiatrischer Sicht ist diese vollständig abgeklungen. Herr AA ist aus unserer Sicht in der Lage, alle Tätigkeiten seines Alltagslebens verantwortungsvoll auszuüben.

Procedere:

Die Behandlung an unserer Ambulanz ist aktuell abgeschlossen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Tel. Nr. *** zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

EE

Primararzt“

Zum Anderen stützt der nunmehrige Beschwerdeführer seine Anträge auch auf ein waffenpsychologisches Gutachten des CC vom 05.06.2023, welches wiedergegeben wird, wie folgt:

„Waffenpsychologisches Gutachten

Betrifft: Herrn AA, geb. am XX.XX.XXXX

wohnhaft: Adresse 1, **** Z

Fragestellung/Untersuchungsanlass: Verlässlichkeit i.S. des §8 Abs. 7 Waffengesetz 1996

Untersuchungsdatum: Montag, 05.06.2023

W, den 05.06.2023

1 Auftrag:

Herr AA, geboren am XX.XX.XXXX ist am 05.06.2023 in der Begutachtungsstelle mit dem Ersuchen erschienen, ein psychologisches Gutachten über seine Verlässlichkeit i.S. des §8 Abs. 7 Waffengesetz 1996 zu erstellen.

2 Befunde:

Herr AA, hat im Rahmen der Untersuchung den FRF, den VPT - 3, den SVF (diese Verfahren sind in der Verordnung angeführt), den FAF (Fragebogen zur Erfassung von Aggressivitätsfaktoren) sowie ein strukturiertes Explorationsgespräch absolviert.

2. 1 Strukturiertes Explorationsgespräch (nach Angaben des Untersuchten):

Allgemeines:

Herr AA (dt. Staatsbürger), geboren am XX.XX.XXXX, gibt an, eine abgeschlossene Ausbildung als Zimmermeister und Dachdecker zu haben. Seit er das Erbe seiner Tante erhalten habe, sei er als Privatier tätig.

Herr AA sei seit dem Jahre 2000 geschieden. Derzeit sei er mit seiner aktuellen Lebensgefährtin verlobt. Er habe keine Kinder. Er sei seit 7 Jahren in Österreich gemeldet.

Gesundheitsbezogene Exploration:

Herr AA habe im Anschluss an belastende Verlusterlebnisse (Pflege bzw. Tod seiner Mutter) zu Beginn des Jahres 2022 psychische Probleme entwickelt. Im Zuge dieser habe er sich im KH X in psychiatrische Behandlung begeben. Es sei eine gemischt affektive Störung diagnostiziert und behandelt worden.

In Bezug auf diese Erkrankung liegt ein Gutachten von Primär EE vor, in welchem er Herrn AA aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht als dauerhaft psychopathologisch stabil beurteilt. Lt. dem Gutachten nehme er ärztliche Termine verlässlich wahr und sei in der Lage, allen Tätigkeiten seines Alltagslebens (Arbeit, soziale Beziehungen, Straßenverkehr, Umgang mit Waffen im Rahmen der Jagd, Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen) verantwortungsvoll nachzugehen. Die laufende psychiatrische Medikation stelle lt. EE bzgl. dem Waffenbesitz keinen beeinträchtigenden Hinderungsgrund dar, sondern erhöhe die psychische Stabilität von Herrn AA langfristig.

Ansprechpartner in emotionalen Belastungssituationen sei seine Verlobte.

Strafrechtliche Exploration:

Herr AA gibt an, dass er einen Warenkreditbetrug in Deutschland begangen habe und er deswegen von 2017 bis 2019 zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. In Österreich sei er straffrei.

Waffenspezifische Exploration:

Als Folge einer angeblichen Streitsituation mit seiner derzeitigen Verlobten wurde dem Befragten im Februar 2022 ein Waffenverbot von der Behörde ausgesprochen. Zur Aufhebung des Verbotes sei eine waffenpsychologische Untersuchung nötig.

Der Untersuchte gibt weiters an, zukünftig wie sein Vater als Jagdaufseher tätig zu werden und wieder auf Jagd zu gehen.

Herr AA habe bisher Erfahrungen mit Langwaffen gemacht und sei im Besitz von 8 Langwaffen (aktuell mit dem Waffenverbot belegt). Aktuell seien die Waffen durch die Lebensgefährtin verwahrt - dieses Vorgehen sei mit der Behörde abgesprochen.

Herr AA gibt an, sich das zweite Mal der psychologischen Untersuchung zur Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 7 des Waffengesetzes 1996 zu unterziehen. Die erste Untersuchung im Mai 2022 am KfV sei laut seinen Angaben negativ ausgefallen. Als Grund seien ihm partiell auffällige Testwerte vermittelt worden.“

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Soweit Feststellungen getroffen worden sind, sind sie aktenkundig und stehen somit außer Streit. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Waffenverbotes bzw die Erstellung einer Jagdkarte gegeben sind oder nicht. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel und auch nicht der Abführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche zwar beantragt wurde, von der aber nicht zu erwarten war, dass in dieser Verhandlung für die gegenständliche Entscheidung relevante Erkenntnisse hätten befunden werden können. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit ist lediglich eine Klärung von Rechtsfragen und nicht die Frage von Tatsachenfeststellungen.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen, wie folgt:

§ 12 Waffengesetz 1996

„Waffenverbot

§ 12.

(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(1a) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 liegen jedenfalls bei einer Verurteilung wegen § 278b bis § 278g oder § 282a StGB vor. Dies gilt auch, wenn diese bereits getilgt ist, sofern auf eine Freiheitsstrafe von mindestens 18 Monaten erkannt wurde.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen

1. Waffen und Munition sowie

2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen, sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991

(3) Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.

(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen,

1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt oder

2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.

(6) Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte richtet, so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides zu übermitteln. Erlangt die Behörde Kenntnis, dass sich ein Waffenverbot gegen jemanden richtet, dem auf Grund seines öffentlichen Amtes oder Dienstes von seiner vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist, so ist eine Abschrift des vollstreckbaren Verbotsbescheides dieser Behörde oder Dienststelle zu übermitteln.

(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

(8) Die örtliche Zuständigkeit für die Verhängung eines Waffenverbotes gegen Personen ohne Hauptwohnsitz oder Wohnsitz in Österreich richtet sich nach dem Ort des Vorfalls, der dazu Anlass gibt, ein Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbots einzuleiten.“

Grundsätzlich kann die Aufhebung eines unbefristet verhängten Waffenverbotes auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen. Ein Antrag auf Ausstellung einer waffenrechtlichen Besitzurkunde (Ausstellung einer Jagdkarte) impliziert zugleich auch den Antrag auf Überprüfung, ob die Voraussetzungen, die seinerzeit zur Verhängung des Waffenverbotes geführt haben, noch gegeben sind. Eine eingeschränkte Aufhebung des Waffenverbotes – zum Beispiel betreffend die Berufsausübung als Jagdaufseher ist nicht zulässig.

Die Aufhebung eines Waffenverbots setzt voraus, dass seine Voraussetzungen weggefallen sind.

Die Behörde hat unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgeblichen Gründe, des Verhaltens des Betroffenen seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraums zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz noch aufrecht ist.

Bei einem Wohlverhalten des Betroffenen zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die Aufhebung des Waffenverbotes muss der Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können, wobei hier ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Der relevante Beobachtungszeitraum für die Aufhebung eines Waffenverbotes beginnt nicht erst mit der „rechtskräftigen“ Verhängung des Waffenverbotes, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Verstreichen eines Zeitraumes von 5 Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist, betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose.

Bei der Wahl ist des Beobachtungszeitraums im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Waffenverbotes sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört.

Ein Waffenverbot ist an strengere Voraussetzungen gebunden als die Qualifizierung einer Person als unverlässlich. Die Aufhebung eines Waffenverbotes lässt daher noch nicht den Schluss auf die Wiederherstellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zu, sie verpflichtet die Behörde daher nicht, einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte Folge zu geben.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeuten die oben getroffenen Ausführungen, dass jener Zeitraum, der zwischen dem Anlassfall am 15.02.2022 aufgrund dessen das Waffenverbot verhängt wurde und heute jedenfalls ein zu geringer Zeitraum verstrichen ist, um von einer geänderten Gefährdungsprognose lediglich aufgrund des Zeitablaufes auszugehen.

Die vom Beschwerdeführer vorgelegten und oben bereits wiedergegebenen Ambulanzberichte bzw Gutachten stellen Momentaufnahmen dar und geben keinerlei Auskunft über eine zukünftige Gefährdungsprognose.

Das Landesverwaltungsgericht geht auch im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass bisher keine Veranlassung gegeben ist, das seinerzeit verhängte Waffenverbot aufzuheben bzw die Ausstellung einer Jagdkarte zu bewilligen, dies umso weniger als auch in Deutschland nach wie vor ein aufrechtes Waffenverbot betreffend den Beschwerdeführer existiert.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Wurdinger

(Richter)

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