LVwG T LVwG-2023/14/1577-6

LVwG-2023/14/1577-6Tribunal administratif régional19 déc. 2023

Regest

Geräteschuppen <br/>Eignung Grundstück<br/>Beseitigungsauftrag<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/14/1577-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.14.1577.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkannte durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch Mag.a BB, Rechtsanwälte in **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde) vom 12.5.2023, ***, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO), in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 11.10.2023

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Beseitigung bis längstens 31.3.2024 erfolgen muss.

2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 1 TBO als Eigentümer des Geräteschuppens, mit welchem die Grundstücksgrenze zu Gst **1 überbaut wurde, die Herstellung des ursprünglichen Zustandes durch Rückbau des errichteten Geräteschuppens auf den Gst **2 und **1 in Y bis 30.9.2023 auf.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, der Bescheid sei rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Als Sachverhalt hätten weitere Fakten erhoben werden müssen, um sich ein genaueres Bild von der Sachlage machen zu können, zB wann und wie es zu dem Bau des Geräteschuppens gekommen sei. Auch sei gegen das Recht auf rechtliches Gehör verstoßen worden, weshalb kein faires Verfahren durchgeführt worden sei. Der Geräteschuppen sei 1990/91 errichtet worden, weshalb das Erfordernis einer Baubewilligung oder einer Bauanzeige nach den damals geltenden Bestimmungen zu beurteilen sei. Da die damaligen Eigentümer das Aufstellen des Geräteschuppens vorab mit der Gemeinde abgeklärt hätten, sei davon auszugehen, dass es damals keiner Baubewilligung oder Bauanzeige bedurft habe bzw eine solche von der Behörde tatsächlich erteilt worden sei. Somit hätte der angefochtene Bescheid nicht erlassen werden dürfen. Die Behörde hätte gemäß § 36 TBO von Amts wegen ein Feststellungsverfahren einleiten müssen, ob das Vorliegen der Baubewilligung – sofern 1990/91 überhaupt notwendig – zu vermuten sei. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die beantragten Beweise aufzunehmen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Das Landesverwaltungsgericht führte am 11.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dazu erschienen der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Rechtsvertreterin RA Mag.a BB sowie der Bürgermeister der Gemeinde Y CC als belangte Behörde. Im Anschluss daran verkündete das Landesverwaltungsgericht Tirol mündlich die Entscheidung.

Mit Schreiben vom 24.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer die ungekürzte Ausfertigung.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks **2, KG **3 Y. Im Jahr 1990 errichtete er einen Geräteschuppen, der sich teilweise auf dem Nachbargrundstück **1 befand. Dieser Umstand war dem Beschwerdeführer und dem Eigentümer des Nachbargrundstücks bekannt. Der Geräteschuppen befindet sich immer noch dort. Eine Bauanzeige bzw Baubewilligung liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des errichteten Geräteschuppens. Das Nachbargrundstück **1 steht im Eigentum seines Bruders.

III.Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt beruht grundsätzlich auf den unbedenklichen – von der belangten Behörde vorgelegten – Urkunden, insbesondere dem TIRIS-Auszug sowie auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2023. Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem Grundbuch. Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung selbst an, Eigentümer des Geräteschuppens zu sein.

Die Feststellungen zum Fehlen einer Bauanzeige bzw Baubewilligung gehen erstens auf das Fehlen entsprechender Dokumente zurück. Zweitens führte die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt – wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angab – schriftliche Aufzeichnungen über Baubewilligungen. Drittens findet sich – nach den Angaben des Beschwerdeführers – eine Baubewilligung für das auf dem gleichen Bauplatz zehn Jahre früher errichtete Gebäude. Viertens sah die Tiroler Bauordnung erstmals 1998 und somit nach der Errichtung des Geräteschuppens die Möglichkeit der grundstücksüberschreitenden Errichtung baulicher Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen vor. Aus diesem Grund erscheint die Verantwortung des Beschwerdeführers unglaubwürdig, die Errichtung vorab mit der Gemeinde abgeklärt zu haben. Somit geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, eine Baubewilligung oder Bauanzeige liegt nicht vor.

IV.Erwägungen

Gemäß § 3 Abs 1 TBO dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen. Gemäß § 4 Abs 3 TBO dürfen bauliche Anlagen nur über die Grenzen des Bauplatzes und somit des Grundstücks hinweg errichtet werden, wenn in einem Bebauungsplan für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt ist und entweder (a) für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 TROG festgelegt ist oder (b) es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, handelt.

Wurde gemäß § 46 Abs 1 TBO eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die belangte Behörde vor Erlassung eines Auftrags gemäß § 46 TBO im gegenständlichen Fall nicht verpflichtet, ein Feststellungsverfahren gemäß § 36 TBO einzuleiten. Abgesehen führte die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt – wie ihr Vertreter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar angab – schon längst schriftliche Aufzeichnungen über Baubewilligungen. Auch findet sich – nach den Angaben des Beschwerdeführers – eine Baubewilligung für das auf dem gleichen Bauplatz zehn Jahre früher errichtete Gebäude. Wäre eine solche Baubewilligung für den Geräteschuppen erteilt worden, würde sich diese auch in den Akten finden. Der Beschwerdeführer konnte selbst keinerlei Unterlagen vorlegen. Somit ist davon auszugehen, eine Baubewilligung oder Bauanzeige liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ein Teil seines Geräteschuppens auf dem Nachbargrundstück erbaut wurde. Allerdings liegen keine der in § 4 Abs 3 TBO genannten Voraussetzungen vor, damit bauliche Anlagen über die Grenzen des Bauplatzes und somit des Grundstücks hinweg errichtet werden dürfen. So wurde zum einen in keinem Bebauungsplan die besondere Bauweise festgelegt. Zum anderen liegt weder eine Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 TROG vor, noch handelt es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.

Mit seiner Verantwortung, es müssten die zum Zeitpunkt der Errichtung des Geräteschuppens geltenden baurechtlichen Rahmenbedingungen geprüft werden, kann der Beschwerdeführer nichts gewinnen: So wurde § 4 Abs 3 erstmals in die Tiroler Bauordnung 1998, LGBl 15, aufgenommen. Dazu die Materialien: „Neu ist dagegen die im § 4 Abs. 3 nunmehr vorgesehene Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen bauliche Anlagen auch über die Bauplatzgrenzen hinaus zu errichten.“ Im Umkehrschluss entsprach der Geräteschuppen auch zum Zeitpunkt seiner Errichtung 1990 nicht den Anforderungen der damaligen Tiroler Bauordnung.

Da der Geräteschuppen somit nicht auf zwei verschiedenen Grundstücken errichtet werden darf, ist auf dessen Eigentumsverhältnissen und somit eine allfällige Ersitzung nicht näher einzugehen.

Wenn nicht der Grundeigentümer Eigentümer der baulichen Anlage ist, sondern jemand anderer, ist der Beseitigungsauftrag nicht an den Grundeigentümer, sondern an den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten (vgl VwGH 26.1.1995, 94/06/0204). Eigentümer des Geräteschuppens ist zweifelsfrei der Beschwerdeführer. Somit ist auch der Beseitigungsauftrag an ihn zu richten, unabhängig davon, dass der Geräteschuppen teilweise am Nachbargrundstück liegt. Der gegenständliche Beseitigungsauftrag war daher an den richtigen Adressaten gerichtet.

Auch ist der Beseitigungsauftrag für das Landesverwaltungsgericht Tirol ausreichend konkret. Der Zeitraum für die tatsächliche Wiederherstellung ist, wie von der Vertreterin des Beschwerdeführers beantragt, zu erstrecken, damit dem Beschwerdeführer ab Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol noch ausreichend Zeit bleibt.

Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, lediglich der Zeitraum zu erstrecken.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr

von € 240 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde

beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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