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LVwG-2023/14/0691-23•LVwG T LVwG-2023/14/0691-23
LVwG-2023/14/0691-23Tribunal administratif régional18 déc. 2023
Feststellung<br/>Dachgaupen<br/>Kapfer<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y (belangte Behörde), vertreten durch CC, Rechtsanwalt in 6020 W, vom 23.1.2023, ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.6.2023,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides nunmehr wie folgt lautet: „Es wird gemäß § 36 Abs 2 Satz 3 TBO festgestellt, dass für die Dachgaupen des Gebäudes am Grundstück (**1, EZ **2, KG **3), Adresse 1, **** Y, das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, jedoch für den Umbau im Bereich des Streuraums, den Ausbau des ersten Obergeschosses im Bereich der Tenne und die Überdachung auf der Nordwestseite das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten ist.“
2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
A. Angefochtener Bescheid
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs 2 Satz 3 TBO fest, für den Umbau im Bereich des Streuraums, den Ausbau des ersten Obergeschosses im Bereich der Tenne, die Dachgaupen und die Überdachung auf der Nordwestseite des auf dem gegenständlichen Grundstück ausgeführten Gebäudes sei das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten.
B. Beschwerde
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, entgegen den Ausführungen der belangten Behörde seien die vorgelegten Unterlagen ausreichend für eine positive Beurteilung im Feststellungsverfahren nach § 36 TBO. Auch sei die Beschwerdeführerin sehr wohl einer Aufforderung der Behörde nachgekommen und habe sämtliche ihr vorgelegenen Pläne der belangten Behörde übermittelt. Teile der Pläne würden aus 1958 und 1959 stammen, seien nicht mehr aktuell und könnten darum nicht verwendet werden, dies sei jedoch von der belangten Behörde nicht festgestellt bzw nicht einmal behauptet worden. Der Ist-Zustand des betreffenden Gebäudes sei seit zumindest 60 Jahren unverändert. Die vorgelegten Pläne seien nach wie vor aktuell. Auch in ihrem Schreiben vom 10.2.2022 habe die belangte Behörde nicht mitgeteilt, was an diesen Plänen nicht in Ordnung sei. Entgegen ihren Ausführungen sei für einen positiven Abschluss des Verfahrens nach § 36 TBO nicht notwendig, dass Planunterlagen der Bauunterlagenverordnung 2020 entsprechen müssten, da ein entsprechender Passus in § 36 TBO nicht enthalten sei. Die Rechtsansichten des Sachverständigen seien ohne weitere Prüfung abgeschrieben worden, was nicht zulässig sei. Die belangte Behörde habe lediglich rechtlich beurteilt, dass die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Mit den Unterlagen, die (unstrittig) vorgelegt wurden, habe sich die belangte Behörde selbst, offenkundig nicht auseinandergesetzt. Demgemäß leide der Bescheid an Mangelhaftigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Die Dachgaupen seien tatsächlich genehmigt worden, gemäß Genehmigung des Dachgeschossausbaues laut bestätigtem Einreichplan vom 27.4.1959 und Baubeschreibung vom 25.4.1959. Letzterer sei eindeutig zu entnehmen, dass „zur Beleuchtung der Räume wie im Plan ersichtlich hölzerne Fensterkapfer angebracht“ würden. Beim Ausdruck „Kapfer“ handelt es sich um ein anderes Wort für Gaupe, tatsächlich seien unter beiden Begriffen dasselbe zu verstehen. Die Behörde habe es unterlassen auf diesen Umstand einzugehen bzw sich damit auseinanderzusetzten. Sonst wäre sie zum Ergebnis gekommen, die in der Baubeschreibung angeführten Fensterkapfer seien mit Dachgaupen ident. Folglich sei eine Baubewilligung vorhanden. Zusammengefasst ergebe sich somit, die Feststellung, das Vorliegen der Baubewilligung für den Umbau im Bereich des Streuraums, den Ausbau des ersten Obergeschosses im Bereich der Tenne, die Dachgaupen und die Überdachung auf der Nordwestseite des gegenständlichen Grundstücks sei nicht zu vermuten, sei zu Unrecht erfolgt.
Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin – neben der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Kostenersatz – den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Baubewilligung für den Umbau im Bereich des Streuraumes, den Ausbau des ersten Obergeschosses im Bereich der Tenne, die Dachgaupen und die Überdachung auf der Nordwestseite des angeführten Gebäudes zu vermuten ist, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Dachgaupen dahingehend abzuändern, dass die Bewilligung für die Dachgaupen vorhanden ist, in eventu ein Verfahren nach § 36 hinsichtlich der Dachgaupen nicht zulässig ist, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
C. Weiteres Verfahren
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 20.6.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dazu erschienen die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Rechtsvertreter RA BB, RA DD für die belangte Behörde sowie Vize-Bürgermeister EE und Bauamtsleiter FF. Dabei verständigten sich sämtliche Verfahrensbeteiligte auf die Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erteilte am 27.6.2023 Ing. GG den Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens. Am 12.7.2023 übermittelte er das Gutachten samt Bilderbeilage. Dieses wurde mit Schreiben vom 13.7.2023 sämtlichen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.
Am 19.7.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Frist „vorerst auf unbestimmte Zeit“ zu erstrecken. Diesem Antrag wurde insoweit Folge gegeben, als die Frist um eine Woche und somit bis 3.8.2023 erstreckt wurde.
Mit Stellungnahme vom 2.8.2023 brachte die Beschwerdeführerin – auf das Wesentliche zusammengefasst – vor, am Beginn des gegenständlichen Verfahrens sei der Vorwurf erhoben worden, das Bauernhaus, welches im Jahr 1938 bis auf die Grundmauern niederbrannte, verfüge über keine Baubewilligung. Dieser Vorwurf habe seitens der Behörde revidiert werden müssen, da die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, aus ihren privaten Unterlagen ein Schreiben der Brandschadenversicherung aus dem Jahr 1938 vorzulegen, in dem die Gemeinde als damalige Baubehörde die Fertigstellung des Wiederaufbaus bestätigt habe. Aus Sicht der Beschwerdeführerin komme diese Bestätigung einer baubehördlichen Bewilligung gleich. Dieses Schreiben sei nicht im Bauakt angeführt, obwohl dieses wesentlich sei. Mit Schreiben vom 11.9.2019 sei von der belangten Behörde die mangelnde Bewilligung der Dachgaupen gerügt worden. Auch zu dieser fehlenden Bewilligung habe die Beschwerdeführerin eine Planunterlage und die Beschreibung vorlegen können. Weiters sei im Zuge eines Lokalaugenscheins zur Erhebung der Kanalanschlussgebühren im Jahr 1984 die Wohn- bzw Nutzfläche erhoben worden. Diesem Bescheid beigefügten planlichen Darstellungen sei kein Streuraum erwähnt. Der vom Sachverständigen Ing. GG bezeichnete Aufenthaltsraum im Westen sei bereits 1984 als Wohn- bzw Nutzraum bescheidet worden. Mit der Vorgangsweise, wonach mit Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2023 dafür keine Baubewilligung vermutet werde, gehe die Behörde hinter ihren eigenen Bescheid aus dem Jahr 1984 zurück. Zudem sei aus dem Gewerbebescheid vom 25.3.1968 ein weiterer Lokalaugenschein zu entnehmen, auf den die Behörde bis dato ebenfalls keinen Bezug genommen habe. Es könne nicht sein, wonach für einen Dachboden und das Erdgeschoss eine Genehmigung vorliege, für den dazwischenliegenden Wohnraum angeblich keine Genehmigung vorliege, obwohl diese Wohnräume immer vorhanden gewesen seien.
Mit Schreiben vom 29.8.2023 teilte die Beschwerdeführerin mit, zwischenzeitlich bei der belangten Behörde das Bauansuchen eingereicht zu haben und hängte dieses an.
In einem Telefonat am 15.9.2023 teilte der Vertreter der belangten Behörde mit, das Bauansuchen der Beschwerdeführerin werde selbstverständlich geprüft. Allerdings wäre eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol insofern wichtig, dass dies einen objektiven Zwischenstand darstellen würde, was bisher schon bewilligt worden sei und was nicht.
Mit Schreiben vom 9.11.2023 teilte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Nachbarn des gegenständlichen Grundstückes seine vorläufige Rechtsansicht mit, wonach das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellung beabsichtige, dass für die Dachgaupen des Gebäudes am Grundstück (**1, EZ **2, KG **3), Adresse 1, **** Y, das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten sei, jedoch für den Umbau im Bereich des Streuraums, den Ausbau des ersten Obergeschosses im Bereich der Tenne und die Überdachung auf der Nordwestseite das Vorliegen der Baubewilligung nicht zu vermuten sei. Zugleich übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol zahlreiche Unterlagen und räumte die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 17.11.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin das Bauansuchen betreffend die geforderten Sanierungsarbeiten sowie ein Schreiben an die belangte Behörde vom 14.11.2019. Demnach sei das gegenständliche Gebäude am 24.1.1937 im Zuge eines Brandes total beschädigt worden und habe komplett neu aufgebaut werden müssen. Im Zuge dieser Neuerrichtung seien die Dachgaupen sowie die Umbauarbeiten im Bereich des Streuraums und im ersten Obergeschoss getätigt worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.6.1958 sei der Umbau des Streuraums in einen Speisesaal genehmigt worden. Mit Bescheid vom 25.3.1968 sei die gewerbebehördliche Genehmigung zur Ausübung eines Beherbergungsbetriebes (Ferienheim) erteilt worden. Da sämtliche gemachte Auflagen vollständig erfüllt worden seien, sei von der Genehmigung sämtlicher bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Arbeiten (Umbauarbeiten) auszugehen.
Mit Schreiben vom 27.11.2023 gab der Nachbar JJ an, der Streuraum sei im Jahr 1947/48 in Holzbauweise errichtet und ca 1970/1975 abgerissen und ohne Bauverhandlung in Massivbauweise erbaut worden. Auf der Westseite sei bis ca 2005/2010 eine Garage im ehemaligen Streuboden integriert gewesen. Diese sei in einen Aufenthaltsraum umgebaut, dafür anstelle des Garagentores Fenster und eine Türe eingebaut worden. Das Gebäude sei nachweislich verändert worden, da auf dem Vermessungsprotokoll 1950/1951 die Tatsache ergebe, dass das nordöstliche Gebäude keinen rechten Winkel aufweise, nunmehr eine Abschrägung ersichtlich sei. Dies sei vermutlich erfolgt, da zwischen dem nordöstlichen Eck des Gebäudes der Beschwerdeführerin zu wenig Platz gewesen sei und die Ostseite für Fahrzeuge befahrbar gemacht worden sei. An dieser Stelle sei das Gebäude nur ca 2,5 Meter vom Grund des Nachbarn entfernt. Darüber hinaus seien zahlreiche Arbeiten ohne Bauverhandlung bzw Bauanzeige getätigt worden. Auch Heizraum und Kamin seien ohne jegliche Genehmigung errichtet worden. Darüber hinaus sei offenbar die Höhe des Gebäudes aufgrund von Isolierungsarbeiten erhöht worden.
Diese Stellungnahme übermittelt das Landesverwaltungsgericht Tirol wiederum der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde.
II.Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes **1, EZ **2, KG **3, mit der Adresse Adresse 1, **** Y.
Auf einem Einreichplan „Dachgeschossausbau“ sowie auf eine „Baubeschreibung zum Ausbau des Dachgeschoßes“ vom 25.4.1959 findet sich jeweils ein auf den 27.4.1959 datierter Genehmigungsvermerk der belangten Behörde. Im Einreichplan sind im Aufriss gestrichelte Formen in der Höhe von 80 (wahrscheinlich cm) eingezeichnet. Diese gleichen optischen Gaupen. Im Grundriss sind bei allen fünf Zimmern Unterbrechungen in der Mauer angebracht, einmal ist 170 (wiederum wahrscheinlich cm) hinzugeschrieben. In der Baubeschreibung findet sich folgender Satz: „Zur Beleuchtung der Räume werden wie im Plan ersichtlich hölzerne Fensterkapfer angebracht, deren Eindeckung aus verzinkten Eisenblech erfolgt“. Unter dem Begriff „Kapfer“ werden damals wie heute „Gaupen“ verstanden. Auf Lichtbildern aus dem Jahr 1965 und 1990 sind aus der Vogelperspektive fünf Gaupen abgebildet. Dies entspricht augenscheinlich den Unterlagen aus dem Plan 1959.
Im Bereich des Streuraums im Erdgeschoss befinden sich nunmehr zwei – durch eine Zwischenwand unterteilte – Räume. Der nordwestliche Teil dient als Aufenthaltsraum und ist zu diesem Zweck mit zwei Fensteröffnungen und ein Türelement an der westseitigen Außenwand ausgestattet. Diese angesprochenen Fenster und die Tür führen zu einer überdachten Terrasse an der Westseite des Gebäudes. Zwischen Innenraum und Terrasse befindet sich eine Treppenanlage mit zwei Steigungen. Der nordöstlich abgegrenzte Bereich des ehemaligen Streubodens dient als Garage. Zu deren Nutzung wurde an der ostseitig liegenden Außenwand ein Schiebetor eingebaut. Im nordöstlichen Außenwandbereich findet sich eine Belichtungsfläche aus Glasbausteinen. Auch eine interne Verbindung zwischen dem Stall und der nunmehrigen Garage wurde durch den Einbau einer Türe hergestellt. Zwar wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.6.1958, ***, die baubehördliche Bewilligung zum Umbau des Streustalles zwecks Errichtung eines Speisesaales für ein Kinderferienheim erteilt. Der Streuraum war jedoch von diesen genehmigten Baumaßnahmen nicht umfasst und in den Planunterlagen nur schematisch angedeutet, nicht in seinem vollen Umfang bzw dessen räumlicher Ausdehnung dargestellt. Auch sonst finden sich keinerlei Anhaltspunkte für eine dahingehende Baubewilligung.
Im ersten Obergeschoss im nördlichen Bereich der Tenne befinden sich zwei Zimmer, eines westseitig und eines ostseitig. Im Anschluss an das ostseitige Zimmer Richtung Tenne befindet sich ein Sanitärbereich, ausgestattet mit WC, Badewanne und Waschbecken. Zur Ermöglichung des Zugangs zu diesen zusätzlichen Räumen wurde der Gangbereich verlängert und die Verbindungstür zur verbleibenden Tenne versetzt. Es befindet sich eine Verbindungstür zwischen Bad bzw WC und dem unmittelbar südseitig angrenzenden Zimmer. All dieses findet sich in keinen Planunterlagen, auch nicht in der Grundrissdarstellung des ersten Obergeschosses, welche von der Beschwerdeführerin am 9.12.2021 eingebracht wurde, auf der sich kein behördlicher Genehmigungsvermerk befindet.
An der Westseite des Grundstücks befindet sich eine Terrassenüberdachung. Die Beschwerdeführerin legte am 14.11.2019 einen Plan vor, welcher keinen Genehmigungsvermerk aufweist.
III.Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt ergibt sich grundsätzlich zweifelsfrei aus den von der belangten Behörde vorgelegten Urkunden sowie aus dem eingeholten, schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen Ing. GG.
Die Feststellungen bezüglich der Dachkapfer ergeben sich konkret erstens aus dem Einreichplan sowie der Baubeschreibung. Darauf bezugnehmend kommt der Amtssachverständige zweitens zum einen zum Ergebnis, davon waren die Dachgaupen umfasst („Da Dachkapfer allerdings zur Belichtung und Belüftung der im Dachgeschoss vorgesehenen Räume dienen bzw. durch diese auch eine höhere Raumhöhe erzielt werden soll, wird aus meiner fachlichen Ansicht die Auffassung vertreten, dass diese zum damaligen Zeitpunkt vorgesehenen und geplanten Dachkapfer, jeweils in den in der Grundrissdarstellung ausgewiesenen Fensterbereichen erstellt werden sollten bzw. angedacht waren … . Für diesen Umstand würde nach meiner fachlichen Ansicht auch der Umstand sprechen, dass diese Dachkapfer, bereits auch aus dem Luftbild aus dem Jahre 1963 - Befliegung vom 07.04.1963 – erkennbar sind und somit in dieser Form bereits zu diesem Zeitpunkt umgesetzt wurden.“). Zum anderen erläutert er den Begriff „Kapfer“ („Der in der Baubeschreibung vom 25.4.1959 verwendete Begriff „Kapfer“ ist einer Dachgaupe.“).
Auch die Feststellungen bezüglich des Streuraums im Erdgeschoss, im Bereich der Tenne im Obergeschoss und in Bezug auf die auf der Nordwestseite bestehenden und errichteten Überdachung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Gutachten („Auf Grund der im Befund getroffenen Aussagen darf somit aus fachtechnischer Sicht zusammenfassend festgehalten werden, dass die im Akt der belangten Behörde aufliegenden und dem Landes-verwaltungsgericht Tirol übermittelten Pläne, nicht zur Gänze die tatsächlich vorherrschenden und als gegeben anzusehenden Ist-Situationen im Bereich des ‚Streuraums‘ im Erdgeschoss, im Bereich der Tenne im Obergeschoss und in Bezug auf die auf der Nordwestseite des Grundstücks .**1 KG Y bestehenden und errichteten Überdachung, wiederspiegeln bzw. dem derzeitigen Zustand entsprechen. Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass im Rahmen des am Dienstag, dem 11. Juli 2023 von mir durchgeführten Lokalaugenscheines vor Ort festgestellt werden musste, dass in Bereichen des Erd- und Obergeschosses, bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, welche von den im Akt der belangten Behörde aufliegenden Plänen bisher nicht umfasst waren …“).
IV.Erwägungen
A. Kern des gegenständlichen Verfahrens
Im Kern des Verfahrens steht die Frage, ob für bestimmte Teile des auf dem gegenständlichen Grundstück errichteten Gebäudes (Umbau im Bereich des Streuraums, Ausbau des ersten Obergeschosses der Tenne, Dachgaupen und Überdachung auf der Nordwestseite) das Vorliegen einer Baubewilligung gemäß § 36 TBO zu vermuten ist. Dabei ist verfahrensrechtlich zu klären, ob die Vorgaben der Bauunterlagenverordnung auch auf das Feststellungsverfahren gemäß § 36 TBO Anwendung finden.
B. Voraussetzungen für die Vermutung der Baubewilligung gemäß § 36 TBO
Gemäß § 36 Abs 1 TBO hat die Behörde hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlagen oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen.
Die der Behörde eingeräumte Zuständigkeit, das vermutete Vorliegen einer Baubewilligung festzustellen, ist restriktiv handzuhaben (VfSlg 14.681/1996) und darf insbesondere nicht als Amnestiemöglichkeit für bereits zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungspflichtige, aber konsenslos errichtete bauliche Anlagen ausgelegt werden. Das Vorliegen einer Baubewilligung kann überhaupt nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur vermutet werden, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 16.12.2015, 2013/17/0041). Ein vermuteter Konsens kann – neben anderen Voraussetzungen – nur bei einem jahrzehntelang unbeanstandeten Bestand eines Gebäudes in Betracht kommen (VwGH 23.2.2010, 2009/05/0250). Ein vermuteter Konsens kann aber auch nicht allein deshalb angenommen werden, weil ein Einschreiten der Behörden wegen Konsenslosigkeit bisher nicht erfolgte (VwGH 31.5.1994, 92/05/0065). Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für ein jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenes Gebäude ist ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen (VwGH 23.1.1996, 95/05/0026).
C. Keine Anwendung der Bauunterlagenverordnung auf das Verfahren nach § 36 TBO
Fraglich ist in diesem Zusammenhang die – von der belangten Behörde vorgebrachte – Anwendung der Bauunterlagenverordnung für das Feststellungsverfahren gemäß § 36 TBO.
Gemäß § 31 Abs 1 TBO hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmung über „Inhalt und Form der Bauunterlagen“ zu erlassen. Dabei sind „jedenfalls die Anforderungen an die Bauunterlagen für bewilligungspflichtige Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, für sonstige bewilligungspflichtige und für anzeigepflichtige Bauvorhaben zu bestimmen“.
Gemäß ihrer Promulgationsklausel stützt sich die Bauunterlagenverordnung 2020 (LGBl 132) auf § 31 Abs 1, 2 und 3 TBO. Darin wird der Inhalt der Bauunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben wie Neu- und Zubauten von Gebäuden (§ 1), Umbauten und sonstige Änderungen von Gebäuden (§ 2), die Errichtung und Änderung sonstiger baulicher Anlagen (§ 3) sowie für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben (§ 4) geregelt. Darüber hinaus befinden sich Vorgabe für die Form der Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 5) und für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Bauvorhaben (§ 6).
Die für das Feststellungsverfahren gemäß § 36 TBO relevanten Unterlagen sind gesondert geregelt. So sind gemäß § 36 Abs 2 TBO einem Antrag auf Feststellung Lageplan (im Fall von Gebäuden „aus dem zumindest die Katastergrenzen des Bauplatzes und die Schnittpunkte mit den Grenzen der angrenzenden Grundstücke, die Umrisse und die Außenmaße des Neu- bzw. Zubaus und der am Bauplatz bereits bestehenden Gebäude, dessen bzw. deren Abstände gegenüber den Grenzen des Bauplatzes sowie das Fußbodenniveau des Erdgeschoßes des Neu- bzw. Zubaus, bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt, ersichtlich sind“), Baubeschreibung sowie Bestandspläne (aus denen die wesentlichen Merkmale der baulichen Anlage ersichtlich sind) anzuschließen.
Die konkreten und detaillierten Vorgaben der Bauunterlagenverordnung kommen somit für das Feststellungsverfahren gemäß § 36 TBO nicht zur Anwendung.
Dies lässt sich auch teleologisch begründen: So ist das Vorliegen einer Baubewilligung gemäß § 32 Abs 1 Satz 2 TBO zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind. Der Gesetzgeber will somit gerade für Gebäude, bei denen Bauunterlagen fehlen, eine Feststellungsmöglichkeit schaffen. Würde man die gleichen Formvoraussetzungen für einen Feststellungsantrag gemäß § 36 Abs 1 TBO wie für ein Bauansuchen gemäß § 29 oder eine Bauanzeige gemäß § 30 TBO anlegen, wäre das Feststellungsverfahren gemäß § 36 TBO Sinn entleeren. Dann würde ein Antrag auf Feststellung gemäß § 36 Abs 1 TBO keinen Vorteil gegenüber einem Bauansuchen oder einer Bauanzeige bringen. Seine einzige Bedeutung wäre auf Bauvorhaben reduziert, welche nach den nunmehr geltenden Regelungen nicht mehr bewilligt werden dürften. Diese enge Auslegung kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden. Vielmehr sollte damit „für bauliche Anlagen aller Art, für die eine Baubewilligung nicht urkundlich nachgewiesen werden kann, generell festgestellt werden können, ob das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht“ (EB 2011/48).
D. Vermutung einer Baubewilligung für die Dachgaupen
Die Vermutung des Vorliegens einer Baubewilligung für die Dachgaupen gründet sich auf folgende Überlegungen: Erstens sind im – mit Genehmigungsvermerk der belangten Behörde vom 27.4.1959 versehenen – Einreichplan gestrichelte Formen eingezeichnet, welche wie Gaupen aussehen. Zweitens finden sich in diesem Einreichplan in allen fünf Zimmern Unterbrechungen in der Mauer, welche sich mit der Lage der Gaupen decken. Drittens verweist die – ebenfalls mit Genehmigungsvermerk vom 27.4.1959 versehene – Baubeschreibung auf das Anbringen „hölzerne(r) Fensterkapfer“. Nach dem damaligen und auch heutigen Sprachgebrauch sind „Kapfer“ und „Gaupen“ das Gleiche. Die Baubeschreibung verweist viertens auf eine „Eindeckung aus verzinkten Eisenblech“. Eine Eindeckung wird grundsätzlich bei Gaupen vorgenommen, bei normalen Dachflächenfenstern wäre diese nicht erforderlich. Fünftens sind schon auf einem Lichtbild aus dem Jahr 1965 die Gaupen in der heutigen Form ersichtlich. Sechstens sind auf Lichtbildern, die das Gebäude vor dem Bauvorhaben 1959 zeigen, die Gaupen nicht ersichtlich.
In Zusammenschau deutet dies – wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht – auf den Einbau der Gaupen im Rahmen des 1959 erfolgten Ausbaus des Dachgeschosses. Auch wenn eine Baubewilligung nicht urkundlich vorliegt, befindet sich auf dem Einreichplan und der Baubeschreibung ein auf den 27.4.1959 datierter Genehmigungsvermerk der belangten Behörde. Die Baubewilligung für die Dachgaupen ist somit gemäß § 36 TBO zu vermuten.
E. Vermutung für das Fehlen einer Baubewilligung für die übrigen Bauvorhaben
Unstrittig befinden sich im Bereich des Streuraums im Erdgeschoss ein Aufenthaltsraum mit Fensteröffnungen und Türen zu einer überdachten Terrasse, sowie eine Garage mit Schiebetor. Diese baulichen Maßnahmen waren vor bisher genehmigten Baumaßnahmen nicht umfasst. Zwar legte die Beschwerdeführerin 2019 für die Terrasse einen Plan vor, jedoch ohne Genehmigungsvermerk. Im ersten Obergeschoss im nördlichen Bereich der Tenne befinden sich zwei Zimmer, ein Sanitärbereich und ein verlängerter Gang mit Verbindungstür zur verbleibenden Tenne versetzt. Auch dafür finden sich keine Planunterlagen. Für eine Baubewilligung für diese Bauvorhaben finden sich keinerlei Anhaltspunkte.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Bauakt der belangten Behörde wäre allenfalls lückenhaft, greift nicht. Vielmehr sind im vorgelegten Bauakt zahlreiche Aktenvorgänge, bereits seit 1954, dokumentiert sind.
Daran kann schließlich auch der – von der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 14.11.2019 an die belangte Behörde angeführte – gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 25.3.1968 nichts ändern. Aus einer rechtskräftigen Betriebsanlagengenehmigung kann keinesfalls auf baurechtliche Genehmigung sämtlicher bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführter Umbauarbeiten angeschlossen werden.
Für den Umbau im Bereich des Streuraums, den Ausbau des ersten Obergeschosses im Bereich der Tenne und die Überdachung der Terrasse handelt es sich um bewilligungspflichtige bauliche Maßnahmen.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol zog im Beschwerdeverfahren einen hochbautechnischen Amtssachverständiger bei. Dieser legte schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die im Akt der belangten Behörde aufliegenden und dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelten Pläne nicht dem Ist-Zustand entsprechen. Die Beschwerdeführerin konnte – abgesehen von den Gaupen – im gegenständlichen Verfahren keinen Nachweis für das Vorliegen einer Baubewilligung für die oben erwähnten Aus- bzw Zubauten erbringen. Auch das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte keine dahingehenden Anhaltspunkte feststellen.
Zusammengefasst ist für den Umbau im Bereich des Streuraums, den Ausbau des ersten Obergeschosses im Bereich der Tenne und die Überdachung auf der Nordwestseite des Gebäudes das Vorliegen einer Baubewilligung gemäß § 36 TBO nicht zu vermuten. Vielmehr steht die konsenslose Ausführung zweifelsfrei fest.
V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision
Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).
Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217; 21.4.2017, Ro 2016/11/0004). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
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(Richter)
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