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LVwG-2023/39/1826-7•LVwG T LVwG-2023/39/1826-7
LVwG-2023/39/1826-7Tribunal administratif régional15 déc. 2023
Widerspruch Bebauungsplan (NFD, BBD)<br/>Konkretisierung Spruch<br/>maßgebliche Sach- und Rechtslage (Entscheidungszeitpunkt)<br/>Konkretisierung Spruch<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde der AA GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.06.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) nach öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass sich die Abweisungsgründe auf die Überschreitung der im Bebauungsplan B*** Adresse 3 – CC Wohnbau verordneten Nutzflächendichte und Bebauungsdichte gründen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 01.06.2023, Zl ***, wurde das Bauansuchen der AA GmbH vom 17.12.2021 betreffend den Neubau einer Reihenhausanlage (WE 5) auf Gst **1, KG Y, gemäß § 34 TBO 2022 abgewiesen.
Zum Verfahrensgang wurde das negative hochbautechnische Gutachten DD vom 12.01.2022, das Gutachten der EE vom 31.01.2022 sowie das Gutachten des Raumplaners FF vom 25.01.2022, mit welchem zur Erlangung einer geordneten Bebauung im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung die Erlassung eines Bebauungsplanes empfohlen worden sei, sowie das Schreiben der Behörde vom 15.03.2023 an die Bauwerberin, wonach das Bauansuchen vom 17.12.2021 nicht die raumordnungsrechtlichen Festlegungen erfülle, bezogen. Überarbeitete Unterlagen seien bei der Behörde nicht eingegangen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Unvereinbarkeit eines Bauvorhabens mit den raumordnungsrechtlichen Geboten Bewilligungsunfähigkeit nach sich ziehe und solche Mängel insbesondere auch nicht durch Vorschreibungen behoben werden könnten.
Die dagegen erhobene Beschwerde hält entgegen, dass dem seinerzeitigen Amtsleiter der Gemeinde Y eine Planung vorgestellt worden und diese von dessen Seite als akzeptabel befunden worden wäre. Dieser Plan sei im Zeitraum von Juli 2020 bis Dezember 2021 mit allen Fachplanern kostenintensiv koordiniert, verfeinert und im Dezember 2021 eingereicht worden. Kurz vor Einreichung wäre seitens des neuen Amtsleiters eine Tiefgarage anstatt der oberirdisch befestigen Fläche vorgeschlagen worden. Wie bei einer Reihenhausanlage üblich und nur so wirtschaftlich umsetzbar, wären alle Stellplätze oberirdisch geplant worden. Von Dezember 2021 bis März 2022 wäre seitens der Gemeinde keine Stellungnahme zur Baueinreichung erfolgt, auch wäre kein Verbesserungsvorschlag an die Planeinreicherin übermittelt worden, sondern erst über mehrmalige Anfrage am 05.04.2022 ein Auszug der Stellungnahme vom Bausachverständigen an den Architekten übermittelt worden. Bei einem Termin am 04.05.2022 seien die Ausarbeitung eines Bebauungsplanes und die geplanten Parameter, welche dem nun Beschlossenen entsprächen, mitgeteilt worden. Die Übermittlung einer neuen Planung mit akzeptablen bzw wirtschaftlich vertretbaren Parametern für einen Bebauungsplan sei vereinbart und die neue Planung sodann am 30.06.2022 an die Behörde übermittelt worden. Von dortiger Seite wäre am 14.07.2022 eine realisierbare Nutzflächendichte von 0,6 mitgeteilt worden, ein Teil der Wohnungen sollten als wohnbaugeförderte Einheiten ausgeführt und die Vergabe der Wohnungen über die Gemeinde erfolgen. Der ohne weitere Gespräche erlassene Bebauungsplan sehe nun eine geringere als die in Aussicht gestellte Nutzflächendichte von 0,6 vor. Über das im Dezember 2021 eingereichte Projekt wäre bis zuletzt – unter Verstoß gegen § 73 AVG – nicht entschieden worden.
In Ermangelung einer gegenteiligen Übergangsbestimmung hätte die belangte Behörde das Bauansuchen auf Grundlage der Gesetzeslage bei Baueinreichung, also ohne den (gesetzwidrigen) Bebauungsplan vom 14.09.2022, entscheiden müssen. Der Bebauungsplan B*** Adresse 3 wäre nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, es habe kein Gemeinderatsbeschluss mit diesem Bebauungsplan an der Amtstafel ausfindig gemacht werden können.
Bei richtiger Anwendung der Tiroler Bauordnung würde das angesuchte Bauvorhaben dem Regelwerk der Tiroler Bauordnung nicht widersprechen, weswegen das Bauansuchen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zu genehmigen sei.
Die Beschwerdeführerin regte die Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof durch das Landesverwaltungsgericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes wegen Gesetzwidrigkeit an. Moniert wurde das Fehlen jeglicher Grundlagenforschung, Interessenabwägung sowie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Die Erläuterungen zum Bebauungsplan würden sich auf lapidare Ausführungen zum Bauvorhaben, zu den Örtlichkeiten und zu den verpflichtenden Mindestinhalten/weiteren Inhalten eines Bebauungsplanes beschränken, die allgemeine Planungsabsicht müsse erkennbar, eine Aussage darüber, ob er den gesetzlich vorgegebenen Zielsetzungen entspräche, möglich sein. Insbesondere Aussagen zur Nutzflächendichte und zum höchsten Gebäudepunkt wären nicht enthalten. Die festgelegte Nutzflächendichte und der höchste Gebäudepunkt seien nicht nachvollziehbar und bedürften einer Anhebung.
II.Sachverhalt:
Mit Ansuchen vom 17.12.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau einer Reihenhausanlage mit 3 Wohneinheiten und eines Doppelhauses mit 2 Wohneinheiten, bestehend jeweils aus eingeschüttetem Talgeschoß, Erdgeschoß und Obergeschoß, und oberirdischen Stellplätzen auf Gst **1, KG Y. Dem Bauvorhaben liegt die Einreichplanung der GG GmbH vom 15.12.2021, PlanNrn *** und Baumassenberechnung, der Lageplan § 31 TBO der JJ GmbH vom 14.10.2021 und der KK GmbH vom 14.12.2021 zugrunde. Zum Einreichungszeitpunkt 17.12.2021 bestand für das Baugrundstück noch kein Bebauungsplan.
Der beigezogene raumplanerische Sachverständige FF beurteilt in seiner Stellungnahme vom 25.01.2022 eine durch das Projekt verwirklichte Nutzflächendichte von 0,56 bezogen auf die Bauplatzfläche der Gp **1 sowie eine Bebauungsdichte von 0,75. Hinsichtlich der Beurteilung der Nutzflächendichte bezog sich der Sachverständige dabei auf eine, ihm am 19.01.2022 durch die Planerin der Beschwerdeführerin, GG GmbH, übermittelte und von dieser angefertigte Zusammenstellung der Nutzfläche zum Bauvorhaben. Der raumplanerische Sachverständige empfahl zum Bauvorhaben die Erlassung eines Bebauungsplanes zur Erlangung einer geordneten Bebauung im Sinne der Ziele der Örtlichen Raumordnung.
Mit 30.06.2022 legte die Beschwerdeführerin – über vorangegangene Besprechung mit der belangten Behörde - eine neue Planung vor. Bei dieser Eingabe handelt es sich nicht um eine rechtsgültige Baueinreichung, sondern vielmehr um einen Entwurf bzw einen Vorschlag für eine andere mögliche Bebauung des Gst **1. Planungsinhalt dieser Vorlage ist eine Wohnanlage mit 9 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 17 Stellplätzen.
Die Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 14.07.2022 mit, dass dieses Bauvorhaben mit einer Nutzflächendichte von 0,6 für realisierbar angesehen werde, wenn drei Wohnungen als wohnbaugeförderte Einheiten ausgeführt würden und die Gemeinde für alle Einheiten das Vergaberecht erhalte. Die Beschwerdeführerin antwortete mit E-Mail vom gleichen Tag, bezüglich der gewünschten wohnbaugeförderten Wohnungen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zustimmen zu können. Bezüglich der Vergabe der Wohnungen über die Gemeinde Y bestünde Einverständnis.
Der Gemeinderat fasste am 14.09.2022 einen kombinierten Auflage- und Erlassungsbeschluss für den von der Firma LL GmbH ausgearbeiteten Entwurfes eines Bebauungsplanes im Bereich des Gst 1, KG Y, vom 15.04.2022, B* Adresse 3 – CC Wohnbau, kundgemacht vom 28.09.2022 bis 08.11.2022 an der Amtstafel, der Beschluss über die Erlassung des Bebauungsplanes wurde vom 06.12.2022 bis 30.12.2022 an der Amtstafel kundgemacht. Die aufsichtsbehördliche Prüfung durch die Tiroler Landesregierung erfolgte am 09.02.2023. Im Bebauungsplan ist (ua) eine Nutzflächendichte von 0,50 sowie eine Bebauungsdichte von 0,50 festgelegt.
Mit E-Mail vom 15.03.2023 teilte die belangte Behörde der Bauwerberin mit, dass das Ansuchen vom 17.12.2021 die raumordnungsrelevanten Festlegungen des Bebauungsplanes nicht erfülle und abzuweisen wäre, die Möglichkeit zur Zurückziehung des Bauansuchens vom 17.12.2021 wurde angeboten. Eine Zurückziehung erfolgte aktenkundig nicht.
Mit Bescheid vom 01.06.2023 wurde das Bauansuchen gemäß § 34 TBO 2022 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
Mit Schreiben vom 28.08.2023 nahm die belangte Behörde Stellung zur rechtlichen Qualität der Eingabe vom 30.06.2022.
In der am 01.12.2023 abgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Die Beschwerdeführerin stellte mit Eingabe vom 07.12.2023 einen Ausfertigungsantrag.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den behördlichen Akt. Am 01.12.2023 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgeführt. In dieser nahmen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der zum Beschwerdeverfahren beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige teil.
Die Festlegungen der zulässigen Nutzflächendichte von 0,50 und der zulässigen Bebauungsdichte von 0,50 für das Gst 1, KG Y, findet sich im rechtskräftigen Bebauungsplan B* Adresse 3 – CC Wohnbau.
Dass das mit 17.12.2021 eingebrachte Bauansuchen bescheid- und beschwerdegegenständlich ist, ergibt sich aus der Beschreibung (Befund) des Bauvorhabens im angefochtenen Bescheid, eigenem Beschwerdevorbringen, mit dem die gegen § 73 AVG verstoßende Verzögerung in der Entscheidung über dieses Bauansuchens moniert wird. Dass darüber hinaus auch eine Zurückziehung dieses Bauansuchens vom 17.12.2021, dies etwa im Hinblick auf den am 30.06.2022 eingebrachten Planungsvorschlag, nicht erfolgte, ist aktenkundig und ergibt sich dies im Besonderen auch aus dem von der Beschwerdeführerin nicht entsprochenen Zurückziehungsangebot der belangten Behörde vom 15.03.2023. Der Sachverhaltsdarstellung des Bauansuchens vom 17.12.2021 als bescheid- und beschwerdegegenständlicher Verfahrensgegenstand in der mündlichen Verhandlung trat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin ebenfalls nicht entgegen.
Dass es sich bei der Eingabe vom 30.06.2022 um einen Vorschlag bzw eine mögliche Planungsvariante einer Bebauung des Gst **1 und um keinen Bauantrag im Rechtssinne handelt, ergibt sich aus der eigenen Wertung der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 08.08.2022 an die Baubehörde, als die Bauwerberin den Charakter der Eingabe selbst als einen „anderen möglichen Vorschlag“ definiert. Auch das in der Verhandlung zur Kenntnis gebrachte Schreiben der belangten Behörde vom 28.08.2023 an das Landesverwaltungsgericht Tirol, welches ebenfalls den Charakter der Pläne vom 30.06.2022 als Einreichunterlagen verneint und von einer vorgelegten (bloßen) Studie spricht, blieb von der Rechtsvertretung Beschwerdeführerin der Sache nach unkommentiert. Letztlich sei festgestellt, dass es sich bei der Planung vom 30.06.2022 auch um ein aliud zum Bauvorhaben vom 17.12.2021 handeln würde.
Die Überschreitung der verordneten Nutzflächendichte durch das Bauvorhaben vom 17.12.2021 ergibt sich aus der eigenen Berechnung der Nutzfläche durch die für die Beschwerdeführerin agierenden Planerin GG GmbH sowie aus der Berechnung durch den verwaltungsgerichtlich beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen. Unter Bezugnahme und Erläuterung seiner schriftlich erstellten Berechnungen legte der verwaltungsgerichtliche hochbautechnische Sachverständige in der mündlichen Verhandlung eine durch das Bauvorhaben auf Gst **1 gegebene Nutzflächendichte vom 0,56 sowie auch eine Bebauungsdichte von 0,51 dar. Den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen wurde weder Seitens der Beschwerdeführerin noch Seitens der belangten Behörde widersprochen bzw entgegengehalten. Die Überschreitung sowohl der verordneten Nutzflächendichte als auch der Bebauungsdichte bezogen auf das Baugrundstück **1 ergibt sich ferner aus der fachlichen Wertung des raumordnungsfachlichen Sachverständigen FF vom 25.01.2022 (hinsichtlich der Nutzflächendichte liegt dem dabei die, dem Sachverständigen am 19.01.2022 übermittelte Nutzflächenberechnung der Planerin GG GmbH zugrunde). Auf diese raumordnungsfachliche Stellungnahme wurde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verwiesen und deren Inhalt – beurteilte Nutzflächendichte mit 0,56 und beurteilte Bebauungsdichte mit 0,75 - den anwesenden Parteien zur Kenntnis gebracht. Einwände gegen diese Beurteilung wurden Seitens der Parteien gänzlich nicht erhoben.
In der mündlichen Verhandlung wurde weiters auf handschriftliche Vermerke, angebracht auf einem im Akt einliegenden Auszug (Kopie) des Bebauungsplanes, verwiesen, welche die Nutzflächendichte mit 0,56 und die Bebauungsdichte mit 0,75 beziffern. Seitens der Partei blieb dies unkommentiert.
Dem in der mündlichen Verhandlung offenkundig zutage tretenden Ermittlungsergebnis einer tatsächlichen Überschreitung sowohl der verordneten Nutzflächendichte als auch Bebauungsdichte wurde in der mündlichen Verhandlung Seitens der Beschwerdeführerin der Sache nach nicht widersprochen. Auch in der Beschwerde wird die Überschreitung der verordneten Nutzflächendichte durch das im Dezember 2021 (17.12.2021) eingereichte Projekt der Sache nach nicht in Abrede gestellt, die Beschwerdeführerin moniert vielmehr lediglich die von der belangten Behörde getätigte Vorgangsweise als solche in der Abarbeitung der Bausache, dies im Verbund mit der Erlassung des Bebauungsplanes und der letztlich getroffenen Festlegung der zulässigen Nutzflächendichte.
IV.Rechtslage:
Die Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 64/2023, lautet auszugsweise:
„§ 34
Baubewilligung
[…]
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
a) das Bauvorhaben
…
2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hinsichtlich der Bebauung oder
…
widerspricht oder
…
(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
a) im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs. 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 29 Abs. 4 oder 5 nicht macht,
….
[…]“
V.Erwägungen:
1. Das bescheid- und beschwerdegegenständliche Bauvorhaben wurde mit Bauansuchen vom 17.12.2021 bei der Baubehörde eingebracht. Die angefochtene Entscheidung wurde am 05.06.2023 der Beschwerdeführerin gegenüber erlassen.
Für die Baubehörde ist im Baubewilligungsverfahren im Allgemeinen jene Sach- und Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Eine andere Betrachtung wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber (der Verordnungsgeber) in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Weiters wird eine andere Betrachtung auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. etwa VwGH 29.4.2005, 2005/05/0106; 23.6.2010, 2009/06/0007; 21.2.2014, 2013/06/0057 und 0058; 19.9.2006, 2005/05/0147). Eine derartige Sonderregelung besteht im vorliegenden Fall unbestritten nicht. Die Beschwerdeführerin argumentiert selbst in dieser Weise, dass es an einer gegenteiligen Übergangsbestimmung mangle. Sie zieht daraus jedoch den unzutreffenden Schluss, dass – daraus folgernd – das Bauansuchen auf Grundlage der im Zeitpunkt der Baueinreichung bestehenden Gesetzeslage, also ohne Beachtlichkeit des bestehenden Bebauungsplanes, zu entscheiden gewesen wäre. Zur geltenden Rechtslage gehören auch die zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtswirksamen (Flächenwidmungs- oder) Bebauungspläne (vglbar Hinweis E vom 28. September 1999, 95/05/0296, mwN). Der aus dem Vorhalt einer gegen § 73 AVG verstoßenden nicht zeitgerechten Entscheidung denkbar abzuleitende Vorwurf, dass allenfalls eine raschere Entscheidung durch die Baubehörde möglich gewesen wäre (nämlich vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes), vermag an der dargestellten Rechtslage nichts zu ändern (vgl dazu etwa VwGH 10.06.2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, 2005/05/0147).
Auch das Verwaltungsgericht hat – mit den oben für die Verwaltungsbehörden genannten Voraussetzungen – seiner Entscheidung die im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl etwa VwGH 10.06.2021, Ra 2017/06/0106 und 0107, mwN).
Sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wie auch zum Zeitpunkt der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung war geltende Sachlage der Bestand des Bebauungsplanes. Die darin verordnete Nutzflächendichte und Bebauungsdichte waren den jeweiligen Entscheidungen damit zugrunde zu legen.
2. Dass durch das Bauvorhaben vom 17.12.2021 die verordnete Nutzflächendichte 0,50 sowie die verordnete Bebauungsdichte von 0,50 im Ergebnis überschritten wird (wenngleich dabei auch die hinsichtlich der Bebauungsdichte durch den raumordnungsfachlichen Sachverständigen einerseits und durch den verwaltungsgerichtlichen Sachverständigen andererseits errechneten Werte differieren, die errechnete Nutzflächendichte durch die Sachverständigen deckt sich hingegen), wird der Sache nach von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt und ergibt sich dies auch aus dem Akt und dem geführten Ermittlungsverfahren. Diese Überschreitungen führen zur Abweisung des Bauvorhabens.
3. Der angefochtene Bescheid weist das Bauansuchen undifferenziert gemäß § 34 TBO 2022 ab, begründend wird in gleicher unbenannten bzw nicht konkretisierten Weise eine Unvereinbarkeit mit den raumordnungsrechtlichen Geboten angegeben. (Lediglich) aus dem Gesamtzusammenhang des Aktengeschehens ergibt sich ein Widerspruch zu verordneten Dichtefestlegungen. Die Überschreitung der verordneten Nutzflächendichte und der verordneten Bebauungsdichte bestätigte sich im verwaltungsbehördlich geführten Ermittlungsverfahren. Im Spruch der vorliegenden Entscheidung waren die Abweisungsgründe des Bauvorhabens in dieser Weise durch Benennung dieser verletzten Bebauungsplanfestlegungen zu konkretisieren.
4. Soweit die Beschwerdeführerin der belangten Behörde einen Verstoß gegen § 73 AVG zumisst, wäre dem mit der Einbringung einer Säumnisbeschwerde entgegenzutreten gewesen. Mangels derartiger Einbringung entschied die Behörde nicht in Unzuständigkeit.
5. Das Landesverwaltungsgericht Tirol folgt der Anregung der Beschwerdeführerin auf ein Herantreten an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung des Bebauungsplanes wegen Gesetzwidrigkeit nicht. Nach Einsicht in den Verordnungsakt teilt das Verwaltungsgericht Tirol die geäußerten Bedenken hinsichtlich einer unzureichenden Grundlagenforschung und Interessensabwägung nicht, diese sind nachvollziehbar und wurden auch im Verordnungsakt erkennbar dokumentiert. Die von der Beschwerdeführerin als fehlend monierten Kundmachungen an der Amtstafel erfolgten und sind entsprechend im Verordnungsakt einliegend. Auch die geäußerten inhaltlichen Bedenken gegen die monierten Festlegungen teilt das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Mair
(Richterin)
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