LVwG T LVwG-2023/37/1981-8

LVwG-2023/37/1981-8Tribunal administratif régional15 déc. 2023

Regest

Bestehende Rechte<br/>Grundeigentum<br/>Wasserbenutzungsrechte<br/>

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/37/1981-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.37.1981.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2023, Zl ***, betreffend ein Bewilligungsverfahren nach dem WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: CC; Organpartei: GG; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Y), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass in Abänderung des Einreichprojektes vom 03.11.2022, ***, erstellt von der DD, der Rückgabebrunnen der auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, geplanten Grundwasserwärmepumpenanlage der mitbeteiligten Partei bis auf 611,20 m ü. A. (Meter über Adria) und damit bis auf eine Tiefe von 29 m unter der Geländeoberkante hergestellt wird.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

1. Verfahrensgang bei der belangten Behörde:

Mit Schriftsatz vom 03.11.2022 suchte CC, Adresse 3, **** X (= mitbeteiligte Partei ) um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung einer thermischen Grundwassernutzung auf dem Gst Nr **1, GB *** Z, an. Dem Antrag waren Einreichunterlagen, erstellt von der DD GmbH, in dreifacher Ausfertigung beigefügt. In weiterer Folge führte die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durch. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens erhob die AA (= die Beschwerdeführerin), vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, mit Schriftsatz vom 17.03.2023 unter Hinweis auf die von ihr betriebene, mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2015, Zl ***, bewilligte Wärmepumpenanlage Einwendungen. Insbesondere brachte sie vor, dass durch die von der mitbeteiligten Partei beabsichtigte Grundwasserwärmepumpenanlage Beeinträchtigungen des aufgrund des Bescheides vom 30.08.2015 zu ihren Gunsten bestehenden Wasserbenutzungsrechtes nicht ausgeschlossen werden könnten.

Mit Bescheid vom 19.07.2023, Zl ***, hat die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Grundwasserwärmepumpenanlage auf Gst Nr **1, GB *** Z, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt (Spruchpunkte I. und VII.), das mit 31.12.2043 befristete Wasserbenutzungsrecht mengenmäßig bestimmt und mit dem Gst Nr **1, GB *** Z, dinglich verbunden (Spruchpunkte III., IV. und V.) sowie die Bauvollendungsfrist mit 30.06.2026 festgelegt (Spruchpunkt II.).

Mit Schriftsatz vom 01.08.2023 erhob AA, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.07.2023, Zl ***, und beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung abgewiesen wird; hilfsweise wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Erledigung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 03.08.2023, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.07.2023 vor. Mit der Aktenvorlage verzichtete die belangte Behörde auf die Teilnahme an einer allfälligen mündlichen Verhandlung.

2. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol:

Zum Beschwerdevorbringen äußerte sich die mitbeteiligte Partei, nunmehr vertreten durch EE, Rechtsanwalt in **** X, mit Schriftsatz vom 31.08.2023. Darin hob sie hervor, dass die belangte Behörde keine Verfahrensvorschriften verletzt habe und der angefochtene Bescheid daher materiell nicht rechtswidrig sei. Folglich beantragte sie, der Beschwerde keine Folge zu geben und diese als unbegründet abzuweisen oder als unzulässig zurückzuweisen.

Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 22.08.2023 erstattete der wasserfachliche Amtssachverständige FF das Gutachten vom 18.09.2023, Zl ***. Zu den Ausführungen des Sachverständigen nahm die Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom29.09.2023 Stellung. Abschließend heißt es in der Stellungnahme:

„Zusammenfassend ergibt sich, dass das vorliegende Gutachten der Abteilung GG vom 18.08.2023 ergänzungsbedürftig ist. Ergänzungsbedürftig im Hinblick auf insbesondere folgende Fragen:

Es ist erforderlich, dass der Einzugstrichter der Anlage der Beschwerdeführerin ermittelt und berücksichtigt wird. Dies im Hinblick auf die Frage, ob es Überschneidungen mit der Thermalfront der Anlage der Antragstellerin gibt oder ob eine derartige Auswirkung eben mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Sollte es nämlich nicht möglich sein, diese Überschneidungen und Berührungen mit Sicherheit nachvollziehbar, auf Grundlage entsprechender Erkundungen und Berechnungen auszuschließen, so wäre eine Beeinträchtigung der Anlage der Einschreiterin als erwiesen anzunehmen. […]“

Am 04.12.2023 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin verwies dabei im Wesentlichen auf das bisherige schriftliche Vorbringen, insbesondere die Einwendungen vom 17.03.2023, die Beschwerde vom 01.08.2023 und die Stellungnahme vom 29.09.2023. Ausdrücklich hob sie hervor, dass die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Projektunterlagen nicht den von ihr [= der mitbeteiligten Partei] zu erbringenden Nachweis enthielten, dass durch deren Projekt bestehende fremde Wasserrechte nicht beeinträchtigt würden. Dieser Nachweis könne auch nicht durch eine Parteienvernehmung und durch Erläuterungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen ersetzt werden.

Die mitbeteiligte Partei verwies auf die Darlegungen im angefochtenen Bescheid und ihre Stellungnahme vom 30.08.2023. Ausdrücklich hielt die mitbeteiligte Partei fest, dass in Abänderung des ursprünglichen Projektes der Rückgabebrunnen der beantragten Grundwasserwärmepumpenanlage bis auf 611,20 m.ü.A. (= geografische Angabe der Höhe über dem Meeresspiegel) und damit rund sieben Meter tiefer als ursprünglich geplant, hergestellt wird. In diesem Umfang änderte die mitbeteiligte Partei ihr ursprüngliches Ansuchen vom 03.11.2022.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des JJ, handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD GmbH und Projektant der verfahrensgegenständlichen Grundwasserwärmepumpenanlage, als Partei und des wasserfachlichen Amtssachverständigen FF. Von einer Verlesung des behördlichen Aktes und des Aktes des verwaltungsgerichtlichen Aktes konnte gemäß § 25 Abs 6a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden, da die für das Verfahren wesentlichen Aktenstücke von den Verfahrensparteien selbst stammten oder ihnen nachweislich zugestellt wurden.

Weitere Beweise wurden nicht beantragt und auch nicht aufgenommen.

II.Beschwerdevorbringen und Vorbringen der mitbeteiligten Partei:

Die Beschwerdeführerin hielt zunächst unter Hinweis auf § 102 Abs 1 lit b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) und § 12 Abs 2 WRG 1959 fest, dass ihr im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zukomme.

Ihre nach § 12 Abs 2 WRG 1959 geschützten Rechte − ihr Wasserbenutzungsrecht und ihr Grundeigentum – würden – entgegen den Feststellungen der belangten Behörde – durch die verfahrensgegenständliche Grundwasserwärmepumpenanlage beeinträchtigt und verletzt. Die von der belangten Behörde verwerteten kulturbautechnischen Gutachten vom 22.02.2023 sowie vom 11.07.2023 seien unschlüssig und folglich als Beweismittel nicht tauglich. Die hydrogeologische Gutachterin habe sich in ihrer Stellungnahme vom 30.03.2023 für die gegenständliche Problematik nicht für zuständig erklärt.

Die Beschwerdeführerin hob davon ausgehend hervor, dass es durch den Betrieb der antragsgegenständlichen Grundwasserwärmepumpenanlage zu einer thermischen Beeinflussung in Form einer Grundwassertemperaturabsenkung kommen werde, die wiederum einen nachteiligen Einfluss auf die Funktionsfähigkeit der von ihr betriebenen, mit Bescheid vom 31.08.2015, Zl ***, wasserrechtlich bewilligten Grundwasserwärmepumpenanlage habe. Eine Beeinträchtigung der zu ihren Gunsten bestehenden Rechte bei Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Grundwasserwärmepumpenanlage sei nicht auszuschließen. Ein „Beweissicherungsprogramm“ sei keine modifizierende Vorschreibung, um eine Beeinträchtigung hintanzuhalten.

Zum ergänzenden wasserfachlichen Gutachten vom 18.09.2023 stellte sich für die Beschwerdeführerin die Frage, ob der vom Sachverständigen angenommene kf-Wert von 0,0015 m/s nur angenommen oder nachvollziehbar berechnet worden sei. Sollte der Wert nur angenommen sein, so wären entsprechend belastbare Berechnungen vorzulegen. Der Amtssachverständige würde eine Thermalfrontlänge von ca 349,60 m und eine maximale Endthermalfrontbreite von ca 106,50 m nennen. Es sei jedoch nicht klar, welche Thermalfrontbreite am Rückgabebrunnen selbst berechnet worden sei. Dies sei aber entscheidungswesentlich, als in diesem Bereich die von ihr [= der Beschwerdeführerin] betriebene Anlage beeinträchtigt werden könne. Überhaupt nicht berücksichtigt worden sei der Entnahmebrunnen der Beschwerdeführerin sowie dessen Standort. Aus dem ergänzenden Gutachten vom 18.09.2023 gehe nicht hervor, dass die Größe des Einzugstrichters ihrer Anlage im Hinblick auf die Thermalfront der Anlage der mitbeteiligten Partei berücksichtigt worden wäre.

Ausdrücklich hob die Beschwerdeführerin hervor, dass die Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei nicht den erforderlichen Nachweis enthielten, dass durch deren projektierte Grundwasserwärmepumpenanlage bestehende fremde Wasserrechte nicht beeinträchtigt würden. Ein solcher Nachweis könne auch nicht durch eine Parteienvernehmung in einer mündlichen Verhandlung und auch nicht durch Erläuterungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen ersetzt werden.

2. Vorbringen der mitbeteiligten Partei:

Die mitbeteiligte Partei brachte in ihrer Stellungnahme vom 31.08.2023 vor, die belangte Behörde habe entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin keine Verfahrensvorschriften verletzt. Der angefochtene Bescheid greife auch nicht unzulässig in wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführerin ein.

III.Sachverhalt:

1. Feststellungen zur Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst Nr **2, GB *** Z. Dieses Grundstück liegt in der Nähe des im Eigentum der Konsenswerberin stehenden Gst Nr **1, GB *** Z.

Mit Bescheid vom 31.08.2015, Zl ***, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Grundwasserwärmepumpenanlage auf Gst Nr **2, GB *** Z, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt (Spruchpunkte I. und VI.), das mit 30.06.2040 befristete und mit dem Gst Nr **2, GB *** Z, dinglich verbundene Wasserbenutzungsrecht mit der Entnahme von maximal 2,08 l/s, einer täglichen maximalen Entnahmemenge von 90 m³ und einer jährlichen Entnahmemenge von 14.250 m³ sowie der Rückgabe derselben Menge über den Sickerbrunnen in den Grundwasserleiter bestimmt (Spruchpunkte II., III. und IV.) und die wasserrechtlich bewilligte Anlage für überprüft erklärt (Spruchpunkt VII.).

Der Bohrbrunnen der Grundwasserwärmepumpe, die das Wohn- und Geschäftsgebäude auf Gst Nr **2, GB *** Z, beheizt, wurde mit einem Durchmesser von 220 mm bis auf 12 m unter Geländeoberkante abgeteuft. Zur Grundwasserförderung wird eine Tauchpumpe verwendet. Die Steig- bzw Druckleitung bis zur Wärmepumpe wurde in PE DN 63 ausgeführt.

Nach Durchgang durch die Wärmepumpe wird das um ca 3° C abgekühlte Grundwasser mit einer PE Leitung DN 63 in einen Sickerbrunnen (***) geleitet. Dieser Brunnen mit einem Bohrdurchmesser von 220 mm wurde bis auf 12,5 m unter Geländeoberkante abgeteuft.

Der Brunnenvorschacht besteht aus Fertigteilschachtringen DN 1500 und weist eine lichte Höhe von etwa 1,5 m auf. Die Entnahmemengen betragen 2,08 l/s, 90 m³/d und 14.250 m3/a.

2. Feststellungen zur geplanten Grundwasserwärmepumpenanlage der mitbeteiligten Partei auf Gst Nr **1, GB *** Z:

Die geplanten sechs Wohnblöcke auf Gst Nr 1, GB *** Z, sollen mit einer Grundwasserwärmepumpenanlage beheizt und gekühlt werden. Das für Heiz- und Kühlzwecke erforderliche Grundwasser wird in einer Menge von maximal 10,64 l/s bzw 38,3 m³/h einem Bohrbrunnen (*) im Südwesten des Grundstücks entnommen. Der Brunnen weist einen Bohrdurchmesser von DN 600 und eine Tiefe von 20 m auf. Der Grundwasserspiegel liegt zwischen 639,2 m ü.A. und 638,2 m ü. A.. Der Brunnenvorschacht wurde als 1,9 m tiefer Fertigteilschacht DN 2000 hergestellt.

Zur Entnahme des Grundwassers werden zwei Unterwasserpumpen der Marke Wilo TWI6.18-06-B verwendet. Zur Warmwasseraufbereitung werden zwei Hochtemperaturwärmepumpen, jeweils für die Häuser A, B und C sowie D, E und F verwendet.

Die Rückgabe des um maximal 4° C abgekühlten bzw erwärmten Grundwassers erfolgt über einen ca 100 m nordöstlich des Entnahmebrunnens liegenden Bohrbrunnen (***) DN 600. In Abänderung des ursprünglich eingereichten Projektes wird der Rückgabebrunnen bis auf 611,20 m ü. A. und damit rund 29 m unter der Geländeoberkante hergestellt. Der Brunnenausbau erfolgt in DN 300 mit Voll- bzw Filterrohr aus PVC. Der Brunnenvorschacht wird als 1,9 m tiefer Fertigteilschacht DN 2000 hergestellt.

Die beantragte Konsenswassermenge für die Entnahme von Grundwasser beträgt für Heizzwecke und die Warmwasseraufbereitung maximal 10,64 l/s, maximal 479,7 m³/d und 91.929 m³/a und für Kühlzwecke maximal 6,59 l/s, maximal 332,14 m³/a und 26.099 m³/a. Insgesamt ergibt dies eine Jahressumme von 118.028 m³/a.

3. Feststellungen zu möglichen Auswirkungen der beantragten Grundwasserwärme-pumpanlage der Antragstellerin:

Bei der maximal beantragten Fördermenge von 10,64 l/s und bei 2.200 Betriebsstunden während der Heizperiode beträgt die relevante rechnerische Einzugsbreite beim geplanten Entnahmebrunnen *** ca 102 m. Die rechnerische Absenkung im Entnahmebrunnen beträgt dabei 0,32 m. Eine Berührung fremder Wasserrechte ergibt sich dadurch nicht.

Beim projektierten Rückgabebrunnen *** beträgt während der Heizperiode die relevante Thermalfrontlänge ca 349,60 m bei einer maximalen Thermalfrontbreite von ca 106,5 m. Grundlage der Berechnung ist die maximale Grundwasserrückgabemenge während der Heizperiode mit 10,64 l/s (38,3 m³/h), eine Temperaturspreizung von △T=4 K, ein Grundwasserspiegelgefälle von 3 ‰ und ein kf-Wert von 0,0015 m/s.

Die Thermalfahne während der Kühlperiode bildet sich wesentlich kleiner aus und ist daher nicht relevant. Zusätzlich kommt erwärmtes Grundwasser zur Versickerung, wovon grundwasserstromabwärts befindliche Wärmepumpenanlagen profitieren würden.

Beim Entnahmebrunnen [*** (Wasserbuchpostzahl ***)] der Grundwasser-wärmepumpenanlage der Beschwerdeführerin wird das Grundwasser aus einem ellipsenartig geformten Bereich entnommen. Die Einzugsbreite dieses Entnahmebrunnens beträgt 22,89 m.

Der Entnahmebereich beim Entnahmebrunnen der Grundwasserwärmepumpenanlage der Beschwerdeführerin und die für den Rückgabebrunnen der Grundwasserwärmepumpenanlage der mitbeteiligten Partei berechnete Thermalfront für die Heizperiode überschneiden sich nicht. Folglich ist auch eine Überschneidung der Thermalfahne während der Kühlperiode mit dem Entnahmebereich beim Entnahmebrunnen der Grundwasserwärmepumpenanlage der Beschwerdeführerin ausgeschlossen.

Der Endausbau beim Rückgabebrunnen in der nunmehr beantragten Form liegt bei 611,20 m ü.A. und damit rund 29 m unter Geländeoberkante. Das über den Rückgabebrunnen abgegebene Grundwasser wird bis zum Sumpfrohr, dem Abschnitt am unteren Ende des Brunnens, geführt und erst dort in den Grundwasserkörper eingeleitet. Das im Heizlastfall zurückgegebene, um 4°C kältere Wasser wird somit am tiefst möglichen Punkt an den Grundwasserkörper abgegeben. Die Abgabe des Wassers über den Rückgabebrunnen der Grundwasserwärmepumpenanlage der mitbeteiligten Parteien erfolgt daher deutlich tiefer als die Entnahme des Grundwassers beim Entnahmebrunnen der Grundwasserwärme-pumpenanlage der Beschwerdeführerin, welcher bis auf 12 m unter Geländeoberkante abgeteuft wurde. Das abgekühlte Grundwasser ist physikalisch betrachtet schwerer als das Grundwasser im Grundwasserkörper. Das abgekühlte, über den Rückgabebrunnen abgegebene Wasser hat also die Tendenz, im Grundwasserstrom abzusinken, bis sich wieder ein Temperaturausgleich einstellt.

IV.Beweiswürdigung

Die Feststellungen des Kapitels 1. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützen sich auf den Bescheid der belangten Behörde vom 31.08.2015, Zl ***.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterte JJ als Projektant die von der mitbeteiligten Partei beantragte Grundwasserwärmepumpenanlage. Ergänzend dazu hielt die mitbeteiligte Partei ausdrücklich fest, dass der Rückgabebrunnen bis auf eine Tiefe von 29 m unter Geländeoberkante abgeteuft wird und änderte in diesem Sinne das eingereichte Projekt ab. Ergänzend dazu konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Einreichunterlagen zurückgreifen. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterte der wasserfachliche Amtssachverständige FF sein Gutachten vom 18.09.2023, Zahl ***. Dabei setzte er sich insbesondere mit dem für die Berechnung der Thermalfrontbreite beim Rückgabebrunnen der beantragten Grundwasserwärmepumpenanlage angenommenen kf-Wert von 0,0015 m/s auseinander. Der wasserfachliche Amtssachverständige verglich diesen angesetzten Wert mit kf-Werten, die bei Pumpversuchen im Umgebungsbereich erzielt wurden, die bei 0,002 m/s lagen. Die Feststellung des wasserfachlichen Amtssachverständigen, dass die Annahme eines kf-Wertes von 0,0015 m/s realistisch sei, hat er damit schlüssig begründet. Der wasserfachliche Amtssachverständige erläuterte auch nachvollziehbar, weshalb das vom Projektanten bei der Berechnung angenommene Grundwasserspiegelgefälle von 3 ‰ korrekt sei und sich im Hinblick auf die Grundwasserwärmepumpenanlage der Beschwerdeführerin als vorteilhaft erweise. Ermittlungen bei Grundwasserwärmepumpenanlagen im Nahbereich hätten ein Grundwasserspiegelgefälle von 5 ‰ ergeben.

Der wasserfachliche Amtssachverständige brachte klar zum Ausdruck, dass die Einreichunterlagen der mitbeteiligten Partei keine planmäßige Darstellung des Einzugstrichters des Entnahmebrunnens der Grundwasserwärmepumpenanlage der Beschwerdeführerin enthalten würden. Der Sachverständige hielt aber in Übereinstimmung mit dem Projektanten fest, dass die Thematik einer möglichen Beeinflussung der Grundwasserwärmepumpenanlage der Beschwerdeführerin durch die von der mitbeteiligten Partei beantragte Grundwasserwärmepumpenanlage dreidimensional zu betrachten sei. Dabei hob er hervor, dass die Entnahme des Grundwassers beim Entnahmebrunnen der Grundwasserwärme-pumpenanlage der Beschwerdeführerin in einer deutlich höheren Grundwasserschicht erfolgt als die Rückgabe des im Heizlastfall gekühlten Grundwassers über den Rückgabebrunnen der Grundwasserwärmepumpenanlage der Beschwerdeführerin. Wie schon in seinem schriftlichen Gutachten hielt der Sachverständige bei seiner Einvernahme fest, dass das gekühlte Grundwasser schwerer als das Grundwasser im Grundwasserköper und daher ein Aufsteigen nicht möglich sei.

Die schlüssigen Darlegungen des wasserfachlichen Amtssachverständigen in dessen Gutachten vom 18.09.2023 einschließlich der Erläuterungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.12.2023 bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 3. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.

V.Rechtslage:

1. Wasserrechtsgesetz 1959:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in den Fassungen BGBl I Nr 74/1997 (§ 10), BGBl I Nr 82/2003 (§ 12) und BGBl I Nr 73/2018 (§ 102), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Benutzung des Grundwassers

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

[…]“

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

[…]“

„Parteien und Beteiligte

§ 102. (1) Parteien sind:

a)der Antragsteller;

b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

[…]“

2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in den Fassungen BGBl I Nr 24/2017 (§ 29) und BGBl I Nr 38/2017 (§ 28), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse

§ 29. (1) […]

(2) Hat eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden, so hat in der Regel das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden.

[…]

(3) Die Verkündung des Erkenntnisses entfällt, wenn

[…]

2. das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann

und jedermann die Einsichtnahme in das Erkenntnis gewährleistet ist.

[…]“

VI.Erwägungen:

1. Zur Rechtzeitigkeit:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin zuhanden ihrer Rechtsvertretung am 20.07.2023 nachweislich zugestellt. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde durch ihre Rechtsvertretung am 01.08.2023 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2. In der Sache:

2.1. Zur Bewilligungspflicht:

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Errichtung und der Betrieb einer Grundwasserwärmepumpenanlage auf Gst Nr **1, GB *** Z. Der Betrieb dieser Grundwasserwärmepumpenanlage bedingt die Entnahme und damit die Benutzung von Grundwasser für Heiz- und Kühlzwecke sowie zur Warmwasseraufbereitung. Die gegenständliche Grundwasserentnahme übersteigt die in § 10 Abs 1 WRG 1959 umschriebene Verfügungsmacht des Grundeigentümers über sein Grundwasser und bedarf daher einer Bewilligung gemäß § 10 Abs 2 WRG 1959. Die belangte Behörde ist somit zu Recht von der Bewilligungspflicht der verfahrensgegenständlichen Grundwasserwärmepumpenanlage und der damit verbundenen Entnahme und Rückgabe von Grundwasser ausgegangen.

2.2. Zur Projektänderung:

Gemäß dem auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl § 17 VwGVG) anzuwendenden § 13 Abs 8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens geändert werden. Allerdings darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Die mitbeteiligte Partei hat ihr Projekt – Grundwasserwärmepumpenanlage – im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insofern abgeändert, als die Herstellung des Rückgabebrunnens nunmehr bis in eine Tiefe von 29 m unter Geländeoberkante erfolgt. Damit verbunden sind jedoch keine Änderungen im Hinblick auf die entnommene und zurückgegebene Menge an Grundwasser zu Heiz- und zu Kühlzwecken. Die Verlängerung des Rückgabebrunnens im beschriebenen Umfang verändert die beantragte Grundwasserwärmepumpenanlage nicht in ihrem Wesen. Die mitbeteiligte Partei war somit zu dieser Projektänderung im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens berechtigt.

2.3. Zur Bewilligungsfähigkeit:

Die belangte Behörde erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 31.08.2015, Zl ***, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Grundwasserwärmepumpenanlage auf Gst Nr **2, GB *** Z, und verlieh der Beschwerdeführerin das Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von maximal 2,08 l/s, 90 m³/d und 14.250 m³/a sowie die Rückgabe derselben Menge über den Sickerbrunnen in den Grundwasserleiter. Das der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 31.08.2015, Zl ***, verliehene Wasserbenutzungsrecht bildet ein bestehendes Recht im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959.

Durch die nunmehr von der mitbeteiligten Partei beantragte Benutzung des Grundwassers dürfen fremde Recht nicht gefährdet werden. Eine Bewilligung für die von der mitbeteiligten Partei beantragte Grundwasserwärmepumpenanlage darf daher nur dann erteilt werden, wenn – allenfalls durch entsprechende Vorkehrungen – mit hoher Wahrscheinlichkeit die Verletzung fremder Rechte auszuschließen ist. Die von der mitbeteiligten Partei geplante Grundwasserwärmepumpenanlage darf somit das der Beschwerdeführerin eingeräumte Wasserbenutzungsrecht nicht gefährden.

Zwischen dem Einzugstrichter beim Entnahmebrunnen der Grundwasserwärmepumpenanlage der Beschwerdeführerin und der Thermalfront beim Rückgabebrunnen der geplanten Grundwasserwärmepumpenanlage der mitbeteiligten Partei kommt es während der Heiz- und Kühlperiode zu keiner Überschneidung. Noch bedeutsamer ist der Umstand, dass der Rückgabebrunnen der beantragten Grundwasserwärmepumpenanlage der mitbeteiligten Partei bis 29 m unter Geländeoberkante hergestellt wird und die Abgabe des im Heizlastfall abgekühlten Grundwassers am tiefst möglichen Punkt des Rückgabebrunnens erfolgt. Demgegenüber ist der Entnahmebrunnen der mit Bescheid vom 31.08.2015, Zl ***, wasserrechtlich bewilligten Grundwasserwärmepumpenanlage der Beschwerdeführerin bis auf 12 m unter Geländeoberkante abgeteuft. Die Rückgabe des gekühlten Grundwassers bei der Grundwasserwärmepumpenanlage der mitbeteiligten Partei erfolgt somit in einer Grundwasserschicht, die deutlich unter dem Niveau des Einzugstrichters des Entnahmebrunnens der Grundwasserwärmepumpenanlage der Beschwerdeführerin liegt. Eine Beeinflussung des der Beschwerdeführerin eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes durch den Betrieb der nunmehr beantragten Grundwasserwärmepumpenanlage scheidet somit schon aufgrund physikalischer Gesetzmäßigkeiten aus. Dass in den Einreichunterlagen der Einzugstrichter beim Entnahmebrunnen der Beschwerdeführerin auf den entsprechenden Lageplänen nicht eingezeichnet ist, vermag an der Faktenlage nichts zu ändern. Dem Einreichprojekt ist aber – unter Berücksichtigung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der mitbeteiligten Partei vorgenommen Projektänderung – klar zu entnehmen, dass der Rückgabebrunnen deutlich tiefer abgeteuft wird als der Entnahmebrunnen der mit Bescheid vom 31.08.2015, Zl ***, wasserrechtlich bewilligten Grundwasserwärmepumpenanlage der Beschwerdeführerin.

Da eine nachteilige thermische Beeinflussung der Grundwasserwärmepumpenanlage der Beschwerdeführerin durch den Betrieb der von der mitbeteiligten Partei beantragten Grundwasserwärmepumpenanlage auszuschließen ist, wird das der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 31.08.2015, Zl ***, eingeräumte Wasserbenutzungsrecht nicht beeinträchtigt. Eine (sonstige) Beeinträchtigung des Grundeigentums im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959, also des Eigentums an Grund und Boden, sowie den mit dem Grundeigentum verbundenen, nicht sonderrechtsfähigen Anlagen und Baulichkeiten, findet nicht statt, da die Grundwasserwärmepumpenanlage der mitbeteiligten Partei das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gst Nr **2, GB *** Z, nicht berührt.

3. Ergebnis:

3.1. Zum Erkenntnis:

Die Errichtung und der Betrieb der von der mitbeteiligten Partei beantragten Grundwasserwärmepumpenanlage entfaltet keine nachteiligen thermischen Auswirkungen auf die von der Beschwerdeführerin betriebenen Grundwasserwärmepumpenanlage. Das von der mitbeteiligten Partei beantragte Vorhaben beeinträchtigt somit nicht bestehende Rechte der Beschwerdeführerin im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959.

Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2023, Zl ***, war daher als unbegründet abzuweisen. Unter Berücksichtigung der von der mitbeteiligten Partei im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beantragten Projektänderung – Verlängerung des Rückgabebrunnens – war der Spruch des angefochtenen Bescheides entsprechend zu ergänzen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.

3.2. Zur schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses:

Gemäß § 29 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht bei einer Verhandlung in Anwesenheit der Parteien das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen „in der Regel“ sogleich zu verkünden. Indem die sofortige mündliche Verkündung nicht zwingend nach dem Schluss der Verhandlung zu erfolgen hat, lässt das Gesetz dem Verwaltungsgericht einen (weiten) Spielraum, zumal dazu korrespondierend in der Z 2 des § 29 Abs 3 VwGVG nur ganz allgemein normiert wird, die Verkündigung des Erkenntnisses entfällt, wenn es nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden kann (vgl VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war zu klären, ob durch das von der mitbeteiligten Partei beantragte Vorhaben und die damit verbundene Entnahme und Rückgabe von Grundwasser das der Beschwerdeführerin zum Betrieb von deren Grundwasserwärme-pumpenanlage eingeräumte Wasserbenutzungsrecht gefährdet wird. Zu dieser Frage erfolgte eine umfangreiche Erörterung des wasserwirtschaftlichen Gutachtens im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 04.12.2023. Die erforderliche Beweiswürdigung rechtfertigt bereits das Absehen von der mündlichen Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses. Darüber hinaus haben alle an der mündlichen Verhandlung am 04.12.2023 teilnehmenden Verfahrensparteien auf die mündliche Verkündung der Entscheidung verzichtet.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Im gegenständlichen Verfahren war zu klären, ob das von der mitbeteiligten Partei beantragte Vorhaben und die damit verbundene Entnahme und Rückgabe von Grundwasser das der Beschwerdeführerin eingeräumte Wasserbenutzungsrecht und Grundeigentum und damit deren bestehende Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 gefährdet. Entscheidend für das gegenständliche Verfahren war daher die Ermittlung des zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen Sachverhaltes. Bei der Erörterung der Rechtsfrage stützte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs 1 und 2 WRG 1959 und die dazu ergangene einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu beurteilen.

Dementsprechend wird in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

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