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LVwG-2023/28/2156-6; LVwG-2023/28/2157-6Tribunal administratif régional13 déc. 2023
Entsendemeldung nicht erstattet<br/>Abweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwälte BB, Adresse 1 in Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, *** (hier amtlich LVwG-2023/28/2156) und gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.06.2023, *** (hier amtlich LVwG-2023/28/2157), betreffend Übertretungen nach dem LSD-BG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird zum Akt LVwG-2023/28/2156 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu bezahlen.
2. Die Beschwerde wird zum Akt LVwG-2023/28/2157 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,00 zu bezahlen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis vom 21.06.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
1. Datum/Zeit: 10.01.2023, 07:10 Uhr
Ort: X, Rastplatz W, Fahrtrichtung V
Sie, Herr AA, haben als Verantwortlicher der Firma CC, AA mit Sitz in Adresse 2, U, Kroatien, diese ist Verkehrsunternehmer und Arbeitgeber/in mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat zu verantworten, dass die Entsendung des/der bei ihnen beschäftigten unten angeführten mobilen Arbeitnehmers/Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, nicht gemeldet wurde, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Verkehrsunternehmer im Sinne des § 19a oder des § 21a die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen § 19a nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet.
Arbeitnehmer DD
geb.: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Kroatien
Kennzeichen des Fahrzeuges: *** (HR)
Kennzeichen des Anhängers: *** (HR)
Kontrollort und Kontrollzeit: Autobahnrastplatz W, Fahrtrichtung V, am 11.01.2023 um 07:10 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 26a Abs. 1 Z. 1 BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 111/2022 i.V.m. § 19a Abs. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. I Nr. 111/2022
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. €2.000,00 1 Tage(n) 9 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 26a Abs. 1 Lohn- und
Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
(LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. | Nr. 111/2022
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2200,00“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus, wie folgt:
I) Wir legen hiermit Beschwerde gegen die Entscheidung und den Beschluss über die Zahlung der Geldbuße Nr. *** vom 21. Juni 2023 ein, aus der hervorgeht, dass am 10. Januar 2023 ein mobiler Arbeitnehmer des Handwerks CC im Besitz von AA, DD, ohne entsprechende Al-Bewilligung zur Arbeit entsandt wurde oder dass er sie gemäß Artikel 21 Absatz 1 nicht zur Verfügung gestellt hat. 1. LSD-BG, d. h. in elektronischer Form, sowie ohne Vorlage des angeforderten Dokuments oder später im Anschluss an den Antrag auf Begründung vom 8.5.2023.
Bei der Beklagten ist kein Rechtfertigungsantrag vom 8. Mai 2023 betreffend das GZ eingegangen: ***, wodurch sie das angeforderte Dokument nicht vorlegen konnte.
Außerdem ist unklar, warum der Beschuldigte in zwei Verfahren wegen derselben Straftat im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Zif angeklagt wird. 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 LSD-BG. Am selben Tag, an dem der angefochtene Beschluss eingegangen ist, ging vom 21. Juni 2023 ein weiterer Beschluss über dieselbe Straftat ein, der von demselben Arbeitnehmer am selben Tag begangen wurde.
Nachweise: — Kopie des Beschlusses Nr. *** vom 21. Juni 2023.
Der Angeklagte wird zweimal angeklagt und wird zweimal wegen des gleichen Vergehens angeklagt. Nach dem Grundsatz ne bis in idem darf niemand wegen derselben Straftat zweimal vor Gericht gestellt werden, wodurch kein Grund für zwei Verfahren gegen den Beschuldigten, zwei Entscheidungen und zwei Strafen für dieselbe Straftat besteht.
II Nach alledem schlägt der Beschuldigte zunächst vor, den Fall *** einzuholen und zu prüfen und zu prüfen, ob es sich um dieselbe Straftat handelt, nach der der Titel eine gültige und rechtmäßige Entscheidung über eine mögliche Straftat treffen sollte, so dass es zunächst erforderlich ist, dem Beschuldigten einen Rechtfertigungsantrag zu stellen, da derselbe Antrag vom 8. Mai 2023 nie eingegangen ist.
Nach Eingang eines Antrags auf Rechtfertigung des Angeklagten ist die Titelbehörde befugt, eine einzige und rechtmäßige Entscheidung über die Straftat zu erlassen, für die die beschuldigte Person angeklagt wird.“
Mit verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis vom 21.06.2023, ***, wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:
1. Datum/Zeit: 10.01.2023, 07:10 Uhr
Ort: X, Rastplatz W
Sie, Herr AA, haben als Verantwortlicher der Firma CC, AA mit Sitz in Adresse 2, U, Kroatien, diese ist Arbeitgeber/in mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zu verantworten, dass der angeführte mobile Arbeitnehmer im Transportbereich im Bundesgebiet beschäftigt wurde und unten angeführte Unterlagen im Fahrzeug während des Entsendezeitraums nicht bereitgehalten und auch vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich gemacht wurden, obwohl eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die erforderlichen Unterlagen entgegen § 21 Abs. 1 nicht bereithält oder dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubsund Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar in elektronischer Form zugänglich macht.
Folgende Unterlagen wurden nicht im Fahrzeug im Inland bereitgehalten oder zugänglich gemacht:
Sozialversicherungsdokument A1 gern. § 21 Abs. 1 Z1
Gem. § 21 Abs. 1 sind folgende Unterlagen bereitzuhalten:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Arbeitnehmer DD
Geb: XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: Kroatien
Tätigkeit: LKW-Fahrer
Kennzeichen des Fahrzeuges: *** (HR)
Kennzeichen des Anhängers: *** (HR)
Kontrollort und Kontrollzeit: Autobahnrastplatz W, Fahrtrichtung V, am 11.01.2023 um 07:10 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 26 Abs. 1 Zif. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. €2.000,00 1 Tage(n) 9 Stunde(n)
0 Minute(n)
§ 26 Abs. 1 Lohn- und
Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
(LSD-BG), BGBl. I Nr. 44/2016 idF BGBl. | Nr. 174/2021
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 2.200,00“
Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus, wie folgt:
I) Wir legen hiermit Beschwerde gegen die Entscheidung und den Beschluss über die Zahlung der Geldbuße Nr. *** vom 21. Juni 2023 ein, aus der hervorgeht, dass am 10. Januar 2023 ein mobiler Arbeitnehmer des Handwerks CC im Besitz von AA, DD, ohne entsprechende Al-Bewilligung zur Arbeit entsandt wurde oder dass er sie gemäß Artikel 21 Absatz 1 nicht zur Verfügung gestellt hat. 1. LSD-BG, d. h. in elektronischer Form.
Die Beklagte weist zunächst daraufhin, dass unklar sei, warum der Angeklagte in zwei Verfahren wegen derselben Straftat im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Zif angeklagt werde. 3 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 LSD-BG. Am selben Tag, an dem der angefochtene Beschluss eingegangen ist, ging vom 21. Juni 2023 ein weiterer Beschluss über dieselbe Straftat ein, der von demselben Arbeitnehmer am selben Tag begangen wurde.
Nachweise: — Kopie des Beschlusses Nr. ***vom 21. Juni 2023.
Der Angeklagte wird zweimal angeklagt und wird zweimal wegen des gleichen Vergehens angeklagt. Nach dem Grundsatz ne bis in idem darf niemand wegen derselben Straftat zweimal vor Gericht gestellt werden, wodurch kein Grund für zwei Verfahren gegen den Beschuldigten, zwei Entscheidungen und zwei Strafen für dieselbe Straftat besteht.
II Nach alledem schlägt der Beschuldigte zunächst vor, den Fall *** einzuholen und zu prüfen und zu prüfen, ob es sich um dieselbe Straftat handelt, nach der der Titel eine gültige und rechtmäßige Entscheidung über eine mögliche Straftat treffen sollte, so dass es zunächst erforderlich ist, dem Beschuldigten einen Rechtfertigungsantrag zu stellen, da derselbe Antrag vom 8. Mai 2023 nie eingegangen ist.
Nach Eingang eines Antrags auf Rechtfertigung des Angeklagten ist die Titelbehörde befugt, eine einzige und rechtmäßige Entscheidung über die Straftat zu erlassen, für die die beschuldigte Person angeklagt wird.“
Aus den Anzeigen des Amtes für Betrugsbekämpfung, EE, vom 08.05.2023 zum Akt LVwG-2023/28/2156 und zum Akt LVwG-2023/28/2157 geht jeweils zusammengefasst hervor, dass am 11.01.2023 um 07.10 Uhr auf der A12 am Autobahnrastplatz X in Fahrtrichtung V der LKW mit dem Kennzeichen *** (CRO) und dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** (CRO) angehalten und nach den Bestimmungen des LSD-BG kontrolliert worden ist. Lenker der oben angeführten Fahrzeugkombination war der kroatische Staatsbürger DD. Der Fahrer legte ein CMR-Papier und die EU-Lizenz vor. Aus diesen Dokumenten ergab sich, dass die kroatische Firma CC, AA mit einer Ladung aus T beladen war, welche nach S geliefert wurde. Zudem legte der Fahrer einen Lieferschein der Firma FF vor und gab dazu an, dass er die angeführte Ware kurz zuvor in R abgeladen hatte. Somit handelt es sich um eine Entsendung im Sinne des LSD-BG.
Eine Entsendemeldung gemäß § 19a LSD-BG wurde nicht erstattet.
Ein A1-Dokument konnte nicht gemäß § 21 Abs 1 Z 1 LSD-BG bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht werden.
Herr AA hat als Verantwortlicher der Firma CC AA zu verantworten, dass gegen die Bestimmung des LSD-BG verstoßen wurde. Es wurde daher um die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens ersucht.
II.Sachverhalt:
Festgehalten wird weiters, dass die Akten LVwG-2023/28/2156 und 2157 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden.
Der kroatische Staatsbürger DD war am 11.01.2023 um 07.10 Uhr mit dem LKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** (CRO) samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen *** (CRO) auf der Autobahn A ** in Fahrtrichtung V unterwegs. Beim Autobahnrastplatz X wurde der Lenker angehalten und nach den Bestimmungen des LSD-BG kontrolliert.
Der Lenker legte ein CMR-Papier und eine EU-Lizenz vor. Laut diesen Unterlagen der kroatischen Firma CC AA war der LKW zum Zeitpunkt der Kontrolle mit einer Ladung aus T beladen, welche nach S geliefert wurde. Zudem legte der Fahrer einen Lieferschein der Firma FF aus Q vor und gab dazu an, dass er die angeführte Ware kurz zuvor in R abgeladen hatte. Es handelt sich daher um eine Entsendung im Sinn des LSD-BG.
Der Lenker legte zwei befristete Arbeitsverträge vor, wobei jedoch beide bereits abgelaufen waren. Der Lenker gab dazu an, dass er den aktuellen Arbeitsvertrag wahrscheinlich in seinem PKW oder in einem anderen LKW vergessen hat.
Verantwortlicher Beauftragter der Firma CC AA ist der Beschwerdeführer selbst, Herr AA. Der Lenker gab auch an, dass er bei der CC AA beschäftigt ist.
Eine Entsendemeldung gemäß § 19a LSD-BG wurde nicht erstattet. Weiters wurde das A1-Dokument nicht bereitgehalten oder in elektronischer Form den Finanzbeamten zugänglich gemacht.
Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer die Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Lenker der Fahrzeugkombination ergeben sich aus den Anzeigen des Amtes für Betrugsbekämpfung, EE, jeweils vom 08.05.2023.
Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG ist, ergeben sich ebenfalls aus den beiden Anzeigen und wird dies seitens des Beschwerdeführers in seinen Beschwerden nicht bestritten.
Die Feststellungen, dass einerseits keine Entsendemeldung erstattet worden ist und andererseits ein A1-Dokument vom Lenker nicht bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht wurde, ergibt sich ebenfalls aus den gegenständlichen Anzeigen.
IV.Rechtslage und Erwägungen:
§ 19a Abs 1 LSD-BG besagt wie folgt:
„Meldepflicht bei Entsendung von mobilen Arbeitnehmern im Straßenverkehr
§ 19a.
(1) Verkehrsunternehmer mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat haben die Entsendung bei ihnen beschäftigter mobiler Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1057 nach Österreich unter Verwendung des Standardformulars der öffentlichen Schnittstelle des Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, zu melden. Die Meldung ist spätestens bei Beginn der Entsendung vorzunehmen und hat folgende Angaben zu enthalten; nachträgliche Änderungen bei den Angaben sind unverzüglich zu melden:
1. die Identität des Unternehmens‚ zumindest in Form der Nummer der Gemeinschaftslizenz, sofern diese verfügbar ist,
2. die Kontaktangaben eines Verkehrsleiters oder einer anderen Person im Niederlassungsmitgliedstaat, der/die als Ansprechpartner für die zuständigen österreichischen Behörden zur Verfügung steht und Dokumente oder Mitteilungen versendet und in Empfang nimmt,
3. die Identität (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Staatsangehörigkeit)‚ die Wohnanschrift und die Führerscheinnummer des mobilen Arbeitnehmers,
4. den Beginn des Arbeitsvertrags des mobilen Arbeitnehmers und das auf diesen Vertrag anwendbare Recht,
5. das geplante Datum des Beginns und des Endes der Entsendung für einen Zeitraum von mindestens einem Tag und höchstens sechs Monaten,
6. die amtlichen Kennzeichen der Kraftfahrzeuge,
7. ob es sich bei den Verkehrsdienstleistungen um Güterbeförderung, Personenbeförderung, grenzüberschreitende Beförderung oder Kabotage handelt.
[…]“
§ 21 Abs 1 LSD-BG besagt wie folgt:
„Bereithaltung von Meldeunterlagen, Sozialversicherungsunterlagen und behördlicher Genehmigung
§ 21.
(1) Arbeitgeber mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben folgende Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort im Inland während des Entsendezeitraums bereitzuhalten oder diese dem Amt für Betrugsbekämpfung oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse unmittelbar vor Ort und im Zeitpunkt der Erhebung in elektronischer Form zugänglich zu machen:
1. Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, oder Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht; kann der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erhebung durch Nachweise in deutscher oder englischer Sprache belegen, dass ihm die Erwirkung der Ausstellung dieser Dokumente durch den zuständigen Sozialversicherungsträger vor der Entsendung nicht möglich war, sind gleichwertige Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache (Antrag auf Ausstellung des Sozialversicherungsdokuments E 101 oder A 1 und Dokumente, aus denen sich ergibt, dass der Arbeitnehmer für die Dauer der Entsendung der ausländischen Sozialversicherung unterliegt) bereitzuhalten;
3. die behördliche Genehmigung der Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers gemäß § 19 Abs. 3 Z 11 oder Abs. 7 Z 8, sofern eine solche erforderlich ist.
Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Bei mobilen Arbeitnehmern im Transportbereich sind die vorgenannten Unterlagen bereits ab Einreise in das Bundesgebiet im Fahrzeug bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen. Ein Beschäftiger, der einen Arbeitnehmer zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsendet, gilt in Bezug auf die Verpflichtung nach dieser Bestimmung als Arbeitgeber.
[…]“
Gegenständlich steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, wie im Sachverhalt ausgeführt, dass einerseits eine Entsendemeldung nach dem LSD-BG nicht erstattet worden ist und andererseits ein A1-Dokument nicht bereitgehalten oder in elektronischer Form zugänglich gemacht worden ist. Der Beschwerdeführer als nach außen zur Vertretung berufener gemäß § 9 VStG ist jedenfalls dafür verantwortlich, dass die Entsendemeldung rechtzeitig vonstattengeht und der Lenker das A1-Dokument bereithalten kann oder in elektronischer Form zugänglich machen kann.
Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Delikten um sogenannte „Ungehorsamsdelikte“ im Sinn des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat daher ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Seine darüber hinausgehenden Einwände gehen ins Leere. Festgehalten wird, dass es sich um zwei verschiedene Delikte handelt, weshalb auch zwei Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sind.
V.Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer erschien zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol trotz ausgewiesener Ladung nicht. Die über den Beschwerdeführer jeweils verhängte Geldstrafe ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, bei einem Strafrahmen von jeweils bis zur Euro 20.000,00 im unteren Rahmen des Strafrahmens angesiedelt und daher auch bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen tat- und schuldangemessen. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
zusätzlicher Hinweis:
Gemäß § 35 Abs 2 LSD-BG wird darauf hingewiesen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung der/des Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die vom Kompetenzzentrum LSDB geführte Evidenz verbunden ist.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Weißgatterer
(Richterin)
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