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LVwG-2023/31/2603-4; LVwG-2023/31/2604-3Tribunal administratif régional11 déc. 2023
Überfahren Sperrlinie<br/>Qualifizierte Geschwindigkeitsübertretung mit Motorrad in Ortsgebiet<br/>Fixe Entziehungsdauer von einem Monat<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.9.2023, ***, betreffend zwei Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr, sowie
den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.9.2023, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
A)Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.9.2023, *** (LVwG-2023/31/2603):
1. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage 6 Stunden) auf nunmehr Euro 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) herabgesetzt wird.
2. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt 1. mit Euro 40,-- neu festgesetzt.
3. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird als unbegründet abgewiesen.
4. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 16,- zu leisten.
5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B)Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X 15.9.2023, *** (LVwG-2023/31/2604):
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der Entziehungszeitraum mit „vom 15.12.2023 bis 15.1.2024“ festgesetzt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
A)Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.10.2020, , wegen zweier Übertretungen im Straßenverkehr (LVwG-):
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wie folgt:
„1. Datum/Zeit:21.05.2023, 16:34 Uhr
Ort:**** W, B***, Str.km ***, von W kommend in Fahrtrichtung X
Betroffenes Fahrzeug:Motorrad, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 50 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
2. Datum/Uhrzeit:21.05.2023, 16:34 Uhr
Ort:**** W, B***, Str.km ***, von W kommend in Fahrtrichtung X
Betroffenes Fahrzeug:Motorrad, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
2. § 9 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 34/2011
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
Falls diese uneinbringlich, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
6 Tage(n) 6 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 2e Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 154/2021.
1 Tage(n) 13 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 154/2021“
Weiters wurde jeweils ein anteiliger Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde festgesetzt.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung vor, dass die Nachmessung offenbar bei einer ursprünglichen Entfernung von 200 Metern stattgefunden habe und der Beschwerdeführer der Erstkommende einer Gruppe von mehreren Motorradfahrern gewesen sei.
Aufgrund der vorliegenden Beweise sei davon auszugehen, dass kein gültiges Messergebnis vorliege sowie sich der vorgeworfene Tatort zum einen außerhalb des Ortsgebietes befinde und zum anderen ein Überholverbot weder verordnet noch durch entsprechende Markierungen ordnungsgemäß kundgemacht worden sei.
Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass sämtliche Voraussetzungen für eine technisch einwandfreie und richtige Messung vorgelegen haben sowie den Tatort der Übertretung zweifelsfrei festzustellen.
Zunächst sei dem Beschwerdeführer der Vorwurf gemacht worden, dass sich der Tatort außerhalb des Ortsgebietes befunden habe und die Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten worden sei.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und hiernach das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Straf- und Entziehungsakt der Bezirkshauptmannschaft X.
Am 6.12.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Der geladene Zeuge CC ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer sodann seine Beschwerde lediglich in Bezug auf die Bekämpfung der Strafhöhe beider Spruchpunkte des Straferkenntnisses aufrechterhalten.
II.Rechtliche Grundlagen:
Die hier relevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 122/2022 (StVO 1960) lauten wie folgt:
„§ 9. Verhalten bei Bodenmarkierungen.
(1) Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.
(..)
§ 20. Fahrgeschwindigkeit.
(1)Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.
(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
(..)
§ 99. Strafbestimmungen.
(..)
(2e) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 5000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.
(..)
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a.)wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,
(..)“
III.Rechtliche Erwägungen:
Da sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, ist der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses bereits in Rechtskraft erwachsen.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war daher nur mehr die Angemessenheit der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu prüfen. Bekämpfte der Beschuldigte nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Verfahrens nur die Frage der Strafbemessung (VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053).
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die
Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung vom 6.12.2023 ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.
Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ist festzuhalten, dass das Lenken eines Fahrzeuges im Ortsgebiet mit der doppelten als der erlaubten Geschwindigkeit eine erhebliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit darstellt.
Auch das Überfahren einer Sperrlinie im Ortsgebiet im Zuge eines Überholmanövers ist geeignet, sowohl die Verkehrssicherheit des Gegenverkehrs als auch den Verkehrsfluss erheblich zu stören. Auch hinsichtlich des Verschuldens geht die Behörde zu Recht von zumindest grober Fahrlässigkeit aus.
Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten, erschwerend nichts.
Die Straßenverkehrsordnung sieht für Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, Geldstrafen von Euro 300,- bis Euro 5.000,- (Spruchpunkt 1.) und bis zu Euro 726,- (Spruchpunkt 2.) vor.
Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafbemessungsregeln und des Umstandes, dass es durch die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu keiner konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch den unbescholtenen Beschwerdeführer gekommen ist, erweist sich hinsichtlich Spruchpunkt 1. eine Herabsetzung der festgesetzten Geldstrafe auf nunmehr Euro 400,-- als tat- und schuldangemessen.
Hinsichtlich der zu Spruchpunkt 2. monierten Verwaltungsübertretung wurde die Geldstrafe seitens der belangten Behörde angemessen festgesetzt, sodass eine weitere Herabsetzung nicht in Betracht kam.
B)Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.9.2023, *** (LVwG-2023/31/2604)
I. Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid entzog die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klassen für einen Zeitraum von einem Monat, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h bestraft wurde, wobei das Verfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen worden sei.
Gemäß § 26 Abs 3 Z 1 FSG habe die Entziehungsdauer im Falle der Überschreitung der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb des Ortsgebietes um mehr als 40 km/h ein Monat zu betragen.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht wie oben unter A) I. angeführt und abschließend beantragt, den Entziehungsbescheid aufzuheben.
II. Rechtsgrundlagen:
Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetz, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 121/2022 (FSG), maßgeblich:
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
[…]
§ 7. …
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
….
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
[…]
§ 26.
(…)
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
…
zu betragen.
[…]“
III.Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 24.9.2015, Ra 2015/02/0132).
Aufgrund dieser Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgerichten und Behörden gilt, ist gegenständlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 21.5.2023 gegen 16:34 Uhr in der Gemeinde W auf der B*** DD Straße bei Straßenkilometer *** von W kommend in Fahrtrichtung X gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 50 km/h überschritten hat.
Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG, konkret von einer mit einem technischen Hilfsmittel festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb des Ortsgebietes um mehr als 40 km/h, auszugehen.
Der Ausspruch einer fixen Entziehungsdauer von einem Monat im Sinne des § 26 Abs 3 Z 1 FSG war daher obligatorisch und wurde von der belangten Behörde in zeitlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit § 26 Abs 4 erster Satz FSG ausgesprochen.
Vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer zeitnah zur gegenständlichen Entscheidung die Ablieferung seines Führerscheines obliegt, wurde zur Erhöhung der Transparenz mit dem erledigenden Erkenntnis ein konkreter Zeitraum für die Entziehung festgelegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist hinsichtlich beider Beschwerden unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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